Geändertes Stichwort: Getrenntlebende Ehegatten

Das Getrenntleben berührt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute nicht. Sie bleiben in der Position eines gesetzlichen Erben. Sie werden auch Testamentserben, falls das Testament noch beim Ableben eines Ehegatten wirksam ist.

Will einer der Eheleute verhindern, dass er von seinem getrenntlebenden Ehepartner beerbt wird, muss er geeignete Maßnahmen treffen, die dies verhindern.

Möglichkeiten:

1) Er enterbt den anderen durch Testament. Es reicht hierzu die Formulierung aus: „Ich enterbe hiermit meinen Ehepartner.“

2) Er setzt einen Dritten ein, beispielsweise das einzige Kind. Damit ist zugleich der Ehegatte enterbt; ihm steht dann nur der Pflichtteil zu.

3) Der Ehegatte widerruft ein gemeinschaftliches Testament und lässt die Widerrufserklärung durch den amtierenden Notar dem anderen Ehegatten zustellen.

4) Rücktritt von einem Erbvertrag, wenn ein Rücktritt vorgesehen war. War ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten, kann im Einzelfall der Ehegatte berechtigt sein, wegen sogenanntem Motiv-Irrtum den Erbvertrag anzufechten, etwa mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass die Ehe sich harmonisch und glücklich entwickeln werde.

5) Es ist auch an den Widerruf einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu denken.

Hat einer der Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an (Einzelheiten: vgl. Ehegattenerbrecht).

In Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel auch Vereinbarungen über Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen, beispielsweise gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Aktualisiertes Stichwort: Vorsorgevollmacht

Sie ist ein Schriftstück, in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine bestimmte Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollmächtigt (§ 1901 c BGB). Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

1.) Form: Das Gesetz geht von einfacher Schriftform aus. Im Handel werden von Fachverlagen deshalb Formulare angeboten.

Um nachweisen zu können, dass der Vollmachtgeber selbst unterschrieben hat, sollte seine Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Im Rechtsverkehr sind allerdings die notariell beurkundeten Vollmachten leichter zu handhaben. Die Echtheit der Unterschrift kann nicht angezweifelt werden.

Bei der Festlegung der Gebühren muss der Notar vom halben Vermögenswert des Vollmachtgebers ausgehen, wobei die Höhe des Vermögens nicht 500.000,00 € übersteigen darf.

Der wesentliche Unterschied zwischen der notariellen Vollmacht und einer mit einem Formular errichteten besteht darin, dass nur die notarielle Vollmacht sämtliche möglichen Rechtsgeschäfte umfasst, so insbesondere auch Grundstücksgeschäfte.

Hat beispielsweise eine 90-jährige Schwester ihrer 80 Jahre alten Schwester auf einem Formular Vorsorgevollmacht erteilt, kann die Bevollmächtigte dann, wenn zur Deckung der Pflegekosten das Haus der 90-jährigen verkauft werden muss, nicht tätig werden. In diesem Fall muss dann doch vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

2.) Zweck: Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht soll bei Eintritt bestimmter Lebensumstände die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermieden werden. Es geht dabei nicht nur um dauernde Betreuungsbedürftigkeit (z.B. Spätstadium Alzheimer), sondern auch für kurzzeitige Ausfälle. Beispiele: a) Die 28-jährige Fußgängerin wird von einem Kfz so schwerwiegend angefahren, dass sie bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird und somit nicht in der Lage ist, ein Krankenhaus- oder Arztvertrag abzuschließen.

b) Der vollnarkotisierte 40 Jahre alte Patient droht 2 Tage nach der Operation aus dem Bett zu stürzen. Das Anbringen des notwendigen Gitterschutzes stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar. Der Patient ist jedoch nicht in der Lage, der Maßnahme zuzustimmen.

Ist keine nahestehende Person aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht berechtigt, für die Patienten zu handeln, wird von Amts wegen ein Berufsbetreuer bestellt. Damit die Vorsorgevollmacht ihren Zweck erfüllen kann, ist sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer in Berlin zu registrieren. Da davon auszugehen ist, dass die Betreuungsrichter zunächst Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen, wird gewährleistet, dass nicht aus Versehen ein Berufsbetreuer bestellt wird. Es werden dort auch nicht notarielle Vollmachten registriert.

3.) Inhalt: Über den notwendigen Inhalt besteht kein Zweifel. Die meisten Formulare wie aber auch die Notare richten sich nach den Vorgaben des Bundesjustizministeriums, die auch im Internet veröffentlicht sind.

Eine vollständige Vollmacht enthält die sogenannte Generalvollmacht. Diese berechtigt den Bevollmächtigten, jedes von der Vollmacht erfasstes Rechtsgeschäft für den Vollmachtgeber auszuführen. Notwendig ist weiterhin die ausdrückliche Bevollmächtigung für die Gesundheitsfürsorge.

Mustertext veröffentlicht in den Sonderseiten „Erbrecht – Über 300 Fragen und Antworten aus dem täglichen Leben“ unter Punkt 34.21 ff.

Im Innenverhältnis wird der Bevollmächtigte angewiesen, erst bei Betreuungsbedürftigkeit von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Nimmt er beispielsweise auftragswidrig die Vollmachtsurkunde oder eine notarielle Ausfertigung an sich und nimmt hinter dem Rücken des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vor, so ist der andere in seinem guten Glauben geschützt. So lange der Bevollmächtigte die Urkunde nicht in Händen hält, kann er den Vollmachtgeber nicht vertreten und somit gegebenenfalls auch schädigen.

Letztlich kann eine Schädigung des Vollmachtgebers im Grunde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit der Vollmacht etwa an ein ärztliches Attest gebunden wird, dass die Unfähigkeit des Vollmachtgebers bescheinigt.Es sollte also nur bei Bestehen eines Vertrauensverhältnisses eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.

4.) Widerruf: Dieser ist jederzeit möglich. In diesem Falle ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Es empfiehlt sich, den Widerruf gegebenenfalls auch gegenüber den ständigen Geschäftspartner zu erklären, z.B. der Hausbank. Wird die Rückgabe verweigert, hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde über das Gericht für kraftlos erklären zu lassen (vgl. § 176 BGB).

5.) Tod des Vollmachtgebers: In der Regel gilt die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Somit ist es Sache der Erben, die Vollmacht zu widerrufen.

Hat der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht Geldbewegungen vorgenommen, muss er auf Verlangen nachweisen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung des Vollmachtgebers gehandelt hat.

Ist der Vollmachtgeber sehr reich und ist nicht auszuschließen, dass die Erben ihn wegen der Geldgeschäfte Schwierigkeiten bereiten werden, kann der Vollmachtgeber auch in einer gesonderten Vereinbarung den Bevollmächtigten von der Pflicht befreien, den Erben nachweisen zu müssen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung gehandelt hat.

Neues Stichwort: Nichtiges Testament

Gründe:

1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierfähig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als übergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunfähigkeit gegenüber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner übergangenen Neffen das Testament wegen Testierunfähigkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein hausärztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen (Einzelheiten vgl. Testierfähigkeit).

2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gemäß § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Maßstabes zu berücksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Maßstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, dürfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachbüchern beispielsweise die Vermögenszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.

3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. Häufige Fehler unterlaufen bei der Ergänzung handschriftlicher Testamente. Die Ergänzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentsergänzung unwirksam.

4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.

1. Beispiel: Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschließung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des Längstlebenden werden die zukünftigen gemeinsamen Abkömmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erklärung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.

2. Beispiel: Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und ergänzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der Überlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise abändern darf. Es ist in diesen Fällen fachliche Beratung erforderlich.

5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem früher geltenden § 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Beschäftigten untersagt, sich für zu erbringende Leistungen über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er größere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verfügung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr vermögend, konnte die Aufsichtsbehörde die Zuwendung genehmigen.

Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die Länder übergegangen. Die entsprechenden Ländergesetze enthalten in der Regel eine dem § 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die Ländergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Großmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, übergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel prüfen lassen, ob das Testament seiner Großmutter überhaupt wirksam werden konnte.

Überarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gewähren dem überlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis (§ 563 BGB).

2.) Erbrecht

Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erhält.

a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners fällt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenstände herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der Überlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem Überlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erwähnt werden.

b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigentümers läuft der Überlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigentümer kann seinen Partner dadurch schützen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einräumt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht (vgl. Wohnungsrecht).

c) Sind die Partner Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu 1/2 Anteil, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner können dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung). Hat einer größeres Vermögen, kann er den anderen auch dadurch schützen, dass er ihm seinen Anteil als Vermächtnis zuwendet.

d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen außerhalb des Erbgangs über.

e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, können sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die Hälfte des Guthabens dem Überlebenden. Darüber hinaus hat jeder der Partner auch die Möglichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.

f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschließen (Einzelheiten vgl. Erbvertrag).

g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdrücklich als Lebenspartner zu erwähnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens überhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.

Erbengemeinschaft

1) Sie entsteht Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles zwischen mehreren Erben. Werden Bruder und Schwester hinter ihrem verwitweten Vater gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, ebenso wie die beiden Neffen, die der Erbonkel in seinem Testament zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.

Die Miterben müssen ebenso wie der Alleinerbe ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins aber auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments mit beglaubigtem Eröffnungsprotokoll erfolgen (Einzelheiten vgl. Erbschein). Im Regelfall reicht es aus, wenn nur einer der Miterben den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit Abgabe dazugehöriger eidesstattlicher Versicherung stellt. Auch kann jeder Miterbe allein den Antrag auf Berichtigung des Eigentümerverzeichnis der zum Nachlass gehörenden Grundstücke stellen, denn mit Eintritt des Erbfalles wird das Eigentümerverzeichnis unrichtig (vgl. Grundbuchberichtigung).

2) Wesen der Erbengemeinschaft

a) Sie ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Vermögen bis zur Auseinandersetzung Sondervermögen der Miterben darstellt. Die Gesamthandsbindung besteht darin, dass über den Nachlass als Ganzes oder auch über einzelne Nachlassgegenstände nur alle Miterben zusammen verfügen können. So sind sie beispielsweise in der Lage, zur Vorbereitung der Verteilung des Nachlasses ein dazugehöriges Mietshaus gemeinsam zu verkaufen.

b) Die Miterben haben allerdings die Möglichkeit, einen von ihnen zu bevollmächtigen, das Ferienhaus an der Ostsee zu verkaufen.

Hatte der Erblasser einem Dritten, beispielsweise seinem Lebensgefährten, eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, bleibt diese wirksam, so lange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Beim Widerruf ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Bei einer Bankvollmacht sollte die Vollmacht auch gegenüber dem Bankinstitut widerrufen werden. Falls ein Erbnachweis noch nicht vorliegt, sollten die Miterben vorsorglich eine Abschrift des Antrages auf Erbscheinserteilung beifügen.

Widerruft nur einer der Miterben, kann zwar der Bevollmächtigte die anderen weiter vertreten, ihm ist jedoch die Rechtsmacht, über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, damit entzogen. Zur Verfügung sind nämlich nur alle gemeinsam berechtigt. Einer der Miterben ist somit in der Lage, die Vollmacht zu entschärfen.

c) Keiner der Miterben ist bis zur Auseinandersetzung berechtigt, über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu verfügen. Bei drei Miterben ist somit keiner im Stande, sich von einem Nachlasskonto 1/3 auszahlen zu lassen. Er kann auch nicht seinen 1/3 Anteil am Wochenendgrundstück des Erblassers seinem einzigen Kind schenken.

Jeder Miterbe ist allerdings befugt, seinen Anteil am Nachlass einem anderen zu übertragen, etwa einem seiner Kinder. Er ist auch berechtigt, seinen Anteil einem Dritten zu verkaufen, wobei in diesem Falle jedem der Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.

Nach allgemeiner Meinung kann auch nur über einen Bruchteil des Anteils verfügt werden. Der Miterbe kann auch 30 % seines Erbanteils einem anderen übertragen.

3) Verwaltung

a) Die Regelung des Gesetzes ist nicht immer hilfreich. Zunächst ist festzustellen, welche Maßnahmen unter den Begriff der Verwaltung des Nachlasses fallen. Unter Verwaltung fallen alle Maßnahmen zur Verwahrung eines der Nachlassgegenstände, ihre tatsächliche oder rechtliche Erhaltung, Sicherung oder Vermehrung des Nachlasses, seiner Gewinnerzielung, aber auch Bestreitung der laufenden Unkosten. Die Verwaltung obliegt nach dem Gesetz den Miterben gemeinschaftlich, falls nicht der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. In einem solchen Fall hat dieser die Aufgabe zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Die Miterben sind in der Lage, einvernehmlich über Art und Weise der Verwaltung zu beschließen und auch einen von ihnen zur Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen zu beauftragen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass einer der Miterben beauftragt wird,die Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Mietshauses zu übernehmen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich festgelegt werden, insbesondere ob er berechtigt sein soll, auch wirksam Mietverträge abzuschließen. Andererseits muss dem betreffenden Miterben bewusst sein, dass er den anderen gegenüber rechenschaftspflichtig und unter Umständen auch regresspflichtig ist.

b) Soweit es sich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, entscheiden die Miterben bei Uneinigkeit mit Stimmenmehrheit. Diese richtet sich nicht nach den Köpfen, sondern nach den formalen Erbteilen. Die Mehrheit der Miterben kann somit auch mit Wirkung für alle handeln. Soll bei 3 Miterben eine leerstehende Wohnung vermietet werden, so kann einer der Miterben überstimmt werden. Kommt es zum Abschluss mit einem Mieter, wird der Überstimmte mit in das Mietverhältnis einbezogen. Allerdings bedürfen Maßnahmen, die den Nachlass als Ganzes wesentlich verändern, der Zustimmung aller Miterben.

c) Notgeschäftsführung. Die zur Erhaltung des Nachlasses unverzüglich notwendigen Maßnahmen darf jeder Miterbe allein durchführen. Er darf verderbliche Ware verkaufen oder aber auch einen Wasserrohrbruch beseitigen lassen und zwar mit Wirkung für alle Miterben.

d) Jeder Miterbe ist berechtigt, Forderungen des Nachlasses geltend zu machen, wobei allerdings die Leistungen des Schuldners an alle zu erbringen ist.

4) Die Erbengemeinschaft ist in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Der Erblasser kann jedoch ein Teilungsverbot festlegen, aber nicht länger als dreißig Jahre. In Einzelfällen vereinbaren Miterben aber auch, sich über den Nachlass insgesamt oder einzelne Nachlassgegenstände in einem bestimmten Zeitabschnitt nicht auseinanderzusetzen, beispielsweise bis bestimmte Straßenausbauarbeiten in unmittelbarer Nähe des Mietshauses abgeschlossen sind.

5) Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist er für die Auseinandersetzung verantwortlich (vgl. Testamentsvollstreckung). In diesem Falle entfällt auch die Notwendigkeit eines Erbscheins. Er hat den Erben einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen.

6) Vorbereitung der Auseinandersetzung: Zunächst sind aus dem Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Es sind nicht nur offene Rechnungen des Erblassers auszugleichen (wie noch nicht bezahlte Arztrechnungen), sondern auch Vermächtnisse zu erfüllen und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Auch Vorausvermächtnisse sind sofort fällig.

7) Ausgleichung von Vorempfängen: Um zu erreichen, dass sämtliche Erben im Ergebnis gleichgestellt sind, sind bestimmte Vermögenszuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zum Ausgleich zu bringen. Nicht selten wird einem der Miterben entgegengehalten: „Du hast doch vor zwanzig Jahren vom Papa das Baugrundstück am Schwimmbad erhalten.“ Solche Vorempfänge sind nur anzurechnen, wenn die Anrechnung im Übergabevertrag auch angeordnet worden war. Die Übertragung von Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann, muss aber nicht als Anrechnungsanordnung gewertet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. In der Praxis sind klare Formulierungen anzuwenden (Einzelheiten vgl. Ausgleichung). Es sind aber auch Leistungen einzelner Miterben gegenüber dem Erblasser auszugleichen, z.B. Pflegeleistungen.

8) Auseinandersetzungsvertrag. Bei der Auseinandersetzung ist der Wille des Erblassers zu beachten. Hat der Erblasser Auseinandersetzungsanordnungen getroffen, sind diese für die Erben bindend. Sie können gerichtlich durchgesetzt werden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Die Erben können allerdings bei Einigkeit sich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.

Es bleibt ihnen auch unbenommen, zunächst nur Teilauseinandersetzungen vorzunehmen, z.B. das Mietshaus vorab zum Höchstpreis zu verkaufen und den Erlös anteilig aufzuteilen oder das Wertpapierdepot untereinander aufzuteilen. Bei Auseinandersetzung über Betriebsvermögen sind Fachleute heranzuziehen.

Klagen auf Teilauseinandersetzung haben in der Praxis nur selten Erfolg; es müssen besondere Gründe vorliegen und die Teilauseinandersetzung darf die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Form des Auseinandersetzungsvertrages: In der Regel formlos.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zweite Ehefrau und zwei Kinder aus erster Ehe. Sein Nachlass besteht aus einem gebrauchten Opel (10.000,00 €), einem Motorboot für Lahnfahrten (5.000,00 €), Darlehensforderung gegenüber seiner Stieftochter in Höhe von 2.000,00 €, neuer Einrichtung und 20.000,00 € Bankguthaben. Einigen sich die Beteiligten dahin, dass die Kinder den PKW und das Motorboot und die Witwe das übrige Vermögen erhalten, reicht es aus, wenn sie die Einigung schriftlich niederlegen und festhalten, dass mit Durchführung des Vertrages sämtlich Ansprüche der Beteiligten am Nachlass als abgegolten gelten.

Umfasst die Auseinandersetzung auch Grundbesitz, ist notarielle Beurkundung erforderlich, wobei mit dem Notar der Inhalt abzuklären ist; bei einer Auseinandersetzung über Betriebsvermögen sind auch Steuerfachleute hinzuziehen, um steuernachteilige Vereinbarungen zu vermeiden.

9) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben über die Aufteilung des Nachlasses kann die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein. Dieser ist allerdings nicht befugt, irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Seine Kosten dürften niedriger sein als die einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung. Schließlich sieht das FamFG auch die Möglichkeit vor, beim Nachlassgericht den Antrag zu stellen, dass ein vom Gericht zu bestellender Notar die Auseinandersetzung vermittelt. Im Antrag sollen die Beteiligten namentlich angegeben und die Teilungsmasse bezeichnet sein. Das Verfahren ist geregelt in §§ 365 ff. FamFG.

10) Gesetzliche Teilungshilfen:

Die ohne Wertminderung teilbaren Gegenstände sind in Natur zu teilen (§2042 BGB). Unteilbare bewegliche Gegenstände sind nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu versteigern.

Gehören zum Nachlass Grundstücke, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzungsversteigerung beantragen (Einzelheiten vgl. Auseinandersetzungsvesteigerung).

11) Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen, kann einer von ihnen die Teilungsklage erheben. Sie ist zulässig, sobald der Nachlass teilungsreif ist. Sie ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zu richten. Der Klageantrag lautet dementsprechend auf Zustimmung zu der begehrten Auseinandersetzung, wobei der Kläger einen Teilungsplan vorzulegen hat. Dieser kann sich jedoch nur auf Anordnung des Erblassers (z.B. Teilungsanordnung), Vereinbarung der Miterben bzw. gesetzliche Teilungsregeln (§§ 750 – 758 BGB) stützen. Im Einzelfall sollten in Erbrecht erfahrene Anwälte mit der Klageerhebung beauftragt werden.

Die Vollmacht im Erbfall

1) Der Tod des Bevollmächtigten bringt in der Regel die Vollmacht zum erlöschen. Hat der Vater beispielsweise seiner ältesten Tochter eine Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese beim Tod der Tochter.

2) Der Tod des Vollmachtgebers lässt in der Regel die Wirksamkeit der Vollmacht unberührt. Hatte der Vater seiner ältesten Tochter Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 672 BGB). Wichtige Vollmachten werden ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, beispielsweise bei der Vorsorgevollmacht.

Hatte der Vollmachtgeber beispielsweise seiner Lebensgefährtin eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht erteilt, so wird die Bank auch nach dem Tod ihres Kunden bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auszahlen. Die Bevollmächtigte darf jedoch das abgehobene Geld nicht für sich verwenden. Die Vollmacht ersetzt nicht ein Testament. Will der Kontoinhaber das bei seinem Tod vorhandene Guthaben dem Bevollmächtigten übertragen, so muss er dies entweder testamentarisch festlegen oder aber mit der Bank einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abschließen.

3) Besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die ihm vom verstorbenen Erblasser erteilte Vollmacht missbraucht, ist diese von dem oder den Erben zu widerrufen und zwar durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Hierbei ist die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen. So lange nämlich der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde in Händen hat, ist ein Dritter, dem sie vorgelegt wird, in seinem guten Glauben geschützt.

Beispiel eines Widerrufs:

Sehr geehrte Frau …,

ich bin Erbe hinter dem am 29.01….. verstorbenen Karl Brav. Dieser hatte Ihnen Bankvollmacht für das Konto 76650 bei der Alsdorfer Volksbank erteilt. Ich widerrufe hiermit die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Ihnen überlassene Vollmachtsurkunde nebst sämtlicher zur Verfügung gestellter Abschriften wollen Sie innerhalb von 2 Wochen mir zurückreichen. Vorsorglich habe ich die Bank über den Widerruf unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

In einem solchen Falle ist auch der Bank gegenüber die Vollmacht zu widerrufen.

Bei Generalvollmachten ist der Widerruf zweckmäßigerweise gegenüber den Bankinstituten, mit denen der Vollmachtgeber Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, zu widerrufen, gegebenenfalls auch Geschäftspartnern, mit denen bekannterweise bedeutsame Geschäfte vollzogen wurden. Hat der Erblasser Grundbesitz, so sollten zweckmäßigerweise zu den bekannten Grundbuchblättern dem Grundbuchamt schriftlich mitgeteilt werden, dass die einer bestimmten Person erteilten Generalvollmacht oder auch Vorsorgevollmacht widerrufen wird. Gegebenenfalls könnte sich in einem solchen Falle der zuständige Rechtspfleger beim Grundbuchamt veranlasst fühlen, einen bei ihm eingereichten Grundbuchantrag des Bevollmächtigten zunächst nicht zu vollziehen und die Beteiligten zu informieren.

Wird der Bank gegenüber widerrufen, sollte Kopie des eröffneten notariellen Testaments mit dazugehörigem Eröffnungsprotokoll beigefügt werden, anderenfalls Kopie des erteilten Erbscheins. Liegt dieser noch nicht vor, sollte auf jeden Fall eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Widerruf von sämtlichen Miterben zu erklären. Widerruft jedoch nur einer von drei Erben, darf der Bevollmächtigte die zwei anderen weiterhin vertreten. Da aber nur alle Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können, ist der Bevollmächtigte durch den Widerruf nicht mehr in der Lage,über Nachlassgegenstände zu verfügen, beispielsweise Geld abzuheben.

Neues Stichwort: Wertermittlungsanspruch

Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach dem Gesetz gegen den Erben nicht nur ein Auskunftsanspruch zu, um die Höhe seines Pflichtteils berechnen zu können (§ 2314 I BGB), sondern zugleich auch ein selbständiger Wertermittlungsanspruch (§ 2314 II BGB); dieser kann neben dem Auskunftsanspruch selbständig geltend gemacht werden (vgl. auch Auskunftsrecht, Ziffer 2).

Neues Stichwort: Wahlvermächtnis

Nach § 2154 BGB kann der Erblasser ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenstände nur einen erhalten soll, z.B.: „Mein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.“ Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten übertragen werden. Beispiel: „Mein jüngster Bruder, der Geiger ist, soll die Auswahl treffen.“ Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch keine Bestimmung über den Wahlberechtigten getroffen, ist der Beschwerte – also der Erbe – berechtigt, einen der genannten Gegenstände auszuwählen.

Neues Stichwort: Digitaler Nachlass (Datenfürsorge)

 

Wer im Internet sich bewegt, muss wissen, dass es keine gesetzlichen Regelungen darüber gibt, wer über die Daten eines Verstorbenen verfügen kann. Je nach Nutzung kann hier ein mehr oder weniger umfangreiches „Erbe“ an Daten und Spuren im Internet des Verstorbenen bestehen. Dies betrifft z.B. soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc., aber auch kostenpflichtige Portale und Abonnements z.B. über Apple oder Amazon, bei denen der Verstorbene angemeldet war.

Wie man mit diesem „digitalen Nachlass“ umgehen sollte, ist weitgehend ungeklärt. Vorsorge tut daher Not.

Wer darf in die Daten des Toten Einsicht nehmen, sie im Internet stehen lassen, zur Löschung bringen oder bestehende Verträge kündigen?

Es ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der Fürsorge seiner Daten (Datenfürsorge) zu betrauen, so wie dies bei der sogenannten Totenfürsorge gilt (vgl. Totenfürsorge). Das bedeutet zugleich nicht, dass nur Personen betraut werden können, die auch Erbe werden. Vielmehr können bestimmte Personen, die dem Internetnutzer nahestehen und dessen Vertrauen genießen, mit der Datenfürsorge bevollmächtigt werden. Die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht einzuhalten. Die Bevollmächtigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch gegenüber den einschlägigen Dienstanbietern im Internet entsprechend legitimieren kann. Die Urkunde sollte auch mit Ort und Datum versehen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift würde die Legitimationskraft verstärken.

Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, sollte überlegen, ob er nicht zugleich auch Festlegungen über die Datenfürsorge treffen will, wenn der eingesetzte Erbe sein Vertrauen genießt. Anderenfalls sollte er im Testament darauf hinweisen, dass er Festlegungen der Datenfürsorge in einer getrennten Urkunde getroffen hat. Zweckmäßigerweise sollten die genutzten Netzwerke und Passwörter genannt werden. Andernfalls stellt sich das Problem, dass die genutzten Dienste des Verstorbenen erst einmal identifiziert werden müssen. Hierzu gibt es zwar verschiedene spezialisierte Anbieter, deren Beauftragung ist jedoch mit Kosten verbunden, die den Nachlass schmälern.

Überarbeitetes Stichwort: Wiederverheiratungsklausel

Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der Überlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.

1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr häufig von Ehegatten angedacht.Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen Fällen in einer Ehe. Darüber hinaus haben sich die ehelichen Verhältnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufstätig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es für die meisten selbstverständlich ist, dass der Längstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.

2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie müssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet veröffentlicht werden, ungeprüft übernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verfügung. Hier einige Hauptfälle:

a) Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schränkt den überlebenden Ehegatten bezüglich des ererbten Nachlassvermögens beträchtlich ein.

b) Der überlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem überlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.

Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der überlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (§ 2133 BGB) geschützt. Dies hat für den überlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute über die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.

c) Der überlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch „aufschiebend bedingtes“ Vermächtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote des ursprünglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erfüllung des Vermächtnisses der überlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist.

d) Um eine möglichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ausdrücklich festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verfügen kann. Es kann aber auch die Position des überlebenden Ehegatten dadurch eingeschränkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht eingeräumt wird, dem neuen Ehegatten ein lebenslängliches Nutzungsrecht einzuräumen.