Erbrechtsstatut. Bezeichnung für diejenigen Erbrechtsvorschriften, die für ein bestimmtes Erbrechtsverhältnis maßgebend sind. Hinterlässt z.B. ein Deutscher, der in London verstirbt, Grundbesitz in Spanien, stellt sich die Frage, ob auf dem spanischen Grundbesitz deutsches oder spanisches Erbrecht gilt. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge eines Verstorbenen dem Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesen zu ermitteln kann im Einzelfall schwierig werden. Deshalb kann jeder EU-Bürger festlegen, dass in seinem Falle das Recht des Landes gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer als Deutscher ständig in Paris lebt, hat jedoch die rechtliche Möglichkeit festzulegen, dass er nach deutschem Recht beerbt werden will. Die Bestimmung sollte im Testament getroffen werden.
Europäische Erbrechtsverordnung, vgl. Erbstatut
Erbrechtsverordnung, vgl. Erbstatut:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF