Verarmung des Schenkers

Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gemäß § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des übertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. Rückübereignung eines geschenkten Grundstücks.

Verarmung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schenker außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Beschenkte kann den Herausgabeanspruch dadurch abwenden, dass er den für den Unterhalt notwendigen Betrag zahlt. Die Herausgabepflicht besteht auch bei gemischter Schenkung. In diesem Falle ist der geschenkte Teil herauszugeben.

Erhält der Schenker wegen seiner finanziellen Notlage Sozialhilfe, geht der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.

Stirbt der Schenker, so bleibt der Herausgabeanspruch dann bestehen, wenn er von dem Schenker noch zu Lebzeiten geltend gemacht worden oder abgetreten worden ist. Auch ist der Übergang auf die Sozialhilfebehörde noch möglich.