Patchwork-Ehe im Erbrecht

1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer häufiger vorkommt. Das Gesetz enthält also keine spezielle Erbrechtsregelung. Es sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die gesetzliche Erbfolgeregelung anzuwenden. Dies führt im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen,weil die Stiefkinder hinter dem Ehegatten ihres Elternteils – dem Stiefelternteil – kein gesetzliches Erbrecht haben. Im Einzelfall entscheidet die Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten, welches Kind mehr oder viel weniger erbt.

Beispiel: Der Ehemann bringt zwei Söhne und die Ehefrau zwei Töchter mit in die Ehe. Sie erwerben gemeinsam hälftig ein Reihenhaus zu 300.000,00 €. Dieses stellt ihr ganzes gemeinsames Vermögen dar. Beide verunglücken auf der Autobahn. Der Ehemann stirbt noch an der Unfallstelle. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Den Anteil des Ehemanns erbt zu 1/2 die Ehefrau, die andere Hälfte teilen sich die Söhne. Jeder erbt 1/4 Anteil (Wert: 37.500,00 €). Stirbt die Ehefrau drei Tage später im Krankenhaus, erben ihre Kinder ihr Vermögen zu je 1/2. Dies ergibt jeweils einen Wert vom Grundstücksanteil der Mutter von 75.000,00 € und die Hälfte des vom Ehemann geerbten Hausanteils von 37.500,00 € , also insgesamt 112.500,00 €. Dieses ungerechte Ergebnis können die Eheleute jedoch durch ein cleveres gemeinschaftliches Testament verhindern. Da jeder Fall verschieden ist, sollte fachliche Beratung eingeholt und umgehend ein entsprechendes Testament errichtet werden.

2. Fehlgeschlagene Pflichtteilsstrafklauseln in privatschriftlichen Testamenten. Nicht selten entschließen sich die Eheleute, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament zu errichten. Da ihnen die gesetzliche Regel nicht bewusst ist, übernehmen sie die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln, die sich häufig in sogenannten Berliner Testamenten finden. Es wird festgelegt, dass die Abkömmlinge, die beim Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des Längstlebenden nur ihren Pflichtteil erlangen. Die Klausel geht ins Leere, wenn der Stiefelternteil der Längstlebende ist, denn hinter ihm gibt es kein gesetzliches Erbrecht und somit auch keinen Pflichtteil. Nach der Rechtsprechung sollen in diesem Falle die Kinder des erstverstorbenen Elternteils nicht leer ausgehen. Eine solche Klausel ist als Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils auszulegen (OLG Celle, AZ: 6 W 142/09).

Todeserklärung

Gemäß § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für Tod erklärt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.

Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begründet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Vermögen der Person, die für Tod erklärt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist der Verschollene für Tod erklärt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.

Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gemäß § 2031 BGB gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.

Verschollenheit

Als verschollen gilt, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachricht darüber vorliegt, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben bestehen. So lange ein Verschollener nicht für Tod erklärt worden ist, wird vermutet, dass er bis zu den in § 9 Abs. 3 des Gesetzes genannten Zeiten noch gelebt hat, vgl. den unten aufgeführten Gesetzestext. Nach Ablauf der dort genannten Zeiten wird weder sein Weiterleben, noch sein Ableben vermutet. Die Angehörigen können nur dadurch weitere rechtliche Klarheit herbeiführen, dass sie den Verschollenen für Tod erklären lassen oder das Ableben durch andere Beweismittel nachweisen.

§ 9 VerschG

(3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a)
in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
b)
in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;
c)
in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermisst worden ist;
d)
in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.

Personengesellschaft – Tod eines Gesellschafters

1) BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Nach § 727 BGB wird durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Sie wird dann als sogenannte Liquidationsgesellschaft abgewickelt. Wollen die Gesellschafter diese Rechtsfolge vermeiden, ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorzusehen, z.B., das der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet, somit seinen Erben gegebenenfalls ein Abfindungsanspruch zusteht.

2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Sie wird beim Tod eines Gesellschafters mit den anderen fortgesetzt. Der Verstorbene scheidet aus und seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zu. Da die Abfindung den verbleibenden Gesellschaftern teuer kommen kann, sind andere vertragliche Regelungen zu empfehlen.

3) Kommanditgesellschaft (KG)

a) Bei Tod des Komplementärs gelten die selben Grundsätze wie für den Gesellschafter einer OHG. Zu beachten ist, dass die Kommanditgesellschaft jedoch einen Vollhafter haben muss.

b) Bei Tod des Kommanditisten wird sein Anteil vererbt. Durch eine entsprechende Nachfolgeklausel kann verhindert werden, dass eine Mehrheit von Erben Mitgesellschafter werden. Soll der Kommanditanteil auf mehrere Erben übergehen, so wird jeder mit einem Anteil, der seiner Erbquote entspricht, Kommanditist. Die Vererblichkeit kann auch durch Gesellschaftsvertrag völlig ausgeschlossen werden.

4) Stille Gesellschaft (Einzelheiten: vgl. Stille Gesellschaft)

Bei Tod des Geschäftsinhabers erlischt die Gesellschaft. Stirbt der Stille, geht sein Anteil auf den oder die Erben über, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Verarmung des Schenkers

Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gemäß § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des übertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. Rückübereignung eines geschenkten Grundstücks.

Verarmung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schenker außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Beschenkte kann den Herausgabeanspruch dadurch abwenden, dass er den für den Unterhalt notwendigen Betrag zahlt. Die Herausgabepflicht besteht auch bei gemischter Schenkung. In diesem Falle ist der geschenkte Teil herauszugeben.

Erhält der Schenker wegen seiner finanziellen Notlage Sozialhilfe, geht der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.

Stirbt der Schenker, so bleibt der Herausgabeanspruch dann bestehen, wenn er von dem Schenker noch zu Lebzeiten geltend gemacht worden oder abgetreten worden ist. Auch ist der Übergang auf die Sozialhilfebehörde noch möglich.

Neues Stichwort: Gemischte Schenkung

Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als besonderer Vertragstyp geregelt. Nach allgemeiner Auffassung wird darunter einer Vertrag verstanden, der teilweise Schenkung und teilweise Kaufvertrag ist. Beurteilungskriterium ist dabei, dass der Wert der Zuwendung wesentlich den Wert der Gegenleitung übersteigt, wobei die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich – also schenkweise – zugewendet sein soll und der Empfänger nicht etwa nur in den Genuss eines spürbaren Preisvorteils gelangen soll.

Verarmt der Übergeber, so steht ihm auch das Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB zu; herauszugeben ist in der Regel nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung. Soweit der Übergeber wegen Verarmung Sozialleistungen erhält, geht der Rückforderungsanspruch des Übergebers kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.

Neues Stichwort: Pflegeverpflichtung in Übergabeverträgen

Der Umfang einer solchen Verpflichtung ist sorgfältig festzulegen. Hat der Übernehmer etwa die Verpflichtung übernommen, den Übergeber in schlechten wie in guten Tagen zu pflegen, so läuft der Übernehmer Gefahr, wenn der zu Pflegende in einem Pflegeheim untergebracht wird, das der Sozialhilfeträger einen Geldanspruch auf ersparte Aufwendungen geltend macht. Insbesondere ist auch festzulegen, dass der Übernehmer keine fachliche Pflege schuldet, also auch nicht verpflichtet ist, etwaige Kosten für eingesetzte Fachkräfte zu tragen.

Neues Stichwort: Nachlassverzeichnis

Nachlassverzeichnis (auch Inventar genannt), welches der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Dabei sind sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übersichtlich zusammenzustellen und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Bei Geldvermögen sind die Guthaben der einzelnen Konten im Zeitpunkt des Erbfalles detailliert aufzuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, Kopien der Kontoauszüge zu übergeben. Ihre Zurverfügungstellung dürfte allerdings geeignet sein, Misstrauen zu vermeiden. Der Erbe kann sogar seinen Auskunftsanspruch gegen die Banken dem Pflichtteilsberechtigten abtreten. Weniger werthaltige Gegenstände kann man allerdings zu Sachgruppen zusammenfassen. Wegen des Wertes der Nachlassgegenstände hat der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Wertermittlungsanspruch.

In jedem Fall sind sogenannte fiktive Aktiva anzugeben, das sind werthaltige Schenkungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen (vgl. Ausgleichungspflicht). Auf jeden Fall sind Schenkungen anzugeben, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, weil diese Pflichtteilsergänzungsansprüche hervorrufen können (Einzelheiten: vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist, ebenso Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei vorbehaltenem Wohnungsrecht sollte es auf den Umfang des Rechts ankommen.

Neues Stichwort: Auseinandersetzungsverbot

Gemäß § 2044 BGB kann der Erblasser die Erbauseinandersetzung bezüglich des gesamten Nachlasses oder nur eines Nachlassgegenstandes (z.B. Familienwohnheim) ausschließen. Die gesetzlich zulässige Höchstfrist beträgt 30 Jahre.

Das Verbot hat juristisch gesehen lediglich schuldrechtlichen Charakter, d.h. die Miterben können einvernehmlich sich über ein solches Verbot hinwegsetzen. So lange das Verbot besteht, sind die Auseinandersetzungsansprüche der Miterben eingeschränkt. Untersagt sind somit Veräußerungen von Nachlassgegenständen an Dritte als auch Teilungsmaßnahmen unter Miterben. Allerdings kann trotz Teilungsverbots jeder Miterbe über seinen Erbteil verfügen. Der Miterbe kann also beispielsweise seinen Erbteil seinem Sohn oder seiner Tochter übertragen. Diese ist dann allerdings an das Teilungsverbot gebunden.

Erbenbenennung

 

Die Erbenbenennung ist der wichtigste Teil eines jeden Testaments.

a) Wer ein Testament errichten will, sollte wissen, dass das Gesetz neben dem Erben noch jemanden aufführt, der, ohne Erbe zu werden, etwas vom Nachlass erhält. Dies ist der Vermächtnisnehmer. Während der Erbe so genannter Gesamtsrechtsnachfolger ist (also Aktiva und Passiva erbt), erwirbt der Vermächtnisnehmer gegen den oder die Erben nur einen Erfüllungsanspruch, also beispielsweise auf Auszahlung des vermachten Geldbetrages oder Übertragung des zugedachten Wochenendgrundstücks.

Wer ein Testament errichtet, sollte also ganz klar angeben, ob der Zuwendungsempfänger Erbe oder nur Vermächtnisnehmer werden soll. Beispiel: „Meinem Patenkind Fritz wende ich meine alte Vespa als Vermächtnis zu.“ Will etwa der unverheiratete Erbonkel sämtliche Neffen und Nichten bedenken, hat er die Möglichkeit, sein Patenkind zum Alleinerben einzusetzen und den anderen Neffen und Nichten Vermächtnisse zuzuwenden. So verhindert er auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft und einen möglichen Streit über deren Auseinandersetzung (vgl. Vermächtnis).

b) Als Erbe kann nur eingesetzt werden, wer auch erbfähig ist, das sind beispielsweise auch die Kirchengemeinden. Nicht erbfähig sind Tiere (vgl. Hund).

c) Derjenige, der Erbe werden soll, ist klar zu bestimmen. Es ist möglichst der genaue Name und auch das Geburtsdatum des Erben anzugeben. Unwirksam wäre die Bestimmung, dass Erbe werden soll, der den Erblasser bis zuletzt betreut hat.

Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben. Der Erbonkel kann beispielsweise verfügen: „Zu Erben setze ich ein: meine Nichte Eva Klug zu 1/2, meinen Neffen Fritz Pfiffig zu 1/4 und mein Patenkind Josefa Glück zu 1/4.“ Somit steht auch fest, mit welcher Quote sich die Erben an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten oder beispielsweise bei den Beerdigungskosten zu beteiligen haben.

d) Wer seine Vermögenswerte detailliert verteilt, bereitet seiner Verwandtschaft nur Ärger. Es muss also zunächst festgestellt werden, wer Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer geworden ist. Anhand der Wertverhältnisse ist dann die Erbquote zu berechnen. Ärger gibt es in solchen Fällen dann, wenn ein wesentlicher Vermögenswert überhaupt nicht aufgeführt ist.

Allerdings kann der Erblasser Streit zwischen mehreren Miterben über die Auseinandersetzung vermeiden, indem er eine Teilungsanordnung trifft (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).