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Verarmung des Schenkers bis Vorweggenommene Erbfolge

Verarmung des Schenkers

Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gemäß § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des übertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. Rückübereignung eines geschenkten Grundstücks.

Verarmung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schenker außer Stande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Beschenkte kann den Herausgabeanspruch dadurch abwenden, dass er den für den Unterhalt notwendigen Betrag zahlt. Die Herausgabepflicht besteht auch bei gemischter Schenkung. In diesem Falle ist der geschenkte Teil herauszugeben.

Erhält der Schenker wegen seiner finanziellen Notlage Sozialhilfe, geht der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.

Stirbt der Schenker, so bleibt der Herausgabeanspruch dann bestehen, wenn er von dem Schenker noch zu Lebzeiten geltend gemacht worden oder abgetreten worden ist. Auch ist der Übergang auf die Sozialhilfebehörde noch möglich.

Vereinsmitgliedschaft  ist gemäß § 38 BGB nicht vererblich. Das Gesetz lässt allerdings zu, dass in der Vereinssatzung etwas anderes bestimmt werden kann. Die Mustersatzungen der Sportverbände z.B. sehen eine Vererblichkeit nicht vor. Vereinsmitgliedschaft in sog. Idealvereinen, wie Gesang, Fußball- oder Sportverein) ist nicht vererbbar. Der Erbe hat jedoch für rückständigen Beitrag einzustehen und dem Verein die Gegenstände zurückzugeben, die dem Erblasser leihweise zur Verfügung gestellt worden waren. Die Erben sollten jedoch umgehend den Verein vom Ableben ihres Mitglieds informieren. Der Tod eines Vereinsmitglieds eines eingetragenen Vereins berührt des Bestand des Vereins nicht, es sei denn, durch den Tod sinkt die Zahl der Mitglieder unter 3 (§ 73 BGB).

Vereinsvorstand eines eingetragenen Vereins; fehlt durch Tod die vom Gesetz erforderliche Zahl der Mitglieder des Vorstandes, kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden (§ 29 BGB).

Vererben. Der vom Erblasser durch letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) gesteuerte Übergang seines Vermögens im Erbfall auf den oder die Erben oder Vermächtnisnehmer; Einzelheiten vgl. Testamentserrichtung – Clever vererben -.

Verfügung von Todes wegen: Oberbegriff für  Testament und Erbvertrag (siehe: Testament, Erbvertrag).

Verjährung

  1. Allgemein: Ist ein Anspruch, z.B. der Pflichtteilsanspruch, verjährt, so erlischt er nicht mit Eintritt der Verjährung. Der Schuldner – hier der Erbe – erhält vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht. Ihm bleibt es überlassen, ob er einen verjährten Anspruch erfüllen will oder nicht (§ 214 BGB). Erfüllt beispielsweise die Mutter, die Alleinerbin geworden war, noch fünf Jahre nach dem Erbfall die Pflichtteilsansprüche ihres Sohnes, nimmt sie keine Schenkung vor, sondern wendet ihm Vermögen aus dem Nachlass seines Vaters zu.
  2. Die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche beträgt in der Regel drei Jahre. Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisansprüche verjähren in drei Jahren, wobei die Verjährung erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gläubiger, z.B. der enterbte Sohn, Kenntnis von dem Entstehen des Anspruchs, von den Umständen der Entstehung (also hier Enterbung) und der Person des Schuldners erhalten hat. Im Einzelfall kann sich bei erbrechtlichen Ansprüchen die Verjährungsfrist gemäß § 211 BGB um weitere sechs Monate verlängern. Gehört ein Anspruch zu einem Nachlass oder ist er gegen ihn zu richten, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt ein, in dem der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder ein Nachlassvertreter bestellt ist.
  3. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, sich gegen den Eintritt der Verjährung zu wehren. Das Gesetz stellt ihm eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, um die Hemmung der Verjährung oder ihren Neubeginn herbeizuführen (siehe auch: Hemmung einer Verjährungsfrist). Besondere erbrechtliche Ansprüche verjähren in 30 Jahren: a) der Anspruch des Erben auf Herausgabe gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), b) der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses gemäß § 2130 BGB (siehe: Vorerbe), c) der Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Erbe gegen den Besitzes eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB).

Verlöbnis endet durch den Tod eines der Verlobten. Der überlebende Partner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Vermögen, welches der Überlebende aufgrund letztwilliger Verfügung seines verstorbenen Verlobten als Erbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer erwirbt, unterliegt der Erbschaftssteuer (Steuerklasse III).

Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament an einen anderen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Vermögensvorteil kann z.B. ein Grundstück, ein bestimmter Oldtimer, aber auch ein Geldbetrag, Forderungen oder andere Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht (siehe auch: Wohnrecht als Vermächtnis) sein. Es unterliegt der Erbschaftssteuer. Weitere Einzelheiten vgl. Vermächtnisnehmer.

Vermächtnisnehmer  ist derjenige, der durch letztwillige Verfügung einen Vermögenswert aus dem Nachlass erhält, ohne dadurch zum Erben eingesetzt zu sein (§ 1939 BGB).

  1. Rechtsstellung: Der Vermächtnisnehmer hat mit dem Nachlass nichts zu tun. Er kann nicht zur Tragung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden, andererseits hat er keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Nachlass, insbesondere auf den ihm zugewiesenen Vermögenswert. Wurde dem Neffen z. B. das Wochenendgrundstück des Onkels als Vermächtnis zugewendet, geht dieses mit dem Erbfall zunächst in das Eigentum des Erben über. Dieser könnte kraft seines Eigentümerrechts frei darüber verfügen, also einem Dritten verkaufen. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung, also hier auf Übereignung. Dieser Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar, solange der Erbe noch Eigentümer ist. Der Vermächtnisnehmer kann dadurch geschützt werden, dass der Erblasser ihn zum Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis bestellt, das Vermächtnis in Form der Übereignung des Grundstücks zu erfüllen oder ihm eine Auflassungsvollacht erteilt.
  2. In der Praxis muss nicht selten wegen unklarer Formulierungen im Testament durch Auslegung der Wille des Erblassers ermittelt werden, ob Erbeinsetzung oder Vermächtniszuwendung gewollt war. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, nur Vermächtnisnehmer sein soll, selbst wenn er als Erbe bezeichnet ist.
  3. Wer Vermächtnisse zuwenden will, sollte klar zum Ausdruck bringen, was gelten soll, wenn der zugewendete Vermögenswert sich verändert oder nicht mehr vorhanden ist (z. B. das heutige beträchtliche Bankguthaben schrumpft).
  4. Es kann auch ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis belastet werden (Untervermächtnis).
  5. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt formlos, eine Ausschlagungsfrist ist nicht vorgeschrieben (siehe auch: Ausschlagung).
  6. Ist der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalles verstorben, wird das Vermächtnis unwirksam, es sei denn, der Erblasser hat einen Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt. Ist der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber erzeugt, wird er im Falle seiner Geburt Vermächtnisnehmer. Ist er im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht gezeugt, fällt das Vermächtnis ihm mit seiner Geburt an. Das Vermächtnis verliert allerdings nach 30 Jahren seine Wirkung, wenn bis dahin der Bedachte nicht erzeugt oder geboren wurde (§ 2162 Abs. 2 BGB).
  7. Stückvermächtnis: Dem Vermächtnisnehmer wird ein bestimmtes Stück zugewendet (Beispiel: Ein bestimmtes Motorrad, ein ganz bestimmtes Gartengrundstück, die Briefmarkensammlung). Ist das Stück im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr vorhanden, ist das Vermächtnis gemäß § 2169 BGB unwirksam, es sei denn, es liegt ein Verschaffungsvermächtis vor, welches den Erben verpflichtet, den vermachten Gegenstand sich zu verschaffen. Der Erblasser hat also die Möglichkeit, durch Vernichten oder Wegschaffen des Gegenstandes das Vermächtnis stillschweigend zu widerrufen.

Verjährung

  1. Allgemein: Ist ein Anspruch, z.B. der Pflichtteilsanspruch, verjährt, so erlischt er nicht mit Eintritt der Verjährung. Der Schuldner – hier der Erbe – erhält vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht. Ihm bleibt es überlassen, ob er einen verjährten Anspruch erfüllen will oder nicht (§ 214 BGB). Erfüllt beispielsweise die Mutter, die Alleinerbin geworden war, noch fünf Jahre nach dem Erbfall die Pflichtteilsansprüche ihres Sohnes, nimmt sie keine Schenkung vor, sondern wendet ihm Vermögen aus dem Nachlass seines Vaters zu.
  2. Die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche beträgt in der Regel drei Jahre. Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisansprüche verjähren in drei Jahren, wobei die Verjährung erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gläubiger, z.B. der enterbte Sohn, Kenntnis von dem Entstehen des Anspruchs, von den Umständen der Entstehung (also hier Enterbung) und der Person des Schuldners erhalten hat. Im Einzelfall kann sich bei erbrechtlichen Ansprüchen die Verjährungsfrist gemäß § 211 BGB um weitere sechs Monate verlängern. Gehört ein Anspruch zu einem Nachlass oder ist er gegen ihn zu richten, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt ein, in dem der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder ein Nachlassvertreter bestellt ist.
  3. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, sich gegen den Eintritt der Verjährung zu wehren. Das Gesetz stellt ihm eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, um die Hemmung der Verjährung oder ihren Neubeginn herbeizuführen (siehe auch: Hemmung einer Verjährungsfrist). Besondere erbrechtliche Ansprüche verjähren in 30 Jahren: a) der Anspruch des Erben auf Herausgabe gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), b) der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses gemäß § 2130 BGB (siehe: Vorerbe), c) der Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Erbe gegen den Besitzes eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB).

Vermieter

1) Tod des Vermieters berührt die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.

Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gehen auf den Erben über. Somit haben keine Mietvertragsverhandlungen zwischen dem Erben und dem Mieter zu erfolgen. Da jedoch in der Vergangenheit die Obergerichte eine Reihe von Regelungen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt haben, sollte der Erbe die vorliegenden Verträge von einem Fachmann daraufhin überprüfen lassen, ob deren Inhalt noch mit den Anforderungen der Rechtsprechung übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Verträge, soweit sie unwirksame Klauseln haben, entsprechend ergänzt bzw. berichtigt werden.

Der Erbe erwirbt alle Rechte des Erblassers gegen den betreffenden Mieter. Hatte der verstorbene Vermieter beispielsweise zwei Wochen vor seinem Ableben in einer Räumungsklage obsiegt, kann der Erbe aus dem Urteil vollstrecken. Zu beachten ist jedoch, dass der Erbe das Urteil vom Vollstreckungsgericht auf seinen Namen als neuer Gläubiger umschreiben lassen muss. Er muss sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Sie wird ohne weiteres erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Andererseits ist der Erbe gehalten, eine fällige Nebenkostenabrechnung zu erteilen.

Will der Erbe eine der geerbten Wohnungen selbst bewohnen, sollte er von Fachleuten prüfen lassen, ob in seinem Falle die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfsklage gegeben sind.

2) Tod des Mieters. Die Rechtsposition des Vermieters, wenn sein Mieter stirbt.

War das Mietverhältnis mit mehreren Mietern abgeschlossen worden, wird dieses bei Tod eines Mieters mit den anderen fortgesetzt.

Durch das Ableben des Mieters wird zunächst das Mietverhältnis nicht berührt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmten Personen das Recht zugestanden wird, in das Mietverhältnis einzutreten (vgl. Ausführungen im Stichwort Miete). Besteht kein Interesse eines Angehörigen, in den Mietvertrag einzutreten, wird in der Regel der Erbe das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen, um nicht unnötige Miete zahlen zu müssen. Mieter und Vermieter sind jedoch in der Lage, die bestehenden Kündigungsfristen abzukürzen, in dem sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Sind Mietgegenstand andere Sachen als Wohnraum (z.B. Geschäftsräume), kann auch der Vermieter gemäß § 580 BGB innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Bei Ladenmietverträgen wird jedoch in der Regel dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen.

3) Meldet sich beim Ableben des Mieters auf Mieterseite kein Erbe, darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung ausräumen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich an das Nachlassgericht zu wenden, um den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln reicht es zur Begründung aus, dass er kündigen will und jemanden auf Mieterseite benötigt, dem gegenüber er die Kündigung aussprechen und den er zur Räumung auffordern kann.

Verschollenheit.

Als verschollen gilt, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachricht darüber vorliegt, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben bestehen. So lange ein Verschollener nicht für Tod erklärt worden ist, wird vermutet, dass er bis zu den in § 9 Abs. 3 des Gesetzes genannten Zeiten noch gelebt hat, vgl. den unten aufgeführten Gesetzestext. Nach Ablauf der dort genannten Zeiten wird weder sein Weiterleben, noch sein Ableben vermutet. Die Angehörigen können nur dadurch weitere rechtliche Klarheit herbeiführen, dass sie den Verschollenen für Tod erklären lassen oder das Ableben durch andere Beweismittel nachweisen.

§ 9 VerschG

(3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a)
in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
b)
in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;
c)
in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermisst worden ist;
d)
in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.

Verschwundenes Testament. Grundsätzlich hat derjenige, der seine Erbenstellung auf eine letztwillige Verfügung stützt, dies durch Vorlage der Originalurkunde gemäß §§ 2355, 2356 BGB zu beweisen. Ist die Urkunde unauffindbar, so bleibt das Testament wirksam, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. Der Erbe kann also mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln den Nachweis über die formgültige Errichtung und den Inhalt der Urkunde erbringen. Beispiel: Die Haushaltshilfe hat kurz nach dem Tod das Originaltestament in der Schreibtischschublade gesehen. Der Erbe müsste also in einem solchen Fall den Inhalt des Testaments beweisen. Dies kann auch durch das Vorlegen der Kopie des Originaltestaments geschehen. In diesem Fall sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Wer seine Erbrechte auf ein verschwundenes Testament stützt, sollte sich von Spezialisten betreuen lassen.

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, bietet dem Erblasser die Möglichkeit, außerhalb des Erbganges bestimmten Personen, z.B. einem Enkel, Geldvermögen schenkungshalber auf seinen Todesfall zuzuwenden. Auch wenn die Rechtslehre mit der Vertragskonstruktion ihre Schwierigkeiten hat, braucht der Nichtjurist nur zu wissen, dass er mit seinem Bankinstitut oder dem Lebensversicherer vertraglich vereinbaren kann, dass bestimmte Bankguthaben, Wertpapiere oder Versicherungsansprüche, die im Zeitpunkt seines Ablebens vorhanden sind, einer bestimmten Person zufallen sollen. Der Erblasser kann also bis zu seinem Ableben über vorhandene Guthaben frei verfügen. Der Erblasser schließt also mit dem Bankinstitut zu Gunsten eines Dritte, z. B. seines Enkels, einen entsprechenden Vertrag, der das Bankinstitut beim Tod des Erblassers zur Auszahlung an den Bedachten verpflichtet. Es handelt sich um schenkweise Zuwendungen, die unter die Erbschaftssteuer fallen. Für den rechtswirksamen Abschluss des Vertrages halten die Banken besondere Formulare bereit. Bei Lebensversicherungsverträgen erhält der Bedachte die Versicherungsleistung, wenn er als Bezugsberechtigter genannt ist.

Verwahrung  siehe: Amtliche Verwahrung von Testamenten

Verwaltung in der Erbengemeinschaft, vgl. Erbengemeinschaft 3).

Verwandtschaft: Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt (z.B. Mutter und Sohn). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, sind in der Seitenlinie verwandt. Nur rechtlich anerkannte Blutsverwandte werden vom Gesetz als gesetzliche Erben eingesetzt, vgl. gesetzliche Erbfolge. Wer adoptiert ist, ist den Blutsverwandten gleichgestellt. Hat der Erblasser in einem Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt, so sind nach § 2067 BGB im Zweifel diejenigen Personen zu Erben bestimmt, die seine gesetzlichen Erben geworden wären.

Verzeihung beim Pflichtteilsentzug. Nach der Rechtsprechung liegt Verzeihung vor, wenn der Erblasser, der seinem Abkömmling den Pflichtteil im Testament entzogen hat, durch ein Verhalten zeigt, dass er die durch den Pflichtteilsentzug hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet. Es ist keine förmliche Verzeihung erforderlich. Es genügt ein schlüssiges Verhalten nach außen, aus dem abgeleitet werden kann, dass aus dem schweren Fehlverhalten des Abkömmlings keine Konsequenzen mehr abgeleitet werden. Eine Versöhnung ist dabei nicht erforderlich. Im Rechtsstreit muss folglich der Abkömmling, der Verzeihung behauptet, – äußerlich wahrnehmbare – Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen eine Verzeihung abgeleitet werden kann.

Vindikationslegat; besondere Form des Vermächtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über, also zunächst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.

Vollmacht im Erbfall:

1) Der Tod des Bevollmächtigten bringt in der Regel die Vollmacht zum erlöschen. Hat der Vater beispielsweise seiner ältesten Tochter eine Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese beim Tod der Tochter.

2) Der Tod des Vollmachtgebers lässt in der Regel die Wirksamkeit der Vollmacht unberührt. Hatte der Vater seiner ältesten Tochter Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 672 BGB). Wichtige Vollmachten werden ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, beispielsweise bei der Vorsorgevollmacht.

Hatte der Vollmachtgeber beispielsweise seiner Lebensgefährtin eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht erteilt, so wird die Bank auch nach dem Tod ihres Kunden bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auszahlen. Die Bevollmächtigte darf jedoch das abgehobene Geld nicht für sich verwenden. Die Vollmacht ersetzt nicht ein Testament. Will der Kontoinhaber das bei seinem Tod vorhandene Guthaben dem Bevollmächtigten übertragen, so muss er dies entweder testamentarisch festlegen oder aber mit der Bank einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abschließen.

3) Besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die ihm vom verstorbenen Erblasser erteilte Vollmacht missbraucht, ist diese von dem oder den Erben zu widerrufen und zwar durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Hierbei ist die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen. So lange nämlich der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde in Händen hat, ist ein Dritter, dem sie vorgelegt wird, in seinem guten Glauben geschützt.

Beispiel eines Widerrufs:

Sehr geehrte Frau …,

ich bin Erbe hinter dem am 29.01….. verstorbenen Karl Brav. Dieser hatte Ihnen Bankvollmacht für das Konto 76650 bei der Alsdorfer Volksbank erteilt. Ich widerrufe hiermit die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Ihnen überlassene Vollmachtsurkunde nebst sämtlicher zur Verfügung gestellter Abschriften wollen Sie innerhalb von 2 Wochen mir zurückreichen. Vorsorglich habe ich die Bank über den Widerruf unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

In einem solchen Falle ist auch der Bank gegenüber die Vollmacht zu widerrufen.

Bei Generalvollmachten ist der Widerruf zweckmäßigerweise gegenüber den Bankinstituten, mit denen der Vollmachtgeber Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, zu widerrufen, gegebenenfalls auch Geschäftspartnern, mit denen bekannterweise bedeutsame Geschäfte vollzogen wurden. Hat der Erblasser Grundbesitz, so sollten zweckmäßigerweise zu den bekannten Grundbuchblättern dem Grundbuchamt schriftlich mitgeteilt werden, dass die einer bestimmten Person erteilten Generalvollmacht oder auch Vorsorgevollmacht widerrufen wird. Gegebenenfalls könnte sich in einem solchen Falle der zuständige Rechtspfleger beim Grundbuchamt veranlasst fühlen, einen bei ihm eingereichten Grundbuchantrag des Bevollmächtigten zunächst nicht zu vollziehen und die Beteiligten zu informieren.

Wird der Bank gegenüber widerrufen, sollte Kopie des eröffneten notariellen Testaments mit dazugehörigem Eröffnungsprotokoll beigefügt werden, anderenfalls Kopie des erteilten Erbscheins. Liegt dieser noch nicht vor, sollte auf jeden Fall eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Widerruf von sämtlichen Miterben zu erklären. Widerruft jedoch nur einer von drei Erben, darf der Bevollmächtigte die zwei anderen weiterhin vertreten. Da aber nur alle Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können, ist der Bevollmächtigte durch den Widerruf nicht mehr in der Lage,über Nachlassgegenstände zu verfügen, beispielsweise Geld abzuheben.

Vollstreckbarer Titel. Bezeichnung für eine Urkunde, aus der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann, z.B. vollstreckbares Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss.

Voraus umfasst die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände, wobei beim Erbfall ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben muss, und die Hochzeitsgeschenke.Nicht zum Voraus zählen die Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Erblassers gedient haben.

Wird der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (z.B. Eltern oder Geschwistern des Erblassers) Miterbe, steht ihm gemäß § 1932 BGB der Voraus in vollem Umfang zu. Neben Verwandten der ersten Ordnung (also Kindern), steht ihm der Voraus nur zu, wenn er die Gegenstände zur Führung seines Haushalts benötigt. Der Voraus fällt unter den steuerrechtlichen Begriff „Hausrat“; Einzelheiten dort.

Vorausvermächtnis  liegt vor, wenn einem der Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil als Vermächtnis zugewendet wird, den er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (§ 2150 BGB); anders bei der Teilungsanordnung (Einzelheiten: vgl. dort). Die Erfüllung des Vorausvermächtnisses kann sofort verlangt werden, auch wenn im Übrigen der Nachlass noch nicht teilungsreif ist.  Ob der Erblasser tatsächlich einem Miterben ein Vorausvermächtnis zuwenden wollte, ist bei nicht eindeutiger Formulierung im Testament durch Auslegung zu ermitteln (siehe auch: Auslegung). Wird der Bedachte nicht Miterbe, bleibt das Vorausvermächtnis wirksam (beispielsweise schlägt der Bedachte die Erbschaft aus). Das Vorausvermächtnis stellt sich in einem solchen Falle dann wie ein gewöhnliches Vermächtnis dar.

Vorerbe; ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers vor dem Nacherben Erbe wird. Es werden also mehrere Erben hintereinander geschaltet. Um den Nacherben zu schützen, unterliegt der Vorerbe bestimmten Beschränkungen, die den Zweck haben, dem Nacherben die Substanz zu erhalten. Gemäß § 2109 BGB wird die Nacherbschaft mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Nacherbfall eingetreten ist. Ist der erste Erbfall eingetreten, als der Vorerbe 30 Jahre alt war, so wird, wenn er noch länger als 30 Jahre lebt, die Nacherbschaft unwirksam und er Vollerbe.

1) Der Erblasser wendet die Erbschaft zwei Personen in der Weise zu, dass der zweite (Nacherbe) erst Erbe wird, wenn der Vorerbe durch den Nacherbfall weggefallen ist (§ 2100 BGB). In vielen Fällen endet die Vorerbschaft erst mit dem Ableben des Vorerben, dem sogenannten Nacherbfall. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Vollerbe (§ 2139 BGB). Der Vorerbe hat die Substanz der Erbschaft zu erhalten. Er ist deshalb verpflichtet, bei Eintritt des Nacherbfalls dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt(§ 2130 BGB).

2) Einzelheiten: Die Vorerbschaft stellt auf Seiten des Vorerben sogenanntes gebundenes Sondervermögen dar. Dieses sollte von dem übrigen freien Vermögen getrennt verwaltet werden. Über das freie Vermögen kann der Vorerbe durch Geschäfte unter Lebenden wie auch durch Verfügungen von Todes wegen frei verfügen.

Der Vorerbe unterliegt einer Reihe von Beschränkungen. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen befreien (sogenannter befreiter Vorerbe). Über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Wohnungseigentum) sind Verfügungen des Vorerben gegenüber dem Nacherben bei Beendigung der Vorerbschaft unwirksam, wenn durch sie das Recht des Vorerben vereitelt oder beeinträchtigt werden würde. Da bei Anordnung einer Nacherbschaft im Grundbuch der Nacherbenvermerk eingetragen ist, wird praktisch erreicht, dass Dritten gegenüber der Vorerbe den Grundbesitz weder veräußern noch etwa mit Grundpfandrechten belasten kann, es sei denn, der Nacherbe ist mit den Verfügungen einverstanden.

Der Vorerbe darf auch nicht Nachlassgegenstände für sich verwenden. Der Vorerbe – auch der befreite – darf Nachlassgegenstände nicht verschenken.

Da der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses ist, ist es ihm auch gestattet, über Nachlassgegenstände frei zu verfügen, diese beispielsweise zu verkaufen oder zu verpfänden. Er hat also faktisch die Möglichkeit, den Wert des Nachlasses zu verringern. Das Gesetz, welches nicht besonders übersichtlich ist, gewährt deshalb dem Nacherben noch gewisse Sicherungsmöglichkeiten (vgl. Nacherbe).

Der Erblasser kann eine totale Substanzerhaltung nur dadurch erreichen, dass er Testamentsvollstreckung anordnet und dem Testamentsvollstrecker bestimmte Anweisungen über die Verwendung des aus dem Nachlass erzielten Gewinns erteilt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung.

3) Wer Vor- und Nacherbschaft anordnen will, sollte folgendes bedenken:

a) Es fällt zweimal Erbschaftssteuer an. Nach den Steuervorschriften wird der Vorerbe wie ein Vollerbe behandelt und muss folglich Erbschaftssteuer hinter dem Erblasser bezahlen, die aus der Vorerbschaft zu entnehmen ist. Im Nacherbfall kann wieder Erbschaftssteuer anfallen. Die anzuwendende Erbschaftssteuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben. Der Nacherbe hat jedoch die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (z.B. Vater – Sohn-Verhältnis) besteuert zu werden, wenn dies für ihn günstiger ist (§ 6 ErbStG).

b) Er kann, um die Abwicklung des Erbfalls zu vereinfachen, bestimmte Gegenstände aus der Erbschaft herausnehmen. Beispielsweise kann er das Wertpapier- und Geldvermögen dem Vorerben zur freien Verwendung dadurch zuwenden, dass er ihm diese Vermögensgegenstände als Vorausvermächtnis zuwendet. Er kann auch Luxusgegenstände im Wege des Vorausvermächtnisses aus der Vorerbschaft herausnehmen.

4) Der pflichtteilsberechtigte Vorerbe. Ist ein Pflichtteilsberechtigter zum Vorerben eingesetzt und will dieser die Beschränkungen nicht hinnehmen, hat er gemäß § 2306 BGB die Möglichkeit, auszuschlagen und zugleich seinen Pflichtteil zu verlangen. Ist der Vorerbe der überlebende Ehegatte des Erblassers und hat er mit diesem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kann er nach § 1371 Abs. 3 BGB darüber hinaus auch noch den Ausgleich des Zugewinns verlangen. Im Einzelfall sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden.

5) Nach § 2142 Abs. 2 BGB kann der Nacherbe den Vorerben dadurch zum Vollerben machen, dass er zu Lebzeiten des Vorerben die Vorerbschaft ausschlägt. Nach dem Gesetz verbleibt bei Ausschlagung die Erbschaft dem Vorerben, soweit der Erblasser in seinem Testament nichts anderes bestimmt hat.

Vorerbe/Grundschuldbestellung

Eine Grundschuld, die der Vorerbe zu Gunsten seines Kreditinstituts bestellt, ist gemäß § 2313 BGB im Falle des Nacherbfalles (z.B. Tod des Vorerben) gegenüber dem Nacherben unwirksam, weil die Grundschuld dessen Recht als Nacherbe beeinträchtigt. Das Kreditinstitut wird durch den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk informiert, zugleich wird durch ihn auch der Nacherbe geschützt. Die Bestellung wird jedoch dann wirksam, wenn der Nacherbe ausdrücklich zustimmt; er kann sich dann später nicht auf die Unwirksamkeit der Grundschuld berufen. Wirkt der Nacherbe mit, kann auf Antrag im Grundbuch ein sogenannter Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden, der auf die Wirksamkeit der Eintragung gegenüber den Nacherben hinweist.

Vorkaufsrecht, ist gemäß § 473 BGB nicht vererbbar, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist es im Zweifel auch vererbbar.
Vorkaufsrecht des Miterben. Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten, steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Dieses ist vererblich (§ 2034 BGB).

Vormerkung

  1. Sie ist ein gegen Dritte wirksames Mittel, Ansprüche auf Einräumung, Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufhebung eines eintragungsfähigen Grundstücks durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern (§ 833 BGB). So werden in der Regel Ansprüche auf Eigentumsübertragung aus Grundstückskaufverträgen durch Bestellung einer Vormerkung gesichert. Es können auch bedingte oder zukünftige Ansprüche gesichert werden, beispielsweise der eventuelle Rückübereignungsanspruch bei Ausübung eines in einem Übergabevertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts.
  2. Sie wird eingetragen, wenn der eingetragene Berechtigte, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, die Eintragung bewilligt.
  3. Die Wirkung der Vormerkung: Die Vormerkung sperrt nicht das Grundbuch. Beispiel: A hat sich B gegenüber verpflichtet, sein Grundstück zu verkaufen. Der Anspruch des B wird im Grundbuch vermerkt. A verkauft nun nach Eintragung der Vormerkung das Grundstück an C. Hier schützt die Vormerkung den B, denn die Übereignung ist gemäß § 888 BGB dem B gegenüber unwirksam, weil die Übertragung an C den für B vorgemekrten Anspruch beeinträchtigt. Der B ist durch die Vormerkung auch gegen nachfolgende Belastungen, wie Eintragung einer Sicherungshypothek, geschützt. Hat der A z.B. Schulden beim Finanzamt, kann dieses zwar die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirken, das Finanzamt muss jedoch, sobald B Eigentümer geworden ist, in die Löschung der Hypothek einwilligen.

Vorsorge für den Fall des Ablebens

Auch wer vorhat, noch einige Jahre zu leben, sollte Vorsorgeüberlegungen für den Fall seines Ablebens anstellen, bevor er durch konkrete Umstände (Erkrankung, Unfall) sich dazu veranlasst sieht.

1) Will ich nach den gesetzlichen Vorschriften beerbt werden?

Die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge passen in der Regel nicht für die sogenannte Patchworkfamilie, sie dürfte auch kinderlosen Ehepaaren nicht gefallen und mitunter wird sie auch den Interessen der Eltern mit mehreren Kindern, insbesondere wenn sie noch minderjährig sind, nicht gerecht (vgl. Erbrecht in Frage und Antwort, Absatz V. und VI.).

2) Sie sollten dafür sorgen, dass Ihre Erben auch in den Genuss des gesamten Nachlasses kommen.

a) Im Ausland angelegtes Geldvermögen. Die Schweizer Banken z.B. freuen sich, dass viele Erben das Konto des Erblassers nicht kennen und somit ihrem Vermögen zugeführt werden kann.

b) Sollten Sie Freunden oder Bekannten ein Darlehen gewährt haben, so müssten Sie auch Unterlagen und Zahlungsnachweise in Ihren Unterlagen abgeheftet haben, so dass die Erben sie leicht auffinden können.

c) Grundbuchauszüge über ausländischen Grundbesitz sollten, wenn dieser den Erben unbekannt ist, auffindbar sein.

d) Sind Sie etwa Miteigentümer einer Segel- oder Motoryacht, sollten Sie Ihren Erben entsprechende Unterlagen und Informationen bereithalten.

Sorgen Sie dafür, dass möglichst eine umfassende Vermögensaufstellung vorhanden ist.

3) Haben Sie einen besonderen Bestattungswunsch?

In einem solchen Fall ist die Errichtung einer sogenannten Bestattungsverfügung zu empfehlen, Einzelheiten vgl. Bestattungsverfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachunternehmen einen Bestattungsvertrag abzuschließen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Sie vor finanziellen Verlusten geschützt werden, wenn es zu einer nachträglichen Betriebsaufgabe kommt oder der Unternehmer insolvent wird.

Sie können festlegen, wo Sie bestattet werden wollen und wie die Bestattung vollzogen werden soll (beispielsweise Erd- oder Feuerbestattung). Mitunter lassen Friedhofssatzungen es auch zu, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwirbt. Sie können auch Größe und Art des Grabdenkmals festlegen. Wünschen Sie ein aufwändiges Grabdenkmal, müssen die Erben wie aber auch das Finanzamt die Höhe der Kosten anerkennen.

4) Wer soll die Beerdigung durchführen?

In der Regel sind dies die nächsten Angehörigen. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben erwachsene Kinder, so können Sie Ihrem Lebenspartner das sogenannte Totenfürsorgerecht übertragen. Damit ist Ihr Lebenspartner berechtigt, die Beerdigung durchzuführen, wobei Ihre besonderen Wünsche zu beachten sind.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Miterbe, hat er gegen die Erben Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten.

5) Grabpflege:

Mitunter gibt es unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit darüber, wer das Grab pflegen soll und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat (Einzelheiten vgl. Grabpflegekosten). Sie haben auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachbetrieb einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Sie sollten auf jeden Fall sich dagegen absichern, dass der Inhaber in absehbarer Zeit seinen Betrieb aufgibt oder zahlungsunfähig wird.

Vorsorgeregister vgl.  Zentrales Vorsorgeregister

Vorsorgevollmacht

Sie ist ein Schriftstück, in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine bestimmte Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollmächtigt (§ 1901 c BGB). Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

1.) Form: Das Gesetz geht von einfacher Schriftform aus. Im Handel werden von Fachverlagen deshalb Formulare angeboten.

Um nachweisen zu können, dass der Vollmachtgeber selbst unterschrieben hat, sollte seine Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Im Rechtsverkehr sind allerdings die notariell beurkundeten Vollmachten leichter zu handhaben. Die Echtheit der Unterschrift kann nicht angezweifelt werden.

Bei der Festlegung der Gebühren muss der Notar vom halben Vermögenswert des Vollmachtgebers ausgehen, wobei die Höhe des Vermögens nicht 500.000,00 € übersteigen darf.

Der wesentliche Unterschied zwischen der notariellen Vollmacht und einer mit einem Formular errichteten besteht darin, dass nur die notarielle Vollmacht sämtliche möglichen Rechtsgeschäfte umfasst, so insbesondere auch Grundstücksgeschäfte.

Hat beispielsweise eine 90-jährige Schwester ihrer 80 Jahre alten Schwester auf einem Formular Vorsorgevollmacht erteilt, kann die Bevollmächtigte dann, wenn zur Deckung der Pflegekosten das Haus der 90-jährigen verkauft werden muss, nicht tätig werden. In diesem Fall muss dann doch vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

2.) Zweck: Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht soll bei Eintritt bestimmter Lebensumstände die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermieden werden. Es geht dabei nicht nur um dauernde Betreuungsbedürftigkeit (z.B. Spätstadium Alzheimer), sondern auch für kurzzeitige Ausfälle.

Beispiele: a) Die 28-jährige Fußgängerin wird von einem Kfz so schwerwiegend angefahren, dass sie bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird und somit nicht in der Lage ist, ein Krankenhaus- oder Arztvertrag abzuschließen.

b) Der vollnarkotisierte 40 Jahre alte Patient droht 2 Tage nach der Operation aus dem Bett zu stürzen. Das Anbringen des notwendigen Gitterschutzes stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar. Der Patient ist jedoch nicht in der Lage, der Maßnahme zuzustimmen.

Ist keine nahestehende Person aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht berechtigt, für die Patienten zu handeln, wird von Amts wegen ein Berufsbetreuer bestellt. Damit die Vorsorgevollmacht ihren Zweck erfüllen kann, ist sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer in Berlin zu registrieren. Da davon auszugehen ist, dass die Betreuungsrichter zunächst Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen, wird gewährleistet, dass nicht aus Versehen ein Berufsbetreuer bestellt wird. Es werden dort auch nicht notarielle Vollmachten registriert.

3.) Inhalt: Über den notwendigen Inhalt besteht kein Zweifel. Die meisten Formulare wie aber auch die Notare richten sich nach den Vorgaben des Bundesjustizministeriums, die auch im Internet veröffentlicht sind.

Eine vollständige Vollmacht enthält die sogenannte Generalvollmacht. Diese berechtigt den Bevollmächtigten, jedes von der Vollmacht erfasstes Rechtsgeschäft für den Vollmachtgeber auszuführen. Notwendig ist weiterhin die ausdrückliche Bevollmächtigung für die Gesundheitsfürsorge.

Mustertext veröffentlicht in den Sonderseiten „Erbrecht – Über 300 Fragen und Antworten aus dem täglichen Leben“ unter Punkt 34.21 ff.

Im Innenverhältnis wird der Bevollmächtigte angewiesen, erst bei Betreuungsbedürftigkeit von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Nimmt er beispielsweise auftragswidrig die Vollmachtsurkunde oder eine notarielle Ausfertigung an sich und nimmt hinter dem Rücken des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vor, so ist der andere in seinem guten Glauben geschützt. So lange der Bevollmächtigte die Urkunde nicht in Händen hält, kann er den Vollmachtgeber nicht vertreten und somit gegebenenfalls auch schädigen.

Letztlich kann eine Schädigung des Vollmachtgebers im Grunde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit der Vollmacht etwa an ein ärztliches Attest gebunden wird, dass die Unfähigkeit des Vollmachtgebers bescheinigt.Es sollte also nur bei Bestehen eines Vertrauensverhältnisses eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.

4.) Widerruf: Dieser ist jederzeit möglich. In diesem Falle ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Es empfiehlt sich, den Widerruf gegebenenfalls auch gegenüber den ständigen Geschäftspartner zu erklären, z.B. der Hausbank. Wird die Rückgabe verweigert, hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde über das Gericht für kraftlos erklären zu lassen (vgl. § 176 BGB).

5.) Tod des Vollmachtgebers: In der Regel gilt die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Somit ist es Sache der Erben, die Vollmacht zu widerrufen.

Hat der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht Geldbewegungen vorgenommen, muss er auf Verlangen nachweisen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung des Vollmachtgebers gehandelt hat.

Ist der Vollmachtgeber sehr reich und ist nicht auszuschließen, dass die Erben ihn wegen der Geldgeschäfte Schwierigkeiten bereiten werden, kann der Vollmachtgeber auch in einer gesonderten Vereinbarung den Bevollmächtigten von der Pflicht befreien, den Erben nachweisen zu müssen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung gehandelt hat. Bei einer umfassenden Vorsorgevollmacht, die auch die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen umfasst, entsteht nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Auftragsverhältnis. Will der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten vor Regreßansprüchen seiner zukünftigen Erben schützen, steht es ihm frei, diese Ansprüche ausdrücklich auszuschließen.

Vorweggenommene Erbfolge, – Geben mit der warmen Hand-

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält den Begriff nicht. Es wird darunter das Weitergeben wesentlicher Vermögensteile an die nächsten Angehörigen, die das Gesetz als gesetzliche Erben vorsieht, verstanden.

1. Der Übergeber bedient sich dabei in der Regel des sogenannten Übergabevertrages. Er ist ebenfalls im Gesetz nicht vorgegeben. Er wird jedoch in der Praxis von der Rechtsprechung anerkannt. Gegenstand ist die Übergabe mehr oder weniger des gesamten Vermögens oder Teilen davon. Seine inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Motiven des Übergebers und Übernehmers. Bei seiner Abfassung sollten Fachleute für Zivil- und Steuerrecht hinzugezogen werden. Bei Familiengesellschaften kann eine wesentliche Vermögensübertragung auch durch Aufnahme des Kindes als Gesellschafter oder durch Übertragung wesentlicher Gesellschaftsanteile erfolgen, auch durch Übertragung einer Unterbeteiligung.

2. Sind Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechte mit zu übertragen, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht das Vermögen beispielsweise nur aus dem Familienwohnhaus, kann mit Bildung von Wohnungseigentum oft dem Übergeber wie dem Übernehmer geholfen werden. Will ein Kind beispielsweise den Dachboden in eine Wohnung auf seine Kosten umbauen und benötigt deshalb zur Absicherung eines Baukredits eigenes Grundvermögen, können zwei Eigentumswohnungen gebildet werden. Das Kind erhält das Wohnungseigentum an der noch auszubauenden Wohnung und die Eltern behalten die zweite Eigentumswohnung.

3. Will der Übergeber sein wesentliches Vermögen übertragen, ist zu fragen, in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten lebt. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft benötigt der Übergeber die Zustimmung seines Ehegatten, andernfalls ist die Übertragung wirkungslos.

4. Der Übergeber hat auch erbrechtliche Überlegungen anzustellen. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzulegen, dass sich der Übernehmer die Zuwendung auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Der Übergeber kann auch bestimmen, dass es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Der Übergeber kann auch veranlasst werden, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich).

Will der Übergeber des Betriebsvermögens sein Restvermögen, z.B. seinen nicht unbedeutenden Grundbesitz, unter seinen übrigen Kindern verteilen, wie er es für richtig hält, sollte er den Übernehmer veranlassen, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern zu verzichten.

5. Bei der inhaltlichen Festlegung geht es in der Regel um folgende Gestaltungsprobleme:

a) Absicherung des Übergebers und seines Ehegatten. Festlegung von Versorgungsleistungen; Geldleistungen für den laufenden Unterhalt (Rentenleistungen, siehe auch: dauernde Last), Wohnungsrechte, Pflegeleistungen, Naturalleistungen. Zur Absicherung des Übergebers können auch Rücktrittsvorbehalte und Belastungsverbote dienen (vgl. auch Ziff. 6).

b) Wertausgleich mit den weichenden Geschwistern. Der Übernehmer darf nicht durch zu hohe Belastungen an einer wirtschaftlich vernünftigen Weiterführung des übergebenen Betriebs gehindert werden. Eine Erbgerechtigkeit kann nicht mit dem Taschenrechner herbeigeführt werden, zumal derjenige, der einen Betrieb übernimmt, ein im Einzelfall nicht unbeträchtliches Risiko eingeht.

c) Zweckmäßige steuerrechtliche Gestaltung. Für den Übernehmer kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe er Geldleistungen von der Steuer absetzen kann.

6. Eine steuerrechtliche Falle kann sich dadurch auftun, dass der Übernehmer vorzeitig stirbt. Viele Übergeber wagen nicht einmal, an diesen Fall überhaupt zu denken. Erbt der Übergeber das geschenkte Vermögen zurück, fällt nach § 13 Abs. 1 ErbStG keine Steuer an, wenn zwischen dem geschenkten und dem beim Erbfall noch vorhandenen Vermögen Identität besteht. Erbt der Vater jedoch ein darüber hinausgehendes Vermögen, wird dieses nach Steuerklasse II besteuert. Nach einem in der Steuerliteratur veröffentlichten Fall musste der Vater über zwei Millionen € Steuer zahlen, weil er sich nicht den Rücktritt für den Fall des Vorversterbens seines Sohnes vorbehalten oder eine entsprechende Rückfallklausel im Vertrag aufgenommen hatte. Die Erbschaftssteuer kann auch dadurch vermieden werden, dass alle 10 Jahre die dem Erwerber zustehenden Freibeträge ausgenutzt werden.