Neues Stichwort: Pflichtteilsansprucherlass

Pflichtteilsansprucherlass

Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (§ 397 BGB). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders überlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gesprächsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespräch am … auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.

Patchwork-Ehe im Erbrecht

1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer häufiger vorkommt. Das Gesetz enthält also keine spezielle Erbrechtsregelung. Es sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die gesetzliche Erbfolgeregelung anzuwenden. Dies führt im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen,weil die Stiefkinder hinter dem Ehegatten ihres Elternteils – dem Stiefelternteil – kein gesetzliches Erbrecht haben. Im Einzelfall entscheidet die Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten, welches Kind mehr oder viel weniger erbt.

Beispiel: Der Ehemann bringt zwei Söhne und die Ehefrau zwei Töchter mit in die Ehe. Sie erwerben gemeinsam hälftig ein Reihenhaus zu 300.000,00 €. Dieses stellt ihr ganzes gemeinsames Vermögen dar. Beide verunglücken auf der Autobahn. Der Ehemann stirbt noch an der Unfallstelle. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Den Anteil des Ehemanns erbt zu 1/2 die Ehefrau, die andere Hälfte teilen sich die Söhne. Jeder erbt 1/4 Anteil (Wert: 37.500,00 €). Stirbt die Ehefrau drei Tage später im Krankenhaus, erben ihre Kinder ihr Vermögen zu je 1/2. Dies ergibt jeweils einen Wert vom Grundstücksanteil der Mutter von 75.000,00 € und die Hälfte des vom Ehemann geerbten Hausanteils von 37.500,00 € , also insgesamt 112.500,00 €. Dieses ungerechte Ergebnis können die Eheleute jedoch durch ein cleveres gemeinschaftliches Testament verhindern. Da jeder Fall verschieden ist, sollte fachliche Beratung eingeholt und umgehend ein entsprechendes Testament errichtet werden.

2. Fehlgeschlagene Pflichtteilsstrafklauseln in privatschriftlichen Testamenten. Nicht selten entschließen sich die Eheleute, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament zu errichten. Da ihnen die gesetzliche Regel nicht bewusst ist, übernehmen sie die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln, die sich häufig in sogenannten Berliner Testamenten finden. Es wird festgelegt, dass die Abkömmlinge, die beim Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des Längstlebenden nur ihren Pflichtteil erlangen. Die Klausel geht ins Leere, wenn der Stiefelternteil der Längstlebende ist, denn hinter ihm gibt es kein gesetzliches Erbrecht und somit auch keinen Pflichtteil. Nach der Rechtsprechung sollen in diesem Falle die Kinder des erstverstorbenen Elternteils nicht leer ausgehen. Eine solche Klausel ist als Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils auszulegen (OLG Celle, AZ: 6 W 142/09).

Überarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gewähren dem überlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis (§ 563 BGB).

2.) Erbrecht

Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erhält.

a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners fällt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenstände herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der Überlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem Überlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erwähnt werden.

b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigentümers läuft der Überlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigentümer kann seinen Partner dadurch schützen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einräumt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht (vgl. Wohnungsrecht).

c) Sind die Partner Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu 1/2 Anteil, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner können dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung). Hat einer größeres Vermögen, kann er den anderen auch dadurch schützen, dass er ihm seinen Anteil als Vermächtnis zuwendet.

d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen außerhalb des Erbgangs über.

e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, können sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die Hälfte des Guthabens dem Überlebenden. Darüber hinaus hat jeder der Partner auch die Möglichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.

f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschließen (Einzelheiten vgl. Erbvertrag).

g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdrücklich als Lebenspartner zu erwähnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens überhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.

Die Vollmacht im Erbfall

1) Der Tod des Bevollmächtigten bringt in der Regel die Vollmacht zum erlöschen. Hat der Vater beispielsweise seiner ältesten Tochter eine Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese beim Tod der Tochter.

2) Der Tod des Vollmachtgebers lässt in der Regel die Wirksamkeit der Vollmacht unberührt. Hatte der Vater seiner ältesten Tochter Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 672 BGB). Wichtige Vollmachten werden ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, beispielsweise bei der Vorsorgevollmacht.

Hatte der Vollmachtgeber beispielsweise seiner Lebensgefährtin eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht erteilt, so wird die Bank auch nach dem Tod ihres Kunden bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auszahlen. Die Bevollmächtigte darf jedoch das abgehobene Geld nicht für sich verwenden. Die Vollmacht ersetzt nicht ein Testament. Will der Kontoinhaber das bei seinem Tod vorhandene Guthaben dem Bevollmächtigten übertragen, so muss er dies entweder testamentarisch festlegen oder aber mit der Bank einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abschließen.

3) Besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die ihm vom verstorbenen Erblasser erteilte Vollmacht missbraucht, ist diese von dem oder den Erben zu widerrufen und zwar durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Hierbei ist die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen. So lange nämlich der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde in Händen hat, ist ein Dritter, dem sie vorgelegt wird, in seinem guten Glauben geschützt.

Beispiel eines Widerrufs:

Sehr geehrte Frau …,

ich bin Erbe hinter dem am 29.01….. verstorbenen Karl Brav. Dieser hatte Ihnen Bankvollmacht für das Konto 76650 bei der Alsdorfer Volksbank erteilt. Ich widerrufe hiermit die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Ihnen überlassene Vollmachtsurkunde nebst sämtlicher zur Verfügung gestellter Abschriften wollen Sie innerhalb von 2 Wochen mir zurückreichen. Vorsorglich habe ich die Bank über den Widerruf unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

In einem solchen Falle ist auch der Bank gegenüber die Vollmacht zu widerrufen.

Bei Generalvollmachten ist der Widerruf zweckmäßigerweise gegenüber den Bankinstituten, mit denen der Vollmachtgeber Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, zu widerrufen, gegebenenfalls auch Geschäftspartnern, mit denen bekannterweise bedeutsame Geschäfte vollzogen wurden. Hat der Erblasser Grundbesitz, so sollten zweckmäßigerweise zu den bekannten Grundbuchblättern dem Grundbuchamt schriftlich mitgeteilt werden, dass die einer bestimmten Person erteilten Generalvollmacht oder auch Vorsorgevollmacht widerrufen wird. Gegebenenfalls könnte sich in einem solchen Falle der zuständige Rechtspfleger beim Grundbuchamt veranlasst fühlen, einen bei ihm eingereichten Grundbuchantrag des Bevollmächtigten zunächst nicht zu vollziehen und die Beteiligten zu informieren.

Wird der Bank gegenüber widerrufen, sollte Kopie des eröffneten notariellen Testaments mit dazugehörigem Eröffnungsprotokoll beigefügt werden, anderenfalls Kopie des erteilten Erbscheins. Liegt dieser noch nicht vor, sollte auf jeden Fall eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Widerruf von sämtlichen Miterben zu erklären. Widerruft jedoch nur einer von drei Erben, darf der Bevollmächtigte die zwei anderen weiterhin vertreten. Da aber nur alle Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können, ist der Bevollmächtigte durch den Widerruf nicht mehr in der Lage,über Nachlassgegenstände zu verfügen, beispielsweise Geld abzuheben.

Eigentum

Ist das umfassendste Recht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine Sache zu herrschen, soweit die Rechtsordnung dies zulässt. Das Eigentum wird vom Grundgesetz garantiert; dieses bestimmt aber auch, dass das Eigentum sozial gebunden ist. Wegen seiner Bedeutung genießt es besonderen gesetzlichen Schutz gegen Eingriffe Dritter oder des Staates.

1.) Der Eigentümer eines Fahrrads kann es nach Belieben nutzen, aber auch im Keller verrosten lassen. Er kann es auch einem Freund auf Dauer verleihen oder ihm unentgeltlich übertragen. Der Eigentümer eines Hausgrundstücks kann es bewohnen, einem Dritten gegen Mietzahlung zur Benutzung überlassen oder auch Räume leerstehen lassen.

2) Stirbt der Eigentümer, geht das Eigentum, ohne dass jemand etwas unternehmen muss, kraft Gesetztes auf den oder die Erben über. Unbeachtlich ist es dabei, ob der Erbe überhaupt Kenntnis von der Sache oder ihres Aufbewahrungsortes hat. Bei Grundbesitz wird im Augenblick des Erbfalles das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Es ist dann Aufgabe des Erben, das Grundbuch berichtigen zu lassen (vgl. Grundbuchberichtigung).

Das Eigentum wird durch Rechtsgeschäft, also unter Lebenden, wie folgt übertragen:

a) bei beweglichen Sachen durch Einigung zwischen dem Noch-Eigentümer und dem Erwerber sowie der notwendigen Übergabe (§ 929 BGB).

b) Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) durch Einigung vor einem Notar (Auflassung, § 925 BGB) und der anschließenden Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB).

Handelsregister

Ist ein öffentliches Register, in welches für den Handelsverkehr wichtige Tatsachen eingetragen werden. In der Regel darf jeder Einsicht nehmen. Es kann beispielsweise jeder nachschauen, wer Geschäftsführer einer bestimmten GmbH ist. Das Register wird beim Amtsgericht geführt. Die Eintragungen haben in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Bestimmte, durch den Erbfall eintretende Rechtsänderungen sind einzutragen, wobei der Erbnachweis zu führen ist (vgl. Erbnachweis). Einzutragen ist beispielsweise die Fortführung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder deren Erlöschen; bei der OHG die Aufhebung der Gesellschaft oder der Übergang der Gesellschafterstellung des Verstorbenen; das Ausscheiden des Erben aus der Gesellschaft (weitere Einzelheiten siehe: OHG, Kommanditgesellschaft, Tod des GmbH-Geschäftsführers).

Inventar

Nach § 1994 BGB kann ein Gläubiger des Erblassers beim Nachlassgericht beantragen, dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des ? Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden. Falls erforderlich, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Weitere Einzelheiten ? Inventarerrichtung Ziffer 1.

Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, ist jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).

Im Sprachgebrauch wird auch das Nachlassverzeichnis, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben im Rahmen seines Auskunftsrechts gemäß § 2314 BGB verlangen kann, als Inventar bezeichnet (? Pflichtteilsrecht).

Sozialhilfeempfänger

(a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt. (b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

Todeszeitpunkt

Er ist für den Eintritt des Erbfalles (→ Tod) maßgebend. Im Einvernehmen mit der Wissenschaft ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gehirntodes anzusehen – der unwiderbringliche Ausfall der Funktionen des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstamms -. Im Normalfall wird der exakte Todeszeitpunkt im Totenschein nicht festgehalten. Er ist dann allerdings zu bestimmen, wenn es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt ein Erbrecht entstanden oder erloschen ist. Hat z.B. der die Scheidung beantragende Ehegatte seinen Antrag im Hinblick auf das bevorstehende Ableben seines Partners zurückgenommen, um sein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu retten, kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den genauen Todeszeitpunkt an.

Tod

ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der ? Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden. Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.