B

BAföG bis Bruder

BAföG-Darlehen. Stirbt der Darlehensnehmer vor Rückzahlung des Darlehens, ist sein Erbe nur verpflichtet, die bereits fällig gewordenen Raten auszugleichen. Das Restdarlehen erlischt (§ 18 BAföG).

Bankauskunft. Der Erbe hat gegenüber der Bank des Erblassers Anspruch auf Auskunft. Um den Umfang des Nachlasses zu erfassen, reicht es in der Regel zunächst für den Erben aus, wenn ihm die Bank eine Abschrift der Kontrollmeldung zukommen lässt, die beim Tod des Bankkunden an das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt zu richten ist.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann auch ein Bedürfnis auf Auskunft zurückliegender Kontobewegungen bestehen. Wird das Auskunftsbegehren bei einer bestehenden Erbengemeinschaft nur von einem Miterben gestellt, erteilt die Bank in der Regel die Auskunft auch den anderen Miterben.

Bankkonto

  • Das Bankgeheimnis wird beim Tod des Bankkunden gegenüber dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt durchbrochen. Gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz (EbStG) ist das Bankinstitut verpflichtet, sobald es vom Tod seines Kunden erfährt, dem Finanzamt das Vermögen anzuzeigen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere), welches seiner Verwaltung unterliegt. Die Kopie des Mitteilungsschreibens an die Steuerbehörde dient in vielen Fällen auch dem Erben als Informationsquelle.
  • Eine Umschreibung auf den Erben wird vorgenommen, wenn dieser seine Erbenstellung nachweisen kann. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn der Erbe eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift von Testamenten oder Erbverträgen und der dazugehörenden Eröffnungsniederschrift vorlegt. Aus den vorgelegten Papieren muss sich die Identität der Personen, die Erbe geworden sind, eindeutig ergeben. Sind beispielsweise an die Stelle der eingesetzten Tochter des Erblassers deren Kinder als Ersatzerben getreten, wird ein Erbschein benötigt, der die Ersatzerben namentlich benennt.
  • Der Erbe kann, bevor er die Erbschaft angenommen hat, im Rahmen seiner Fürsorgeberechtigung gemäß § 1959 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im beschränkten Maße über das Nachlasskonto verfügen; z.B. kann er die Beerdigungskosten von dem Konto bezahlen.
  • Gehört zum Nachlass ein Einzelkonto, so wird es bei einem Alleinerben als solches weitergeführt. Treten Miterben an die Stelle des Kontoinhabers, wird aus dem Konto ein  „Und-Konto“.
  • War der Erblasser Mitinhaber eines „Und-Kontos“, treten die Miterben als Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen. In diesem Falle können nur sämtliche Kontoinhaber zusammen verfügen.
  • Gehört zum Nachlass die Mitinhaberschaft eines „Oder-Kontos“, treten die Miterben als Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen. Für die Miterben ist rechtlich bedeutsam, dass der andere Mitinhaber nach wie vor frei über das Konto allein verfügen kann. Die Miterben können als Erbengemeinschaft nur dann ebenfalls frei verfügen, wenn sie sich einig sind.
  • siehe auch: Kontovollmacht.

Bankkunde

  1. Mit dem Tod des Bankkunden gehen seine Rechte und Pflichten auf den Erben über. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Erblasser anerkannt hatte. Die Erbenstellung ist durch den Erbnachweis zu erbringen (weitere Einzelheiten siehe dort).
  2. Wer entsprechende Vollmachten, z.B.  Vorsorgevollmacht, vorlegt, kann auch über die Konten verfügen (siehe auch: Vorsorgevollmacht, Vollmacht, Kontovollmacht). Hatte der Erblasser Personen Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten, erteilt, die nicht das Vertrauen des Erben genießen, so sind die Vollmachten umgehend zu widerrufen.

Banksafe,  siehe: Schließfach

Bankvollmacht, siehe Kontovollmacht.

Beauftragter. Bei Tod des Beauftragten erlischt gemäß § 673 BGB der Auftrag. Die Erben des Beauftragten sind in einem solchen Falle verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich sein Ableben anzuzeigen und bei Gefahr in Verzug die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Bedürftigentestament; Vermögende Eltern haben ein besonderes erbrechtliches Problem zu lösen, wenn ein Kind z.B. Sozialleistungen erhält oder überschuldet ist. Erhält ein Kind Sozialhilfe, so wird zu überlegen sein, ob dem bedürftigen Abkömmling auch nach Ableben der Eltern die rechtliche Möglichkeit offen gehalten wird, Sozialleistungen zu beziehen, ohne die Substanz des Nachlasses zu gefährden. Für diesen Fall bietet sich eine Gestaltungsmöglichkeit wie beim Behindertentestament an. Ist ein Kind überschuldet und besteht die Gefahr, dass das Nachlassvermögen von den Gläubigern des Kindes in voller Höhe in Anspruch genommen und somit den Enkeln entzogen wird, bietet sich die Lösung an, das überschuldete Kind zum Vorerben, dessen Abkömmlinge zu Nacherben einzusetzen und Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Der Vorerbe muss die Substanz der Erbschaft erhalten. Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung können die Gläubiger des Erben nicht in den Teil des Nachlasses vollstrecken, welcher der Testamentsvollstreckung unterliegt. Im Einzelfall ist auch Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB möglich. In jedem Falle ist sachkundige Beratung erforderlich. Können die Eltern davon ausgehen, dass das überschuldete Kind noch eine Restschuldbefreiung erlangt, kann darüber hinaus im Testament festgelegt werden, dass die angeordneten Beschränkungen wegfallen und somit das Kind Vollerbe wird.

Beerdigung;  siehe auch: Beerdigungskosten, Totenfürsorgerecht.

Beerdigungskosten

  1. Sie umfassen nach allgemeiner Ansicht die Kosten für

a) den Bestatter und das Grab (dazu gehören insbesondere Kosten für Sarg, Urne, Totenhemd, Leichenschauschein, Kühlungsgebühren, notwendige Überführungskosten, Friedhofsgebühren, gegebenenfalls Krematoriumsgebühren),

b) die weltliche oder kirchliche Feier mit Blumenschmuck in Kirche oder Trauerhalle, sowie Sargschmuck, auch Kosten für die Bewirtung der Trauergäste,

c) die Erstanlage der Grabstätte mit Erstbepflanzung,

d) das Grabmal, Genehmigung für das Grabmal sowie Kosten seiner Aufstellung,

e) die Todesanzeigen und Danksagungen sowie

f) Sterbeurkunde.

Auch wenn dies in § 1968 BGB nicht mehr ausdrücklich festgelegt ist, hat sich die Höhe nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu richten. Die Mehrkosten für ein Doppelgrab fallen nicht unter die Kosten des § 1968 BGB. Nach allgemeiner Ansicht im juristischen Schrifttum und der Richter sind die Grabpflegekosten nicht von dem Erben zu übernehmen. Die Pflege der Grabstätte entspricht nach deren Auffassung einer sittlichen Pflicht.

2. Die Erben haben nach dem Gesetz für die Beerdigungskosten aufzukommen. Führen sie die Beerdigung selbst durch, erfüllen sie eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen ist (siehe Absatz 6). Bei einer Miterbengemeinschaft werden die Beerdigungskosten bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgeglichen. Hat die Beerdigung allerdings ein bestattungspflichtiger Angehöriger (vgl. Bestattungspflicht) durchgeführt, hat er Anspruch gegen die Erben auf Erstattung. Ebenso hat ein Erstattungsanspruch derjenige, der auf Wunsch des Verstorbenen (siehe auch: Totenfürsorgepflicht) für die Beerdigung gesorgt hat.

3. Sozialhilfe für Bestattungskosten

Beispiel: Die Eheleute leben von geringer Rente. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Beim Tod der Ehefrau sieht sich der Witwer nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle hilft § 74 Sozialgesetzbuch XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von der Sozialbehörde übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bei Unzumutbarkeit werden die erforderlichen Kosten übernommen, z.B. werden die Kosten für die preiswerteste Urne erstattet.

4. Fälle, bei denen andere Personen für die Beerdigungskosten haften:

a) Nicht selten hat der Verstorbene in einem zu Lebzeiten geschlossenen Übergabevertrag den Erwerber verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen (siehe auch: Übergabevertrag). In diesem Falle liegt insoweit ein Vertrag zu Gunsten der Erben vor.

b) Ist der Verstorbene durch eine unerlaubte Handlung oder einen Verkehrsunfall getötet worden, ist gemäß § 844 BGB sowie § 10 Abs. 1 StVG der Ersatzpflichtige zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es ist also abzuklären, ob eine Ersatzpflicht besteht und wer zur Erstattung verpflichtet ist.

5. Im Einzelfall haben Beamte und Richter sowie deren Witwen, Witwer und Waisern gemäß den einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe. So sind in § 13 der Hessischen Beihilfeverordnung die „beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen“ im Einzelnen aufgeführt.

6. Erbschaftssteuer: Gemäß § 10 Erbschaftssteuergesetz sind von dem Nachlasswert die Beerdigungskosten abzuziehen. Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 5, Ziffer 3. Dazu zählen allerdings auch die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also z.B. die Erbscheinskosten. Für diese Kosten werden 10.300,00 € ohne Nachweis abgezogen, also auch dann, wenn der tatsächliche Aufwand wesentlich geringer war.

Befreiter Vorerbe. Das Gesetz sieht vom Grundsatz her beträchtliche Beschränkungen für den Vorerben vor. Er darf z.B. nicht über die Nachlassgegenstände verfügen, sondern sie nur nutzen. Das Gesetz lässt es jedoch zu, dass der Erblasser den Vorerben von einzelnen Verpflichtungen und Verfügungsbeschränkungen befreit. Es ist auch möglich, dass er ihn vollständig von den gesetzlichen Beschränkungen befreit; allerdings kann der Vorerbe  nicht vom Verbot unentgeltlicher Verfügung über Nachlassgegenstände und von der Inventarpflicht befreit werden. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft beim Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt im Zweifel der Vorerbe von allen Beschränkungen befreit, ebenso, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll. Für den Nacherben ist auch bei befreiter Vorerbschaft wichtig, dass alles zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe als sogenannte Surrogate (Ersatzgegenstände) der Erbschaft (gem. § 2111 BGB) erwirbt.

Beglaubigung, siehe – Öffentliche Beglaubigung.

Behinderter. Ist er geschäfts- und testierfähig, kann er jederzeit ein Testament errichten oder widerrufen. Bezieht er Sozialhilfe und verzichtet in notarieller Form auf seinen Pflichtteil, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sein Verzicht nicht sittenwidrig.

Behindertentestament ist die Bezeichnung für ein Testament, bei dessen Errichtung der Erblasser die Rechtsposition eines erbberechtigten behinderten Angehörigen mit einbezieht. Bei der Errichtung sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers, wie auch die des Behinderten, die Familienverhältnisse des Erblassers (z.B. Vorhandensein weiterer erbberechtigter Angehöriger) und, soweit abschätzbar, die Lebenserwartung des Behinderten zu berücksichtigen. Gehört das behinderte Familienmitglied zu den Kindern des Erblassers, steht ihm auf jeden Fall ein Pflichtteilsrecht zu. Erhält der Behinderte als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter aus dem Nachlass seines Vaters ein größeres Vermögen oder einen größeren Geldbetrag, ist er zunächst verpflichtet, das erworbene Vermögen für seinen Lebensunterhalts zu verwenden, bevor er weitere Sozialleistungen erhält. Im Einzelfall sind auch größere Beträge für Unterkunft und Pflege schnell aufgebraucht. In der Praxis wird deshalb unter Ausnutzung der vom Bürgerlichen Gesetzbuch zur Verfügung gestellten Gestaltungsmaßnahmen eine Lösung gesucht, die nach Eintritt des Erbfalles die Substanz des Nachlassvermögens in Bezug auf die Behinderung des Erben weitgehend unangetastet lässt, weil dem Behinderten seine Ansprüche auf Sozialleistungen erhalten bleiben. Diese Lösungen, die einseitig den Interessen der Familie dienen, sind bisher vom Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht als sittenwidrig angesehen worden. Eine Musterregelung für alle möglichen Fälle gibt es nicht. Es kann für nachfolgend aufgeführten Fall folgende Lösung vorgeschlagen werden:

Die verwitwete Mutter ist Eigentümerin eines 2-Familien-Wohnhauses, welches ein Verkehrswert von ca. 300.000,00 € aufweist. Mit im Haus wohnt ihr Sohn mit Familie. Ihre behinderte Tochter lebt in einer Pflegeeinrichtung. Die Betreuungskosten zahlt zum größten Teil die Sozialbehörde. Sollte die Mutter ableben, könnte der Sohn seiner Schwester, ohne das Haus verkaufen zu müssen, nicht einen Ausgleich in Höhe von 150.000,00 € zahlen. Darüber hinaus müsste die Tochter das Erbe auch zunächst zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Den finanziellen Vorteil hätte die Sozialbehörde. Um die Substanz des Nachlasses im wesentlichen der Familie zu erhalten, steht folgende erbrechtliche Regelung zur Verfügung:

Die Mutter setzt die Tochter zur Miterbin zu einer Quote von 30 % und ihren Sohn zum Miterben mit einer Quote von 70 % ein. Damit die Substanz des der Tochter zugewendeten Erbteils nicht verbraucht werden kann, wird die Tochter zur Vorerbin eingesetzt, Nacherbe soll der Sohn, ersatzweise seine Töchter, werden. Darüber hinaus ordnet die Mutter für den Erbteil ihrer Tochter Dauertestamentsvollstreckung an. So lange die Testamentsvollstreckung dauert, können die Gläubiger der Tochter auf den Erbteil nicht zugreifen. Zum Testamentsvollstrecker wird der Sohn ernannt.

Das Testament könnte folgenden Wortlaut aufweisen: „Zu meinen Vorerben setze ich zu einer Quote von 30 % meine Tochter Eva und zu einer Quote von 70 % meinen Sohn Klaus ein. Nacherbe meiner Tochter ist mein Sohn Klaus, ersatzweise dessen Abkömmlinge. Gleichzeitig ordnet ich für die Verwaltung des Erbteils meiner Tochter Eva Testamentsvollstreckung an. Mein Sohn Klaus bestelle ich zum Testamentsvollstrecker; er soll kein Honorar erhalten, jedoch Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen haben. Der Testamentsvollstrecker hat meiner Tochter ein monatliches Taschengeld auszuzahlen, ihr mindestens 4 Wochen Urlaub in einem geeigneten Erholungs- oder Pflegeheim zu ermöglichen, Anschaffungskosten für Kleidung und andere Güter des persönlichen Bedarfs zu tragen. Die Zahlungs- und Leistungspflichten entfallen jedoch dann, wenn sie auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden.“

Im Einzelfall ist fachlicher Rat einzuholen, insbesondere sollte der Text von Fachleuten entworfen werden.

Beratungskosten 

  1. Beratung durch den Notar: Wird der Notar ausschließlich in der Beratung tätig, erhält er nach des Gesetzes für Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine 0,3 Gebühr. Ist die Beratung allerdings vorbereitende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit steht, z.B. notarielles Testament, gilt sie mit der Gebühr für das Hauptgeschäft als abgegolten.
  2. Die Beratungsgebühren des Rechtsanwalts: Das Rechtsanwaltsgebührengesetz sieht eine Gebührenvereinbarung vor. Unterbleibt dies, darf der Rechtsanwalt für die erste Verbraucherberatung eine Gebühr bis 190 € (zzgl. MwSt. und Auslagen) und bei sonstigen Beratungen bis 250 € berechnen. Bei höheren Beratungswerten darf er das nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch angemessene Entgelt verlangen. In solchen Fällen sollte auch der Klient auf eine Gebührenvereinbarung, etwa auf Stundenbasis, bestehen.
  3. Rechtsschutzversicherung: Soweit der Versicherungsvertrag einen entsprechenden Schutz mit umfasst, übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in Erbrechtsfällen nur die Kosten einer Beratung abzüglich der Selbstbeteiligung.
  4. Beratungshilfe: Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für die Beratung erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf staatliche Beratungshilfe. Er darf jedoch nicht rechtsschutzversichert sein und die Beratung darf nicht mutwillig sein. Der Antrag ist bei dem zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die Formulare können auch im Internet abgerufen werden.

Berliner Testament:

1.) Zivilrechtlich: Es ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in welchem diese sich nicht nur gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, sondern auch schon festlegen, wer Erbe des Längstlebenden sein soll (sogenannter Schlusserbe). In der Regel setzen Eltern ihre Kinder zu Schlusserben ein, kinderlose Ehepaare setzen oft Neffen oder Nichten von ihnen oder ein Patenkind ein. In der Praxis stellt sich für den Überlebenden die Frage, ob er an die gemeinsam getroffene Regelung gebunden ist oder diese nach seinem Ermessen abändern darf. Über die Bindungswirkung siehe Einzelheiten: gemeinschaftliches Testament. Bei Errichtung eines Berliner Testaments sollten die Eheleute klar zum Ausdruck bringen, ob der Überlebende an die Schlusserbeneinsetzung gebunden sein soll.

Keine Zweifel bestehen, wenn beispielsweise verfügt wird:

„Der Überlebende darf die getroffenen Verfügungen nach seinem Ermessen abändern.“

Soll der Überlebende jedoch, insbesondere wenn Kinder der Eheleute zu Schlusserben eingesetzt sind, bestimmte Abänderungen vornehmen, sollte dies konkret festgehalten werden (vgl. auch: Gemeinschaftliches Testament).

2) Bei größeren Vermögen ist aus steuerrechtlichen Gründen eine fachliche Beratung notwendig. Das Berliner Testament kann, wenn es clever abgefasst ist, nicht unbedingt zu steuerrechtlichen Nachteilen führen.

Kleines Beispiel:

Eltern haben einen Sohn. Das Vermögen des Vaters beträgt 400.000,00 €, das Vermögen der Mutter ebenfalls 400.000,00 €. Setzen sie sich gegenseitig zu Erben ein, hat der Längstlebende, wenn er sparsam gewirtschaftet hat, 800.000,00 € zu vererben. Dem Sohn steht jedoch nur ein Freibetrag von 400.000,00 € zu. In einem solchen Fall bringt zwar die Regelung des § 27 Erbschaftsteuergesetz eine Steuerminderung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb der letzten 10 Jahren in der Steuerklasse 1 (ihr gehören Ehegatte und Sohn an). Würde die Mutter nach Eintritt des Erbfalles nur noch ein halbes Jahr leben, würden nur 50 % des vom Vater ererbten Vermögens zur Berechnung der Steuer herangezogen. Dies würde dazu führen, dass 600.000,00 € der Steuer unterliegen würden.

Die Mehrbelastung könnte also dadurch verhindert werden, dass im Testament der Erstversterbende dem Sohn ein entsprechend hohes Vermächtnis zuwendet oder aber dass der Nachlass auf weitere Personen verteilt wird, beispielsweise auf die Enkel. Bei größeren Vermögen, die gegebenenfalls an entfernte Verwandte vererbt werden sollen, ist steuerrechtliche Beratung notwendig.

Besitz ist nach § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft. Sie endet mit dem Tod des Besitzers. Um dem Erben den Besitzschutz zukommen zu lassen, bestimmt § 957 BGB, dass der Besitz auf den Erben übergeht, auch wenn er davon keine Kenntnis zunächst erlangt.

Bestattungsfeier. Die Art ihrer Durchführung bestimmt der Verstorbene, anderenfalls derjenige, dem die Totenfürsorge obliegt. Die absichtliche oder wissentliche Störung einer Bestattungsfeier ist strafbar (§ 167 a StGB). Die Kosten fallen unter die  Beerdigungskosten.

Bestattungskosten, siehe: Beerdigungskosten

Bestattungspflicht. Nach landesrechtlichen Vorschriften (Bestattungsgesetzen) werden die Angehörigen eines Verstorbenen verpflichtet, diesen zu bestatten und zwar auf ihre Kosten.  Mitunter kümmern sich die Verwandten  deshalb nicht um die Bestattung, weil der Verstorbene mittellos ist und sie deswegen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Kommen die Angehörigen der Bestattungspflicht nicht nach, lässt die zuständige Behörde die Bestattung durchführen und macht die entstandenen Kosten gegenüber den Angehörigen geltend. Ob diese Erben geworden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, beeinflusst die Zahlungspflicht nicht. Einzelheiten ergeben sich aus den einzelnen Landesbestattungsgesetzen. Bei Mittellosigkeit der Verpflichteten besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Sozialhilfegewährung Übernahme der entstandenen Bestattungskosten zu erlangen (§ 74 Sozialgesetzbuch XII).

Bestattungsverfügung. Mit ihr wird die Art und Weise der Bestattung sowie der Bestattungsort festgelegt. Außerdem kann bestimmt werden, wer die Bestattung durchführen soll (sogenannter Totenfürsorgeberechtigter).

Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte sie in einer gesonderten Urkunde niedergelegt werden, so dass sie nach Eintritt des Todes greifbar ist. Eine besondere Form ist nicht wie beim Testament vorgeschrieben. Die Verfügung kann auch mit Computer niedergelegt werden. Nicht selten wird sie auch in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen.

Mustertext:

Ich, Konrad Mustermann, geboren am *, bestimme hiermit für mich Feuerbestattung. Meine Urne soll in der Urnenwand des Friedhofs der Stadt Bad Camberg (Kernstadt) eingestellt werden. Die Bestattung soll meine Lebensgefährtin Ursula Treu, geborne am *, durchführen.

Unterschrift: Konrad Mustermann“

Anmerkung: Herr Mustermann überträgt in der Urkunde seiner Lebensgefährtin das Totenfürsorgerecht. Sie ist berechtigt, die Bestattung auf Kosten der Erben durchzuführen. Die Kosten müssen in einem entsprechenden Verhältnis zum Nachlasswert stehen. Sofern der Verstorbene keine weiteren konkreten Wünsche geäußert hat, ist Frau Treu berechtigt zu entscheiden, wer Trauerkarten erhalten soll, in welchen Zeitungen die Todesanzeigen veröffentlicht werden, gegebenenfalls entscheidet sie auch über die Art und Weise der Bewirtung der Trauergäste.

Betreuer. Der gerichtlich bestellte Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenbereich (§ 1902 BGB). Ist für sämtliche Lebensbereiche eine Betreuung erforderlich, ist Totalbetreuung zulässig, vgl. Betreuungsverfahren, Entlassung.

Betreuungsverfahren 

  1. Wer unter Betreuung steht, ist nicht automatisch testierunfähig. Es kommt vielmehr auf die Art seiner Behinderung an. Im Einzelfall kann der Betreute wirksam testieren;
  2. Der Betreuer ist nicht befugt, für den Betreuten letztwillige Verfügungen zu treffen.
  3. Das Betreuungsverfahren endet mit dem Tod des Betreuten. Somit entfallen sämtliche rechtliche Beschränkungen, die das Betreuungsverfahren für den Betreuten nach sich gezogen hatte, für die Erben.
  4. siehe: Betreuungsverfügungen.

Betreuungsverfügung. Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann dem Betreuungsgericht gegenüber angegeben werden, welche Person zum Betreuer des Verfügenden zu bestellen ist. Das Gericht hat dem, wenn der Vorschlag dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, zu entsprechen (§ 1897 IV BGB). Sie kommt für diejenigen Personen in Betracht, die keine vertrauenswürdigen Angehörigen haben, denen sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen. Es können auch für die Führung der Betreuung Angaben gemacht werden. Es wird beispielsweise die Unterbringung in einem bestimmten Betreuungsheim ausgeschlossen. Bei umfangreicher Betreuungstätigkeit kann auch eine Erhöhung der gesetzlichen Regelsätze erfolgen. Wichtig ist, dass die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorliegt, bevor über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird. In einigen Bundesländern kann die Verfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, kann durch Anruf beim zuständigen Nachlassgericht abgeklärt werden. Sie sollte auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Eine Registrierung ist online möglich.

Beurkundung

  1. Für besonders wichtige Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz die Beurkundung vor, beispielsweise für Grundstücksübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge, für den Erbvertrag, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Erbschaftskauf, Aufhebung eines Erbverzichts. Bei Testamenten kann der Erblasser sich entscheiden, ob er ein privatschriftliches oder  notarielles Testament errichten will. Darüber hinaus steht es den Beteiligten frei, z.B. zu Beweiszwecken auch für Rechtsgeschäfte, für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, die Beurkundungsform zu vereinbaren.
  2. Das Verfahren der Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz geregelt.
  3. Der Notar hat die Identität der Beteiligten festzustellen, ebenso deren Geschäftsfähigkeit. Bei der Errichtung von Testamenten oder dem Abschluss von Erbverträgen sollte der Notar in die Urkunde aufnehmen, dass er Feststellungen über die Testierfähigkeit getroffen hat. Über die Beurkundung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss gemäß § 9 Beurkundungsgesetz enthalten: (1) Bezeichnung des Notars und der Beteiligten, (2) die Erklärung der Beteiligten. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. Sie muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt werden. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten. Außerdem ist, soweit die Vertragsparteien dazu in der Lage sind, die Niederschrift von ihnen und dem Notar eigenhändig zu unterschrieben.
  4. Bei Verträgen, die für die Beteiligten wirtschaftlich oder persönlich von Bedeutung sind, sollte ein Entwurf der Urkunde rechtzeitig zur Überprüfung vorgelegt werden. Bei Verbraucherverträgen soll der Entwurf zwei Wochen vor Beurkundung vorliegen.
  5. Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren (beispielsweise über die Bindungswirkungen beim gemeinschaftlichen Testament) und die Erklärungen der Parteien klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Die Parteien brauchen also keine Hemmungen zu haben, vor der Beurkundung dem Notar ausführlich ihre Vorstellungen und Wünsche darzulegen. Es ist dann seine Aufgabe zu prüfen, ob und inwieweit sich diese auch rechtlich darstellen lassen.

Bevollmächtigter- mit seinem Tod erlischt die ihm erteilte Vollmacht.

BGB-Gesellschaft, vgl. Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

BGB-Gesellschaft, Beteiligung – Verstirbt der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, hat dies nach § 727 Abs. 1 BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, falls nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.

Bildnis des Verstorbenen; vgl. Recht am eigenen Bild.

Blindheit. Wer blind ist, kann nicht ein privatschriftliches, sondern nur ein notarielles Testament errichten. Der Notar soll dabei einen Zeugen oder zweiten Notar hinzuziehen, falls nicht darauf verzichtet wird.

Bodenrichtwerte; sie werden von den Gutachterausschüssen der Kommunalverwaltungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt. Sie können in der Regel auch im Internet abgerufen werden. Ihre Feststellung ist nicht absolut bindend; der Steuerpflichtige kann gegen die Festlegung Einspruch einlegen, wobei ein Gegengutachten zur Begründung notwendig ist.

Die Bodenrichtwerte werden auch bei Grundstücksschätzungen zu Grunde gelegt; sie bilden auch bei der Festlegung von Abfindungen oder Kaufpreisen eine Orientierungshilfe.

Bürge. War der Erblasser Bürge, geht seine Haftung auf den oder die Erben über. Der Tod des Schuldners, für den der Bürge einzustehen hat, beendigt ebenfalls nicht die Bürgenhaftung.

Bürgermeistertestament. Dieses ist ein Nottestament, das dann zulässig ist, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist. Der Bürgermeister muss zwei Zeugen hinzuziehen. Er muss eine Niederschrift anfertigen, die auch von den Zeugen zu unterschreiben ist. Wenn der Erblasser nach seinen Angaben oder der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt. Auch soll in der Niederschrift die Besorgnis festgestellt werden, dass die Errichtung eines Testaments beim Notar nicht mehr möglich sein werde. Der Bürgermeister hat das Testament in amtliche Verwahrung zu geben, weitere Einzelheiten vgl. Nottestament.

Bruder. vgl. Geschwister des Erblassers.