Todeserklärung

Gemäß § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für Tod erklärt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.

Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begründet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Vermögen der Person, die für Tod erklärt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist der Verschollene für Tod erklärt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.

Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gemäß § 2031 BGB gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.

Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind sämtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschränkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Vermächtnis auszuführen hat.

Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Geschäftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgeführte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.