Stille Gesellschaft: Ist eine Innengesellschaft, bei der sich jemand als stiller Gesellschafter an dem Handelsgeschäft eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.
- Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in den §§ 230 ff. HGB die gesetzliche Regelung, die abdingbar ist. In der Praxis finden sich deshalb eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. Auf jeden Fall muss der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt sein. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Nach außen hin wird nur der Inhaber des Handelsgeschäfts tätig. Er allein schließt die Rechtsgeschäfte, aus denen er nach außen hin allein berechtigt und verpflichtet wird.
- Der Tod des Geschäftsinhabers löst im Zweifel die Gesellschaft auf, nicht jedoch durch den Tod des Stillen (§ 234 HGB). Der Anteil des Stillen fällt in seinen Nachlass. Der Erbe wird stiller Gesellschafter.
- Die stille Gesellschaft ermöglicht die Beteiligung zukünftiger Betriebsnachfolger, ohne dass dies schon nach außen erkennbar wird. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Nachfolger schenkungshalber eine bestimmte Vermögenseinlage zuzuwenden. Bei einer Beteiligung im Wege der Schenkung sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden, um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Anerkennung zu gewährleisten. Wird beispielsweise dem Stillen schuldrechtlich eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Geschäftswert eingeräumt, liegt eine mitunternehmerschaftliche stille Beteiligung vor. Der Anteil nimmt dann auch an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens teil. Diese Wertsteigerung sind pflichtteilssicher und müssen nicht besonders versteuert werden. Der atypische Stille erzielt gewerbliche Einkünfte. Ist eine atypische stille Beteiligung beabsichtigt, ist auf jeden Fall sachverständiger Rat einzuholen.