Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Begründen schon zu Lebzeiten der Beteiligten – wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden – ihre Wirkung; sie sind jedoch dadurch bedingt, dass der Berechtigte den Zuwendenden überlebt.

Ein im Gesetz geregeltes Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist das Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB). Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Für dieses sind die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Auf jeden Fall ist ein Notar einzuschalten.

In der Praxis werden häufig Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Sie fallen nicht unter den § 2301 BGB. Sie lassen den zugewendeten Gegenstand auch außerhalb des Erbfalls übergehen. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebensden, bei dem beispielsweise die Großmutter mit ihrer Bank vereinbart, dass das bei ihrem Tod noch vorhandene Guthaben auf einem bestimmten Konto ihrer Enkelin ausgezahlt werden soll ? vgl. Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall.

Pflichtteilsverfahren

Ist die nichtamtliche Bezeichnung für das Prozessverfahren, mit dem der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durchzusetzen gedenkt und zwar mittels Stufenklage gemäß § 254 ZPO. Es werden gleichzeitig drei Klagen erhoben:

  1. Stufe: Abgabe des Nachlassverzeichnisses mit Wertermittlung,
  2. Stufe: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollständigkeit,
  3. Stufe: Zahlungsantrag. Dieser ist dann zu präzisieren, wenn das Auskunftsbegehren erfüllt ist.

Das Verfahren kann sich längere Zeit hinziehen. Der Erbe hat in diesen Fällen Zeit, die Erbschaft zu schmälern. Besteht eine solche Gefahr, weil er beispielsweise Nachlassgrundstücke verkaufen will, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, zur Sicherung einer späteren Zwangsvollstreckung in den Nachlass beim Amtsgericht einen sogenannten Arrest zu beantragen (§ 917 ZPO).

Rechtsgeschäfte auf den Todesfall

Dies sind Verfügungen von Todes wegen wie Testament oder Erbvertrag, die erst mit dem Erbfall für den Bedachten wirken. Erst mit Eintritt des Erbfalls erwirbt er die ihm zugedachten Rechte und Pflichten. Solange der Todesfall noch nicht eingetreten ist, kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Sie begründen zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten; sie sind von ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Tod oder Überleben des anderen. Allerdings kann sich beispielsweise der Übergeber eines Grundstücks das Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Erwerber vor ihm ablebt.

Reihengräber

Werden nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach belegt. Die Angehörigen haben insoweit kein Wahlrecht über die Lage der Grabstätte. Sie werden in der Regel auch nur als Einzelgräber vergeben und das Nutzungsrecht kann nicht nach Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, vgl. auch Wahlgräber.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

Sie wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt (§ 727 BGB).

Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hat den Tod den übrigen Gesellschaftern unverzüglich anzuzeigen.

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Sie bilden die Liquidationsgesellschaft, in welche die Erben des verstorbenen Gesellschafters eintreten.

Testamentsauslegung

Sie ist die Methode bei unklaren oder nicht eindeutigen Erklärungen in einem Testament, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen der §§ 131, 2084 BGB zu beachten. Bei der Auslegung kommt es nicht auf den buchstäblichen Sinn des gewählten Ausdrucks an. Schreibt der Erblasser z.B. in seinem Testament, er vermache seinem Patenkind das Mietshaus, so kann darin eine Erbeinsetzung gesehen werden. Bei einer Auslegung ist nicht nur der gesamte Text der Urkunde zu berücksichtigen, der Richter hat auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde auszuwerten, wobei es auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt.

Sterbebegleitung

Beschäftigte, die einem nahen Verwandten Sterbebegleitung leisten, haben Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von ihrer Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 6 Pflegezeitgesetz). Der Anspruch besteht allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Nach der gesetzlichen Regelung muss der Angehörige an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Dies ist dem Arbeitgeber durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.