Formvorschriften für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

1) Ausschlagung der Erbschaft: Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2) Erbvertrag

a) Abschluss: Kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen (§ 2276 BGB).

b) Anfechtung eines Erbvertrages: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2282 BGB).

c) Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2290 BGB).

d) Wird durch Testament eine vertragsgemäße Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, durch den Erblasser widerrufen, bedarf es der Zustimmung des anderen Vertragsteils. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 BGB).

e) Rücktritt vom Erbvertrag (z.B. bei Rücktrittsvorbehalt oder Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts): Erfolgt durch Erklärung dem anderen gegenüber und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

3) Erbverzichtsvertrag

a) Abschluss: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

b) Aufhebung des Erbverzichtsvertrages: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2351 BGB).

4) Testament

– Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

– Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt wie der Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist dem anderen gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2271 BGB).

Grundstückskauf vom Erben

Wer ein Nachlassgrundstück vom Erben erwirbt, will nicht in Schwierigkeiten geraten, wenn nach Kaufabschluss ein Testament auftaucht, in welchem eine andere Person als der Verkäufer zum Erben eingesetzt wird. Der Käufer kann sich dadurch schützen, dass er auf der Voreintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch besteht. Nach § 892 BGB gilt nämlich der Inhalt des Grundbuchs als richtig gegenüber dem Käufer. War der Erbe als Eigentümer eingetragen, gilt er auf jeden Fall dem Käufer gegenüber als der verfügungsberechtigte Eigentümer.

Hausüberschreibung

1) In der Praxis handelt es sich um eine Grundstücksübergabevertrag, mit dem Eltern schon zu Lebzeiten dem Sohn oder der Tochter ihren Grundbesitz, den diese normalerweise erst beim Ableben der Eltern als Erbschaft erhalten würden, übertragen. Das auf dem Grundstück stehende Gebäude geht dabei als dessen wesentlicher Bestandteil bei Eigentumsübertragung mit über. In der Urkunde wird auch von vorweggenommener Erbfolge gesprochen.

2) Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Falls die Übergeber das Haus noch weiter nutzen wollen, ist lebenlanges unentgeltliches Nießbrauch oder dingliches Wohnungsrecht vorzubehalten. Bei einem Wohnungsrecht ist der Umfang genau festzulegen, also z.B. Alleinbenutzung der einzigen vorhandenen Garage oder Mitbenutzung des Kellers. Auf jeden Fall sind Nießbrauch- oder Wohnungsrecht im Grundbuch einzutragen. Die Übergeber sollten auch überlegen, ob sie sich für den Eintritt bestimmter Umstände, z.B. Vorversterben des Erwerbers, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Rücktritt vorbehalten wollen. Schließlich sollte jeder, der zu Lebzeiten den Kindern Grundbesitz überträgt, wissen, dass mit Durchführung des Vertrages im Grundbuch verloren ist.

3) Kommt es nach Jahren mit dem Erwerber zum Streit, können sie ihren Grundbesitz nicht mehr einem anderen Kind oder den Enkeln übertragen; sie sind auch nicht berechtigt, das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten. Die Gründe für einen vorzeitigen Übergang sind verschieden. Es kommt vor, dass die Eltern eine so geringe Rente erhalten, dass sie die notwendige neue Heizungsanlage nicht mehr finanzieren können.

4) Mitunter wollen Eltern auch deshalb schon in jüngeren Jahren das Haus den Kindern überschreiben, weil nach 10 Jahren ein etwaiger Anspruch auf Rückübertragung wegen Verarmung wegfällt. Manche Eltern wollen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche ausschließen. Nach Ablauf von 10 Jahren fallen diese weg. Zu beachten ist dabei allerdings die aktuelle Rechtsprechung. Nach dieser läuft die 10-Jahres-Frist aber dann nicht, wenn der Übergeber sich das Nießbrauchsrecht oder ein umfangreiches Wohnungsrecht vorbehält. Haben die Eltern noch größeres Geldvermögen und setzen sich gegenseitig zu Erben ein, so steht auch Tochter oder Sohn, dem der Grundbesitz übertragen wurde, ein Pflichtteilsanspruch zu. Vor einem Pflichtteilsanspruch sind die Eltern nur geschützt, wenn die Abkömmlinge auf ihren Pflichtteil verzichten; es kann auch auf das Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichtet werden. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzuhalten, dass sich das Kind den Wert der Hausübertragung auf seinen Erbteil oder Pflichtteil anrechnen lassen muss.

5) Schenkungssteuer fällt in der Regel nicht an. Jedem Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € hinter Vater und hinter Mutter zu (also insgesamt 800.000,00 €. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Geht das Haus jedoch an die Eltern zurück, fällt beträchtliche Schenkungssteuer an, falls die Eltern nicht von einem im Vertrag vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bei Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts fällt keine Steuer an. Es sollten deshalb sorgfältig bei Vertragsabschluss überlegt werden, für welche Fälle ein Rücktrittsvorbehalt aufgenommen werden soll. Der Freibetrag der Eltern beträgt im Übrigen nur 20.000,00 €.