Z

Zehnjahresfrist bis Zwangsvollstreckung

                   
Zehnjahresfrist im Schenkungs- und Erbschaftsrecht;

  1. Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung gem. § 528 BGB zurückverlangt werden. Gem. § 529 BGB ist der Rückforderungsanspruch jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre nach Schenkung verstrichen sind.
  2. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dieser kann dadurch vermindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte weggibt. Um den Pflichtteilsanspruch zu schützen, schreibt das Gesetz vor, dass unentgeltliche Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat, bei der Pflichtteilsberechnung wertmäßig hinzugezählt werden müssen. Nach neuester Gesetzesänderung werden die Verpflichteten dadurch entlastet, dass sich die Höhe des anzurechnenden Betrages um jeweils 1/10 pro Jahr, welches der Schenker der Schenkung noch lebt, verringert (§ 2325 BGB). Dem Beschenkten wird nach einem Jahr der Wert des übertragenen Grundbesitzes zu 90 % angerechnet. Zu beachten ist folgendes: Die Zehnjahresfrist läuft nicht bei Schenkungen unter Ehegatten. Hat der Verstorbene 15 Jahre vor seinem Ableben seinem Ehegatten Grundbesitz geschenkt, so ist dessen Wert voll anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läuft die Zehnjahresfrist auch nicht, wenn der Schenker sich die wirtschaftliche Nutzung vorbehalten hat, wie z.B. beim Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts. In diesen Fällen darf allerdings der Wert der Belastung abgezogen werden.
  3. Der Angehörigen zugewiesene Schenkungsfreibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren wieder neu in Anspruch genommen werden.

Zentrales Testamentsregister der Deutschen Notarkammer [http://www.testamentsregister.de/]: Es erfasst nur notarielle Testamente oder Erbverträge und darüber hinaus die privatschriftlichen Testamente, die in amtliche Verwahrung genommen werden. Die Registrierung soll das Auffinden von amtlich verwahrten – erbfolgerelevanten – Urkunden sichern und außerdem den Nachlassgerichten Informationen zugänglich machen, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben schneller und sachgerechter erfüllen können; z.B. entfallen zeitaufwändige Anfragen bei Standesämtern.

Zentrales Vorsorgeregister [http://www.vorsorgeregister.de/]: Ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Die Registrierung soll das Auffinden der Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall sicherstellen. Das Register wird von der Deutschen Notarkammer geführt. Die Registrierung privater Urkunden kann online beantragt werden.

Zeuge. Bei Beurkundungen hat der Notar auf Verlangen der Parteien bis zu zwei Zeugen beizuziehen ( § 29 Beurkundungsgesetz). Wird vom Notar das Testament eines Schreibunfähigen beurkundet, muss bei der Beurkundung und der Genehmigung ein Zeuge zugegen sein, der auch die Niederschrift mit zu unterzeichnen hat. Vgl. auch Dreizeugentestament.

Zivilprozess. Durch den Tod des Klägers oder des Beklagten wird das Zivilprozessverfahren unterbrochen (§ 239 ZPO). Die Unterbrechung dauert bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine der Parteien das Verfahren wieder aufnimmt. Die Erben können, sobald sie die Erbschaft angenommen haben, zur Aufnahme aufgefordert werden. Die Unterbrechung tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht bleibt bis zu deren Widerruf bestehen. Der Prozessbevollmächtigte kann jedoch beantragen, den Prozess auszusetzen.

Zugewinnausgleichsforderung  entsteht mit Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich (§ 1378 BGB).

Zugewinngemeinschaft

  1. Sie ist der gesetzliche Güterstand, in dem diejenige Eheleute leben, die durch Ehevertrag keinen anderen Güterstand gewählt haben.
  2. Die Bezeichnung ist irreführend, weil der Güterstand keine Vermögensgemeinschaft entstehen lässt. Die Eheleute sind vielmehr nur an dem Vermögenszuwachs beteiligt, der während der Dauer des Güterstandes von beiden erwirtschaftet worden ist. Unberücksichtigt bleiben daher Schenkungen oder Erbschaften.
  3. Der gesetzliche Güterstand wird beendet: (1) Durch Tod eines der Ehegatten;(2) durch Scheidung; (3) dadurch, dass die Eheleute im Einvernehmen einen anderen Güterstand – entweder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft–wählen.
  4. Bei der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung wird nach den nicht ganz einfach zu überschauenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermittelt, wer während der Ehe mehr dazu erwirtschaftet hat als der andere. Wer danach reicher geworden ist, hat dem anderen einen Ausgleich zu leisten. Wer also um 100.000 € reicher als der andere Ehegatte geworden ist, hat einen Ausgleich von 50.000 € zu zahlen.
  5. Beendigung durch Tod eines Ehegatten: (a) Zivilrechtlich: Das Gesetz geht davon aus, dass ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Es erhöht deshalb für jeden Fall den Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 (§ 1371 BGB). So erbt der überlebende Elternteil neben den Kinder 1/2 Anteil. Wird der überlebende Ehegatte jedoch zu Gunsten der Kinder enterbt, hat er zwei Möglichkeiten: aa) Er macht den normalen Pflichtteil geltend, dessen Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Bei einem Nachlassvermögen von 200.000,00 € also 50.000,00 €. bb) Der Verstorbene hatte während der Ehe einen Zugewinn von 150.000,00 € erwirtschaftet. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte von den Erben den Zugewinnausgleich von 75.000,00 € und den kleinen Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) in Höhe von 1/8 verlangen. (b) Steuerrechtlich: Der zivilrechtlichen Lösung hat sich das ErbStG nicht angeschlossen. Für die Erbschaftssteuer ist nämlich das Vermögen befreit, dass sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen durch die rein güterrechtliche Abwicklung nach § 1371 BGB ergeben würde. Die Zugewinnausgleichsforderung wird also für das Besteuerungsverfahren fiktiv ermittelt.
  6. Die Eheleute können jedoch durch Ehevertrag einzelne Vermögenswerte aus der zukünftigen Berechnung des Zugewinns herausnehmen. Beispielsweise soll der Wert des Unternehmens der Ehefrau unberücksichtigt bleiben. Zulässig ist auch die ehevertragliche Vereinbarung, dass bei Beendigung des Güterstandes durch Tod es bei der gesetzlichen Regelung bleibt, jedoch für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.
  7. Die Eheleute können den gesetzlichen Güterstand auch dadurch auflösen, indem sie ? Gütertrennung vereinbaren. Leistet ein Ehegatte hierbei dem anderen einen Zugewinnausglich, unterfällt dieser nicht der Pflichtteilsergänzung, er ist auch steuerfrei.

Zuwendung, ? ehebedingte Zuwendung

Zuwendungsverzicht. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt ist oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Haben z.B. Eltern sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und den gemeinsamen Sohn in bindender Wirkung zum Schlusserben eingesetzt, kann der Sohn gegenüber dem überlebenden Elternteil auf sein Erbe verzichten.

Zu beachten ist: Die Vertragsparteien haben notarielle Form zu beachten. Der Zuwendungsverzicht enthält nicht auch automatisch einen Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht. Er kann darauf erstreckt werden.

Zwangsvollstreckunggegen den Erblasser

  1. Die Zahlungsverpflichtungen des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsfolge auf den Erben über. Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
  2. Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil), den er noch vor dem Ableben des Schuldners erstritten hatte, vollstrecken, muss er den Zwangsvollstreckungstitel gemäß § 727 ZPO gegen den Rechtsnachfolger umschreiben lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten dürften für den Gläubiger dann bestehen, wenn die Tatsachen der Rechtsnachfolgen bei dem Vollstreckungsgericht offenkundig sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Gläubiger durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden die Rechtsnachfolge nachweisen.