Jastrowsche Klausel bis Juristische Person des öffentlichen Rechts
Jastrowsche Klausel, siehe: Pflichtteilsklauseln
Juristische Person
Ist eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist. Damit ist sie Träger von Rechten und Pflichten, kann Vermögen haben und erben. Da sie ein künstliches Gebilde ist, braucht sie natürliche Personen, die sie im Rechtsverkehr vertritt (Vorstand, Geschäftsführer), vgl. auch Juristische Person des Privatrechts und Juristische Person des öffentlichen Rechts.
Juristische Person des Privatrechts; sie entsteht nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), die Aktiengesellschaft (Aktiengesetz) und die eingetragene Genossenschaft (Genossenschaftsgesetz). Der Verein z.B. erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, die GmbH mit Eintragung in das Handelsregister. Die Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der Verein.
Juristische Person des öffentlichen Rechts; sie erlangen in der Regel kraft Erfüllung gesetzlicher Regeln eigene Rechtspersönlichkeit. Zu den Personen des öffentlichen Rechts gehören beispielsweise die Körperschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinden), dazu zählen auch die Anstalten (Rundfunk) und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Kirchen (katholische und evangelische Kirchengemeinde und jüdische Kulturgemeinden (vgl. Kirche).