Gemäß § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für Tod erklärt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.
Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begründet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Vermögen der Person, die für Tod erklärt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist der Verschollene für Tod erklärt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.
Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gemäß § 2031 BGB gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.