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Nacherbe bis Nutzungsberechtigter einer Grabstätte

Nacherbe ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers erst dann Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden war (§ 2100 BGB).

  1. Wird ein Pflichtteilsberechtigter nur zum Nacherben eingesetzt, gibt ihm § 2306 BGB die Möglichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen, um dann seinen Pflichtteil verlangen zu können.
  2. Sind Nacherbe und Vorerbe der Meinung, dass ihnen beiden die Anordnung des Erblassers in Vor- und Nacherbschaft nicht passt, können sie den Willen des Erblassers dadurch unterlaufen, dass der Nacherbe – gegebenenfalls gegen Abfindung – die Nacherbschaft ausschlägt. Das Ausschlagungsrecht kann vom Nacherben schon sofort nach Eintritt des ersten Erbfalls ausgeübt werden. Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt nach § 2142 BGB sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat.
  3.  Vom Zeitpunkt des ersten Erbfalls an hat der Nacherbe schon ein unentziehbares Anwartschaftsrecht. Dieses ist auch vererblich, sofern der Erblasser nicht die Vererblichkeit eingeschränkt hat, z.B. festgelegt hat, dass nur seine Abkömmlinge das Anwartschaftsrecht erben können. Das Gesetz legt dem Vorerben eine Reihe von Beschränkungen auf, damit dem Nacherben die Substanz der Erbschaft erhalten bleibt. Ist der Vorerbe jedoch von allen Beschränkungen befreit, erbt der Nacherbe nur das, was der Vorerbe noch übrig lässt.
  4. Zu beachten ist: Der Vorerbe ist sehr wohl in der Lage, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er kann beispielsweise den zum Nachlass gehörenden PKW verkaufen; den Erlös müsste er der Vorerbschaft wieder zuführen. Zum Schutz des Vorerben wird bei Grundbesitz der sogenannte Nacherbenvermerk in das Grundbuch eingetragen. Wertpapiere (Inhaberpapiere) hat der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben zu hinterlegen (§ 2116 BGB). Geld ist nur dann sicher angelegt, wenn der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Ob der Nacherbe einen entsprechenden Sperrvermerk verlangen kann, ist noch nicht geklärt. Der Nacherbe hat auch Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände. Bei erheblichen Pflichtverletzungen des Vorerben kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen oder auch beantragen, dass dem Vorerben die Verwaltung entzogen wird ( §§ 2128, 2129 BGB).
  5. Mit Eintritt des Nacherbfalls – in der Regel der Tod des Vorerben – wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält vom Gesetz einen Herausgabeanspruch gegen den Vorerben, bzw. dessen Erben (§ 2130 BGB). Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf sämtliche Nachlassgegenstände und Surrogate. Dies sind die Gegenstände , die an die Stelle früherer getreten sind. Der Nacherbe kann verlangen, dass ihm die Erbschaft in dem Zustand herausgegeben wird, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Verwaltung befinden müsste.

Nacherbenvermerk. Bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wird der Nacherbenvermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Seine Eintragung sperrt das Grundbuch nicht. Er hat jedoch die Wirkung, dass beispielsweise bei einem Verkauf der Immobilie durch den Vorerben der Käufer nicht gutgläubig das Eigentum erwerben kann. Bei Eintritt des Nacherbfalls wird nämlich die Eigentumsübertragung gegenüber dem Nacherben wirksam. Somit wird durch Eintragung des Vermerks in der Praxis das mit einem Nacherbenvermerk belastete Grundstück unverkäuflich.

Der Nacherbenvermerk wird von Amts wegen eingetragen. Der Nacherbe kann allerdings auf die Eintragung verzichten. Dabei geht er jedoch gewisse Risiken ein. Der Vorerbe kann dann beispielsweise ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen gutgläubigen Dritten mit endgültiger Wirkung verkaufen. In einem solchen Fall hat der Nacherbe dann lediglich einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen den Vorerben.

Nacherbschaft. Es handelt sich um eine Erbschaft, die erst anfällt, wenn ein anderer, der zuvor Erbe gewesen war (siehe auch: Vorerbe) weggefallen ist.

Nacherbfall. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft vom Vorerben auf den Nacherben übergeht. Der Erblasser legt die Bedingungen fest, von deren Eintritt es abhängt, dass der Nacherbe die Erbschaft erhält und somit Vollerbe wird. Hat er keine Festlegung getroffen, so tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB).

Nachlassakten: Sie werden vom Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgerichts) geführt. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, Einsicht in die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, Testamente oder Erbverträge zu nehmen. Er kann auch verlangen, dass ihm das Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt (§ 357 FamFG).

Nachlassgericht ist eine bestimmte Abteilung des Amtsgerichts. In Baden-Württemberg nehmen die Notariate die Aufgabe des Nachlassgerichts wahr. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Es ist u. a. zuständig für Öffnung der Testamente und Erbverträge, es erteilt den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis; ihm gegenüber ist auch die Ausschlagung einer Erbschaft zu erklären.

Nachlassgläubiger.

1) Dazu zählt insbesondere der Gläubiger des Erblassers (Erblasserschulden), aber auch der Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.

2) Hatte beispielsweise der vermögende Hauseigentümer Reich eine Woche vor seinem Tod die Fenster seiner Villa austauschen lassen, so geht die Verpflichtung auf Zahlung der Lieferung und des Einbaus auf den Erben über. Allerdings ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.

3) Hatte der Nachlassgläubiger bereits zu Lebzeiten des Erblassers Zahlungsklage erhoben, wird durch den Eintritt des Todes des Beklagten der Prozess unterbrochen (§ 239 ZPO). Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit, wenn der Erbe die Aufnahme des Prozesses hinauszögert, den Antrag zu stellen, ihn zur Aufnahme aufzufordern und zur Verhandlung zu laden.

Hatte der Gläubiger Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheids gestellt, so kommt es darauf an, ob der Mahnbescheid bereits bei Eintritt des Todes des Schuldners erlassen war. War er noch nicht erlassen, muss der Gläubiger gegen den Erben einen neuen Antrag stellen.

War der Mahnbescheid bereits erlassen, muss er gegen den Erben umgeschrieben werden.

4) Hatte der Gläubiger bereits vor Ableben des Schuldners einen sogenannten Vollstreckungstitel erstritten (Urteil, Vollstreckungsbescheid), so kann er daraus nicht ohne weiteres gegen den oder die Erben vollstrecken. Die Vollstreckungsbehörde, wie z.B. der Gerichtsvollzieher, können nämlich aus dem Titel nicht entnehmen, wer an Stelle des Erblassers Schuldner geworden ist. Der Gläubiger muss also beim Vollstreckungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) gemäß § 727 ZPO den Antrag stellen, den Titel gegen den Erben als Schuldner umzuschreiben. Dem Vollstreckungsgericht muss entweder die Rechtsnachfolge bekannt sein oder aber der Gläubiger muss diese durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachweisen.

5) Ist die Vermögenslage des Erblassers unübersichtlich, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Erben über das Nachlassgericht aufzufordern, ein Inventar zu errichten (Einzelheiten siehe: Inventarerrichtung). Dieses Verfahren bringt für den Gläubiger auch die Chance mit sich, dass der Erbe bei ungeschicktem Verhalten das Recht, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, verliert.

6) Erbe ist unbekannt. Nicht selten ist dem Nachlassgericht bei vermögenden Erblassern nicht sogleich bekannt, wer denn Erbe geworden ist. Will ein Nachlassgläubiger seinen Anspruch einklagen, kann er in diesem Falle gemäß § 1961 BGB Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen, der dann für den unbekannten Erben auf Beklagtenseite auftritt.

7) Der Nachlassgläubiger sollte wissen, dass auch der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, in der Regel seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Bei größeren Forderungen sollte der beauftragte Anwalt die Erfolgsaussichten, insbesondere aber auch das Kostenrisiko, ermitteln. Ist Nachlassverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies zu einer Haftungsbeschränkung des Erben.

Nachlassgrundstück, vgl. Grundstücke im Nachlass

Nachlassinsolvenz führt zur Haftungsbeschränkung (geregelt in § 315 Insolvenzordnung). Antragsberechtigt ist insbesondere der Erbe, der Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie der Testamentsvollstrecker. Auch jeder Gläubiger kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Wird dieser nicht von allen Erben gestellt, ist der Antragsgrund glaubhaft zu machen. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens sind Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Stellt der Erbe den Antrag, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Grund zur Eröffnung.

Nachlasspfleger, siehe: Nachlasspflegschaft

Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses oder zum Auffinden des unbekannten Erben einen Vertreter für den oder die Erben einsetzen; er unterliegt einer besonderen Fürsorgepflicht (§ 1960 BGB). Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Pfleger den Nachlass an die Erben zurückzugeben (§§ 1960,1915,1890 BGB). Ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Bezahlung seiner vom Gericht bewilligten Vergütung zu.

Nachlasssachen, sind gemäß § 342 FamFG Verfahren für

1) die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,

2) die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,

3) die Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen,

4) die Ermittlung der Erben,

5) die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,

6) Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige, vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,

7) die Testamentsvollstreckung,

8) die Nachlassverwaltung,

9) sonstige, den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben.

Nachlassverbindlichkeit

  1. Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Nach der gesetzlichen Erläuterung gehören dazu: (1) die vom Erblasser herrührenden Schulden (z.B. unbezahlte Rechnungen), (2) die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Dies sind insbesondere die Verbindlichkeiten aus  Pflichtteil, Vermächtnissen und Auflagen sowie Beerdigungskosten, insbesondere aber auch die Kostenhaftung nach § 24 GNotKG (siehe auch: Pflichtteil, Vermächtnisse, Auflagen sowie Beerdigungskosten). Nach dieser Vorschrift haften die Erben als Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren  a) über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, b) über die Nachlasssicherung, c) über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB, d) über die Errichtung eines Nachlassinventars, e) über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird (siehe: Nachlassverwaltung), f) über die Pflegschaft eines Nacherben, g) über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers, h) über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, i) zur Ermittlung der Erben (§ 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Hatte der Erblasser Sozialhilfe erhalten, haftet der Erbe für die in den letzten 10 Jahren rechtswirksam gewährten Leistungen, wobei das Gesetz die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Einzelheiten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, § 102.
  2. Erbschaftssteuer: (1) Die Nachlassverbindlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Nachlasswert abgezogen werden (§ 10 Nr. 5 Erbschaftssteuergesetz). Hierzu zählen, wie nach bürgerlichem Recht, die vom Erblasser herrührenden Schulden – auch Steuerschulden -, die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachtem Pflichtteilsrecht. Hat der Erbe Kenntnis von nicht versteuerten Einnahmen, z.B. aus Auslandsvermögen erhalten, hat er umgehend dies der Steuerbehörde anzuzeigen, damit auch die Steuern, die nachträglich festgesetzt werden, ihm als Nachlassverbindlichkeit angerechnet werden. (2) Die Beerdigungskosten mindern ebenfalls den Nachlasswert. (3) Ohne Nachweis darf für die entstandenen Nachlassverbindlichkeiten ein Pauschalbetrag von 10.300,00 € abgezogen werden. Liegen die tatsächlich entstandenen Nachlassverbindlichkeiten höher, ist Einzelnachweis erforderlich.

Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht zu dem Zweck bestellt, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§ 1975 ff BGB). Die Nachlassverwaltung stellt für den Erben einen Weg der Haftungsbeschränkung dar, denn mit der Anordnung beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Die Anordnung erfolgt auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist. Ist dem Erben jedoch bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, ist er verpflichtet, Nachlassinsolvenz zu beantragen. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den Schaden, der diesen durch sein Unterlassen entstanden ist. Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, über ihn zu verfügen (§ 1984 BGB) und die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Der Gläubiger, der einen Anspruch gegen den Nachlass hat, muss diesen gegenüber dem Nachlassverwalter geltend machen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat auch zur Folge, dass andere Gläubiger als „Nachlassgläubiger“ nicht in den Nachlass vollstrecken können. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu befriedigen. Er ist nicht nur dem Erben, sondern auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich und haftet u. U. auch für nicht abgeführte Steuern. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen.

Nachlassverzeichnis (auch Inventar genannt), welches der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Dabei sind sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übersichtlich zusammenzustellen und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Bei Geldvermögen sind die Guthaben der einzelnen Konten im Zeitpunkt des Erbfalles detailliert aufzuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, Kopien der Kontoauszüge zu übergeben. Ihre Zurverfügungstellung dürfte allerdings geeignet sein, Misstrauen zu vermeiden. Der Erbe kann sogar seinen Auskunftsanspruch gegen die Banken dem Pflichtteilsberechtigten abtreten. Weniger werthaltige Gegenstände kann man allerdings zu Sachgruppen zusammenfassen. Wegen des Wertes der Nachlassgegenstände hat der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Wertermittlungsanspruch.

In jedem Fall sind sogenannte fiktive Aktiva anzugeben, das sind werthaltige Schenkungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen (vgl. Ausgleichungspflicht). Auf jeden Fall sind Schenkungen anzugeben, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, weil diese Pflichtteilsergänzungsansprüche hervorrufen können (Einzelheiten: vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist, ebenso Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei vorbehaltenem Wohnungsrecht sollte es auf den Umfang des Rechts ankommen.

Nachlassvollmacht

Sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis wird sie jedoch in vielen Fällen benötigt.

Sie wird einer Vertrauensperson, oft einem Miterben, erteilt, um

a) entweder ein bestimmtes Nachlassgeschäft durchzuführen, z.B. den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. In diesem Falle ist sie öffentlich zu beglaubigen oder

b) sie bevollmächtigt den Berechtigten, sämtliche, für die Abwicklung des Nachlasses erforderlichen Handlungen vorzunehmen, z.B.

1.) erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, Einsicht in das Testament zu nehmen.

2.) die Erbenstellung einzunehmen.

3.) Vertragsverhandlungen mit weitgehenden Befugnissen vorzunehmen.

4.) Verfügungen über Nachlassgegenstände zu treffen.

5.) Den Nachlass aufzuteilen.

6.) Grundbuchberichtigungen vorzunehmen, auch Untervollmacht zu erteilen.

Eine solche Nachlassvollmacht ist öffentlich zu beglaubigen und sollte von Fachleuten entworfen werden.

Nachvermächtnis. Gemäß § 2119 BGB kann der Erblasser anordnen, dass ein Nachlassgegenstand, nachdem er von einem Vorvermächtnisnehmer zwischengenutzt worden ist, auf eine weitere Person, den Nachvermächtnisnehmer, übergeht. Er bestimmt dabei den Zeitpunkt oder Ereignis, welches den Anfall auf den Dritten auslöst. Das Nachvermächtnis spielt in der Praxis keine Rolle.

Name eines Verstorbenen. Der bürgerliche Name einer Person wird nach § 12 BGB geschützt. Der Schutz endet in der Regel mit dem Tod seines Trägers. Das Namensrecht ist nicht übertragbar, vergleiche allerdings auch Firma.

Nasciturus, lateinische Bezeichnung für Leibesfrucht. Wer im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, wird Erbe, wenn er lebend geboren wird.

Nicht auffindbares Testament, vgl. Verschwundenes Testament.

Nichteheliche Kinder werden erbrechtlich wie eheliche Kinder behandelt (siehe: Eheliche Kinder). Hat ein nichteheliches Kind von dem ihm früher zustehenden Recht auf vorzeitigen Erbausgleich Gebrauch gemacht, indem es mit dem Vater einen entsprechenden notariellen Vertrag abgeschlossen oder gegen den Vater ein rechtkräftiges Urteil erstritten hat, sind seine Erb- und Pflichtteilsrechte erloschen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gewähren dem überlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis (§ 563 BGB).

2.) Erbrecht

Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erhält.

a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners fällt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenstände herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der Überlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem Überlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erwähnt werden.

b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigentümers läuft der Überlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigentümer kann seinen Partner dadurch schützen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einräumt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht (vgl. Wohnungsrecht).

c) Sind die Partner Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu 1/2 Anteil, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner können dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung). Hat einer größeres Vermögen, kann er den anderen auch dadurch schützen, dass er ihm seinen Anteil als Vermächtnis zuwendet.

d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen außerhalb des Erbgangs über.

e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, können sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die Hälfte des Guthabens dem Überlebenden. Darüber hinaus hat jeder der Partner auch die Möglichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.

f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschließen (Einzelheiten vgl. Erbvertrag).

g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdrücklich als Lebenspartner zu erwähnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens überhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.

h) Die Partner haben erbschaftssteuerrechtlich zu beachten, dass sie zur ungünstigsten Steuerklasse III gehören. Ihnen steht auch nur ein Freibetrag von 20.000,00 € zur Verfügung. Die Steuernachteile können nur durch Heirat beseitigt werden.

Nichtiges Testament

Gründe:

1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierfähig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als übergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunfähigkeit gegenüber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner übergangenen Neffen das Testament wegen Testierunfähigkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein hausärztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen (Einzelheiten vgl. Testierfähigkeit).

2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gemäß § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Maßstabes zu berücksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Maßstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, dürfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachbüchern beispielsweise die Vermögenszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.

3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. Häufige Fehler unterlaufen bei der Ergänzung handschriftlicher Testamente. Die Ergänzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentsergänzung unwirksam.

4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.

1. Beispiel: Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschließung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des Längstlebenden werden die zukünftigen gemeinsamen Abkömmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erklärung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.

2. Beispiel: Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und ergänzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der Überlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise abändern darf. Es ist in diesen Fällen fachliche Beratung erforderlich.

5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem früher geltenden § 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Beschäftigten untersagt, sich für zu erbringende Leistungen über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er größere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verfügung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr vermögend, konnte die Aufsichtsbehörde die Zuwendung genehmigen.

Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die Länder übergegangen. Die entsprechenden Ländergesetze enthalten in der Regel eine dem § 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die Ländergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Großmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, übergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel prüfen lassen, ob das Testament seiner Großmutter überhaupt wirksam werden konnte.

Nießbrauch ist das Recht, aus einer Sache Nutzungen zu ziehen (§ 1030 ff. BGB).

1.) Rechtsstellung des Nießbrauchers: Sein Recht ist höchstpersönlich und erlischt mit seinem Ableben. Der Nießbraucher kann die Sache weder verpfänden noch über sie verfügen. Auch muss die wirtschaftliche Bestimmung erhalten bleiben. Somit darf beispielsweise eine Villa nicht in eine Spielhalle umgewandelt werden. Da ihm die Miet- und Pachtforderungen zustehen, ist er allerdings berechtigt, Miet- bzw. Pachtverträge selbst abzuschließen.

2.) Grundstücks-Nießbrauch: In der Praxis findet sich häufig der Grundstücks-Nießbrauch. Überschreibt beispielsweise der Vater zu Lebzeiten seinem Sohn ein Mietshaus, so behält er sich häufig bis zu seinem Lebensende das unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor; ihm stehen somit die Mieteinnahmen zu. Das Recht ist zum Schutz des Nießbrauchers in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen. In der Praxis ist zu beachten, dass der Nießbrauch ausschließlich das gesamte Hausgrundstück umfasst. Es ist somit nicht möglich, dass der Vater sich den Nießbrauch lediglich an der Parterrewohnung vorbehält.

Der Nießbraucher hat für den wirtschaftlichen Bestand der belasteten Sache zu sorgen und die Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung zu tragen (§ 1041 BGB).

3.) Ein Nießbrauch kann auch an einem Recht bestellt wird, beispielsweise kann der Gesellschafter einer GmbH in vorweggenommener Erbfolge seinen Gesellschaftsanteil übertragen (abtreten) und sich den Nießbrauch vorbehalten. Es kann auch bei der Übertragung eines Gewerbebetriebes der lebenslängliche Nießbrauch vorbehalten werden. Er ist gesetzlich nicht geregelt aber zulässig. Da ein Einzelunternehmen ein Inbegriff von Sachen und Rechten ist, muss die Nießbrauchsbestellung alle Sachen und Rechte umfassen, wobei die einschlägigen Vorschriften zu beachten sind.

4.) Der Nießbrauch kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Bezieht sich der Nießbrauch auf ein Grundstück, ist der Vermächtnisnehmer nur geschützt, wenn das Recht auch in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer dadurch helfen, dass er ihn zum Testamentsvollstrecker mit der einzigen Aufgabe ernennt, den Nießbrauch zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen.

Notar, ist vorwiegend für Beurkundungen zuständig (siehe auch: Beurkundung).

  1. Er  führt sein Amt unabhängig und unparteiisch. Bei gesetzwidrigen und unsittlichen Rechtsgeschäften muss er seine Mitwirkung verweigern; ebenso wenn er oder eine andere mit ihm beruflich verbundene Person (z.B. Sozius) einseitig zuvor mit der Angelegenheit beschäftigt war. Der Notar ist auch für öffentliche Beglaubigungen zuständig.
  2. Der Vorgang der Beurkundung ist ausführlich dargelegt unter dem Stichwort Beurkundung.
  3. Der Notar hat seine Tätigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abzurechnen. Rabattgewährung ist ihm verboten, (siehe auch: Kosten). Falls ein Klient mit der Kostenrechnung des Notars nicht einverstanden ist, kann er formlos Kostenbeschwerde an das Landgericht richten, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Einzelheiten siehe auch: Notarkostenrechnung und Notarkostenschuldner.
  4. Rechtsgeschäfte, die unentgeltliche Zuwendungen enthalten, hat der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 34 Erbschaftssteuergesetz mitzuteilen. Ob diese tatsächlich Erbschaftssteuer auslösen, entscheidet das Finanzamt.
  5. Durch Tod des Notars endet sein Amt (§ 47 Bundesnotarordnung).

Notarialles Nachlassinventar: Es ist einhellige Meinung, dass ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnis besteht, ohne dass es einer besonderen Begründung dafür bedürfe.

Notarielles Nachlassverzeichnis; kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen. Die Rechtsprechung hat inzwischen festgelegt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäß errichtetes Verzeichnis zu stellen sind. Der Notar muss aktiv an der Errichtung mitwirken. Er muss es selbst anfertigen und den Umfang des Nachlasses feststellen. Den Umfang seiner Tätigkeit muss er in der Urkunde dokumentieren. Entspricht das Verzeichnis nicht den Anforderungen, ist der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen und hat die gesetzlichen Folgen zu tragen. Dass der Notar unter Umständen regresspflichtig wird, ist dabei ohne rechtliche Auswirkungen auf das Auskunftsverfahren.

Notarielles Testament. Es wird zur Niederschrift eines Notars erklärt. Dieser hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher er den vom Erblasser mündlich erklärten Willen festhält. Der Notar ist dabei verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erkunden. Der Erblasser sollte somit dem Notar seine Familien- und Vermögensverhältnisse ausführlich darlegen und diesem seinen Regelungswillen mitzuteilen. Aufgabe des Notars ist es zu prüfen, ob und in welcher Form der Wille des Erblassers sich gemäß den Vorgaben des Gesetzes verwirklichen lässt. Er hat den Erblasser über die rechtlichen Konsequenzen seiner beabsichtigten Verfügung zu belehren, insbesondere auch, in welchem Umfang Pflichtteilsrechte anfallen können. Zählt zum Nachlassvermögen des Erblassers auch Betriebsvermögen, ist gegebenenfalls durch einen Steuerfachmann abzuklären, mit welchen steuerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Der Notar hat das Testament in einem verschlossenen Umschlag zur Verwahrung beim Nachlassgericht zu hinterlegen, welches nach Eintritt des Todes das Testament von Amts wegen eröffnet. Der Erblasser selbst erhält den  Hinterlegungsschein (siehe: Hinterlegungsschein). Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Wert des Vermögens, welches der Erblasser dem Notar anzugeben hat. Das notarielle Testament ist nicht unbedingt teuer, denn es kann nach Eintritt des Erbfalles einen Erbschein ersetzen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen kann das Kreditinstitut auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament des Kunden sowie die Niederschrift über das dazugehörige Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird, siehe auch Widerruf, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.

Notgeschäftsführung in der Erbengemeinschaft, vgl. Erbengemeinschaft 3) c).

Nottestament

Sammelbegriff für

a) Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB, Einzelheiten dort),

b) 3-Zeugen-Testament (§2250 BGB, Einzelheiten dort) und

c) Nottestament auf See (§ 2252 BGB, vgl. Seetestament).

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in unterschiedlichster Weise, in Ausnahmesituation durch mündliche Erklärung ein Testament errichten zu können. Zu beachten ist die beschränkte Gültigkeit der Nottestamente: Lebt derjenige, der ein Nottestament errichtet, noch nach 3 Monaten und kann er nach diesem Zeitpunkt noch ein Testament errichten, entfällt die Wirksamkeit.

Nutzungsberechtigter einer Grabstätte; ist derjenige, der mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag abschließt. Der Nutzungsvertrag gewährt dem Berechtigten nur das Recht auf eine bestimmte Nutzung der Grabstätte. Über den Abschluss des Nutzungsvertrages wird in der Regel eine Grabkarte oder Graburkunde ausgehändigt.

Der Nutzungsberechtigte muss weder Erbe oder Totenfürsorgeberechtigte sein.

Der Nutzungsberechtigte haftet für die anfallenden Gebühren und die Einhaltung der Vorschriften zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte kann sich auch nicht, sollte er Erbe geworden sein, durch Ausschlagung von der Gebührenpflicht befreien. Nach allgemeiner Rechtsmeinung hat allerdings der Totenfürsorgeberechtigte das Recht, über die Grabgestaltung zu bestimmen (siehe auch: Totenfürsorgeberechtigter).