Neues Stichwort: Gesetzliche Erben

Hat der Erblasser in seinem Testament Zuwendungen an seine gesetzlichen Erben festgesetzt, so sind diejenigen Personen eingesetzt, die im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben sein würden (§ 2066 BGB). Siehe auch Erläuterungen zur – Gesetzlichen Erbfolge.