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Wahlvermächtnis bis Wohnrecht

Wahlvermächtnis. Nach § 2154 BGB kann der Erblasser ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenstände nur einen erhalten soll, z.B.: „Mein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.“ Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten übertragen werden. Beispiel: „Mein jüngster Bruder, der Geiger ist, soll die Auswahl treffen.“ Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch keine Bestimmung über den Wahlberechtigten getroffen, ist der Beschwerte – also der Erbe – berechtigt, einen der genannten Gegenstände auszuwählen.

Waffe, vgl. Schusswaffe

Wertermittlungsanspruch.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht neben dem Auskunftsanspruch gegen den Erben der Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Dieser Anspruch ist neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen. Er dient der Information des Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe ist in der Regel verpflichtet, durch Vorlage eines Gutachtens den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch berechnen zu können. Für den Pflichtteilsberechtigten ist wichtig zu wissen, dass das Gutachten nur seiner Information dient und nicht verbindlich ist. Im Streitfall hat das Gericht ein weiteres Gutachten einzuholen.

In der Regel ist im Falle einer Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Erbfall auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen.

Wiederverheiratung

1. Gesetzliche Erbfolge: Jeder Ehegatte wird durch die Eheschließung gesetzlicher Erbe hinter seinem neuen Partner. Ob er nach dessen Ableben auch gesetzlicher Erbe wird, hängt davon ab, ob dies durch entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen verhindert wird (siehe Abs. 3 und 4).

2. Erb- und Pflichtteilsverzicht:Sind beide Ehegatten nicht unvermögend und will keiner den Kindern des anderen etwas wegnehmen, besteht die Möglichkeit, einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bei wertvollem gemeinsamen Hausrat sollte jeder vorsorglich seinen Hausrat oder seine Miteigentumsanteile daran dem anderen testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Im Testament sollte klargestellt werden, ob darunter auch etwa vorhandene Motorräder oder ein Pkw fällt. Auch ein kleineres Motorboot könnte Inhalt eines Vermächtnisses sein.

3. Verwitweter Ehegatte: a) Hat der verstorbene Ehegatte in seinem Testament eine Wiederverheiratungsklausel verfügt, ist es Sache des Neuvermählten, feststellen zu lassen, welche Beeinträchtigungen seiner erbrechtlichen Position hinter seiner Ehefrau die Wiederverheiratung mit sich bringt (Einzelheiten: vgl. Wiederverheiratungsklausel). b) Bindungswirkung an ein mit dem verstorbenen Gatten errichtenen gemeinschaftlichen Testaments. Der verwitwete Partner hat zu prüfen, ob er an das gemeinschaftliche Testament oder Erbvertrag mit seinem verstorbenen Partner gebunden ist. Hatten sich beispielsweise die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden eingesetzt, wird der neue Ehepartner, so lange das gemeinschaftliche Testament Wirkung zeigt, nur Pflichtteilsberechtigter. Es kommt also darauf an, ob dem längstlebenden Ehegatten ein Abänderungsrecht zusteht  und er damit seinen neuen Partner zum Allein- oder Miterben einsetzen kann(vgl. auch: Gemeinschaftliches Testament). Darf er abändern, sollte wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten fachlicher Rat eingeholt werden.

Ist ein Abänderungsrecht nicht vorbehalten, besteht für den verwitweten Gatten noch die Regelung des § 2079 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein gemeinschaftliches Testament von dem Überlebenden angefochten werden, wenn ihm bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments nicht bekannt war, dass er noch einmal heiraten und in Folge der Eheschließung einen pflichtteilsberechtigten Gatten erhalten würde. Hier ist Fachberatung erforderlich. Durch die wirksame Anfechtung verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirkung und es tritt somit nachträglich gesetzliche Erbfolge ein. Der neue Ehegatte kann auch dadurch seine Testierfreiheit ganz oder zum Teil wiedergewinnen, wenn der im gemeinschaftlichen Testament bedachte Schlusserbe ganz oder zum Teil auf die Zuwendung verzichtet (vgl. Zuwendungsverzicht). Beispiel: Der neue Ehegatte und sein verstorbener Partner hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsame Tochter bindend zur Schlusserbin eingesetzt. Ist die Tochter, die 300 km vom Vater entfernt lebt, froh, dass er nunmehr wieder versorgt ist und verzichtet sie – etwa gegen Zahlung einer Abfindung – auf ihre Zuwendung, kann der Vater frei verfügen. Die Tochter kann aber beispielsweise auch in der Weise verzichten, dass sie damit einverstanden ist, wenn ihr Vater seine neue Ehefrau zur Vorerbin und sie zur Nacherbin einsetzt. Im Einzelfall ist Fachberatung erforderlich.

4. Geschiedener Ehegatte: Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge, die mit dem geschiedenen Partner errichtet oder geschlossen wurden, werden mit Rechtskraft des Scheidungsurteils unwirksam, es sei denn, es bestand auf beiden Seiten der Wille des Weiterbestehens bei Scheidung. Nicht selten werden aus Anlass der Scheidung einer Ehe Erbverträge zu Gunsten der gemeinsamen Kinder geschlossen.

5. Notwendigkeit letztwilliger Verfügungen: Wer wieder heiratet, sollte gemeinsam mit seinem Partner prüfen, ob die gesetzliche Erbfolgeregelung für die Eheleute taugt. Beispiel: Die nicht unvermögende Ehefrau bringt zwei Kinder mit in die Ehe. Ihr Vermögen hat einen Wert von ca. 500.000,00 €. Der Ehemann ist geschieden und hat erst seit wenigen Monaten die Stelle eines Lehrers angetreten. Verunglücken beispielsweise die Eheleute mit ihrem Auto und stirbt die Ehefrau an der Unfallstelle, so erbt nach dem Gesetz der Ehemann, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Hälfte ihres Vermögens und die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Verstirbt der Ehemann zwei Wochen später an den Unfallfolgen, geht das von ihm ererbte Vermögen auf seine gesetzlichen Erben über, beispielsweise Eltern oder Geschwister. Diese als ungerecht empfundene Regelung kann durch entsprechende testamentarische Verfügung verhindert werden. Da die Familien- und Vermögensverhältnisse bei jedem Ehepaar verschieden ist, sind jeweils individuelle Lösungen zu suchen.

Wiederverheiratungsklauseln

Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der Überlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.

1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr häufig von Ehegatten angedacht. Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen Fällen in einer Ehe. Darüber hinaus haben sich die ehelichen Verhältnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufstätig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es für die meisten selbstverständlich ist, dass der Längstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.

2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie müssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet veröffentlicht werden, ungeprüft übernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verfügung. Hier einige Hauptfälle:

a) Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schränkt den überlebenden Ehegatten bezüglich des ererbten Nachlassvermögens beträchtlich ein.

b) Der überlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem überlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.

Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der überlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (§ 2133 BGB) geschützt. Dies hat für den überlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute über die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.

c) Der überlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch „aufschiebend bedingtes“ Vermächtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote des ursprünglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erfüllung des Vermächtnisses der überlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist.

d) Um eine möglichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ausdrücklich festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verfügen kann. Es kann aber auch die Position des überlebenden Ehegatten dadurch eingeschränkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht eingeräumt wird, dem neuen Ehegatten ein lebenslängliches Nutzungsrecht einzuräumen.

 

Widerruf eines Testaments.

Ein Testament kann wie folgt widerrufen werden:

1.) Durch ein reines Widerrufstestament. Der Text lautet in einem solchen Fall:

„Ich widerrufe hiermit mein handgeschriebenes Testament vom 06.11.2012.“

Wichtig: Ein notarielles Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden.

„Ich widerrufe hiermit mein notarielles Testament vom 27.11.2003 – UR-Nr.: 212/2003 des Notars Dr. Tüchtig in Alsdorf.“

Der Erblasser wird, nachdem er widerrufen hat, nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge beerbt.

2.) Durch bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde.

3.) Durch ein neues Testament, welches seinem Inhalt nach ein früheres Testament in Teilen oder vollkommen aufhebt. Um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern, sollte der Erblasser folgende Klausel in sein neues Testament aufnehmen:

„Ich widerrufe hiermit meine sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen.“

4.) Durch Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Da die Entnahme erbrechtliche Wirkungen erzeugt, ist erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Herausgabe testierfähig ist. Darüber hinaus ist Vertretung unzulässig. Im Einzelfall muss also ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts das Testament dem Erblasser überbringen.

Werden privatschriftliche Testamente aus der Verwahrung genommen, behalten sie ihre Gültigkeit, so lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder sodann mit Absicht vernichtet werden.

5.) Gemeinschaftliche Testamente können im Einvernehmen der Eheleute widerrufen werden wie Einzeltestamente.

6.) Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können jedoch auch gegen den Willen des anderen das Testament widerrufen und somit testierfrei werden. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist folgendes zu beachten:

Der Widerruf ist gemäß § 2271 BGB vor einem Notar zu erklären, der dann das Protokoll dem anderen Ehegatten übermittelt. Erst mit Zugang bei dem anderen Partner ist der Widerruf wirksam geworden. Widerruft beispielsweise der Ehemann das gemeinschaftliche Testament und errichtet sodann ein notarielles Testament, in welchem er seine langjährige, nichteheliche Lebenspartnerin bedenkt, so wird dieses Testament wirksam, wenn der Widerruf dem anderen Ehegatten ordnungsgemäß zugegangen ist. Stirbt der Widerrufende, bevor seinem Ehegatten der Widerruf zugegangen ist, so ist sein Ableben für das Wirksamwerden des Widerrufs dann ohne Wirkung, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens das Widerrufsschreiben bereits auf dem Weg zum anderen Ehegatten war. Stirbt dagegen der andere Ehegatte, bevor ihm das Widerrufsschreiben zugeht, kann der Widerruf nicht wirksam werden.

Willenserklärung, ist die bewusst abgegebene Erklärung einer Person, Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen, z.B. die Kündigung eines Mietvertrages, die Ausschlagung einer Erbschaft, die Errichtung eines Testaments oder dessen Widerruf.

Wird die Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden gemacht (z.B. durch Kündigungsschreiben an den Vermieter) und stirbt danach der Erklärende, hat dies auf die Wirksamkeit der Erklärung keinen Einfluss (§ 130 BGB). Die Erklärung muss aber vor Eintritt des Todes auf den Weg zum Empfänger gebracht worden sein. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments wird es von der Rechtsprechung für erforderlich angesehen, dass der Widerruf sich bei Eintritt des Todes bereits auf dem Weg zum Empfänger befand.

Stirbt der Empfänger vor Zugang der Willenserklärung, geht diese ins Leere.

Wirksamkeitsvermerk

Im Grundbuch: Er gibt einen Hinweis auf die Wirksamkeit eines Rechts gegenüber einer Verfügungsbeschränkung, z.B. gegenüber dem Recht des Nacherben.

Wohnungseigentum, ist ein grundstücksgleiches Recht und wird im Rechtsverkehr wie ein Grundstück behandelt.

  1. Die Bildung von Wohnungseigentum ist auch ein Mittel vorweggenommener Erbfolge. Will beispielsweise ein Kind den Dachstuhl im Hause seiner Eltern auf seine Kosten ausbauen, reicht es in der Regel zur Finanzierung der Ausbaukosten aus, wenn das Kind an der auszubauenden Wohnung das Wohnungseigentum erhält und dieses als Sicherheit der Finanzierungsbank gegenüber anbieten kann.
  2. Begriff: Das bürgerliche Recht kennt zwar Miteigentum mehrerer an einem Grundstück nach Bruchteilen (Eheleute zu je 1/2 Anteil), aber nicht Eigentum an einem bestimmten Grundstücksteil. Nach §§ 1 u. 3. WEG kann jedoch Eigentum an einem Grundstück in der Weise aufgeteilt werden, dass jemand Alleineigentum an einer Wohnung (Sondereigentum) und zugleich Miteigentum an der Grundstücksfläche, Anlagen, Teile und Einrichtung des Gebäudes zugewiesen erhält. Zum Gemeinschaftseigentum gehören beispielsweise Dach, Estrich, Fahrstuhl und tragende Wände.Werden Räume nicht zu Wohn-, sondern zu Gewerbezwecken genutzt, spricht das Gesetz nicht von Wohnungs-, sondern Teileigentum.
  3. Entstehung: Wohnungseigentum entsteht entweder durch Teilungsvertrag zwischen den Miteigentümern eines Grundstücks oder aber der Eigentümer teilt das Eigentum entsprechend auf.In der Teilungserklärung des Eigentümers heißt es dann: „Der Eigentümer teilt nunmehr das Eigentum an vorbezeichnetem Grundbesitz in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist, wie folgt: 1. Miteigentumsanteil von 250/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung. 2. Miteigentumsanteil von 150/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilung mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung …“ Zur Aufteilung legt das Grundbuchamt für jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt an. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baubehörde vorgelegt wird.
  4. Das Wohnungseigentum kann, wie jedes Grundstück, veräußert, vererbt oder belastet werden. Die Teilungserklärung kann allerdings vorsehen, dass die Veräußerung der Genehmigung der Miteigentümer oder des Verwalters bedarf. Sie darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  5. Rechte und Pflichten der Miteigentümer bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben sich aus der Teilungserklärung – Gemeinschaftsordnung -, den Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft (BGB).
  6. Sondernutzungsrecht: Jedem Miteigentümer kann das Recht eingeräumt werden, bestimmte Räume des Gemeinschaftseigentums wie Keller oder bestimmte Flächen – PKW-Abstellplatz oder Gartenteil – unter Ausschluss der anderen Miteigentümer zu nutzen. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundbuch einzutragen. Es kann nicht an Dritte veräußert werden; die Miteigentümer können jedoch untereinander tauschen.
  7. Das Wohnungseigentum fällt in den Nachlass des verstorbenen Eigentümers. Der oder die Erben sind an die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden, beispielsweise die Garagendächer im kommenden Jahr zu renovieren. Stirbt der Wohnungseigentümer wird das Grundbuch unrichtig und die Erben haben das Eigentümerverzeichnis zu berichtigen.

Wohn- und Betreuungsvertrag. Endet mit dem Tod des Verbrauchers. Eine Kündigung durch die Erben ist nicht notwendig (§ 4 WBVG).

Wohnungsrecht als Vermächtnis. Wird ein Wohnungsrecht vermacht, ist es für den Vermächtnisnehmer von nicht unerheblicher Bedeutung, ob es sich um ein sogenanntes dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnungsrecht handelt. Liegt ein dingliches Recht vor, ist es in Abteilung II des Grundbuch einzutragen und somit von jedermann zu beachten. Ein Käufer müsste das Wohnungsrecht gegen sich gelten lassen, was bedeuten würde, dass er den Wohnberechtigten mitkaufen müsste. Bei einem schuldrechtlichen Wohnungsrecht handelt es sich um eine Leihe (siehe: Leihvertrag). Hier bestehen nur zwischen den Vertragsparteien rechtliche Beziehungen. Das Wohnungsrecht ist im Testament möglichst in seinem Inhalt genau festzulegen. Enthält das Testament keine Anhaltspunkte für die Dinglichkeit des Rechts, ist es als Leihe zu werten.

Wohnungsrecht

  1. Allgemein: Das im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht stellt eine so genannte beschränkt persönliche Dienstbarkeit dar. Sie berechtigt gemäß § 1093 BGB den Inhaber des Rechts, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Der Umfang des Rechts ist im Vertrag genau festzulegen (z.B. Garage, Keller, Benutzung des Gartens). Dieser ist aus der Grundbucheintragung nicht zu ersehen, sondern ergibt aus den Grundakten des Grundbuchamts ersichtlich. Da sich das Recht nur auf die im Grundbuch eingetragene Person oder Personen bezieht, erlischt das Wohnungsrecht spätestens mit dem Ableben des Berechtigten. Dieser ist im Übrigen nur bei besonderer Vereinbarung zur Vermietung berechtigt. Hatte beispielsweise der Witwer als Inhaber des Wohnungsrechts seine neue Ehefrau mit in die Wohnung aufgenommen, so muss diese nach dem Ableben ihres Ehemannes die Wohnung herausgeben. Steht das Recht beispielsweise zwei Personen als so genannte Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB zu, so verbleibt das Recht dem Überlebenden ungeschmälert zu.
  2. Bei Übergabeverträgen muss der Übergeber zu seinem Schutz darauf bestehen, dass das Wohnungsrecht auch im Grundbuch eingetragen wird. Das Wohnungsrecht kann dadurch gefährdet werden, dass der Wohnberechtigte dem Eigentümer gestattet, im Rang vor dem Wohnungsrecht noch Grundpfandrechte zu bestellen. Kommt nämlich der Grundeigentümer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger in Verzug, kann das Wohnungsrecht im Falle einer Vollstreckung verlustig gehen.
  3. Wird das Wohnungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um ein sogenanntes schuldrechtliches Benutzungsrecht, das sich rechtlich als Leihe darstellt. Verkauft der Grundeigentümer das Grundstück, so kann der Käufer auf Herausgabe der Wohnräume bestehen.
  4. Löschung im Grundbuch:
    Nach Erlöschen des Rechts wird das Wohnungsrecht nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag im Grundbuch gelöscht. Lebt der Berechtigte noch, ist seine Löschungsbewilligung erforderlich. Ist der Berechtigte verstorben, ist das Ableben durch öffentliche Urkunden (Sterbeurkunden) nachzuweisen.
  5. Das Wohnungsrecht als Vermächtnis:
    Das Wohnungsrecht kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Erblasser sollte klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um ein dingliches Wohnungsrecht handeln soll: Drückt er sich nicht klar aus, kann es zum Streit zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Erben darüber kommen, ob ein dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnungsrecht gewollt war. Bei langer Lebenserwartung des Begünstigten kann sich das Vermächtnis für den Erben als schwere wirtschaftliche Belastung erweisen. In diesem Falle wäre der Erbe, wenn er pflichtteilsberechtigt ist, gemäß § 2306 BGB berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen und sich seinen Pflichtteil geben zu lassen.
  6. Pflichtteilsergänzungsanspruch:
    Das in einem Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht kann im Einzelfall verhindern, dass die 10-Jahres-Frist, mit deren Ablauf der Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Erlöschen kommt, zu laufen beginnt.
  7. Bei der Bestellung des Wohnungsrechts sollte auch der mögliche Fall des dauernden Heimaufenthalts des Berechtigten geregelt werden, dass z.B. das Wohnrecht endet, wenn der Berechtigte länger als 6 Monate sich im Heim befindet.
  8. Vom Wohnungsrecht des § 1093 BGB ist das Dauerwohnrecht zu unterscheiden, vgl. Einzelheiten dort.