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Darlehen bis Dürftigkeitseinrede

Darlehen. Nach dem Gesetz wird darunter ein Vertrag verstanden, bei dem insbesondere Geld oder andere vertretbare Sachen mit der Bestimmung einem anderen hingegeben werden, dass Sachen gleicher Art und Güte zurückzugeben sind (§ 667 ff BGB). In der Regel steht dem Darlehensgeber für die Gewährung des Darlehens ein Entgelt (Zinsen) zu. Mit dem Tod des Darlehensgebers gehen dessen Ansprüche auf Rückzahlung und Zahlung der Zinsen auf den Erben über, während beim Tod des Darlehensnehmers dessen Verpflichtungen auf die Erben übergehen. In beiden Fällen sollten die Erben nach Vertragsunterlagen suchen, um festzustellen, welche Rechte bzw. welche Verpflichtungen sie erworben haben.

Darlehensverzicht

1.) Der Erblasser ordnet an: „Soweit mein Neffe das ihm gewährte Darlehen im Zeitpunkt meines Ablebens noch nicht getilgt hat, soll dieses erlöschen.“

Der Neffe ist in Höhe des noch nicht getilgten Betrages bereichert und muss gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen.

2.) Verzichtet beispielsweise der Onkel auf Rückzahlung eines seinem Neffen gewährten Darlehens, liegt Erlass vor. Er erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gläubiger (Onkel) und Schuldner (Neffe). Die gesetzliche Regelung enthält § 397 BGB, der für den Erlassvertrag keine besondere Form vorschreibt. Im Rechtsverkehr kommt der Erlass in vielen Fällen durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande.

Dauernde Last. Sie wird nicht selten aus steuerrechtlichen Gründen bei der Gestaltung von Übergabeverträgen von Steuerberatern empfohlen. Es wird darunter die Verpflichtung des Übernehmers verstanden, über einen längeren Zeit dem Übergeber Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. Es ist Schriftform erforderlich. In der Praxis wird die Verpflichtung in Übergabeverträgen mit beurkundet.

Die dauernde Last wird dem Übernehmer steuerrechtlich voll anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß formuliert ist. Die Klausel muss nämlich unter dem Abänderungsvorbehalt der Vorschrift des § 323 ZPO stehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Abänderung verlangen, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Leistung oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Sie birgt somit für Übergeber wie auch Übernehmer Risiken. Für den Übergeber kann dies im Einzelfall bedeuten, dass er bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des übergebenen Betriebes weniger erhält, als vereinbart. Die dauernde Last wird in Übergabeverträgen zusammen mit den anderen übernommenen Leistungen des Übernehmers als sogenanntes Leibgeding gemäß § 49 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch eingetragen.

Demenz. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Nachlassen der intellektuellen Fähigkeiten – Abnahme des Gedächtnisses mit Verlust der Urteilsfähigkeit und des Denkvermögens -. Ist die Demenz so weit fortgeschritten, dass der Kranke seine Alltagsgeschäfte nicht mehr selbständig bewältigen kann, wird man von Testierunfähigkeit ausgehen können. Bei langanhaltender Demenz schließt die Medizin lichte Momente aus.

Will ein Demenzkranker noch ein Testament errichten, sollten die Angehörigen das Gutachten eines Facharztes – nicht des Hausarztes – einholen.

Dienstvertrag. Vertrag, bei dem einer der Partner dem anderen gegen Entgelt eine Dienstleistung verspricht. Beim Werkvertrag wird dagegen ein Erfolg geschuldet, §§ 611 ff. BGB. Für den unselbständigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) gelten die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen. Nach § 613 BGB endet mit Tod des Dienstverpflichteten das Vertragsverhältnis.

Digitaler Nachlass (Datenfürsorge)

Wer im Internet sich bewegt, muss wissen, dass es keine gesetzlichen Regelungen darüber gibt, wer über die Daten eines Verstorbenen verfügen kann. Je nach Nutzung kann hier ein mehr oder weniger umfangreiches „Erbe“ an Daten und Spuren im Internet des Verstorbenen bestehen. Dies betrifft z.B. soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc., aber auch kostenpflichtige Portale und Abonnements z.B. über Apple oder Amazon, bei denen der Verstorbene angemeldet war.

Wie man mit diesem „digitalen Nachlass“ umgehen sollte, ist weitgehend ungeklärt. Vorsorge tut daher Not.

Wer darf in die Daten des Toten Einsicht nehmen, sie im Internet stehen lassen, zur Löschung bringen oder bestehende Verträge kündigen?

Es ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der Fürsorge seiner Daten (Datenfürsorge) zu betrauen, so wie dies bei der sogenannten Totenfürsorge gilt (vgl. Totenfürsorge). Das bedeutet zugleich nicht, dass nur Personen betraut werden können, die auch Erbe werden. Vielmehr können bestimmte Personen, die dem Internetnutzer nahestehen und dessen Vertrauen genießen, mit der Datenfürsorge bevollmächtigt werden. Die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht einzuhalten. Die Bevollmächtigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch gegenüber den einschlägigen Dienstanbietern im Internet entsprechend legitimieren kann. Die Urkunde sollte auch mit Ort und Datum versehen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift würde die Legitimationskraft verstärken.

Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, sollte überlegen, ob er nicht zugleich auch Festlegungen über die Datenfürsorge treffen will, wenn der eingesetzte Erbe sein Vertrauen genießt. Anderenfalls sollte er im Testament darauf hinweisen, dass er Festlegungen der Datenfürsorge in einer getrennten Urkunde getroffen hat. Zweckmäßigerweise sollten die genutzten Netzwerke und Passwörter genannt werden. Andernfalls stellt sich das Problem, dass die genutzten Dienste des Verstorbenen erst einmal identifiziert werden müssen. Hierzu gibt es zwar verschiedene spezialisierte Anbieter, deren Beauftragung ist jedoch mit Kosten verbunden, die den Nachlass schmälern.

Dingliches Dauerwohnrecht. Ein Grundstück kann nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder auf andere Weise zu nutzen; die Berechtigung kann sich darüber hinaus auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstrecken. Das Dauerwohnrecht stellt eine Belastung des Grundstücks dar; sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Anders als das dingliche Wohnrecht nach § 1093 BGB, welches eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit darstellt, ist das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich (§ 33 WEG). Es fällt also in den Nachlass des verstorbenen Berechtigten (Anders siehe: Wohnrecht).

Dingliches Recht (auch Sachenrecht im subjektiven Sinne) schützt den Berechtigten in der Ausübung seiner Herrschaft gegen jedermann, soweit dieser nicht ein Eingriffsrecht dartun kann. Es ist ein sogenanntes absolutes Recht. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentum geht mit dem Tod des Eigentümers auf den oder die Erben über, sodass ihnen die Eigentümerrechte zustehen. Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich. Das Gesetz lässt jedoch bestimmte Rechte erlöschen, so das Nießbrauchsrecht, das Wohnungsrecht und das Vorkaufsrecht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

Dolmetscher. Hinzuziehung bei Beurkundungen ist gemäß § 16 BeurkG geboten, wenn ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder die Urkunde in einer anderen, als der deutschen Sprache, errichtet werden soll. Eine Hinzuziehung ist dann nicht erforderlich, wenn der Notar selbst übersetzt.

Die Beteiligten können verlangen, dass die Übersetzung in schriftlicher Form angefertigt wird. In der Urkunde soll festgehalten werden, dass auf eine schriftliche Übersetzung verzichtet wird.

Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, soll ihn der amtierende Notar vereidigen; es sei denn, die Beteiligten verzichten darauf.

Dreißigster. Der Erbe ist gemäß § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu seinem Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang, wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmen.

Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB): Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass die Errichtung vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament auch vor drei Zeugen errichtet werden. Ein Drei-Zeugen-Testament kann auch errichten, wer sich an einem Ort aufhält, der derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines notariellen Testaments nicht möglich oder erschwert ist. Zeuge darf nicht sein, der bedacht werden soll.

Es ist ein Protokoll anzufertigen. Dies kann auch durch einen Zeugen erfolgen. In dem Protokoll sind die Personalien der Beteiligten festzuhalten, der Grund für die Errichtung und der Inhalt des Testaments. Außerdem ist festzuhalten, dass sein Inhalt im Beisein aller Zeugen vorgelesen und vom Erblasser genehmigt wurde. Abschließend ist das Protokoll von dem Zeugen und dem schreibfähigen Erblasser zu unterschreiben.

Dürftigkeitseinrede, vgl. Haftungsbeschränkung.