Forderungsvermächtnis

Mit ihm wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung zu (§ 2173 BGB). Der Bedachte erlangt dadurch beim Ableben des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben auf Abtretung der Forderung. War die Forderung schon vor dem ? Erbfall erfüllt und ist der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Gegenstand vermacht ist. Bei Geldsummen ist also der Geldbetrag auszuzahlen, auch wenn dieser sich nicht in der Erbschaft befindet.

Dingliches Recht

(auch Sachenrecht im subjektiven Sinne) schützt den Berechtigten in der Ausübung seiner Herrschaft gegen jedermann, soweit dieser nicht ein Eingriffsrecht dartun kann. Es ist ein sogenanntes absolutes Recht. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentum geht mit dem Tod des Eigentümers auf den oder die Erben über, sodass ihnen die Eigentümerrechte zustehen. Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich. Das Gesetz lässt jedoch bestimmte Rechte erlöschen, so das ? Nießbrauchsrecht, das ? Wohnungsrecht und das Vorkaufsrecht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

Beerdigungskosten

  1. Sie umfassen nach allgemeiner Ansicht die Kosten für

a) den Bestatter und das Grab (dazu gehören insbesondere Kosten für Sarg, Urne, Totenhemd, Leichenschauschein, Kühlungsgebühren, notwendige Überführungskosten, Friedhofsgebühren, gegebenenfalls Krematoriumsgebühren),

b) die weltliche oder kirchliche Feier mit Blumenschmuck in Kirche oder Trauerhalle, sowie Sargschmuck, auch Kosten für die Bewirtung der Trauergäste,

c) die Erstanlage der Grabstätte mit Erstbepflanzung,

d) das Grabmal, Genehmigung für das Grabmal sowie Kosten seiner Aufstellung,

e) die Todesanzeigen und Danksagungen sowie

f) Sterbeurkunde.

Auch wenn dies in § 1968 BGB nicht mehr ausdrücklich festgelegt ist, hat sich die Höhe nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu richten. Die Mehrkosten für ein Doppelgrab fallen nicht unter die Kosten des § 1968 BGB. Nach allgemeiner Ansicht im juristischen Schrifttum und der Richter sind die Grabpflegekosten nicht von dem Erben zu übernehmen. Die Pflege der Grabstätte entspricht nach deren Auffassung einer sittlichen Pflicht.

2. Die Erben haben nach dem Gesetz für die Beerdigungskosten aufzukommen. Führen sie die Beerdigung selbst durch, erfüllen sie eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen ist (siehe Absatz 6). Bei einer Miterbengemeinschaft werden die Beerdigungskosten bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgeglichen. Hat die Beerdigung allerdings ein bestattungspflichtiger Angehöriger (vgl. Bestattungspflicht) durchgeführt, hat er Anspruch gegen die Erben auf Erstattung. Ebenso hat ein Erstattungsanspruch derjenige, der auf Wunsch des Verstorbenen (? Totenfürsorgepflicht) für die Beerdigung gesorgt hat.

3. Sozialhilfe für Bestattungskosten

Beispiel: Die Eheleute leben von geringer Rente. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Beim Tod der Ehefrau sieht sich der Witwer nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle hilft § 74 Sozialgesetzbuch XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von der Sozialbehörde übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bei Unzumutbarkeit werden die erforderlichen Kosten übernommen, z.B. werden die Kosten für die preiswerteste Urne erstattet.

4. Fälle, bei denen andere Personen für die Beerdigungskosten haften:

a) Nicht selten hat der Verstorbene in einem zu Lebzeiten geschlossenen ? Übergabevertrag den Erwerber verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle liegt insoweit ein Vertrag zu Gunsten der Erben vor.

b) Ist der Verstorbene durch eine unerlaubte Handlung oder einen Verkehrsunfall getötet worden, ist gemäß § 844 BGB sowie § 10 Abs. 1 StVG der Ersatzpflichtige zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es ist also abzuklären, ob eine Ersatzpflicht besteht und wer zur Erstattung verpflichtet ist.

5. Im Einzelfall haben Beamte und Richter sowie deren Witwen, Witwer und Waisern gemäß den einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe. So sind in § 13 der Hessischen Beihilfeverordnung die „beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen“ im Einzelnen aufgeführt.

6. Erbschaftssteuer: Gemäß § 10 Erbschaftssteuergesetz sind von dem Nachlasswert die Beerdigungskosten abzuziehen. Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 5, Ziffer 3. Dazu zählen allerdings auch die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also z.B. die Erbscheinskosten. Für diese Kosten werden 10.300,00 € ohne Nachweis abgezogen, also auch dann, wenn der tatsächliche Aufwand wesentlich geringer war.

Übergabevertrag

Bezeichnung für einen Vertrag, durch den häufig das gesamte Vermögen oder ein wesentlicher Teil davon im Wege der ? vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation übertragen wird.

  1. Vermögensgegenstände: Sie können verschiedenster Art sein. So ist häufig Gegenstand eines Übergabevertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein kleines oder größeres oder mittelständisches Unternehmen. Vertragsgegenstand kann auch ein umfangreiches Wertpapierdepot oder aber auch nur ein kleines Familienwohnheim in ländlicher Gegend sein. Die Motive für eine Übergabe sind verschiedenster Art. Es soll z.B. die Betriebsnachfolge noch zu Lebzeiten des Unternehmers geregelt werden oder aber Eltern wollen ihr Familienwohnhaus deshalb schon zu Lebzeiten ihrem Sohn übertragen, weil sie nicht mehr in der Lage sind, die zukünftigen Erhaltungskosten (z.B. neue Heizung) zu tragen. Die Interessen, die für Übergeber und Übernehmer zu wahren sind, werden oft sich gegenüberstehen. Da es in vielen Fällen um Existenzsicherung geht, ist sorgfältige Planung erforderlich. Zivil- wie auch steuerrechtliche Fachberatung ist notwendig.
  2. Form: Da das Gesetz den Übergabevertrag als solchen nicht regelt, sind im Gesetz keine Formvorschriften zu finden. Zu beachten ist, dass die Gesetze allerdings für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte eine bestimmte Form vorschreiben. So ist für die Übergabe von Grundbesitz, Teil- oder Wohneigentum die ? Auflassung erforderlich. Für die Übertragung von GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung notwendig. Auch wenn notarielle Beurkundung für die beabsichtigte Übertragung nicht notwendig ist, sollte doch ein Notar eingeschaltet werden, der zu prüfen hat, ob nicht ein Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt und der auch wissen wird, welche Nebenabreden getroffen werden sollten. Siehe auch die nachfolgenden Ausführungen.
  3. Güterstand beachten: Beim gesetzlichen Güterstand (? Zugewinngemeinschaft) bedarf ein Ehegatte, der über sein Vermögen als Ganzes verfügen will, der Zustimmung seines Partners. Ohne dessen Zustimmung kann der Vertrag nicht wirksam werden.
  4. Rücktrittsvorbehalt: Mit dem Rücktrittsvorbehalt steht dem Übergeber eine Art Notbremse zur Verfügung. Theoretisch kann er sich den jederzeitigen Rücktritt vorbehalten. Ob unter diesen Voraussetzungen der Übergeber mitspielt, ist eine andere Frage. Außerdem wird das Finanzamt nicht mitspielen. Sinnvoll ist es, für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.B. für den Fall des Vorversterbens des Übernehmers, sich den Rücktritt vorzubehalten (? Rücktrittsvorbehalt, ? Rückfallklausel). Häufig wird der Rücktritt auch für den Eintritt anderer Ereignisse (z.B. Privatinsolvenz) oder für den Fall der Verletzung vertraglicher Pflichten vorbehalten.
  5. Vorbehaltenes Wohnungsrecht: Für den Übergeber und seinen Ehegatten ist es häufig wichtig, die Weiterbenutzung der bisher innegehaltenen Wohnung auch für die Zukunft sicherzustellen. Für einen solchen Fall kann der Übergeber sich das lebenslängliche unentgeltliche ? Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB vorbehalten. Art und Umfang sind im Vertrag genau festzulegen. Von Bedeutung sind für den Übergeber in der Praxis, ob und welche Garage er benutzen darf, welche Nebenräumlichkeiten wie Waschmaschinenraum und Keller mitbenutzt werden dürfen und ob er auch weiterhin den Hausgarten bewirtschaften darf. Diese Punkte sollten unbedingt im Vertrag geklärt werden. Das Wohnungsrecht ist auch in das Grundbuch einzutragen.
  6. Vorbehaltener ? Nießbrauch: Wird ein Nießbrauch vorbehalten, ändert sich wirtschaftlich gesehen nichts an der bisherigen Rechtsstellung. Ein Nießbrauch kann nicht nur bei einem Mietshaus oder einem Wertpapierdepot, sondern beispielsweise auch an einem übertragenen GmbH-Anteil vorbehalten werden. Bei Grundbesitz ist Eintragung in das Grundbuch unbedingt erforderlich.
  7. Erbrechtliche Auswirkungen eines vorbehaltenen Nießbrauchs: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben in der Regel auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB Pflichtteilergänzungsansprüche bestehen. Das bedeutet für den Übernehmer, dass er nach Ableben des Übergebers noch mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Einzelfall rechnen muss, falls nicht schon zu Lebzeiten eine vernünftige Regelung in der Familie getroffen wurde. Auch bei vorbehaltenem Wohnungsrecht können die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten. Einzelheiten sind noch nicht geklärt.
  8. Pflichtteilsrecht am Nachlass des Übergebers: Hat der Übergeber seinen noch lebenden Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt, so sind die Kinder des Erblassers, dazu zählt auch der Übernehmer, enterbt. In einem solchen Fall gewährt das Gesetz den Kinder ein Pflichtteilsrecht, dass sie jedoch nicht geltend machen müssen. Haben beispielsweise die Eltern vor 25 Jahren ihrer Tochter einen Bauplatz geschenkt, so muss sie sich den Wert der damaligen Schenkung nur anrechnen lassen, wenn dies im Übergabevertrag auch festgelegt worden war. Die Eltern können sich vor Pflichtteilsansprüchen dadurch schützen, dass der Erwerber auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern verzichtet. Der Verzicht ist ebenfalls zu beurkunden. In einem solchen Falle können dann auch die Eltern, falls sie noch weitere Kinder haben, ihr übriges Vermögen frei vererben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keines der übrigen Kinder zu kurz kommt (? Pflichtteilsrecht, ?Pflichtteilsergänzungsanspruch). Möglich ist auch ein Pflichtteilsverzicht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils.
  9. Erbgerechtigkeit gegenüber den Kinder: Diese kann allerdings nicht mit Hilfe des Taschenrechners herbeigeführt werden. In Einzelfällen wird beispielsweise das Unternehmerrisiko des Übernehmers zu beachten sein. Wird ein Unternehmen übertragen, ist dafür zu sorgen, das der Übernehmer Planungssicherheit erhält. Die übrigen Kinder sollten, wenn dies machbar ist, mit einbezogen werden. In der Regel sind sie bereit, auf ihren Pflichtteil, soweit er sich auf den Wert des übertragenen Unternehmens bezieht, zu verzichten, wenn sie entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten, entweder vom Übergeber aus seinem Privatvermögen oder aber vom Übernehmer selbst. Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.
  10. Besondere Leistungen an den Übergeber: In einigen Fällen übernimmt der Erwerber auch bestimmte Leistungspflichten gegenüber dem Übergeber bzw. dessen Ehegatten. Es werden Geldleistungen für den Unterhalt des Übergebers oder aber beispielsweise Pflegeleistungen versprochen. Bei Geldleistungen kommt es dem Übernehmer darauf an, ob er diese auch von der Steuer absetzen kann. Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Leistungen so zu beschreiben, dass sie auch vom Finanzamt als abzugsfähige Kosten anerkannt werden. Oft wird die ? dauernde Last empfohlen. Diese birgt gewisse Risiken (Einzelheiten dort). Für den Übergeber ist bei Geldleistungen darauf zu achten, dass diese vor Kaufkraftschwund geschützt sind. Es sind also konkrete Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren. Dem Übergeber ist zu raten, dass sein Nachfolger sich wegen der Geldleistungen im Vertrag schon der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Bei Pflegeleistungen empfiehlt es sich, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass der Pflegeberechtigte nicht mehr in seiner Wohnung bleiben kann, sondern in einem Pflegeheim Aufnahme finden muss.
  11. Da gegenwärtig eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes besteht, ist sorgfältige steuerliche Beratung erforderlich. Zu beachten ist allerdings: Wenn Vermögensgegenstände aus dem übergebenen Betriebsvermögen herausgenommen werden, kann Einkommenssteuer anfallen.

Schließfach

Dieses ist Gegenstand eines besonderen Mietvertrages. Bei Tod des Schließfachinhabers gehen die Mieterrechte auf den oder die Erben, die eine → Erbengemeinschaft bilden, über. (a) Hat der Erblasser bei einer Bank oder Sparkasse ein Schließfach gemietet, ist das Geldinstitut gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz verpflichtet, das Vorhandensein des Schließfachs im Rahmen der Kontrollmitteilung dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen. Über den Inhalt des Schließfachs kann das Geldinstitut keine Angaben machen. Es ist dazu auch nicht verpflichtet, weil keine Verwaltung über die im Schließfach befindlichen Vermögenswerte erfolgt. (b) Befinden sich im Schließfach Wertgegenstände, ist der Erbe verpflichtet, diese ordnungsgemäß zu erklären. Anzugeben ist der Gegenstand mit dem entsprechenden Wert.

Schenkung

Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (§§ 516 ff. BGB). (a) Wesentlich für die Schenkung ist, dass der Schenker Vermögensgegenstände unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empfängers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverhältnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schlüssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umstände ankommen. So dürfte beispielsweise kein Zweifel darüber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar übergebenen Sachen geschenkt sein sollen. (b) Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel für sein Patenkind eine Rechnung über 15.000,00 €, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erklären, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst für Klarheit zu sorgen. Er kann nämlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (§ 516 Abs. 2 BGB). Lässt das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. (c) Das Schenkungsversprechen. Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Der Schenker soll Gelegenheit haben, über die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Außerdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erfüllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erfüllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zurückverlangen, wenn er sich drei Wochen später über seinen Neffen ärgert. (d) Gegenstände der Schenkung. Alle Vermögensgegenstände können verschenkt werden: Schmuck, Puppen, Bälle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und ähnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass für die Erfüllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die ? Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei größeren Schenkungen an Abkömmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein späteres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch Übergabevertrag. (e) Schenkung an Minderjährige. Für Minderjährige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderjährige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderjährige keine Rechtsverpflichtungen übernehmen. Die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen über sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. (f) Schenkung von Todes wegen. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des ? Erbvertrages. Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. (g) Gemischte Schenkung. Bei ? Übergabeverträgen übernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung. Kommt es etwa bei gemischten Verträgen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind. (h) Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Nach § 528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entfällt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Der Beschenkte hat die Möglichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der für den Unterhalt erforderlich ist. Schließlich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas unübersichtlich, dass der Beschenkte noch die Möglichkeit hat, dem Schenker nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich.

Rückfallklausel

Sie wird mitunter von Notaren bei → Übergabeverträgen anstelle des → Rücktrittsvorbehalts empfohlen. Sie sieht insbesondere bei Vorversterben des Empfängers vor, dass der Übergabevertrag aufgelöst wird (auflösende Bedingung), so dass dem Übergeber automatisch ein Rückübereignungsanspruch zufällt. Schenkungssteuerrechtlich hat die Rückfallklausel dieselbe Wirkung wie der Rücktrittsvorbehalt. Die Rückfallklausel wird deshalb nicht oft empfohlen, weil sie dem Übergeber keine Überlegungsmöglichkeit einräumt. Der bedingte Rückübereignungsanspruch ist durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch abzusichern.

Sozialhilfeempfänger

(a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt. (b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.