Genossenschaft bis Gütertrennung
Genossenschaft. Mit dem Tod des Mitglieds einer Genossenschaft geht dessen Mitgliedschaft zunächst auf den oder die Erben über (§ 77 Genossenschaftsgesetz). Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, falls die Satzung nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorsieht.
Geldstrafe. Stirbt der Verurteilte, bevor die Geldstrafe gegen ihn vollstreckt wurde, erlischt sie. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist somit nicht zulässig.
Geliebtentestament: Ein Testament, in welchem der Erblasser (vorwiegend Männer), ohne geschieden zu sein, seine Freundin oder Lebensgefährtin bedenkt. Beispielsweise setzt der Erblasser seine Lebensgefährtin, mit der er bereits seit 10 Jahren zusammen wohnt, zu seiner Alleinerbin ein. Während früher Geliebtentestamente in der Regel ohne weiteres als sittenwidrig angesehen worden sind, wird dies heute auch von den Gerichten anders gesehen. Nach der Rechtsprechung soll dann Sittenwidrigkeit gegeben sein, wenn sexuelle Motive maßgebend waren, z.B. zur Entlohnung geschlechtlicher Beziehungen oder als Anreiz für die Fortsetzung solcher Beziehungen. Bei länger bestehenden Beziehungen scheiden in der Regel solche Motive aus. Heute wird nur noch in krass gelagerten Ausnahmefällen von Sittenwidrigkeit ausgegangen.
Gemeinschaftliches Testament
1. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute und die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichten. Dabei stehen ihnen sämtliche Formen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Verfügung. Es ist auch die privatschriftliche Form zulässig. In diesem Falle hat einer der Eheleute den gesamten Text handschriftlich niederzulegen und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Der andere hat anschließend ebenfalls Ort, Datum und Unterschrift hinzuzufügen. Er sollte zweckmäßigerweise zuvor unter der Unterschrift seines Gatten hinzufügen, dass vorstehendes Testament auch sein eigenes sein soll.
2. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments.
Wer zu Hause ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehegatten errichtet, sollte die Bindungswirkung des Testaments kennen. Es gibt Fachleute, die wollen privatschriftliche gemeinschaftliche Testamente verbieten, weil in vielen Fällen den Eheleuten gar nicht klar sei, in welcher Weise sie sich binden würden.
Soweit nämlich Bindungswirkung besteht, ist jeder Ehegatte gehindert, ein entgegenstehendes Testament zu verfassen.
Das Gesetz bestimmt, dass sich die Bindung auf sogenannte wechselbezügliche Verfügungen bezieht. Nach § 2270 BGB sind dies solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen sein würde. Der Ehemann setzt nur deshalb seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, weil diese ihn zu ihrem Alleinerben einsetzt und umgekehrt.
Beispiele für die Bindungswirkung:
a) Die in der Metzgerei ihres Ehemannes mitarbeitende Gattin ärgert sich so über ihren Ehemann, dass sie beschließt, ihr nicht unerhebliches eigenes Vermögen in einem getrennten Testament ihren beiden Kindern als Vermächtnis zuzuwenden.
Da dieses Testament die Rechtsstellung des Ehemannes als Alleinerben nicht unwesentlich beeinträchtigen würde, kann das zweite Testament keine Wirkung entfalten.
b) Herr und Frau Reich leben seit zwanzig Jahren getrennt. Jeder hat inzwischen einen neuen Partner gefunden. Wegen verschiedener Gründe hat jedoch keiner der Eheleute den Scheidungsantrag gestellt. Nach zwanzig Jahren Trennung wendet der Ehemann in einem privatschriftlichen Testament sein Ferienhaus auf der Insel Sylt seiner Lebenspartnerin als Vermächtnis zu. Auch dieses Testament ist wegen der Bindungswirkung an das gemeinschaftliche Testament der Eheleute unwirksam.
Allerdings kann dem Ehemann geholfen werden. Er hat nach dem Gesetz die Möglichkeit, in einer notariellen Urkunde das Testament zu widerrufen. Mit Zustellung des Widerrufs durch den Notar an den anderen Gatten verliert das Testament seine Wirkung; auch der andere wird durch den Widerruf frei.
3. Bindung für den Überlebenden.
Die Eheleute haben die Möglichkeit, gemeinsam auch festzulegen, wer den Überlebenden von ihnen beerben soll (sogenanntes Berliner Testament). In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob Bindungswirkung nach dem Wortlaut gewollt war. Im Einzelfall will der Überlebende seinen neuen Partner einsetzen; er will eines der gemeinsamen Kinder enterben, weil dieses in Insolvenz gefallen ist.
Setzen sich Eheleute zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird allgemein von Wechselbezüglichkeit ausgegangen. In der Regel erstreben die Eheleute, die sich gegenseitig als Erben einsetzen, auf jeden Fall die Teilhabe der für den ersten Erbfall enterbten Kinder am gemeinschaftlichen Vermögen. Um einen Auslegungsstreit zu verhindern, sollten die Eheleute klar festlegen, ob der Überlebende gebunden oder frei sein soll.
Es kann auch verfügt erden, dass der Überlebende über Vermögen, welches er nach dem Erbfall erwirbt, im Wege des Vermächtnisses frei verfügen kann.
Setzen kinderlose Eheleute beispielsweise das Patenkind der Ehefrau als Schlusserben ein, werden sie in vielen Fällen dem Überlebenden ein freies Abänderungsrecht einräumen.
Textvorschlag: „Dem Überlebenden wird das Recht vorbehalten, die Schlusserbeneinsetzung nach seinem Ermessen abzuändern“
Der Wille von Eltern ist es häufig, dass der Längstlebende einen neuen Partner nicht als seinen Erben einsetzen darf, jedoch berechtigt sein soll, bei veränderter Lebenslage zwischen den Abkömmlinge andere Verfügungen zu treffen.
Textbeispiel nach Weirich, Erben und Vererben: „Wir behalten dem Längstlebenden von uns ausdrücklich das Recht vor, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung des Vermögens auf unsere Abkömmlinge durch Verfügungen unter Lebenden (z.B. Schenkung) oder von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Dies schließt auch die Enterbung von Abkömmlingen mit ein.“
Gestaltungsmöglichkeiten.
Sie sind vielfältig. Haben Eheleute das Familienheim gemeinsam finanziert, werden sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. In der Vergangenheit haben sich Eheleute gegenseitig auch nur zu Vorerben eingesetzt (Einzelheiten: vgl. Vorerbe). Will der reiche Ehemann verhindern, dass auch die Kinder seiner Ehefrau aus erster Ehe ihn mit beerben, hat er die Möglichkeit, sie zur befreiten Vorerbin einzusetzen. Bei größeren Vermögen sind auch steuerrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Wegfall des gemeinschaftlichen Testaments.
Zu Lebzeiten der Ehegatten kann es von jedem Gatten widerrufen werden (vgl. oben). Durch gemeinsamen Widerruf verliert es ebenso seine Wirkung; auch die gemeinsame Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung führt zur Aufhebung. Durch Scheidung verliert es ebenfalls seine Wirkung, falls es nicht ausdrücklich auch für diesen Fall wirksam bleiben soll.
Bindung nach Ableben eines Ehegatten
Der Überlebende kommt durch Ausschlagung von der Bindungswirkung los (§ 2271 BGB). Will er beispielsweise wieder heiraten, hat er noch gemäß § 2078 BGB die Möglichkeit, wegen sogenannter Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten das gemeinschaftliche Testament anzufechten. Er kann aber auch seine Testierfreiheit ganz oder teilweise dadurch wiedererlangen, dass der Schlusserbe auf das ihm im Testament Zugewendete ganz oder teilweise verzichtet (vgl. Zuwendungsverzicht).
Gemischte Schenkung
Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht als besonderer Vertragstyp geregelt. Nach allgemeiner Auffassung wird darunter einer Vertrag verstanden, der teilweise Schenkung und teilweise Kaufvertrag ist. Beurteilungskriterium ist dabei, dass der Wert der Zuwendung wesentlich den Wert der Gegenleitung übersteigt, wobei die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich – also schenkweise – zugewendet sein soll und der Empfänger nicht etwa nur in den Genuss eines spürbaren Preisvorteils gelangen soll.
Verarmt der Übergeber, so steht ihm auch das Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB zu; herauszugeben ist in der Regel nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung. Soweit der Übergeber wegen Verarmung Sozialleistungen erhält, geht der Rückforderungsanspruch des Übergebers kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.
Gesamthandsbindung der Erbengemeinschaft, vgl. Erbengemeinschaft 2) a).
Gesamtrechtsnachfolge. Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person, dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Es handelt sich also um den Übergang des Vermögens als Ganzes.
Gesamtschuldner, haftet als einer unter mehreren Schuldnern dem Gläubiger in der Weise, dass dieser ihn in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Gläubiger kann also nach Belieben von einem der Gesamtschuldner die Zahlung in voller Höhe oder auch nur eines anteiligen Betrages verlangen.
Die Gesamtschuldnerschaft entsteht entweder kraft Gesetzes (Miterben) oder durch Vertrag (z.B. Eheleute nehmen gemeinsam einen Bankkredit auf). Für den Gesamtschuldner ist von Bedeutung, wie die Schuld unter den übrigen Gesamtgläubigern verteilt wird. Nach § 426 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Beurteilungsschwierigkeiten ergeben sich dann, wenn Eheleute als Gesamtschuldner haften. Stirbt einer von ihnen, kommt es darauf an, ob der überlebende Ehegatte in Zukunft allein für diese Schuld aufkommen muss oder ob die Hälfte der Verbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind. Dies ist für den überlebenden Ehegatten dann von Bedeutung, wenn beispielsweise die Kinder aus erster Ehe Erben des Verstorbenen geworden sind. Da im Alltag solche Vereinbarung auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten getroffen werden können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts – vgl. BGB-Gesellschaft.
Geschiedener Ehegatte
- Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben. Über ein gemeinschaftliches Kind kann er bei Eintritt unglücklicher Umstände jedoch auch erbrechtlich am Nachlass seines geschiedenen Partners teilhaben. Beispiel: Die Mutter stirbt mit 55 Jahren und vererbt ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus. Verunglückt die Tochter kurze Zeit später unverheiratet, ohne Abkömmlinge und ohne durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge abgeändert zu haben, erbt ihr Vater als gesetzlicher Erbe. Die Mutter kann dies durch entsprechende letztwillige Verfügung verhindern. Sie kann z.B. ihre Tochter zur befreiten Vorerbin und, sofern die Tochter keine Abkömmlinge hat, eine andere, ihr nahestehende Person zum Nacherben einsetzen. Hier ist Fachberatung erforderlich.
- Erbt ein minderjähriges Kind von einem geschiedenen Elternteil Vermögen, so steht das Recht der Vermögenssorge in der Regel dem anderen Elternteil zu. Wird diese missbraucht oder wird dieser für unfähig gehalten, kann ihm durch letztwillige Verfügung das Verwaltungsrecht entzogen werden. Die geschiedene Mutter kann beispielsweise ihrem Vater oder ihrer Mutter das Recht, den Nachlass zu verwalten übertragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Testamentsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus mit der Weisung anzuordnen, dass bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Testamentsvollstrecker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Nachlass zu verwalten hat.
Geschiedenentestament, siehe: geschiedener Ehegatte
Geschwister des Erblassers:
- Bei gesetzlicher Erbfolge: Sie gehören zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Dies sind zunächst die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Sind Vater oder Mutter jedoch weggefallen, treten ihre Abkömmlinge als Erben an ihre Stelle; erst dann werden die Geschwister des Erblassers seine gesetzlichen Erben. Zu beachten ist im Einzelfall allerdings, dass die Erben zweiter Ordnung neben dem Ehegatte nur 1/4 des Nachlasses erhalten.
- Werden die Geschwister im Testament des Erblassers übergangen, steht ihnen kein Pflichtteilsrecht zu.
- Werden vom Erblasser seine Geschwister als Erben im Testament eingesetzt und stirbt einer vor ihm, stellt sich die Frage, wer Ersatzerbe geworden ist, sofern der Erblasser keinen ausdrücklich eingesetzt hat. Nach den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung sollen die Abkömmlinge der weggefallenen Schwester oder des weggefallenen Bruders als Ersatzerben angesehen werden. Wem dies nicht zusagt, muss andere Ersatzerben einsetzen.
- Die Geschwister gehören bei der Erbschaftsteuer der Klasse II an. Der Freibetrag beträgt 20.000, €, der für den Hausrat 17.000 €; die Steuer selbst beträgt z.B. bis 75.000 € =15 % und bis 300.000 € = 20 %.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
Sie wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt (§ 727 BGB).
Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hat den Tod den übrigen Gesellschaftern unverzüglich anzuzeigen.
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Sie bilden die Liquidationsgesellschaft, in welche die Erben des verstorbenen Gesellschafters eintreten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Sie ist nach dem Gesetz eine sogenannte juristische Person, ihr Bestand wird somit durch das Ableben irgendeines Gesellschafters nicht berührt, vgl. GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Anteil.
Gesetzliche Erben: Hat der Erblasser in seinem Testament Zuwendungen an seine gesetzlichen Erben festgesetzt, so sind diejenigen Personen eingesetzt, die im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben sein würden (§ 2066 BGB). Siehe auch Erläuterungen zur – Gesetzlichen Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
- Hat der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer Erbe werden soll, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des Gesetzes (§§ 1924 ff BGB). Die gesetzliche Erbfolge tritt auch ein, wenn ein vom Erblasser eingesetzter Erbe wegfällt (z.B. durch Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit), ohne dass ein Ersatzerbe in der letztwilligen Verfügung eingesetzt worden ist. Gesetzliche Erben werden die Blutsverwandten einerseits und der Ehegatte andererseits. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden gemäß § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ebenfalls gesetzliche Erben.
- Die Verwandtenerbfolge: (1) Nur Blutsverwandte werden vom Gesetz zu Erben eingesetzt, also beispielsweise nicht Schwager oder Schwägerin, Stiefsohn oder Stieftochter. Sie können allerdings durch letztwillige Verfügung bedacht werden (siehe: gewillkürte Erbfolge). Den Blutsverwandten gleichgestellt sind auch Adoptivkinder (vgl. auch: Adoptiveltern). Als Abkömmling des Ehemannes der Mutter gilt auch derjenige, der während des Bestehens der Ehe geboren wurde, aber von einem anderen Mann gezeugt wurde, so lange nicht die Ehelichkeit angefochten wird.
(2) Rangordnungen: Da nicht sämtliche Verwandte als Erben in Frage kommen können, bestimmt das Gesetz eine bestimmte Rangordnung. Die Verwandten werden bestimmten (Rang-)Ordnungen zugeteilt. Z. B. gehören zur ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, zur zweiten Ordnung seine Eltern und deren Abkömmlinge (also Brüder und Schwester des Verstorbenen), zur dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. So lange Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, sind die Verwandten, die zur nachfolgenden Ordnung gehören, von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Eltern eines Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge werden also nicht Erbe, wenn ein Abkömmling des Verstorbenen vorhanden ist.
3. Innerhalb einer jeden Ordnung erbt immer nur der dem Erblasser näherstehende Verwandte. Der Sohn des Erblassers schließt also seinen Sohn – den Enkel des Erblassers – aus.
4. Zu beachten ist weiterhin, dass an die Stelle eines weggefallenen Erben dessen Abkömmlinge treten. Beispiel: Der Sohn des Erblassers, der vor seinem Vater verstirbt, hat zwei Töchter. Diese treten also an seine Stelle.
5. Jeder Erbe bildet mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne zu gleichen Anteilen. Somit fällt jedem Stamm die Hälfte zu. Dies hat zur Folge: Fällt einer der Söhne, der selbst zwei Töchter hat, weg, erbt jede von ihnen die Hälfte des auf den Stamm ihres weggefallenen Vater entfallende Nachlasshälfte, es erbt also jede ¼.
6. Linienprinzip: Dieses wirkt in der zweiten Ordnung in der Weise, dass der Nachlass in Vater und Mutter Linie je zur Hälfte aufgeteilt wird. Beispiel: Der Erblasser stirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Es kommen also die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge, nämlich Vater und Mutter. Lebt die Mutter nicht mehr, fällt ihr Anteil in ihre Linie, nämlich auf ihre Abkömmlinge. Hat sie zwei Töchter, so erben diese je zu ¼ Anteil.
7. Von der vierten Ordnung an ist allerdings die Gradesnähe maßgebend, d. h. die Abkömmlinge werden nur berufen, wenn alle Voreltern der Ordnung gestorben sind.
8. Die Verwandtenerbfolge wird beeinflusst durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
9. Das Ehegattenerbrecht: Der überlebende Ehegatte des Erblassers wird neben dem erbberechtigten Verwandten Miterbe. Er erhält zunächst neben den Abkömmlingen ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also seiner Schwiegereltern bzw. deren Abkömmlingen, oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft. Trifft der überlebende Ehegatte auf Miterben der dritten Ordnung, also den Großeltern und deren Abkömmlinge, zusammen, werden nur die noch lebenden Großeltern Miterben. Die Anteile der weggefallenen Großelternanteile erbt ebenfalls der Ehegatte. Sind weder Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Erbschaft.
Für den überlebenden Ehegatten ist bedeutsam, dass sich sein Erbanteil dann zusätzlich erhöht, wenn er mit seinem verstorbenen Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat (§1371 I BGB); er erhält als pauschalen Zugewinnausgleich einen zusätzlichen Erbanteil in Höhe von ¼. Beispiele: Die Eheleute haben zwei Kinder; stirbt einer von ihnen, erbt der Überlebende ½ des Nachlasses und die beiden Kinder je ¼. Stirbt der Ehemann kinderlos, und hat noch einen Bruder, so erbt die Ehefrau ¾ und der Bruder ¼. (er gehört der zweiten Ordnung an).
10. Ausschluss des Ehegattenerbrecht: Bei Nichtmehrbestehen der Ehe sowie, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners ergibt sich aus § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Gesetzliche Krankenversicherung; sie endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 10 SGB V) Die nach § 10 mitversicherten Familienangehörigen, z.B. Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, erhalten Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds.
Getrenntlebende Ehegatten. Das Getrenntleben berührt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute nicht. Sie bleiben in der Position eines gesetzlichen Erben. Sie werden auch Testamentserben, falls das Testament noch beim Ableben eines Ehegatten wirksam ist.
Will einer der Eheleute verhindern, dass er von seinem getrenntlebenden Ehepartner beerbt wird, muss er geeignete Maßnahmen treffen, die dies verhindern.
Möglichkeiten:
1) Er enterbt den anderen durch Testament. Es reicht hierzu die Formulierung aus: „Ich enterbe hiermit meinen Ehepartner.“
2) Er setzt einen Dritten ein, beispielsweise das einzige Kind. Damit ist zugleich der Ehegatte enterbt; ihm steht dann nur der Pflichtteil zu.
3) Der Ehegatte widerruft ein gemeinschaftliches Testament und lässt die Widerrufserklärung durch den amtierenden Notar dem anderen Ehegatten zustellen.
4) Rücktritt von einem Erbvertrag, wenn ein Rücktritt vorgesehen war. War ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten, kann im Einzelfall der Ehegatte berechtigt sein, wegen sogenanntem Motiv-Irrtum den Erbvertrag anzufechten, etwa mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass die Ehe sich harmonisch und glücklich entwickeln werde.
5) Es ist auch an den Widerruf einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu denken.
Hat einer der Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an (Einzelheiten: vgl. Ehegattenerbrecht).
In Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel auch Vereinbarungen über Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen, beispielsweise gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Gewöhnlicher Aufenthalt. 1) Der letzte gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Nachlassgericht) für die Erbrechtsangelegenheiten des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Ist z.B. ein Patient aus Bad Camberg im Idsteiner Krankenhaus verstorben, ist das Amtsgericht Limburg das örtliche zuständige Nachlassgericht, weil er in Bad Camberg seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und Bad Camberg im Amtsgerichtsbereich Limburg liegt.
2) Ausländisches Vermögen: Hat ein deutscher Bürger Grundvermögen beispielsweise in Deutschland wie auch in Spanien, gilt für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das nationale Recht, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 EuErbVO). Um Auslegungsschwierigkeiten zu umgehen, kann auch durch Testament festgelegt werden, welches Erbstatut gelten soll. Da die nationalen Erbrechtsgesetze nicht übereinstimmen, z.B. beim Pflichtteilsrecht, ist fachliche Beratung erforderlich, um die richtige Erbwahl zu treffen.
Glaubhaftmachung. Sie ist ein Verfahren, den zuständigen Sachbearbeiter des Gerichts von der Richtigkeit einer tatsächlichen Behauptung, die zur Begründung eines Antrages vorgebracht wird, zu überzeugen. Wer beispielsweise in ein eröffnetes Testament Einsicht nehmen will, muss sein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Er kann sich nach § 31 FamFG aller Beweismittel bedienen (z.B. Urkunden). Er kann auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Beispiel: Der verstorbene Großvater hat seinen noch lebenden jüngsten Sohn in einem privatschriftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt und damit zugleich den Sohn seiner verstorbenen Tochter enterbt. Will dieser in das Originaltestament einsehen um festzustellen, ob es auch die Handschrift seines Großvaters aufweist, muss er glaubhaft machen, dass er der Enkel des Erblassers ist. Er hat also neben der Sterbeurkunde seines Vaters auch die Urkunden vorzulegen, die seine Abstammung belegen.
GmbH: Abkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH-Anteil
a) Erbrecht: Der Anteil ist vererblich. Er fällt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen. Sie kann jedoch festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderen Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.
Beispiel für entsprechende Klausel:
„Beim Tod eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Vermächtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einrücken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den überlebenden Ehegatten, notfalls durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuwählen.“
Ein GmbH-Anteil kann auch durch Vermächtnis testamentarisch zugewendet werden. Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, ist es Aufgabe der Erben, unverzüglich in den Gesellschaftsvertrag Einsicht zu nehmen.
b) Lebzeitige Übertragung: Ein Gesellschafter kann auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger übertragen und zwar mittels Abtretung. Er hat dabei die Festlegung der Satzung zu berücksichtigen.
Auch Teilabtretungen sind möglich. Sie bedürfen jedoch der Genehmigung der Gesellschaft. Bei Abtretung des gesamten Gesellschaftsanteils kann sich der Gesellschafter auch den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten.
GmbH-Geschäftsführer. Der Tod des Geschäftsführers einer GmbH – auch des einzigen – berührt den Bestand der Gesellschaft nicht. Sie darf jedoch nicht ohne Geschäftsführer sein, so dass unverzüglich ein neuer zu bestellen ist. Die Gesellschafterversammlung hat den neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dieser hat beim Handelsregister anzumelden:
a) Die Beendigung des Geschäftsführeramtes des Verstorbenen durch Ableben.
b) Die eigene Bestellung.
War der verstorbene Geschäftsführer auch alleiniger Gesellschafter, müssen die Erben in einer Gesellschafterversammlung den neuen Geschäftsführer bestellen. Dies kann auch einer der Miterben sein. Hat der Verstorbene nur einen Alleinerben hinterlassen, muss dieser sozusagen eine Gesellschafterversammlung mit sich selbst halten und entweder sich selbst oder einen Dritten zum neuen Geschäftsführer bestellen.
Grabdenkmal
1) Die Kosten für Kauf und Aufstellung sind Beerdigungskosten, Einzelheiten dort. Wer allerdings von den Angehörigen dem Steinmetz den entsprechenden Auftrag erteilt, haftet diesem gegenüber persönlich.
2) Bei der Auswahl und Ausgestaltung des Grabdenkmals ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.
3) Es besteht ein Anspruch auf freie Grabgestaltung, d.h. auch auf Aufstellung eines Grabdenkmals. Allerdings sehen die Friedhofssatzungen in der Regel vor, dass das Aufstellen zu genehmigen ist, wobei der beauftragte Steinmetz der Friedhofsverwaltung den Entwurf vorzulegen hat. Diese prüft dann, ob der Entwurf der in der Satzung festgelegten Gestaltungsregelung entspricht, z.B. der festgelegten Größe. Im Einzelfall kann rechtlich streitig sein, inwieweit die Friedhofssatzung das Gestaltungsrecht der Angehörigen begrenzen darf.
4) Das Eigentum an dem Grabdenkmal geht nicht auf den Friedhofsträger über. Es bleibt bei demjenigen, der es vom Steinmetz erworben hat.
5) Der Nutzungsberechtigte des Grabes hat für die Standfestigkeit des Grabmals zu haften. Er unterliegt somit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.
6) Das Grabdenkmal ist in beschränktem Umfang auch pfändbar. Nach der Rechtsprechung ist die Pfändung zulässig, wenn der Grabstein beispielsweise vom Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist und dieser zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckung betreibt.
7) Die anfallenden Kosten können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Hat der Erblasser allerdings selbst bestimmt, wie sein Grabstein aussehen soll, hat das Finanzamt die Angemessenheit nicht zu prüfen.
In der Regel sind die tatsächlich entstandenen Kosten dem Finanzamt nicht nachzuweisen. Sie gehören zu den sogenannten Erbfallkosten, für die der Erbe einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € abziehen darf.
Grabpflege obliegt nicht dem Erben, so dass dieser auch nicht dessen Kosten zu tragen hat. Die Grabpflege obliegt nach herrschender Meinung als sittliche Pflicht den Angehörigen, die auch die Pflegekosten zu tragen haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser beispielsweise zu Lebzeiten Vermögen übertragen hat und den Erwerber verpflichtet hat, die Grabpflege zu übernehmen oder testamentarisch dem Erben oder einem Miterben die Tragung der Kosten wirksam auferlegt hat.
Grabpflegekosten
1) Nach herrschender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung fallen die Grabpflegekosten nicht unter die Beerdigungskosten, welche der oder die Erben zu tragen haben. In einem höchstrichterlichen Urteil ist ausgeführt, die Beerdigung sei nämlich mit Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Tragung der Grabpflegekosten entspricht somit einer sittlichen Pflicht.
Nachdem das Erbschaftssteuergesetz allerdings zulässt, dass die Grabpflegekosten abgesetzt werden können, werden immer mehr Stimmen laut, die die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zurechnen. Es sind auch schon wenige Amtsgerichte und ein Landgericht aus der Einheitsfront ausgebrochen. Im Streitfall sollte also erfragt werden, ob das zuständige Amtsgericht noch die alte Rechtsmeinung vertritt. Im Einzelfall wird auch zu prüfen sein, ob nicht das Risiko einer Klage in Kauf genommen werden soll.
2) Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber des Betriebes irgendwann seine Tätigkeit einstellt oder in Insolvenz verfällt. Es sollte deshalb ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden, der einer Friedhofsgärtnergenossenschaft angehört oder zusätzlich eine Treuhandstelle eingeschaltet werden. Die Fachbetriebe halten entsprechende Formulare bereit.
3) Der Erblasser kann auch dadurch einen Streit zwischen seinen Angehörigen dadurch verhindern, dass er im Testament bestimmt, die Kosten der Grabpflege dem Nachlass zu entnehmen. Diese werden damit Nachlassverbindlichkeiten, für welche die Erben einzustehen haben.
Die Grabpflege kann im Testament auch einem Erben oder Vermächtnisnehmer zur Auflage gemacht werden. Die Erfüllung der Auflage sollte durch einen Testamentsvollstrecker überprüft werden können. Ein Testamentsvollstrecker kann aber auch beauftragt werden, die Grabpflege selbst auf Kosten des Nachlasses durchzuführen. In Einzelfällen wird auch in Übergabeverträgen dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt, das Grab auf seine Kosten während des Belegrechts zu pflegen.
Grabstein, Einzelheiten siehe: Grabdenkmal.
Grabstelle. Eine von der Friedhofsverwaltung für die Beisetzung von Särgen oder Urnen vorgesehene Fläche. An der Fläche wird kein Eigentum erworben, sondern nur ein verwaltungsrechtliches Nutzungsrecht auf bestimmte Dauer. Diese ergibt sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung, vgl. Reihengrab, Wahlgrab und Nutzungsberechtigter.
Grober Undank berechtigt den Schenker nach § 530 BGB, die vollzogene Schenkung zu widerrufen. Aus schweren Verfehlungen gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen gegenüber muss der grobe Undank zum Ausdruck kommen. Nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien muss es sich um schwere Verfehlungen handeln. Einerseits muss objektiv eine gewissen Schwere der Verfehlung vorliegen und subjektiv eine tadelswerte Gesinnung im vorgeworfenen Verhalten liegen. Macht der Beschenkte später gegenüber dem Schenker seinen Pflichtteilsanspruch geltend, wird darin im Regelfall kein grober Undank gesehen. Schenker kann sich allerdings im Schenkungsvertrag ausdrücklich davor schützen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder mehr als Jahr vergangen ist, seit dem der Schenker Kenntnis von den Tatsachen bekam, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach dem Tod des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig (§ 532 BGB).
Grundbuch, ist ein öffentliches Register, in welchem die Rechte am Grundstück oder an grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) für den Rechtsverkehr offenbart werden. Auf die Richtigkeit der Eintragung darf sich der Rechtsverkehr verlassen. Ist für jemanden ein Recht eingetragen, wird vermutet, dass ihm das Recht auch zusteht. Ist ein Recht gelöscht, wird vermutet, dass es nicht mehr besteht (§ 891 BGB). Allerdings kann sich auf die Richtigkeit technischer Eintragungen nicht verlassen werden, wie Wirtschaftsart, Straßenname, Hausnummer oder Flächenmaß.
Wer durch Rechtsgeschäft ein Recht an einem Grundstück erwirbt (z.B. Eigentum), kann sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen, es sei denn, im Grundbuch ist ein Widerspruch eingetragen oder der Betreffende hat Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Um die Sicherheit für den Rechtsverkehr zu erreichen, macht das Gesetz die Wirksamkeit der Rechtsänderungen (z.B. Eigentumserwerb, Belastung mit einer Grundschuld) von der Eintragung abhängig. Die Rechtsänderungen werden im Regelfall nur auf Antrag vorgenommen. So muss das Erlöschen eines Nießbrauchsrechts oder Wohnungsrechts vom Eigentümer beantragt werden.
Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt (siehe: Grundbuchamt). Nicht jeder darf Einsicht nehmen (Einzelheiten vgl.: Grundbucheinsicht).
Stirbt der eingetragene Eigentümer, wird mit Eintritt des Erbfalls das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Der oder die Erben sind verpflichtet, Grundbuchberichtigung zu beantragen (Einzelheiten siehe: Grundbuchberichtigung).
Grundbuchamt, ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Grundbuchamt führt die Grundbücher und die dazugehörigen Grundakten, in denen die Eintragungsgrundlagen enthalten sind, beispielsweise auch der vertraglich festgelegte Umfang eines eingetragenen Wohnungsrechts.
Grundbuchberichtigung: 1.) Durch den Erbfall wird das Eigentümerverzeichnis des Grundbuchs unrichtig, weil aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Erbe als neuer Eigentümer automatisch an die Stelle des Verstorbenen getreten ist. Der Erbe kann allerdings über den ererbten Grundbesitz (Grundeigentum, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) nur dann verfügen, wenn das Grundbuch berichtigt ist. Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen, ist sie kostenfrei. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung bedarf keiner besonderen Form. Mitunter stellen die Grundbuchämter auch entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Einschaltung eines Notars ist somit nicht erforderlich.
2.) Der Erbe muss jedoch seine Erbenstellung nachweisen, entweder durch Erbschein oder durch notarielles Testament oder Erbvertrag (Einzelheiten vgl. Erbennachweis). Will der Erbe den Erbnachweis durch ein notarielles Testament führen, kann es bei gemeinschaftlichen Testamenten mit Schlusserbenbestellung zu Schwierigkeiten kommen. Beispiel: Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sollen die drei Töchter zu gleichen Teilen werden. Gemäß der im Testament aufgenommenen Pflichtteilsklausel soll jedoch der Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, von der Schlusserbfolge ausgeschlossen und kein Erbe werden. Wird dem Grundbuchamt die beglaubigte Abschrift des Testaments vorgelegt, kann nicht aus dem Testament entnommen werden, ob nicht eine Tochter wegen Geltendmachung des Pflichtteils als Miterbin ausgefallen ist. Der Nachweis kann dann durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins geführt werden. In der Praxis wird auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Erben für ausreichend angesehen.
3.) Vorschlag für einen Berichtigungsantrag:
„An das Amtsgericht Limburg
– Grundbuchamt –
65549 Limburg
Grundbuch von Alsdorf
Blatt 335
Ich, der unterzeichnende Karl Friedrich Brav, geboren am ….., Taunusstraße 37, Alsdorf beantrage hiermit das Eigentümerverzeichnis dahin zu berichtigen, dass ich als Alleinerbe an die Stelle des eingetragenen Eigentümers Georg Brav getreten bin. Ich beziehe mich auf den Erbschein des Amtsgerichts Limburg vom …, AZ: …“
Hinweis:
Ist der Erbschein von einem anderen Amtsgericht erteilt worden, ist dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Erbscheins mit der Bitte um Rückgabe nach Erledigung zu übersenden.
Beruft sich der Antragsteller auf das notarielle Testament seines Onkels Georg Brav, kann Bezug genommen werden auf das notarielle Testament vom …., UR-Nr.: 325/… des Notars Dr. Tüchtig in Alsdorf, welches eröffnet ist in den Akten des Amtsgerichts Limburg – Nachlassgericht -, AZ: …
Wurde das notarielle Testament allerdings von einem anderen Gericht eröffnet, ist dem Grundbuchamt beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls und des Testaments zu übersenden.
Der Vollzug einer Teilungsanordnung (Zuweisung eines bestimmten Grundstücks an einen der Miterben) kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen, auch wenn sie in einem notariellen Testament erfolgt ist.
Grundbucheinsicht. Diese ist dem Grundstückseigentümer oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten, z.B. Makler, zu gewähren. Anderen Personen kann gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) dann Einsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn aus sachlichen Gründen die Kenntnis des Grundbuchstandes für denjenigen, der einsehen will, bezüglich seines zukünftigen Handelns erheblich erscheint. Einem Pflichtteilsberechtigten ist also in der Regel Einsicht zu ermöglichen.
Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerb von Todes wegen oder aufgrund lebzeitiger Schenkung ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 GrEStG).
Grundstücke im Nachlass
1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundstück überhaupt kennen. Die Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.
2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundstückseigentümers wird das Eigentümerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten vgl. Grundbuchberichtigung). Haben mehrere ein Grundstück geerbt, so wird zunächst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.
3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle möglichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nießbrauch.
In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld für die Volksbank Niedertaunus in Höhe von 150.000,00 € eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser Höhe valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie überhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erhält der Erbe vom Grundpfandrechtsgläubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte Löschungsbewilligung erbeten und der Antrag auf Löschung gestellt werden.
4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?
Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine älteste Tochter übergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zunächst der gesamte Nachlass auf die Erben übergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben müssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auch auf die älte Tochter übergeht. Das Grundbuchamt trägt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsmäßiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentumsübergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundstück geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die älteste Tochter über.
5) Veräußerung
Miterben können auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, Nachlassgrundstücke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Grundstück beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 € gekauft und die Erben das Grundstück jetzt für 150.000,00 € verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.
Grundstückskauf vom Erben;
Wer ein Nachlassgrundstück vom Erben erwirbt, will nicht in Schwierigkeiten geraten, wenn nach Kaufabschluss ein Testament auftaucht, in welchem eine andere Person als der Verkäufer zum Erben eingesetzt wird. Der Käufer kann sich dadurch schützen, dass er auf der Voreintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch besteht. Nach § 892 BGB gilt nämlich der Inhalt des Grundbuchs als richtig gegenüber dem Käufer. War der Erbe als Eigentümer eingetragen, gilt er auf jeden Fall dem Käufer gegenüber als der verfügungsberechtigte Eigentümer.
Grundstücksschenkung und Erbrecht
- Die Grundstücksschenkung bedarf der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechenssowie der Auflassung und der anschließenden Eintragung des Beschenkten als neuer Eigentümer im Grundbuch zum Vollzug.
- Der Schenker kann sich für den Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Vorversterben des Beschenkten, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschenkten) ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Auch ohne ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalt gewährt das BGB dem Schenker ein Rücktrittsrecht für die nächsten 10 Jahre, wenn dieser verarmt. Auch bei grobem Undank kann der Schenker gemäß § 530 BGB widerrufen. Erbrechtlich ist zu beachten: Verstirbt der Schenker in den nächsten 10 Jahren, ist der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. bb) Schenken beispielsweise Eltern einem Kind ein Baugrundstück, sollte festgehalten werden, ob sich das Kind den Wert der Schenkung auf sein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Gegebenenfalls ist das beschenkte Kind auch bereit, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten, vgl. auch Zehnjahresfrist.
Gütergemeinschaft.
- Sie ist neben der Gütertrennung der zweite Wahlgüterstand, der Eheleuten vom Gesetz zur Verfügung gestellt wird. Mit Abschluss des Ehevertrages wird das Vermögen jedes Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sogenanntes Gesamtgut. Hierzu zählt auch alles zukünftige Vermögen, welches die Eheleute erwerben (§§ 1414 ff BGB). Die Ehegatten haben allerdings auch die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände zum Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten zu erklären (§ 1418 BGB). Hierzu gehören auch solche Schenkungen und Erbschaften, bei denen Schenker oder Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass die zugewendeten Gegenstände Vorbehaltsgut werden sollen. Es ist möglich, dass der Wert des Vorbehaltsgutes den des Gesamtgutes übersteigt. Daneben gibt es noch das sogenannte Sondergut. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft überragen werden können, wie z. B. ein Wohnungsrecht.
- Erbrecht. Durch Tod wird die Gütergemeinschaft gemäß § 1482 BGB aufgelöst. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass. Sofern die Eheleute nicht für den Fall des Todes eines Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart (selten) oder durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmt ist, wird der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt, vgl. auch Ehegattenerbrecht.
Gütertrennung. Durch Ehevertrag können die Eheleute jederzeit Gütertrennung vereinbaren. Dies hat für sie zur Folge, dass bei Beendigung der Ehe, sei es durch Tod oder Scheidung, ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Hat beispielsweise die Ehefrau die Kinder erzogen und bei Scheidung kein wesentliches Vermögen erworben, ist jedoch der Ehemann als Unternehmer mehrere 100.000,00 € reicher geworden, hat die Ehefrau keinen Ausgleichsanspruch, es sei denn, ein Gericht würde unter Berücksichtigung der Umstände ihres Falles den Gütertrennungsvertrag für sittenwidrig ansehen. Bei Beendigung durch Tod bleibt erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben 1 oder 2 Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Bei mehreren Kindern immer 1/4 Anteil (vgl. auch gesetzliches Erbrecht).
Den Eheleuten bleibt es unbelassen, durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolgeregelung abzuändern und sich beispielsweise gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Allerdings können sie die Höhe der Pflichtteilsansprüche der von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlinge nicht einseitig beeinflussen.