Erbrechtsstatut

Erbrechtsstatut. Bezeichnung für diejenigen Erbrechtsvorschriften, die für ein bestimmtes Erbrechtsverhältnis maßgebend sind. Hinterlässt z.B. ein Deutscher, der in London verstirbt, Grundbesitz in Spanien, stellt sich die Frage, ob auf dem spanischen Grundbesitz deutsches oder spanisches Erbrecht gilt. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge eines Verstorbenen dem Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesen zu ermitteln kann im Einzelfall schwierig werden. Deshalb kann jeder EU-Bürger festlegen, dass in seinem Falle das Recht des Landes gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer als Deutscher ständig in Paris lebt, hat jedoch die rechtliche Möglichkeit festzulegen, dass er nach deutschem Recht beerbt werden will. Die Bestimmung sollte im Testament getroffen werden.

Europäische Erbrechtsverordnung, vgl. Erbstatut

Erbrechtsverordnung, vgl. Erbstatut:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF

Die Abfindung

Im Erbrecht eine einmalige Geldentschädigung zum Ausgleich für die Aufgabe einer erbrechtlichen Position

  • Dem Erben, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausscheidet, steht in der Regel ein Abfindungsanspruch nach dem Wert seines Anteils zu (§ 738 BGB, §§ 105 III, § 161 II HGB). Verbindliche Vorschriften für die Bewertung von Unternehmen fehlen. In vielen Fällen Ienthalten die Gesellschaftsverträge konkrete Regelungen. Mitunter wird auch eine Abfindung ausgeschlossen.
  • Übergabeverträge (Unternehmen, Hausgrundstücke, landwirtschaftliche Betriebe) enthalten für weichende Geschwister des Erwerbers in der Regel Abfindungsklauseln. Eine gerechte Abfindung hat sich am Verkehrswert zu orientieren.
  • Aufgabe eines Erbrechts durch Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung. Die Mutter schlägt z.B. ihr Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus, um so zu ermöglichen, dass der einzige Sohn Alleinerbe hinter seinem Vater wird und somit den vollen vgl. Freibetrag ausnutzen darf.