Neues Stichwort: Pflichtteilsansprucherlass

Pflichtteilsansprucherlass

Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (§ 397 BGB). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders überlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gesprächsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespräch am … auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.

Neues Stichwort: Vindikationslegat

Besondere Form des Vermächtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über, also zunächst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.

Neues Stichwort: Schriftform

Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schreibt das Gesetz mitunter Schriftform vor. Nach § 126 BGB ist in einem solchen Falle die Urkunde handschriftlich zu unterzeichnen. Es kommt nicht darauf an, ob der darüber stehende Text mit Schreibmaschine, Computer oder der Hand verfasst wurde.

Bei entsprechender Vollmacht kann auch ein Bevollmächtigter unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterschrift muss der Text der Erklärung noch nicht niedergeschrieben sein. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber charakteristische Merkmale aufweisen. Bei Verträgen muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Werden mehrere Urkunden angefertigt, reicht es aus, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Um jedoch späteren Streit zu vermeiden, sollten die Parteien jede Vertragsausfertigung unterschreiben.

Die Vertragsparteien können aber auch für die Gültigkeit ihrer Vereinbarung, für die eine Form nicht vorgeschrieben ist, die Schriftform festlegen (gewillkürte Schriftform). Vgl. auch die Ausführungen: Privatschriftliches Testament.

Schmuck

Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es nicht selten wegen der Aufteilung des Schmucks zu Streitigkeiten. Dies kann der Erblasser verhindern, indem er testamentarisch entsprechend verfügt.

Erste Möglichkeit:

Beispiel: Ich wende meinen grünen Brilliantring meiner Tochter Anna zu; die Perlenkette erhält meine Tochter Frida; die Bernsteinkette soll meine Enkelin Julia erhalten.

Im Falle der Töchter handelt es sich um Vorausvermächtnisse. Im Falle der Enkelin würde ein Vermächtnis vorliegen.

Zweite Möglichkeit: Anordnung eines Zugriffverfahrens.

Es wird zunächst bestimmt, wer von mehreren Berechtigten den ersten Zugriff haben soll. Es kann festgelegt werden, dass die älteste Tochter das Recht des ersten Zugriffs haben soll; es kann auch das Losverfahren angeordnet werden. Es darf dann jeder Beteiligte in festgelegter Reihenfolge ein Schmuckstück herausnehmen, bis der Schmuck vollständig verteilt ist. Im Einzelfall kann also jeder Zugriffsberechtigte mehrmals an die Reihe kommen. Es können auch Schwiegertöchter bedacht werden, wobei zu überlegen ist, ob diese gegebenenfalls einmal auszusetzen haben.

Neues Stichwort: Erbprätendent

In der Praxis kommt es vor, dass durch Vergleich der scheidende Erbprätendent (dies ist jemand, der ein Erbrecht beansprucht) eine Abfindung mit dem oder den verbleibenden Erben vereinbart. Für den Abfindungsempfänger ist es wichtig zu wissen, ob diese der Erbschaftssteuer unterliegt. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt die Abfindung beim Erbprätendenten nicht der Erbschaftssteuer.