Begründen schon zu Lebzeiten der Beteiligten – wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden – ihre Wirkung; sie sind jedoch dadurch bedingt, dass der Berechtigte den Zuwendenden überlebt.
Ein im Gesetz geregeltes Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist das Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB). Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Für dieses sind die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Auf jeden Fall ist ein Notar einzuschalten.
In der Praxis werden häufig Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Sie fallen nicht unter den § 2301 BGB. Sie lassen den zugewendeten Gegenstand auch außerhalb des Erbfalls übergehen. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebensden, bei dem beispielsweise die Großmutter mit ihrer Bank vereinbart, dass das bei ihrem Tod noch vorhandene Guthaben auf einem bestimmten Konto ihrer Enkelin ausgezahlt werden soll ? vgl. Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall.