Neues Stichwort: Vindikationslegat

Besondere Form des Vermächtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über, also zunächst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.

Erbenbenennung

 

Die Erbenbenennung ist der wichtigste Teil eines jeden Testaments.

a) Wer ein Testament errichten will, sollte wissen, dass das Gesetz neben dem Erben noch jemanden aufführt, der, ohne Erbe zu werden, etwas vom Nachlass erhält. Dies ist der Vermächtnisnehmer. Während der Erbe so genannter Gesamtsrechtsnachfolger ist (also Aktiva und Passiva erbt), erwirbt der Vermächtnisnehmer gegen den oder die Erben nur einen Erfüllungsanspruch, also beispielsweise auf Auszahlung des vermachten Geldbetrages oder Übertragung des zugedachten Wochenendgrundstücks.

Wer ein Testament errichtet, sollte also ganz klar angeben, ob der Zuwendungsempfänger Erbe oder nur Vermächtnisnehmer werden soll. Beispiel: „Meinem Patenkind Fritz wende ich meine alte Vespa als Vermächtnis zu.“ Will etwa der unverheiratete Erbonkel sämtliche Neffen und Nichten bedenken, hat er die Möglichkeit, sein Patenkind zum Alleinerben einzusetzen und den anderen Neffen und Nichten Vermächtnisse zuzuwenden. So verhindert er auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft und einen möglichen Streit über deren Auseinandersetzung (vgl. Vermächtnis).

b) Als Erbe kann nur eingesetzt werden, wer auch erbfähig ist, das sind beispielsweise auch die Kirchengemeinden. Nicht erbfähig sind Tiere (vgl. Hund).

c) Derjenige, der Erbe werden soll, ist klar zu bestimmen. Es ist möglichst der genaue Name und auch das Geburtsdatum des Erben anzugeben. Unwirksam wäre die Bestimmung, dass Erbe werden soll, der den Erblasser bis zuletzt betreut hat.

Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben. Der Erbonkel kann beispielsweise verfügen: „Zu Erben setze ich ein: meine Nichte Eva Klug zu 1/2, meinen Neffen Fritz Pfiffig zu 1/4 und mein Patenkind Josefa Glück zu 1/4.“ Somit steht auch fest, mit welcher Quote sich die Erben an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten oder beispielsweise bei den Beerdigungskosten zu beteiligen haben.

d) Wer seine Vermögenswerte detailliert verteilt, bereitet seiner Verwandtschaft nur Ärger. Es muss also zunächst festgestellt werden, wer Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer geworden ist. Anhand der Wertverhältnisse ist dann die Erbquote zu berechnen. Ärger gibt es in solchen Fällen dann, wenn ein wesentlicher Vermögenswert überhaupt nicht aufgeführt ist.

Allerdings kann der Erblasser Streit zwischen mehreren Miterben über die Auseinandersetzung vermeiden, indem er eine Teilungsanordnung trifft (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Neues Stichwort: Wahlvermächtnis

Nach § 2154 BGB kann der Erblasser ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenstände nur einen erhalten soll, z.B.: „Mein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.“ Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten übertragen werden. Beispiel: „Mein jüngster Bruder, der Geiger ist, soll die Auswahl treffen.“ Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch keine Bestimmung über den Wahlberechtigten getroffen, ist der Beschwerte – also der Erbe – berechtigt, einen der genannten Gegenstände auszuwählen.

Forderungsvermächtnis

Mit ihm wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung zu (§ 2173 BGB). Der Bedachte erlangt dadurch beim Ableben des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben auf Abtretung der Forderung. War die Forderung schon vor dem ? Erbfall erfüllt und ist der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Gegenstand vermacht ist. Bei Geldsummen ist also der Geldbetrag auszuzahlen, auch wenn dieser sich nicht in der Erbschaft befindet.

Vermächtnis

Ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament an einen andere (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Vermögensvorteil kann z.B. ein Grundstück, ein bestimmter Oldtimer, aber auch ein Geldbetrag, Forderungen oder andere Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht (vgl. Wohnrecht als Vermächtnis) sein. Es unterliegt der Erbschaftssteuer. Weitere Einzelheiten vgl. Vermächtnisnehmer.