Neues Stichwort: Schiedsgerichtsklausel

Der Erblasser kann durch die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel im Testament festlegen, dass spätere Streitigkeiten zwischen den Erben über Gültigkeit, Anfechtbarkeit oder Auslegung des Testaments den ordentlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsrichter (bzw. Schiedsgericht) oder einem Testamentsvollstrecker zur Entscheidung übertragen werden. Wer in sein Testament eine solche Klausel aufnehmen will, sollte einen erfahrenen Fachmann zur Beratung hinzuziehen. Mit ihm ist auch zu besprechen, wie das Schiedsgericht zusammengesetzt sein soll; es kann auch nur mit einem Schiedsrichter gearbeitet werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München kann die Schiedsgerichtsklausel nicht Streitigkeiten über den Pflichtteil erfassen. Pflichtteilsstreitigkeiten gehören immer vor die ordentlichen Gerichte.

Aktualisiertes Stichwort: Gewöhnlicher Aufenthalt

1) Der letzte gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Nachlassgericht) für die Erbrechtsangelegenheiten des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Ist z.B. ein Patient aus Bad Camberg im Idsteiner Krankenhaus verstorben, ist das Amtsgericht Limburg das örtliche zuständige Nachlassgericht, weil er in Bad Camberg seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und Bad Camberg im Amtsgerichtsbereich Limburg liegt.

2) Ausländisches Vermögen: Hat ein deutscher Bürger Grundvermögen beispielsweise in Deutschland wie auch in Spanien, gilt für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das nationale Recht, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 EuErbVO). Um Auslegungsschwierigkeiten zu umgehen, kann auch durch Testament festgelegt werden, welches Erbstatut gelten soll. Da die nationalen Erbrechtsgesetze nicht übereinstimmen,z.B. beim Pflichtteilsrecht, ist fachliche Beratung erforderlich, um die richtige Erbwahl zu treffen.