Aktualisiertes Stichwort: Vorsorgevollmacht

Sie ist ein Schriftstück, in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine bestimmte Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollmächtigt (§ 1901 c BGB). Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

1.) Form: Das Gesetz geht von einfacher Schriftform aus. Im Handel werden von Fachverlagen deshalb Formulare angeboten.

Um nachweisen zu können, dass der Vollmachtgeber selbst unterschrieben hat, sollte seine Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Im Rechtsverkehr sind allerdings die notariell beurkundeten Vollmachten leichter zu handhaben. Die Echtheit der Unterschrift kann nicht angezweifelt werden.

Bei der Festlegung der Gebühren muss der Notar vom halben Vermögenswert des Vollmachtgebers ausgehen, wobei die Höhe des Vermögens nicht 500.000,00 € übersteigen darf.

Der wesentliche Unterschied zwischen der notariellen Vollmacht und einer mit einem Formular errichteten besteht darin, dass nur die notarielle Vollmacht sämtliche möglichen Rechtsgeschäfte umfasst, so insbesondere auch Grundstücksgeschäfte.

Hat beispielsweise eine 90-jährige Schwester ihrer 80 Jahre alten Schwester auf einem Formular Vorsorgevollmacht erteilt, kann die Bevollmächtigte dann, wenn zur Deckung der Pflegekosten das Haus der 90-jährigen verkauft werden muss, nicht tätig werden. In diesem Fall muss dann doch vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

2.) Zweck: Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht soll bei Eintritt bestimmter Lebensumstände die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermieden werden. Es geht dabei nicht nur um dauernde Betreuungsbedürftigkeit (z.B. Spätstadium Alzheimer), sondern auch für kurzzeitige Ausfälle. Beispiele: a) Die 28-jährige Fußgängerin wird von einem Kfz so schwerwiegend angefahren, dass sie bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird und somit nicht in der Lage ist, ein Krankenhaus- oder Arztvertrag abzuschließen.

b) Der vollnarkotisierte 40 Jahre alte Patient droht 2 Tage nach der Operation aus dem Bett zu stürzen. Das Anbringen des notwendigen Gitterschutzes stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar. Der Patient ist jedoch nicht in der Lage, der Maßnahme zuzustimmen.

Ist keine nahestehende Person aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht berechtigt, für die Patienten zu handeln, wird von Amts wegen ein Berufsbetreuer bestellt. Damit die Vorsorgevollmacht ihren Zweck erfüllen kann, ist sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer in Berlin zu registrieren. Da davon auszugehen ist, dass die Betreuungsrichter zunächst Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen, wird gewährleistet, dass nicht aus Versehen ein Berufsbetreuer bestellt wird. Es werden dort auch nicht notarielle Vollmachten registriert.

3.) Inhalt: Über den notwendigen Inhalt besteht kein Zweifel. Die meisten Formulare wie aber auch die Notare richten sich nach den Vorgaben des Bundesjustizministeriums, die auch im Internet veröffentlicht sind.

Eine vollständige Vollmacht enthält die sogenannte Generalvollmacht. Diese berechtigt den Bevollmächtigten, jedes von der Vollmacht erfasstes Rechtsgeschäft für den Vollmachtgeber auszuführen. Notwendig ist weiterhin die ausdrückliche Bevollmächtigung für die Gesundheitsfürsorge.

Mustertext veröffentlicht in den Sonderseiten „Erbrecht – Über 300 Fragen und Antworten aus dem täglichen Leben“ unter Punkt 34.21 ff.

Im Innenverhältnis wird der Bevollmächtigte angewiesen, erst bei Betreuungsbedürftigkeit von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Nimmt er beispielsweise auftragswidrig die Vollmachtsurkunde oder eine notarielle Ausfertigung an sich und nimmt hinter dem Rücken des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vor, so ist der andere in seinem guten Glauben geschützt. So lange der Bevollmächtigte die Urkunde nicht in Händen hält, kann er den Vollmachtgeber nicht vertreten und somit gegebenenfalls auch schädigen.

Letztlich kann eine Schädigung des Vollmachtgebers im Grunde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit der Vollmacht etwa an ein ärztliches Attest gebunden wird, dass die Unfähigkeit des Vollmachtgebers bescheinigt.Es sollte also nur bei Bestehen eines Vertrauensverhältnisses eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.

4.) Widerruf: Dieser ist jederzeit möglich. In diesem Falle ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Es empfiehlt sich, den Widerruf gegebenenfalls auch gegenüber den ständigen Geschäftspartner zu erklären, z.B. der Hausbank. Wird die Rückgabe verweigert, hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde über das Gericht für kraftlos erklären zu lassen (vgl. § 176 BGB).

5.) Tod des Vollmachtgebers: In der Regel gilt die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Somit ist es Sache der Erben, die Vollmacht zu widerrufen.

Hat der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht Geldbewegungen vorgenommen, muss er auf Verlangen nachweisen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung des Vollmachtgebers gehandelt hat.

Ist der Vollmachtgeber sehr reich und ist nicht auszuschließen, dass die Erben ihn wegen der Geldgeschäfte Schwierigkeiten bereiten werden, kann der Vollmachtgeber auch in einer gesonderten Vereinbarung den Bevollmächtigten von der Pflicht befreien, den Erben nachweisen zu müssen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung gehandelt hat.

Neues Stichwort: Nichtiges Testament

Gründe:

1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierfähig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als übergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunfähigkeit gegenüber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner übergangenen Neffen das Testament wegen Testierunfähigkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein hausärztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen (Einzelheiten vgl. Testierfähigkeit).

2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gemäß § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Maßstabes zu berücksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Maßstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, dürfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachbüchern beispielsweise die Vermögenszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.

3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. Häufige Fehler unterlaufen bei der Ergänzung handschriftlicher Testamente. Die Ergänzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentsergänzung unwirksam.

4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.

1. Beispiel: Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschließung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des Längstlebenden werden die zukünftigen gemeinsamen Abkömmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erklärung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.

2. Beispiel: Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und ergänzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der Überlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise abändern darf. Es ist in diesen Fällen fachliche Beratung erforderlich.

5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem früher geltenden § 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Beschäftigten untersagt, sich für zu erbringende Leistungen über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er größere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verfügung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr vermögend, konnte die Aufsichtsbehörde die Zuwendung genehmigen.

Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die Länder übergegangen. Die entsprechenden Ländergesetze enthalten in der Regel eine dem § 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die Ländergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Großmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, übergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel prüfen lassen, ob das Testament seiner Großmutter überhaupt wirksam werden konnte.

Überarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gewähren dem überlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis (§ 563 BGB).

2.) Erbrecht

Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erhält.

a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners fällt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenstände herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der Überlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem Überlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erwähnt werden.

b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigentümers läuft der Überlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigentümer kann seinen Partner dadurch schützen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einräumt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht (vgl. Wohnungsrecht).

c) Sind die Partner Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu 1/2 Anteil, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner können dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung). Hat einer größeres Vermögen, kann er den anderen auch dadurch schützen, dass er ihm seinen Anteil als Vermächtnis zuwendet.

d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen außerhalb des Erbgangs über.

e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, können sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die Hälfte des Guthabens dem Überlebenden. Darüber hinaus hat jeder der Partner auch die Möglichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.

f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschließen (Einzelheiten vgl. Erbvertrag).

g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdrücklich als Lebenspartner zu erwähnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens überhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.