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Recht am eigenen Bild bis Rücktrittsvorbehalt

Recht am eigenen Bild.
Das Bildnis eines Verstorbenen darf nach seinem Tod bis zum Ablauf von 10 Jahren ohne Einwilligung seiner Angehörigen nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Angehörige sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten. Sind diese nicht vorhanden, entscheiden die Eltern (§ 22 KunstUrhG).

Rechtsbehelf, ist die in bestimmten Gesetzen vorgesehene Möglichkeit, mit Hilfe eines Gesuchs die Entscheidung einer Behörde, insbesondere auch des Gerichts, auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Unter den Begriff Rechtsbehelf fallen die sogenannten Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision). Sie sind innerhalb der in den betreffenden Gesetzen festgelegten Fristen einzulegen.

Rechtsfähigkeit
Ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie endet mit dem Tod einer natürlichen Person.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Sie begründen zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten; sie sind von ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Tod oder Überleben des anderen. Allerdings kann sich beispielsweise der Übergeber eines Grundstücks das Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Erwerber vor ihm ablebt.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall begründen schon zu Lebzeiten der Beteiligten – wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden – ihre Wirkung; sie sind jedoch dadurch bedingt, dass der Berechtigte den Zuwendenden überlebt.

Ein im Gesetz geregeltes Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist das Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB). Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Für dieses sind die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Auf jeden Fall ist ein Notar einzuschalten.

In der Praxis werden häufig Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Sie fallen nicht unter den § 2301 BGB. Sie lassen den zugewendeten Gegenstand auch außerhalb des Erbfalls übergehen. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei dem beispielsweise die Großmutter mit ihrer Bank vereinbart, dass das bei ihrem Tod noch vorhandene Guthaben auf einem bestimmten Konto ihrer Enkelin ausgezahlt werden soll (siehe auch: Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall).

Rechtsgeschäfte auf den Todesfall

Dies sind die Verfügungen von Todes wegen wie Testament oder Erbvertrag, die erst mit dem Erbfall für den Bedachten wirken. Erst mit Eintritt des Erbfalls erwirbt er die ihm zugedachten Rechte und Pflichten. Solange der Todesfall noch nicht eingetreten ist, kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen.

Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Ihr Eintritt bedeutet, dass die Entscheidung unumstößlich geworden ist und die Gerichte auch in einem späteren Verfahren zwischen den Parteien über den selben Streitgegenstand an die erste Entscheidung gebunden sind. Dies gilt auch für Erben einer der Parteien.

Rechtswahl

Nach Artikel 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung kann jede testierfähige Person für ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder ihres Ablebens angehört. Die Rechtswahl sollte in einem Testament getroffen werden.

Reihengräber werden nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach belegt. Die Angehörigen haben insoweit kein Wahlrecht über die Lage der Grabstätte. Sie werden in der Regel auch nur als Einzelgräber vergeben und das Nutzungsrecht kann nicht nach Ablauf der Ruhefrist verlängert werden (siehe auch: Wahlgräber).

Reisevertrag. Der Tod des Reisenden vor Reiseantritt gewährt den Erben kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Rechte aus dem Vertrag gehen auf sie über, so dass sie vom vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Sie schulden dann jedoch angemessene Entschädigung, die oft im Vertrag pauschal festgelegt ist. Bei teuren Reisen ist eine Reiserücktrittsversicherung zu empfehlen.

Restschuldbefreiung/Anfall einer Erbschaft

Wird der Schuldner während der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) Erbe, ist er verpflichtet, die Hälfte des Erbes dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen (§ 295 I Nr. 2 InsO). Jedoch muss niemand eine Erbschaft annehmen, so dass der Schuldner auch in der Lage ist, auszuschlagen, ohne dadurch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Ist der Schuldner nur Pflichtteilsberechtigter geworden, so ist er auch in diesem Fall nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen. Verlangt er jedoch den Pflichtteil, hat er ebenfalls die Hälfte des Geldbetrages dem Insolvenzverwalter auszuzahlen.

Rücknahme eines notariellen Testaments aus der Verwahrung, siehe: Amtliche Verwahrung von Testamenten.

Rücktritt. Bei Schenkungs- oder Übergabeverträgen behält sich der Übergeber in vielen Fällen für den Eintritt bestimmter Umstände den Rücktritt vor (Einzelheiten siehe: Übergabevertrag, Rücktrittsvorbehalt). Der Rücktritt ist dem anderen Teil gegenüber formlos zu erklären (§ 349 BGB). Ist er wirksam erklärt, steht z.B. dem Übergeber eines Grundstücks ein Rückübereignungsanspruch zu.

Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist möglich, wenn

a) der Erblasser sich den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat,

b) bei Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB),

c) bei Aufhebung der Verpflichtung der vereinbarten Gegenleistung. Dies ist auch der Fall der eingetretenen Unmöglichkeit (§ 2295 BGB).

Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. Er ist gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. Er bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

Rückfallklausel. Sie wird mitunter von Notaren bei Übergabeverträgen anstelle des Rücktrittsvorbehalts vorgeschlagen (siehe auch Übergabevertrag, Rücktrittsvorbehalt). Sie sieht insbesondere bei Vorversterben des Empfängers vor, dass der Übergabevertrag aufgelöst wird (auflösende Bedingung), so dass dem Übergeber automatisch ein Rückübereignungsanspruch zufällt. Schenkungssteuerrechtlich hat die Rückfallklausel dieselbe Wirkung wie der Rücktrittsvorbehalt. Die Rückfallklausel wird deshalb nicht oft empfohlen, weil sie dem Übergeber keine Überlegungsmöglichkeit einräumt. Der bedingte Rückübereignungsanspruch ist durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch abzusichern.

Rücktrittsvorbehalt. In Übergabeverträgen behält sich nicht selten der Übergeber als eine Art Notbremse das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie das Vorversterben des Empfängers oder bei bestimmten Vertragsverstößen, vom Vertrag zurückzutreten. Es handelt sich um ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Behält sich allerdings der Übergeber das Recht vor, ohne Angaben von Gründen jederzeit zurücktreten zu können, wird der Vertrag steuerrechtlich nicht anerkannt. Der Rücktritt kann im Einzelfall auch nur für ein einziges Ereignis vorbehalten werden, wie u.B. das Vorversterben des Erwerbers.

Für folgende Ereignisse oder Vertragsverstöße werden Rücktrittsvorbehalte vorgeschlagen:

a) Der Erwerber verstirbt vor dem Übergeber,

b) der Erwerber verfügt ohne Zustimmung des Übergebers über das Vertragsobjekt, z.B. durch Übertragung eines ideellen Anteils auf den Ehegatten oder Kinder oder die Belastung mit Grundpfandrechten.

c) Der Erwerber fällt in Insolvenz,

d) in das Vertragsobjekt wird vollstreckt und die Vollstreckung wird nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgehoben,

e) bei grobem Undank. Dieser Vorbehalt ist bei sogenannten gemischten Verträgen zu empfehlen.

f) Verarmung des Übergebers.

Bei Übergabe durch Vater und Mutter ist zu vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht beiden als Gesamtberechtigte zustehen soll (siehe auch: Gesamtberechtigte). Wenn also einer wegfällt, soll dem überlebenden Ehegatten das Rücktrittsrecht ungeschmälert zustehen. In der Regel wird vorgeschlagen, dass das Rücktrittsrecht nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seit Kenntnis der Rücktrittsvoraussetzungen ausgeübt werden kann.

Wird der Rücktritt ausgeübt, steht dem Übergeber der Rückübereignungsanspruch zu. Dieser ist zugleich bei Durchführung des Übergabevertrages im Grundbuch durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern (siehe auch: Vormerkung). Der vorbehaltene Rücktritt verhindert auch das Entstehen der Schenkungssteuer bei Rückübertragung.