T

Teileigentum bis Totenfürsorge

Teileigentum ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie Laden, Büro, Werkstatt oder Tiefgaragenabstellplatz. Das Teileigentum wird wie Wohnungseigentum vererbt. Stirbt der Teileigentümer, wird das Grundbuch unrichtig, so dass Grundbuchberichtigung zu erfolgen hat (siehe auch: Wohnungseigentum, Grundbuchberichtigung).

Teilungsanordnung. Mit ihr schreibt der Erblasser im Testament oder Erbvertrag den Erben vor, wie sie sich bezüglich bestimmter Nachlassgegenstände auseinander zu setzen haben. Er wendet z.B. sein Einfamilienhaus dem jüngsten Sohn zu. Übersteigt der Wert des zugewiesenen Gegenstandes den Wert des Erbteils oder liegt er darunter, ist zwischen den Erben ein Wertausgleich durchzuführen. Der Sohn wird jedoch nur dann Eigentümer des Grundstücks, wenn  ihm das Grundstück von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgelassen wird (siehe: Auflassung) und er daraufhin im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird. Die Miterben können sich allerdings, wenn sie sich einig sind, auch anders als vom Erblasser vorgeschrieben auseinandersetzen. Von der Teilungsanordnung ist das   Vorausvermächtnis zu unterscheiden (siehe: Vorausvermächtnis).

Teilungsklage; wird zu dem Zweck erhoben, durch Gerichtsurteil die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft herbeizuführen (siehe auch: Erbengemeinschaft). Der Klage muss ein detaillierter Teilungsplan für die Auseinandersetzung über den gesamten vorhandenen Nachlass beigefügt werden. Da der oder die Miterben dem Teilungsplan zustimmen müssen, hat der klagende Miterbe zu beantragen, die Beklagten zur Zustimmung des Teilungsplanes zu verurteilen. In der Praxis bleiben viele Teilungsklagen erfolglos. Die richtige Abfassung der Klage stellt im Einzelfall an das Können des beauftragten Rechtsanwalts hohe Anforderungen. Zu beachten ist nämlich, dass das Gericht den vorgelegten Teilungsplan nicht abändern darf; somit auch eine Teilabweisung der Klage nicht möglich ist. Das Gericht entscheidet vielmehr allein darüber, ob der ihm vorliegende Teilungsplan unrichtig ist oder nicht. Jeder, der beabsichtigt, eine Teilungsklage einreichen zu lassen, sollte allerdings wissen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, so lange nicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen sind. Auch eine Klage auf Teilauseinandersetzung hat nur in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg.

Teilungsverbot, vgl. Auseinandersetzungsverbot

Testament. Ist eine letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser den Erben bestimmt (§ 1937 BGB). Neben Erbeinsetzung kann der Erblasser aber auch sonstige Anordnungen treffen. Wirksam ist immer die letzte getroffene Verfügung des Erblassers, (vgl. auch: Testierfreiheit, Testamentserrichtung).

Testamentsakten. Die Akten über eröffnete Testamente werden vom zuständigen Nachlassgericht geführt. In sie darf Einsicht nehmen, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann (§357 FamFG).

Testamentsanfechtung: Durch die wirksame Anfechtung gemäß §§ 2078 ff BGB wird die angefochtene Verfügung rückwirkend unwirksam; es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

  • Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde (Einzelheiten vgl. § 2080 BGB). Richtet sich z.B. die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers, sind anfechtungsberechtigt z.B. seine Tochter oder sein Sohn. Beim gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehegatte die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen ebenfalls anfechten.
  • Form der Anfechtung: Richtet sich die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung, Enterbung, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder deren Widerruf, so hat sie durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Das Anfechtungsrecht ist höchstpersönlich, kann also z.B. nicht vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die Anfechtung einer Vermächtniszuwendung hat gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erfolgen. Das Gericht nimmt die Anfechtungserklärung nur entgegen. Eine Prüfung erfolgt in der Regel zunächst im Erbscheinsverfahren. Mitunter ist derjenige, der sich auf das Anfechtungsrecht beruft, gezwungen, Feststellungsklage zu erheben.
  • Anfechtungsgründe: (1) Der Erblasser war über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum, er wollte eine Erklärung des Inhalts nicht abgeben, wobei anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2) Der Erblasser war bei Abfassung des Testaments von der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nicht-Eintritts besonderer Umstände ausgegangen [er war z.B. davon ausgegangen, dass seine Beziehung zu dem Bedachten weiter so harmonisch wie bisher verlaufen würde]. (3) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass der Erblasser widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der letztwilligen Verfügung bestimmt worden war. (4) Nach § 2079 BGB kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, dass der Erblasser ein zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war (z.B. neuer Ehegatte) oder dass dieser erst nach Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage nicht anders verfügt hätte.

Testamentsauslegung. Sie ist die Methode bei unklaren oder nicht eindeutigen Erklärungen in einem Testament, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen der §§ 131, 2084 BGB zu beachten. Bei der Auslegung kommt es nicht auf den buchstäblichen Sinn des gewählten Ausdrucks an. Es ist nicht nur der gesamte Text der Urkunde zu berücksichtigen, der Richter hat auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde auszuwerten. In sämtlichen Fällen kommt es steht auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments an.

Testamentseinsicht, siehe: Einsicht in eröffnete Testamente.

Testamentseröffnung ist die Bezeichnung für ein rechtstechnisches Verfahren, durch welches das Testament oder der Erbvertrag des Erblassers existent wird. Wird ein in amtliche Verwahrung genommenes Testament eröffnet, erhalten die Beteiligten nicht nur eine Abschrift des Eröffnungsprotokolls, sondern auch des Testaments oder Erbvertrages. Mit beglaubigten Abschriften des Protokolls und des Testaments kann in der Regel auch der Erbennachweis geführt werden (siehe auch: Erbennachweis). Abgelieferte handschriftliche Testamente werden auf Antrag eröffnet. Gibt der Erbe das privatschriftliche Testament ab, sollte er zweckmäßigerweise zugleich dessen Eröffnung beantragen. Nach Eröffnung der Testamentsurkunde können die Beteiligten diese bei Gericht in Augenschein nehmen, um beispielsweise festzustellen, ob der Großvater den Text auch tatsächlich vollkommen mit seiner Hand niedergeschrieben und unterschrieben hat. Bei der Eröffnung wird jedoch nicht geprüft, ob und gegebenenfalls welches Testament wirksam ist. Das Gericht hat also sämtliche in seinen Akten befindlichen Testamente des Erblassers zu eröffnen, auch wenn im Einzelfall das zuletzt errichtete Testament ein älteres Testament aufhebt. Dies hat zur Folge, dass die Beteiligten auch die Abschriften sämtlicher vorliegender Testamente erhalten. Für die Eröffnung entsteht die sogenannte Eröffnungsgebühr.

Testamentseröffnungsgebühren; sie betragen pauschal 100,00 €.

Testamentserrichtung

  1. Der Erblasser kann aufgrund der Testierfreiheit nach seinem Willen testieren (siehe auch: Testierfreiheit). In den meisten Fällen sollte jedoch juristischer Rat eingeholt werden, damit das Testament auch so juristisch korrekt formuliert wird, dass der Wille des Erblassers sich gemäß den erbrechtlichen Vorschriften auch verwirklichen kann.
  2. Wirksam kann nur derjenige ein Testament errichten, der testierfähig ist (vgl. Testierfähigkeit).
  3. Der Erblasser darf darüber hinaus nicht durch eine vertragsgemäße Verfügung (vgl. Erbvertrag) oder durch entsprechende Verfügungen in einem gemeinsamen Testament gebunden sein (vgl. Gemeinschaftliches Testament).
  4. Dem Testierwilligen stehen mehrere Testamentsformen zur Verfügung: (1) das privatschriftliche Testament (2) das öffentliche Testament (insbesondere notarielle Testament) (3) das Nottestament (siehe auch: Öffentliches Testament, Notarielles Testament, Nottestament). Eheleute sowie eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
  5. Der Erblasser kann seinen Willen auch in einem Erbvertrag erklären.

SONDERBEITRAG

Orientierungshilfe

Clever vererben –

1.) Zur Errichtung eines Testaments ist niemand zu jung. Die nachfolgenden Ausführungen wollen nur eine Orientierungshilfe geben. Sie ersetzen nicht die fachliche Einzelberatung. Wer nach Errichtung seines Testaments vor einer schweren Operation steht, braucht somit keine Sekunde daran zu verschwenden, ob er nicht doch noch ein Testament errichten muss.

Beachten Sie: Es kann nur geerbt werden, was im Erbfall noch vorhanden ist. Der reiche Erbonkel kann also ruhig seine 3 Nichten zu Erben einsetzen, ohne sich zu Lebzeiten beschränken zu müssen.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Erben auch jeden Nachlassgegenstand finden. Bei größerem Vermögen ist eine Vermögensaufstellung zu empfehlen. Diese sollte nicht Gegenstand des Testaments sein. Unterlagen über Vermögen, das nicht offenkundig werden soll, kann auch in einem Banksafe aufbewahrt werden.

Beachten Sie: Das deutsche Erbrecht geht von der Gesamtrechtsnachfolge aus. Was bedeutet dies? Sie haben zwei Söhne und wollen, das der älteste das alte Bauernhaus erhält. Es geht nun Ihr gesamter Nachlass auf die Erben über. Auch der Sohn, der nicht das Haus erhalten soll, wird zunächst Miteigentümer. Die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich dann auseinandersetzen, wobei sie im Testament entscheidende Weichen stellen können.

2.) Vermögen im Ausland

Die nationalen Erbgesetze der EU-Mitgliedsstaaten weichen mitunter in wichtigen Punkten voneinander ab. Haben Sie beispielsweise in Deutschland und Spanien Grundbesitz, können Sie festlegen, ob deutsches oder spanisches Erbstatut gelten soll. Lassen Sie sich von Fachleuten über die Unterschiede informieren.

3.) Enterbung

Die Enterbung wird dadurch bewirkt, dass Sie an die Stelle des vom Gesetz vorgesehenen Erben eine andere Person einsetzen.

Beispiel: Im Normalfall erbt nach dem Gesetz der Ehegatte die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Setzen Sie sich mit Ihrem Ehegatten zu alleinigen Erben ein, werden dadurch Ihre Kinder enterbt.

Sie können aber auch wörtlich im Testament festhalten, dass Sie Ihren Sohn Johann enterben. An seine Stelle rücken dann die gesetzlichen Erben.

Beachten Sie: Werden Ehegatten oder erbberechtigte Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu.

Schutz vor Pflichtteilsansprüchen bietet der notarielle Pflichtteilsverzichtsvertrag. Weitere Hinweise siehe Berliner Testament, Ziffer 2.

4.) Erbeinsetzung

Zu Erben können Sie einsetzen: Jede natürliche Person – also auch Ihre zweijährige Enkelin – sowie die sogenannten juristischen Personen (eingetragene Vereine, die Stadt- oder Kirchengemeinde). Wollen Sie eine soziale Einrichtung bedenken, sollten Sie sich von der Geschäftsstelle sagen lassen, wie Sie formulieren sollen, damit die Einrichtung auch zu Ihrem Erbe kommt. Leben Sie in einem Pflegeheim und wollen dessen Inhaber, den Leiter der Pflegeeinrichtung oder Pflegepersonal zu Erben einsetzen, so ist dies gemäß den Heimgesetzen der Länder nicht ohne weiteres zulässig. Holen Sie Rechtsrat ein. Ihr Hund kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer werden.

a) Drücken Sie sich klar und eindeutig aus. Schreiben Sie auf keinen Fall, dass Sie Ihre Cousine einsetzen. Falls Sie mehrere Cousinen haben, müsste das Testament ausgelegt werden, um gegebenenfalls festzustellen, wen Sie gemeint haben können. Schreiben Sie: „Zu meiner Alleinerbin setze ich meine Cousine Ursula Schön ein.“

b) Halten Sie auch die Höhe der Erbteile fest, denn in ihrem Verhältnis werden etwa die Schulden des Erblassers oder die anfallenden Nachlassverbindlichkeiten auf die einzelnen Erben verteilt.

Somit muss davon abgeraten werden, im Testament einzelne Vermögenswerte zu verteilen, z.B.: Mein Neffe Udo erbt mein Mietshaus, meine Nichte Anna mein Ferienhaus im Taunus.

Bei dieser Formulierung müsste geklärt werden, ob beide überhaupt Erben geworden sind und gegebenenfalls zu welchem Anteil. Ist das Mietshaus 1,3 Mio. € wert und handelt es sich bei dem Ferienhaus um eine kleine Jagdhütte, ist nur der Neffe Udo als Ihr Alleinerbe anzusehen, weil er letztlich Ihr Hauptvermögen erbt. Die Nichte Anna wäre rechtlich nur Vermächtnisnehmerin geworden.

c) Eltern sind nicht gehalten, den Kindern den gleichen Erbteil zuzuwenden. Hat die Tochter Lisa nach dem Abitur Zwillinge bekommen und ist der Sohn Eduard Vorsitzender Richter geworden, können Sie von der Gleichbehandlung absehen.

Hat beispielsweise Ihr jüngster Sohn schon zu Lebzeiten von Ihnen mehr erhalten als ihm nach dem Gesetz zusteht, können Sie ebenfalls ihm einen kleineren Anteil zuwenden. Er darf jedoch nicht unter seinen Pflichtteil gedrückt werden, es sei denn, bei den früheren Schenkungen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass er sich diese auf sein zukünftiges Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss.

5.) Vergessen Sie nicht, einen Ersatzerben zu benennen.

Fällt der von Ihnen eingesetzte Erbe in Folge eines tödlichen Unfalls weg oder schlägt er die Erbschaft aus, stellt sich die Frage, wer an seine Stelle als Erbe tritt. Verlassen Sie sich nicht auf die Auslegungsregeln im Gesetz. Sagen Sie, wer Ersatzerbe werden soll.

Beispiel: Ihr als Erbe eingesetzter Neffe fällt weg. Legen Sie fest, dass Ersatzerben werden seine Abkömmlinge nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge.

Bei Personen, die mit Ihnen nicht verwandt sind, ist unbedingt die Angabe des Ersatzerben erforderlich.

Setzen Sie Ihre Geschwister ein ohne Ersatzerben zu benennen, wird nach der Rechtsprechung Ihr Testament so ausgelegt, dass die Abkömmlinge Ihrer Geschwister als Ersatzerben gelten. Können Sie einen Neffen nicht leiden, müssen Sie ihn von der Erbfolge ausschließen.

6.) Beschränkungen und Beschwerungen

Sie können Ihre Erben an die kurze Leine nehmen, auch durch Vermächtnisse spürbar beschweren.

Beachten Sie: Pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Ihre Kinder) müssen nicht jede Beschränkung oder Beschwerung ohne weiteres hinnehmen. Sie haben vielmehr nach § 2306 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteil zu verlangen.

§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Wollen Sie beispielsweise verhindern, dass Ihre Schwiegertochter, die Sie nicht leiden können, bei Versterben Ihres einzigen Sohnes etwas von Ihrem Millionenvermögen erhält, und Sie deshalb Ihren einzigen Sohn zum Vorerben und dessen Tochter zur Nacherbin einsetzen, muss Ihr Sohn dies nicht hinnehmen. Beträgt Ihr Vermögen beispielsweise 2 Mio. €, hat Ihr Sohn die Möglichkeit, auszuschlagen und sich seinen Pflichtteil in Höhe von 1 Mio. € auszahlen zu lassen, um es sich mit seiner Ehefrau gutgehen zu lassen.

7.) Die Vor- und Nacherbschaft

Sie haben auch die Möglichkeit, nicht nur zwei Personen nebeneinander als Miterben einzusetzen, sondern auch hintereinander.

Die gesetzliche Regelung ist nicht einfach zu verstehen. Das Grundprinzip ist folgendes: Der Vorerbe darf die Erbschaft wie ein Nießbraucher benutzen, er muss jedoch die Substanz dem Nacherben weitgehend erhalten. Der Vorerbe kann also ohne Zustimmung des Nacherben nicht über Grundbesitz verfügen.

Der Nacherbe selbst erhält mit Eintritt des Erbfalls schon ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Sie haben die Möglichkeit, dem Vorerben dadurch eine gewisse finanzielle Beweglichkeit zu ermöglichen, dass Sie bestimmte Vermögenswerte aus der Bindung herausnehmen; Sie können z.B. Ihr gesamtes bewegliches Vermögen (insbesondere Geldvermögen) dem Vorerben als Vorausvermächtnis zuwenden.

Es gibt auch die befreite Vorerbschaft. Sie können dem Vorerben von bestimmten, wie aber auch von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen befreien, so dass der Nacherbe praktisch nur das erbt, was der Vorerbe ihm übrig lässt. Dies kann zweckmäßig sein, wenn Sie beispielsweise eine junge Frau geheiratet haben, die geschieden war und zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat, während Sie ein gemeinsames Kind haben.

Sie haben ein Millionenvermögen, vertrauen Ihrer Frau völlig und wollen, dass sie einmal alles erbt. Würden jedoch Sie und Ihre Frau sich gegenseitig zu Erben und den gemeinsamen Sohn zum Schlusserben einsetzen, würde folgende Rechtsituation eintreten:

Ihre Frau würde Ihr Millionenvermögen erben. Schlusserbe würde zwar Ihr gemeinsames Kind. Den Kindern Ihrer Frau aus erster Ehe würde jedoch beim Tod Ihrer Ehefrau auf jeden Fall ein nicht geringer Pflichtteils zustehen. Dies können Sie verhindern, indem Sie Ihre Ehefrau zur befreiten Vorerbin und Ihren gemeinsamen Sohn zum Nacherben einsetzen. Ihre Frau hat dann nach Ihrem Ableben zwei Vermögensmassen. Die Vorerbschaft, über die sie mehr oder weniger verfügen kann, und daneben ihr übriges Vermögen.

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder aus erster Ehe würde sich also nur nach dem freien Vermögen Ihrer Ehefrau richten.

8.) Das Vermächtnis

Wollen Sie Ihren 4 Nichten Ihr Vermögen „vererben“, können Sie die Bildung einer Erbengemeinschaft dadurch verhindern, dass Sie Ihre Lieblingsnichte zur Alleinerbin einsetzen und den anderen Vermächtnisse zuwenden.

Der Vermächtnisnehmer unterscheidet sich vom Erben dadurch, dass er lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben erwirbt, jedoch mit der Erbschaft nichts zu tun. Er hat somit auch nicht für etwaige Schulden des Erblassers oder Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.

Im Testament sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass Vermächtnisse zugewendet werden, also:

Als Vermächtnis wende ich meiner Nichte Carla mein Wochenendgrundstück am Bodensee zu.

Der rechtliche Nachteil des Vermächtnisses im Gegensatz zum Erbteil besteht darin, dass das Eigentum an dem vermachten Gegenstand zunächst auf den Erben übergeht und dieser dann verpflichtet ist, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Der Erbe ist jedoch als Eigentümer in der Lage, das Wochenendhaus einem Dritten zu verkaufen. Der Vermächtnisnehmer kann dadurch abgesichert werden, dass Sie Testamentsvollstreckung nur zu dem Zweck anordnen, das Vermächtnis zu erfüllen, wobei Sie den Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker ernennen.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, also nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Wohnungsrecht, Nießbrauch, Beteiligung an einer Gesellschaft.

Geldvermächtnis

Haben Sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Geldvermögen in Höhe von 300.000,00 € und wollen Ihren 4 Nichten ein Vermächtnis von je 50.000,00 € zuwenden, sollten Sie in Erwägung ziehen, dass gegebenenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls nur noch 100.000,00 € vorhanden sind. Um Streit zu vermeiden, sollte man keinen Geldbetrag nennen, sondern im vorliegenden Fall jeder Nichte 1/6 des vorhandenen Geldvermögens als Vermächtnis zuwenden.

Sie können ein Geldvermächtnis aber auch in der Weise zuwenden, dass der Erbe verpflichtet ist, falls nicht genügend Geldvermögen vorhanden ist, sich den fehlenden Geldbetrag auf dem Kreditmarkt zu besorgen.

9.) Vorausvermächtnis

Sie haben zwei Söhne, die Miterben zu 1/2 werden sollen. Der eine Sohn ist mit Ihnen immer im Taunus auf die Jagd gegangen und hat mitgeholfen, die Jagdhütte in Ordnung zu halten. Sie können also diesem Sohn das Grundstück mit Jagdhütte als Vorausvermächtnis zuwenden. Das hat die Wirkung, dass das Grundstück aus dem Nachlass herausgenommen wird, bevor dieser geteilt wird.

10.) Nachvermächtnis

Sie können auch den selben Gegenstand verschiedenen Personen zeitlich nacheinander als Vermächtnis zuwenden. Zum Schutz des Nachvermächtnisnehmers kann Testamentsvollstreckung über das Vorvermächtnis angeordnet werden

11.) Teilungsanordnung

Sie haben rechtlich die Möglichkeit festzulegen, wie Ihre Erben sich auseinanderzusetzen haben. Haben Sie mehrere Häuser, können Sie einen Auseinandersetzungsstreit zwischen Ihren Kindern dadurch verhindern, dass Sie die Häuser unter den Kindern in der Weise aufteilen, dass Sie jedem Ihrer Kinder eines Ihrer Häuser zuteilen.

Bei der reinen Teilungsanordnung ist der Wert der Grundstücke zu ermitteln. Übersteigt der Wert des Ihrem Sohn Karl zugewendeten Grundstücks den Erbteil um 30.000,00 €, muss er seinen beiden Geschwistern einen Ausgleich zahlen. Ordnen Sie jedoch an, dass Ausgleichszahlungen nicht vorzunehmen sind, würde rechtlich gesehen Ihrem Sohn Karl bezüglich des Mehrbetrages ein Vorausvermächtnis zuteil werden.

An die Teilungsanordnung sind die Kinder, soweit sie sich nicht anders einigen, gebunden. Die Ansprüche aus der Teilungsanordnung können gerichtlich durchgesetzt werden.

12.) Testamentsvollstreckung

Durch Anordnung der Testamentsvollstreckung haben Sie die Möglichkeit, die Ausführung Ihrer Verfügungen auch über Ihren Tod hinaus zu sichern. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen.

Sie können den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen und auch im Testament anordnen, dass der von Ihnen Ernannte berechtigt ist, wenn er vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Sie haben auch die Möglichkeit, Testamentsvollstrecker für einen bestimmten Zeitraum zu bestellen (sogenannte Dauervollstreckung).

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker soll den gesamten Nachlass verwalten, bis Ihr jüngstes Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Praktisch bedeutsam ist, dass der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen darf und andererseits auch seine Schuldner nicht in die Gegenstände vollstrecken können, die der Testamentsvollstreckung unterliegen (§ 2214 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Der Erbe kann somit vor seinen Gläubigern geschützt werden.

Legen Sie auch die Höhe des Testamentsvollstreckerhonorars fest. – Lassen Sie sich fachlich beraten. – Wird ein naher Verwandter bestellt, ist es nicht unüblich festzuschreiben, dass er kein Honorar erhält, aber Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.

13.) Wissen Sie, was eine Auflage ist?

Sie ist ein besonderes Rechtsinstrument (§ 1940 BGB). Mit ihrer Hilfe können Sie den Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit der Verpflichtung zu einer Leistung beschweren, ohne dass dadurch jemand einen Erfüllungsanspruch erwirbt.

Beispiel: Sie wenden Ihrer Nichte ein Vermächtnis von 20.000,00 € mit der Auflage zu, dass sie Ihre vier Katzen artgerecht bis zu deren Lebensende versorgt und pflegt.

Um die Betreuung Ihrer Katzen zu sichern, empfiehlt es sich allerdings, noch Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, über die Erfüllung der Auflage zu wachen.

14.) Beschränkung der Vermögenssorge bei minderjährigen Kindern

Wenden Sie Ihren minderjährigen Enkeln im Testament Vermögensgegenstände zu und können nicht ausschließen, dass der Erbfall zur Zeit der Minderjährigkeit eintritt, können Sie anordnen, dass die Eltern oder ein bestimmter Elternteil das Vermögen nicht verwalten sollen. Es dürfte sich im Einzelfall jedoch empfehlen, Testamentsvollstreckung anzuordnen, die über das 18. Lebensjahr hinaus wirksam sein kann.

15.) Benennung des Vormunds für minderjährige Kinder

Eltern minderjähriger Kinder können im Testament den Vormund für ihre Kinder für den Fall benennen, dass sie zur Zeit deren Minderjährigkeit beide versterben (§ 1776 ff. BGB).

16.) Entziehung des Pflichtteils

Im Testament können Sie bei Vorliegen besonderer Umstände, die in § 2333 BGB abschließend aufgezählt sind, einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen den Pflichtteil entziehen.

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Im Testament sind die in Ziffer 1 bis 3 genannten Vorfälle möglichst detailliert anzugeben, insbesondere auch Ort und Datum. Die Bezugnahme auf bestimmte Strafakten allein genügt nicht.

Anmerkung zu Ziffer 4: Halten Sie es für unerträglich, dass Ihr Sohn, der sich einer besonderen schweren Straftat schuldig gemacht hat, etwas von Ihrem Nachlassvermögen erhält, müssen Sie dies auch begründen. Ein Grund, der anzuerkennen wäre, dürfte Verurteilung wegen Kindesmissbrauch sein.

Zweckmäßigerweise ist fachlicher Rat einzuholen.

17.) Einsetzung eines Schiedsgutachters, um Streit zwischen den Erben wegen Wertfeststellung zu verhindern.

Ist bei einer Erbauseinandersetzung der Wert von Nachlassgegenständen – insbesondere Grundstücken – zu ermitteln, kommt es nicht selten zwischen den Erben deshalb zum Streit über das eingeholte Sachverständigengutachten. Einem solchen Streit können Sie im Testament dadurch entgegenwirken, dass Sie eine sogenannte Schiedsgutachterklausel aufnehmen. Sie bestimmen beispielsweise, dass der Dipl.-Ing. Dr. Tüchtig aus Alsdorf den Verkehrswert verbindlich für die Erben festlegt. Die Erben sind nur dann nicht an das Gutachten gebunden, wenn dieses offenbar „unbillig“ ist.

18.) Einsetzen eines Schiedsgerichts

Haben Sie nicht unbeträchtliches Vermögen und befürchten, dass Ihre Erben wegen Ihrer Verfügungen im Testament in Streit geraten könnten, haben Sie die Möglichkeit, durch eine entsprechende Klausel den Streit den staatlichen Gerichten zu entziehen und einem privaten Schiedsrichter oder Schiedsgericht zuzuweisen. Das Schiedsgerichtsverfahren hat den Vorteil, dass es nicht öffentlich ist und gegebenenfalls rasch von den Personen, die Sie als Fachleute ansehen, entschieden wird. Im Einzelfall sind die entstehenden Kosten nicht gering. Sie sollten sich also fachlich beraten lassen.

19.) Sind Sie Unternehmer?

Dann sollten Sie insbesondere auf zwei Punkte achten:

a) Ihre im Testament getroffenen Verfügungen dürfen nicht mit den Verträgen der Gesellschaften kollidieren, deren Gesellschafter Sie sind. Z.B. wird in Gesellschaftsverträgen nicht selten festgelegt, dass nur einer der Erben an die Stelle des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters treten kann.

b) Es sollte möglichst vermieden werden, dass aufgrund Ihrer Verfügung eine Betriebsentnahme erfolgt, deren Gewinn zu versteuern ist. Nicht selten stellt ein Unternehmer ein Grundstück, das in seinem Eigentum steht, der Gesellschaft zu Betriebszwecken zur Verfügung. Das Grundstück wird dann steuerlich Betriebsvermögen. Wendet er das Grundstück im Testament jedoch seinem Ehegatten zu, der mit dem Unternehmen nichts zu tun hat, findet eine Entnahme statt. Den Entnahmegewinn kann der Steuerberater aus den Bilanzunterlagen feststellen und damit auch die Höhe des Entnahmegewinns.

20.) Erbschaftssteuer

Setzen Sie Ihren Lebensgefährten zum Alleinerben ein, hat er nur einen Freibetrag von 20.000,00 €. Daran können Sie testamentarisch nichts ändern.

Haben Sie eine Tochter und beträgt Ihr Nachlassvermögen 550.000,00 €, so hat Ihre Tochter einen Freibetrag von 400.000,00 €. Wenden Sie nun 150.000,00 € als Vermächtnis Ihrem Enkel zu, so wird dieses Vermächtnis nicht von der Erbschaftssteuer erfasst, weil Ihr Enkel einen Freibetrag von 200.000,00 € hat.

Auch bei geringem Nachlasswert sollte die Steuer nicht ganz außer Acht gelassen werden. Wollen Sie Ihr Häuschen, das einen Steuerwert von 100.000,00 € hat, Ihrem nicht mit Ihnen verwandten Patenkind vererben, so hat dieses nur einen Freibetrag von 20.000,00 €. Ihr Patenkind hat 30 % aus 80.000,00 € zu zahlen, wobei allerdings für Beerdigung und andere Nachlassverbindlichkeiten pauschal ein Betrag von 10.300,00 € berücksichtigt werden. Sie können jedoch der Familie Ihres Patenkindes dadurch Steuern zu ersparen, dass Sie dessen Ehegatten, dem ebenfalls ein Freibetrag von 20.000,00 € zur Verfügung steht, zum Miterben einsetzen. Unter Umständen können die Freibeträge auch dadurch erhöht werden, dass auch die Kinder zu Miterben eingesetzt werden.

Das gemeinschaftliche Testament

1.) Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleuten errichten. Es enthält rechtlich zwei Testamente, die in bestimmter Weise miteinander verbunden sind.

2.) Eltern müssen ihre Kinder nicht fragen, wie sie ihre Vermögensnachfolge regeln sollen. Sind sich Ihr Sohn und Ihre Tochter bisher einig geblieben, so sollten Sie allerdings dafür sorgen, dass Ihr Testament nicht später bei Ihren Kindern zu Enttäuschung und Verbitterung führt. Bei funktionierendem Familienleben sollten die Eltern ihre Kinder nicht im Unklaren lassen.

3.) Sollen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen?

Haben Sie und Ihr Gatte das Familienwohnhaus oder die Eigentumswohnung während der Ehe gemeinsam erworben, so werden Sie es für recht und billig ansehen, dass der Überlebende von Ihnen bis zu seinem Lebensende das gemeinsame Vermögen nutzen darf.

Die Formulierung lautet dann:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.“

Damit tritt zugleich eine Bindungswirkung ein. Sie sind, solange das Testament wirksam ist, gebunden und können beispielsweise nicht in einem zweiten Testament Ihr Geldvermögen Ihrer Tochter im Wege des Vermächtnisses zuwenden, weil Sie sich über Ihren Ehegatten geärgert haben.

Das gemeinschaftliche Testament verliert im Übrigen seine Wirksamkeit bei Scheidung; es sei denn, aus seinem Inhalt geht hervor, dass es auch nach Scheidung der Ehe weiter gelten soll. Im Übrigen hat jeder Ehegatte vom Gesetz die Möglichkeit, mit Hilfe eines Notars das Testament zu widerrufen.

Zu beachten ist: Der überlebende Ehegatte kann frei verfügen, im Einzelfall können die Kinder leer ausgehen. Die Eheleute können allerdings den Kindern auch einen Mindestanteil sichern: Der Erstversterbende wendet für den Fall, dass der Längstlebende das Familienwohnheim verkauft, als Vermächtnis jedem 1/8 aus dem Verkaufserlös zu.

Verwitwete Eheleute gehen selten eine neue Verbindung ein. Da also Eheschließungen unterbleiben, wird in der Regel nicht die Aufnahme von Wiederverheiratungsklauseln gewünscht.

4.) Ist wesentliches Vermögen vorhanden, was einer der Ehegatten mit in die Ehe gebracht hat, so wird, falls Abkömmlinge vorhanden sind, die Einsetzung des anderen Ehegatten als Vorerbe im Einzelfall in Betracht kommen. Es ist dann zu prüfen, ob dem Ehegatten eine finanzielle Bewegungsfreiheit dadurch verschafft werden kann, dass beispielsweise das gesamte bewegliche Vermögen (insbesondere Geldvermögen), dem Ehegatten als Vorausvermächtnis zugewendet wird.

Berliner Testament

1.) Vom sogenannten Berliner Testament wird gesprochen, wenn die Eheleute sich nicht nur gegenseitig bedenken, sondern auch festlegen, wer den Längstlebenden beerben soll. In der Regel sind dies die gemeinsamen Kinder. – Die Eltern können dabei von sämtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt, Gebrauch machen.- Bei kinderlosen Eheleuten werden oft Verwandte der Eheleute eingesetzt. In diesen Fällen wird nicht selten gewünscht, dass das vorhandene Vermögen je zur Hälfte auf die Familien beider Ehegatten übergeht.

2.) Enterbung der Kinder

Setzen Sie sich mit Ihrem Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, werden Ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Rechtlich bedeutet dies: Sie sind enterbt. Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch gegen den Längstlebenden zu.

Brave Kinder in geordneten Verhältnissen halten es für selbstverständlich, dass sie erst erben mit dem Ableben des längstlebenden Elternteils. Erhalten Sie die Kinder jedoch Hartz-IV-Leistungen, kann die Sozialbehörde an ihrer Stelle Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Sollten Sie zukünftig Ihren Kindern noch Vermögen zuwenden,ist festzuhalten, dass sie die Zuwendung sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen.

Sie können sich vor Pflichtteilsansprüchen dadurch schützen, dass Ihre Kinder in einem notariellen Vertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Sie werden dazu bereit sein, wenn sie schon zu Lebzeiten nicht unbeträchtliche geldliche Zuwendungen erhalten haben.

Es ist auch möglich, dass die Kinder nur auf ihren Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten.

Können Sie auf andere Weise Ihre Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten?

Sie können eine sogenannte Pflichtteilsklausel – auch Strafklausel genannt – in das Testament aufnehmen, z.B.:

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Längstlebenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so ist er mit seinen Abkömmlingen nach dem Tode des Längstlebenden von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.“

Beachten Sie: Diese Klausel wirkt automatisch. Es kann auch alternativ festgelegt werden, dass der Überlebende berechtigt ist, den anspruchstellenden Abkömmling und seine Nachkommen durch Testament von der Schlusserbfolge auszuschließen.

Sie haben auch die Möglichkeit, eine verstärkte Ausschlussklausel, die sogenannte Jastrowsche Klausel, aufzunehmen, vgl. Einzelheiten Jastrowsche Klausel.

3.) Die Bindung des überlebenden Ehegatten an die gemeinsam getroffenen Verfügungen

Der Überlebende ist nach dem Gesetz an die sogenannten „wechselbezüglichen Verfügungen“ gebunden. Das Gesetz erklärt auch, was unter Wechselbezüglichkeit zu verstehen ist. In der Praxis kommt es jedoch oft zu Prozessen, in denen geklärt werden muss, ob die Verfügung des Überlebenden wirksam ist oder nicht.

4.) Schaffen Sie Klarheit.

a) Haben Sie keine Abkömmlinge und setzen gemeinsam eine entfernte Verwandte ein, haben Sie die Möglichkeit, dem Überlebenden das Recht der Abänderung vorzubehalten: „Dem Überlebenden von uns bleibt das Recht vorbehalten, die gemeinsam getroffenen Verfügungen jederzeit nach seinem Ermessen abzuändern.“ Das Abänderungsrecht kann auch ausdrücklich vorbehalten werden, wenn Abkömmlinge vorhanden sind; geschieht jedoch in der Praxis selten.

b) Notare schlagen oft vor, im Testament aufzunehmen, dass sämtliche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. In diesen Fällen hat der Längstlebende keine Abänderungsmöglichkeit.

c) Sind Kinder vorhanden, sollte dem Überlebenden in vielen Fällen das Recht vorbehalten werden, die gemeinsam getroffenen Verfügungen an veränderte Familienverhältnisse anzugleichen. In diesen Fällen bietet sich folgende Klausel an:

Wir behalten jedoch dem Längstlebenden von uns ausdrücklich das Recht vor, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung sowohl des vom Vorverstorbenen erworbenen als auch des eigenen Vermögens auf unsere Abkömmlinge durch Verfügungen von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Insbesondere ist er berechtigt, Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse zu bestimmen, Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung anzuordnen. Verfügungen von Todes wegen zugunsten von andern Personen als Abkömmlingen werden ausgeschlossen.“

Darüber hinaus kann dem Überlebenden noch das Recht vorbehalten werden, über Vermögen, welches er nach dem Erbfall erwirbt, im Wege des Vermächtnisse frei zu verfügen.

Testamentsregister, siehe: Zentrales Testamentsregister

Testamentsvollstrecker, siehe: Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckerzeugnis, ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.

Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind sämtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschränkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Vermächtnis auszuführen hat.

Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Geschäftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgeführte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.

Testamentsvollstreckung

  1. Durch ihre Anordnung will der Erblasser die Durchsetzung seines Willens sichern. Er kann z. B. verfügen, dass der Erbteil seines 8-jährigen Enkels bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahres sachgemäß verwaltet werden soll. In der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann er auch dafür Sorge tragen, dass der Nachlass unparteiisch auseinandergesetzt wird (Auseinandersetzungsvollstreckung). Die Anordnung kann sich auf bestimmte Miterben oder bestimmte Nachlassgegenstände, wie z.B. Mietshaus oder Gesellschaftsanteil beschränken. Sie kann sich auch nur auf ein Vermächtnis beziehen. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird allerdings der betroffene Erbe in seiner Rechtsstellung nicht unwesentlich beschnitten. Nach dem neuen § 2006 BGB kann der Erbe, der sich durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung belastet fühlt, die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
  2. Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers, noch des Erben. Er hat die Stellung eines Treuhänders und ist zugleich Inhaber eines privaten Amtes, zu dem er durch den Willen des Erblassers berufen ist. Seine Aufgabe ist es, den Willen des Erblassers durchzusetzen.
  3. Den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser. Fehlt eine konkrete Anweisung, hat er den Nachlass auseinander zu setzen. Hierbei ist es seine Aufgabe, einen Auseinandersetzungsplan (Teilungsplan) gemäß § 2204 I, II BGB aufzustellen. Der Plan ist verbindlich, wenn der Testamentsvollstrecker diesen für endgültig erklärt. Die Wirksamkeit des Planes ist nicht vom Gericht oder dem Miterben abhängig. Um den Plan allerdings umzusetzen, bedarf es noch der notwendigen Erfüllungsgeschäfte, z.B. der Übereignung von Grundstücken. Wer als Erbe nicht einverstanden ist, kann Klage auf Verstoß des Teilungsplanes gegen die §§ 2242 ff. BGB erheben. Der Testamentsvollstrecker kann aber auch zum Zwecke der Auseinandersetzung mit den Miterben einen Teilungsvertrag abschließen. Dabei können die Miterben auch von den Erbteilungsanordnungen des Erblassers abweichen.
  4. Dauervollstreckung: Der Erblasser kann auch Dauervollstreckung für eine bestimmte Person, die er bedacht hat, anordnen. In diesem Falle muss der Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß verwalten. Seine Verwaltung darf nicht einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen. Die Anordnung kann sich auch nur auf bestimmte Vermögensgegenstände beziehen, z.B. die Verwaltung eines Mietshauses. Dabei kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bestimmte Weisungen erteilen, z.B. die Substanz des der Verwaltung unterliegenden Vermögens unangetastet zu lassen (§ 2116 BGB). ACHTUNG: Wichtig ist zu wissen, dass, so lange die Testamentsvollstreckung andauert, Gläubiger des Erben nicht auf das Vermögen zugreifen können, welches der Verwaltung unterliegt (§ 2114 BGB). Erhebliche rechtliche Probleme ergeben sich, wenn Testamentsvollstreckung über den Anteil einer Personengesellschaft angeordnet wird. Die Schwierigkeiten in der Praxis ergeben sich aus der durch die Gesellschafter gebildeten Arbeits- und Haftungsgemeinschaft, denn der Testamentsvollstrecker kann nicht die höchstpersönlichen Rechte der Gesellschafter ausüben.
  5. In der Regel bestellt der Erblasser eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker. Er kann die Auswahl auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt im Zeitpunkt, in welchem er das Amt annimmt. Hat er das Amt angenommen, ist er verpflichtet, auch ohne ausdrücklich dazu aufgefordert worden zu sein, dem Erben ein Nachlassverzeichnis mitzuteilen (§ 2215 BGB). Der Anspruch des Erben ist einklagbar. Eine Verletzung der Pflicht kann im Einzelfall zur Entlassung führen.
  6. Der Testamentsvollstrecker kann auf Antrag eines Beteiligten durch das Nachlassgericht aus dem Amt entlassen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist nach dem Gesetz gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker grob gegen seine Pflichten verstoßen hat oder er sich als unfähig für das Amt herausstellt. Grund für eine Entlassung kann auch ein Interessengegensatz zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker sein.
  7. Kündigungsrecht: Dem Testamentsvollstrecker wird vom Gesetz das Recht eingeräumt, jederzeit sein Amt zu kündigen, ohne dass er dadurch einem der Beteiligten schadenersatzpflichtig wird (§ 2226 BGB). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob mit Kündigung durch den Testamentsvollstrecker auch die Testamentsvollstreckung als solche endet. Eine Beendigung ist dann nicht anzunehmen, wenn der Erblasser Ersatzbestimmungen getroffen hat. Der Testamentsvollstrecker kann sich vertraglich verpflichten, sein Amt zu kündigen (sofort, nach Ablauf einer Frist, bei Eintritt einer Bedingung oder auf Anforderung des Erben). Die Verpflichtung kann aber auch darin bestehen, sonstige Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eingeklagt oder sogar vollstreckt werden kann die Pflicht nicht. Der Testamentsvollstrecker kann allerdings im Einzelfall schadenersatzpflichtig werden.
  8. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung (§§ 2218, 670 BGB); ihm steht darüber hinaus auch ein Honorar zu, falls der Erblasser dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Der Erblasser sollte die Höhe der Vergütung festlegen, da es weder gesetzliche Regelungen, noch verbindliche Richtlinien gibt. Gegebenenfalls kann die Gebühr auch durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben festgelegt werden.

Testamentsvollstreckerentgelt: Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, falls der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat. Wird beispielsweise ein Angehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt, wird erwartet, dass er sein Amt unentgeltlich ausübt, so dass der Erblasser im Testament klar zum Ausdruck bringt, dass er zwar Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, aber nicht auf ein Entgelt hat. In einem solchen Fall bleibt es dem Vorgeschlagenen überlassen, ob er ohne Entgelt das Amt ausüben will. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der die Höhe des Honorars herausgelesen werden könnte, fehlt. Mitunter wird die Höhe auch zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker festgelegt. Eine Orientierungshilfe ist die entwickelte Neue Rheinische Tabelle (Empfehlung des Deutschen Notarvereins). Der Erblasser sollte zweckmäßigerweise, um Streit zu verhindern, die Höhe der Vergütung festlegen.

Testamentswiderruf: Wer ein Testament errichtet hat, kann dieses im Ganzen sowie auch einzelne darin enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Der Widerruf kann erfolgen durch ein reines Widerrufstestament, durch ein neues Testament, das inhaltlich das frühere aufhebt – durch neues handschriftliches Testament kann also ein notarielles Testament aufgehoben werden -, durch Vernichtung oder Abänderung, sowie dadurch, dass das notarielle Testament aus der Verwahrung genommen wird. Gemeinschaftliche Testamente können zu Lebzeiten der Eheleute jederzeit gemeinschaftlich widerrufen werden; einseitig jedoch nur durch notariell beurkundeten Widerruf. Nach Ableben des Erstversterbenden kommt es darauf an, ob und inwieweit der Überlebende gebunden ist (Einzelheiten vgl. gemeinschaftliches Testament).

Testierfähigkeit. Fehlt Testierfähigkeit, kann kein wirksames Testament errichtet  und kein wirksamer Erbvertrag abgeschlossen werden, es kann auch kein notarielles Testament aus der Verwahrung genommen werden.

  1. Testierunfähig sind gemäß § 2229 BGB: Minderjährige unter 16 Jahre: Wer wegen krankhafter Störung seiner Geistesfähigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung (z. B. Drogen) nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wer unter Betreuung steht, ist damit nicht automatisch als „testierunfähig“ anzusehen.
  2. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierfähig, kann aber nur notariell verfügen. Er benötigt nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2229 BGB).
  3. Bei der Niederschrift über ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag soll der Notar gemäß § 28 BeurkG über die Geschäftsfähigkeit und damit über die Testierfähigkeit seine Wahrnehmung aufnehmen. Fehlt eine solche Feststellung, ist die Beweiskraft der notariellen Urkunde geschwächt, wenn später die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung angezweifelt wird.
  4. Ein Erblasser ist bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen.
  5. Will ein Testierender verhindern, dass nach seinem Ableben sein Testament wegen Testierunfähigkeit angefochten wird, hat er die Möglichkeit, seinem Testament ein entsprechendes ärztliches Attest beizufügen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch das Attest des Hausarztes nicht aussagekräftig; es muss vielmehr eine Bescheinigung von einem Facharzt für Psychiatrie beigefügt werden.
  6. Wer im Erbrechtsstreit oder im Erbscheinsverfahren sich auf Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, trägt hierfür die Beweislast. Dies gilt auch im Erbscheinsverfahren, wenn das Nachlassgericht sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
  7. Im Erbscheinsverfahren genügt es nicht, dass einer lediglich Testierunfähigkeit behauptet. Das Gericht ist nämlich nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn konkrete Fakten vorgetragen werden, die auf eine Testierunfähigkeit schließen lassen. Die Hinweis auf Medikamentenmissbrauch reicht nicht aus, um das Gericht zu Nachforschungen zu veranlassen. Als Gutachter kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ein Facharzt für Psychiatrie in Frage.

Testierfreiheit. Das Gesetz gewährt dem Erblasser das Recht, nach seinem freien Ermessen durch letztwillige Verfügungen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Er kann also nach Belieben bestimmen, wer sein Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll oder wie der Nachlass aufzuteilen ist. Seine Verfügungen dürfen jedoch nicht sittenwidrig sein. Darüber hinaus wird die Testierfreiheit dadurch eingeschränkt, dass ganz bestimmte Personen nicht völlig ausgehen dürfen, sondern ihnen das Gesetz ein Pflichtteilsrecht zuerkennt (siehe: Pflichtteilsrecht). Die Testierfreiheit ist unbeschränkbar. Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist gem. § 2302 BGB nichtig.

Tier. Ist gemäß § 90a BGB keine Sache. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Tier zum Nachlass des Erblassers gehört. Das Tier kann folglich auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Tierhalter kann also seiner tierliebenden Nichte seine Katze als Vermächtnis zuwenden. Da Tiere rechtlich wie Sachen behandelt werden, können sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein. Wer dafür sorgen will, dass beispielsweise seine Katze auch nach seinem Tod gut versorgt wird, hat die Möglichkeit, einer Vertrauensperson einen bestimmten Geldbetrag mit der Auflage zuzuwenden, dass sein Tier nach seinem Ableben liebevoll betreut wird. Um die Erfüllung der Auflage zu sichern, sollte ein Testamentsvollstrecker bestellt werden, der zu kontrollieren hat, ob die Auflage erfüllt wird. Hierzu ist fachlicher Rat einzuholen.

Das als Erbe oder Vermächtnisnehmer testamentarisch eingesetzte Tier:

Hat der naive Tierliebhaber seinen Hund oder Katze als Erben eingesetzt oder ihm ein Vermächtnis zugewiesen, ist zu prüfen, ob das Testament so ausgelegt werden kann, dass der Erblasserwille doch verwirklicht werden kann. Hat beispielsweise der Erblasser seinen Hund zum Erben eingesetzt und zugleich bestimmt, dass eine bestimmte Person ihn pflegen und betreuen soll, dann ist das Testament auszulegen. Es kommt in einem solchen Falle auf die Zusammensetzung des Vermögens an. Sind etwa noch weitere werthaltige Vermögensgegenstände vorhanden, so kann das Testament dahin ausgelegt werden, dass der Dritte als Vermächtnisnehmer des Hundes mit einer entsprechenden Pflegeauflage anzusehen ist.

Gemeinsame Bestattung von Tier und Mensch. Die Friedhofsverwaltung „Unser Hafen“ermöglicht den Tierhaltern, auf zwei speziell ausgewiesenen Friedhöfen in Essen und Braubach (nahe Koblenz) Urnen von Mensch und Tier in einem Grab beizusetzen. Einzelheiten sind von der Friedhofsverwaltung unter „Unser Hafen“ zu erhalten.

Tod ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden (Einzelheiten siehe: Teilungsanordnung). Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen.

Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.

Todesanzeige. Die Kosten für eine Todesanzeige und anschließender Danksagung gehören zu den Beerdigungskosten. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, welche den Nachlasswert mindern. Auch wenn der Name eines Angehörigen in der Todesanzeige fehlt, sind die angefallenen Inseratkosten als Beerdigungskosten anzusehen (so: Oberlandesgericht München).

Todeserklärung

Gemäß § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für Tod erklärt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.

Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begründet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Vermögen der Person, die für Tod erklärt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist der Verschollene für Tod erklärt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.

Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gemäß § 2031 BGB gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.

Todeszeitpunkt. In der Regel geben die Sterbeurkunden nur den Sterbetag an. Aus erbrechtlichen Gründen kann es jedoch auf die genaue Uhrzeit ankommen.

Beispiel: Kinderloser, unverheirateter Bruder stirbt am selben Tag wie seine verheiratete Schwester. Ist er zeitlich vor seiner Schwester verstorben, ist diese Erbin geworden und ihr Nachlass geht dann auf ihren Ehemann – ihren Testamentserben – über. Dieser muss dafür sorgen, dass die zuständigen Ärzte rasch den genauen Todeszeitpunkt ermitteln. Nach dem neuesten medizinischen Stand kann innerhalb eines kurzen Zeitraums seit Ableben der genaue Todeszeitpunkt ermittelt werden.

Totenfürsorgerecht. Umfasst die Berechtigung zur Durchführung der Bestattungsmaßnahmen im weitesten Sinn und die der Umbettung. Das Recht der Totenfürsorge erstreckt sich darauf, über den Leichnam zu bestimmen, Art und Weise der Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte (einschließlich Grabmal) festzusetzen. Maßgeblich ist ausschließlich der Wille des Verstorbenen, der nicht schriftlich niedergeschrieben sein muss. Nur wenn ein entsprechender Wille nicht festzustellen ist, entscheidet der zur Totenfürsorge Berechtigte. Hat der Verstorbene keine Person bestimmt, so ist nach herrschender Meinung der nächste Angehörige berechtigt. Dies ist z.B. die Ehefrau und nicht die Mutter oder der Vater des Verstorbenen.