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Patchworkehe im Erbrecht bis Prozesskosten

Patchwork-Ehe im Erbrecht.

1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer häufiger vorkommt. Das Gesetz enthält also keine spezielle Erbrechtsregelung. Es sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die gesetzliche Erbfolgeregelung anzuwenden. Dies führt im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen,weil die Stiefkinder hinter dem Ehegatten ihres Elternteils – dem Stiefelternteil – kein gesetzliches Erbrecht haben. Im Einzelfall entscheidet die Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten, welches Kind mehr oder viel weniger erbt.

Beispiel: Der Ehemann bringt zwei Söhne und die Ehefrau zwei Töchter mit in die Ehe. Sie erwerben gemeinsam hälftig ein Reihenhaus zu 300.000,00 €. Dieses stellt ihr ganzes gemeinsames Vermögen dar. Beide verunglücken auf der Autobahn. Der Ehemann stirbt noch an der Unfallstelle. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Den Anteil des Ehemanns erbt zu 1/2 die Ehefrau, die andere Hälfte teilen sich die Söhne. Jeder erbt 1/4 Anteil (Wert: 37.500,00 €). Stirbt die Ehefrau drei Tage später im Krankenhaus, erben ihre Kinder ihr Vermögen zu je 1/2. Dies ergibt jeweils einen Wert vom Grundstücksanteil der Mutter von 75.000,00 € und die Hälfte des vom Ehemann geerbten Hausanteils von 37.500,00 € , also insgesamt 112.500,00 €. Dieses ungerechte Ergebnis können die Eheleute jedoch durch ein cleveres gemeinschaftliches Testament verhindern. Da jeder Fall verschieden ist, sollte fachliche Beratung eingeholt und umgehend ein entsprechendes Testament errichtet werden.

2. Fehlgeschlagene Pflichtteilsstrafklauseln in privatschriftlichen Testamenten. Nicht selten entschließen sich die Eheleute, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament zu errichten. Da ihnen die gesetzliche Regel nicht bewusst ist, übernehmen sie die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln, die sich häufig in sogenannten Berliner Testamenten finden. Es wird festgelegt, dass die Abkömmlinge, die beim Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des Längstlebenden nur ihren Pflichtteil erlangen. Die Klausel geht ins Leere, wenn der Stiefelternteil der Längstlebende ist, denn hinter ihm gibt es kein gesetzliches Erbrecht und somit auch keinen Pflichtteil. Nach der Rechtsprechung sollen in diesem Falle die Kinder des erstverstorbenen Elternteils nicht leer ausgehen. Eine solche Klausel ist als Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils auszulegen (OLG Celle, AZ: 6 W 142/09).

Patientenverfügung. Sie enthält die schriftliche Willensbekundung eines volljährigen Patienten bezüglich seiner zukünftigen Versorgung für den Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist, also nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Umwelt zu kommunizieren.

Jeder Patient kann festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a BGB). Äußert der Patient lediglich, er wünsche im Endstadium seines Lebens keine lebenserhaltenden Maßnahmen, so ist diese Äußerung rechtlich ohne Wirkung, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem in einem Beschluss festgestellt hat. Zunächst muss Bezug genommen werden auf eine ausreichend spezifizierte Krankheit oder Behandlungssituation.

Der Patient muss konkret festlegen, in welcher Krankheitsphase die Verfügung wirksam werden soll, also wenn er in Folge einer Gehirnschädigung nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen und zu seinem Umfeld in Kontakt zu treten und er darüber hinaus auch nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen oder aber wenn er im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung sich befindet.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die zu unterlassenden Untersuchungen, Heilbehandlungen bzw. ärztlichen Eingriffe, die zu unterlassen sind, konkret aufzuführen, also das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen, insbesondere keine künstliche Ernährung, keine künstliche Beatmung, keine Dialyse, auch keinen Empfang von fremdem Gewebe oder Organen. Es sollte allerdings ausdrücklich festgelegt werden, dass der Patient fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung wünscht.

Die Formularverlage sind also gehalten, ihre Entwürfe überarbeiten zu lassen. Auch die Notare werden überprüfen, ob ihre bisherigen Formulierungsvorschläge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen.Viele notarielle Mustervorschläge entsprechen bereits den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.

Wer eine Patientenverfügung jetzt errichten will, sollte fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kosten der Beurkundung einer Patientenverfügung betragen mindestens 60,00 € zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten (siehe: Vorsorgevollmacht) in der Praxis durchzusetzen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Sie darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.

Personengesellschaft – Tod eines Gesellschafters

1) BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Nach § 727 BGB wird durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Sie wird dann als sogenannte Liquidationsgesellschaft abgewickelt. Wollen die Gesellschafter diese Rechtsfolge vermeiden, ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorzusehen, z.B., das der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet, somit seinen Erben gegebenenfalls ein Abfindungsanspruch zusteht.

2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Sie wird beim Tod eines Gesellschafters mit den anderen fortgesetzt. Der Verstorbene scheidet aus und seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zu. Da die Abfindung den verbleibenden Gesellschaftern teuer kommen kann, sind andere vertragliche Regelungen zu empfehlen.

3) Kommanditgesellschaft (KG)

a) Bei Tod des Komplementärs gelten die selben Grundsätze wie für den Gesellschafter einer OHG. Zu beachten ist, dass die Kommanditgesellschaft jedoch einen Vollhafter haben muss.

b) Bei Tod des Kommanditisten wird sein Anteil vererbt. Durch eine entsprechende Nachfolgeklausel kann verhindert werden, dass eine Mehrheit von Erben Mitgesellschafter werden. Soll der Kommanditanteil auf mehrere Erben übergehen, so wird jeder mit einem Anteil, der seiner Erbquote entspricht, Kommanditist. Die Vererblichkeit kann auch durch Gesellschaftsvertrag völlig ausgeschlossen werden.

4) Stille Gesellschaft (Einzelheiten: vgl. Stille Gesellschaft)

Bei Tod des Geschäftsinhabers erlischt die Gesellschaft. Stirbt der Stille, geht sein Anteil auf den oder die Erben über, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen (post mortales). Die Persönlichkeitsrechte sind in der Regel nicht vererblich. Es wird jedoch ein postmortaler Persönlichkeitsschutz in der Weise anerkannt, dass den Angehörigen das Recht zuerkannt wird, durch Unterlassungsklage etwa wegen Verunglimpfungen vorzugehen. Ein Schadenersatzanspruch wird im allgemeinen in solchen Fällen nicht anerkannt. Wird jedoch die kommerzielle Verwertung des Namens des Verstorbenen beeinträchtigt, entstehen Schadenersatzansprüche.

Pferd, siehe: Tier

Pflege, siehe: Pflegevergütungsanspruch

Pflege des Erblassers kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 € führen. Voraussetzung: Es muss Pflegebedürftigkeit des Erblassers über einen längeren Zeitraum bestanden haben und glaubhaft geldwerte Pflegeleistungen erbracht worden sein. Der Erbe muss gegenüber dem Finanzamt Hilfsbedürftigkeit, Art und Dauer, Umfang und Art seiner Leistungen darlegen und glaubhaft machen. Um Nachweisproblemen zu entgehen, sollten schon zu Lebzeiten des Erblassers entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.

Pflegeleistungen bei Grundstücksübergabeverträgen. Verpflichtet sich der Übernehmer zur Übernahme von Pflegeleistungen, stellt dies eine Gegenleistung dar. Der Wert kann im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass der Charakter einer Schenkung entfällt. Zumindest machen Verpflichtungen zur Pflegeleistung einen Übergabevertrag teilentgeltlich. In der Praxis sollte der Umfang der Pflegeleistungen konkret im Vertrag festgelegt werden.

Pflegevergütungsanspruch bei Erbauseinandersetzung;

  1. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2957 a BGB) hat der Abkömmling, der gesetzlicher Erbe wird, einen Anspruch auf Ausgleich seiner Pflegeleistungen, wenn er den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Die gesetzliche Regelung ist nicht zufriedenstellend. Sie legt nicht fest, was unter längerer Zeit zu verstehen ist und wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Nach der gesetzlichen Regelung gehen aber auch Lebenspartner, Schwiegerkinder, Neffen und Nichten, die den Erblasser über einen längeren Zeitraum hinweg gepflegt haben, leer aus. Die Regelung des § 2957 BGB gilt also nur bei gesetzlicher Erbfolge.
  2. Will der Erblasser Personen, die vom Gesetz unberücksichtigt bleiben, für ihre Pflegeleistung etwas zukommen lassen, hat er die Möglichkeit, ihnen im Testament oder Erbvertrag Geldvermächtnisse zuzuwenden. Die bedachten Personen müssen hinreichend bestimmt sein. Unwirksam wäre beispielsweise die Klausel: “Wer mich gepflegt hat, soll aus meinem Nachlass entsprechende Geldbeträge erhalten“. Dem Erblasser steht es auch offen, zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen oder durch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall die Pflegeleistung zu entgelten.
  3. Der Erblasser, der durch Testament oder Erbvertrag über sein Nachlassvermögen verfügt, sollte klare Anordnungen treffen, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen aus dem Nachlass entlohnt werden sollen.
  4. Nach herrschender Meinung ist der Erblasser auch berechtigt, das Recht auf Ausgleich erbrachter Pflegeleistungen gemäß § 2057 a BGB durch letztwillige Verfügung auszuschließen.

Pflegeverpflichtung in Übergabeverträgen

Der Umfang einer solchen Verpflichtung ist sorgfältig festzulegen. Hat der Übernehmer etwa die Verpflichtung übernommen, den Übergeber in schlechten wie in guten Tagen zu pflegen, so läuft der Übernehmer Gefahr, wenn der zu Pflegende in einem Pflegeheim untergebracht wird, das der Sozialhilfeträger einen Geldanspruch auf ersparte Aufwendungen geltend macht. Insbesondere ist auch festzulegen, dass der Übernehmer keine fachliche Pflege schuldet, also auch nicht verpflichtet ist, etwaige Kosten für eingesetzte Fachkräfte zu tragen.

Pflichtteil, siehe Pflichtteilsrecht.

Pflichtteil im Steuerrecht. Der Erwerb des Pflichtteils ist ein steuerpflichtiger Vorgang (§ 1 ErbStG). Die Steuer für den Pflichtteil entsteht erst mit deren Geltendmachung, anders jedoch bei einem ererbten Pflichtteilsanspruch. Erbt beispielsweise der Sohn von seinem Vater einen Pflichtteilsanspruch, der noch nicht vom Vater geltend gemacht worden war, ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhof dieser ererbte Anspruch wie jeder andere Vermögenswert mit Übergang auf den Sohn zu versteuern. Eine Klage ist dafür nicht erforderlich. Ob der Pflichtteilsberechtigte Steuer zahlen muss, hängt von der Höhe des Pflichtteils und seiner Steuerklasse ab. Beträgt der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes 266.000,00 €, so ist der Erwerb steuerfrei. Als Abkömmling gehört er der Steuerklasse I an mit der Maßgabe, dass sein Freibetrag 400.000,00 € beträgt. So lange der Pflichtteil nicht geltend gemacht ist, kann der Erbe ihn bei der Berechnung seiner Steuer nicht abziehen.

Mit der Geltendmachung bzw. Auszahlung des Pflichtteils kann im Einzelfall die Erbschaftssteuerpflicht des Erben gemindert werden.

Beispiel für Steuerersparnis: Die Eheleute haben sich gegenseitig, um sich finanziell abzusichern, zu alleinigen Erben eingesetzt. Beim Tod des Ehemannes stellt sich heraus, dass sein Nachlass 700.000,00 € beträgt. Falls die Ehefrau keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, müsste sie 200.000,00 € versteuern. Vereinbart sie jedoch mit ihren Kindern, dass diese ihren Pflichtteil geltend machen sollen, verringert sich der Nachlass um 175.000,00 €, so dass nur noch 25.000,00 € zu versteuern wären.

Pflichtteilsansprucherlass

Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (§ 397 BGB). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders überlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gesprächsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespräch am … auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.

Pflichtteilsberechtigter – Rechtsverhältnis zum Erben/Praktische Tipps -:

1) Pflichtteilsansprüche können erst abgetreten oder gepfändet werden, wenn sie geltend gemacht worden sind. Es ist jedoch niemand verpflichtet, seine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Beauftragt der Pflichtteilsberechtigte sofort einen Anwalt, schuldet er die anfallenden Anwaltskosten.

Vorsicht ist bei der Geltendmachung dann geboten, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament die Eltern für den Fall, dass einer ihrer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt und zugleich festgelegt wird, dass er in diesem Falle auch beim Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhält. Nach der Rechtsprechung geht die Schlusserbfolge auch dann verloren, wenn der Pflichtteil zwar geltend gemacht, aber aus irgendwelchen Gründen dann nicht zur Auszahlung kam. Wer sich nicht sicher ist, sollte zunächst alles vermeiden, was ihm dahin ausgelegt werden könnte, er habe den Pflichtteil geltend gemacht.

Sollte ein Pflichtteilsberechtigter Hartz-IV-Empfänger sein, ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sozialbehörde berechtigt, an seiner Stelle den Pflichtteil geltend zu machen.

2) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch. Seine Höhe beträgt die Hälfte des Erbanteils. Den Wert des Erbanteils muss der Erbe mitteilen.

3) Anspruch auf Nachlassinventar: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses. Er sollte dem Erben ausdrücklich eine Frist zur Vorlage des Inventars setzen. Das Inventar muss Aktiva und Passiva umfassen. Darüber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Er hat also Anspruch auf ein Wertgutachten über den im Nachlass befindlichen Grundbesitz. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB verlangen, dass er bei Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Die Notare halten in der Regel allerdings den Auftrag, bei der Anfertigung eines Nachlassinventars mitzuwirken, als Zumutung. Ist dem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise beim Nachlass eines Elternteils oder der Großmutter der Umfang des Nachlasses weitgehend bekannt, wird das Verlangen auf Vorlage eines notariellen Inventars von dem Erben meist als Schikane angesehen.

4) Erbe weigert sich: Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, Auskunftsklage zu erheben. Dies geschieht in Form der sogenannten Stufenklage (Einzelheiten vgl. Stufenklage). Diese hat auch den Vorteil, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird.

5) Der Pflichtteilsberechtigte sollte auch danach fragen, welche Schenkungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat. Der Wert dieser Schenkungen kann seinen Pflichtteilsanspruch erhöhen (vgl. Pflichtteilsergänzung). Schenkungen zwischen Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist. Hat beispielsweise der Ehemann einen nichtehelichen Sohn und deshalb sofort nach seiner Heirat seiner Ehefrau ein Drei-Familien-Haus geschenkt, so muss der Wert des Hauses im Zeitpunkt der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen werden. Ebenso gilt die 10-Jahres-Frist nicht, wenn der Erblasser Grundvermögen übertragen hat und sich dabei den Nießbrauch vorbehalten hat. Bei vorbehaltenem Wohnrecht wird es auf den Umfang des Wohnrechts ankommen.

6) Sollte der Erbe sich darauf berufen, dass der Erblasser dem Anspruchsteller den Pflichtteil im Testament entzogen hat, so kommt es darauf an, ob die Gründe für die Entziehung überhaupt vorlagen. Kann der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen, dringt er mit seinem Anspruch ebenfalls durch.

7) Benötigte der Pflichtteilsberechtigte nicht dringend das Geld, sondern will nur seinen Anspruch beispielsweise gegenüber der Mutter sichern, weil er nicht ausschließen kann, dass sie noch einmal heiratet, so bietet sich folgende Lösung an: Der Anspruch wird bis zum Verkauf der Villa, die zum Nachlass gehört, gestundet, gegebenenfalls längstens bis zum Ableben der Mutter. Der Anspruch selbst wird durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch gesichert.

Pflichtteilsentzug erfolgt durch letztwillige Verfügung des Erblassers (§2336 BGB). Der Entziehungsgrund muss im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch bestehen; er ist in der Verfügung genau anzugeben. Die Entziehungsgründe sind im § 2333 BGB abschließend aufgezählt. Sie gelten für Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern. Gründe:

  1. Lebensnachstellung gegenüber Erblasser, seinem Ehegatten, einem Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person;
  2. Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegenüber den zuvor genannten Personen;
  3. Unterhaltspflichtverletzung;
  4. Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, wenn dadurch für den Erblasser die Teilhabe des Angehörigen an seinem Nachlass unzumutbar wird. Dasselbe gilt, wenn der Angehörige wegen einer solchen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird.
  5. Wer sich nach Eintritt des Erbfalls auf den Pflichtteilsentzug beruft, muss nach § 2336 BGB das Vorliegen des Entziehungsgrundes beweisen.
  6. Das Recht zur Entziehung erlischt durch die Verzeihung. Sie macht die letztwillige Verfügung, durch welche die Entziehung angeordnet worden war, unwirksam (§ 2337 BGB).

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schützt den Pflichtteilsberechtigten vor Aushöhlung seines Anspruchs durch unentgeltliche Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten vornimmt. Er überträgt beispielsweise seine Villa ein Jahr vor seinem Tod seiner Lieblingstochter. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist geregelt in § 2325 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu seinem Pflichtteil eine Ergänzung in der Höhe verlangen, die dem Wert des zu Lebzeiten verschenkten Gegenstands entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über die vom Erben zu Lebzeiten gemachten Schenkungen. Zu beachten ist: Sind im Regelfall 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Leistung unberücksichtigt. Die 10-Jahres-Frist gilt allerdings nicht bei Schenkungen zwischen Eheleuten. Der Wert dieser Schenkung wird beispielsweise auch dann hinzugerechnet, wenn diese mehr als 20 Jahre zurückliegt. Darüber hinaus läuft nach der Rechtsprechung die 10-Jahres-Frist nicht, wenn der Erblasser sich bei der Schenkung den lebenslänglichen Nießbrauch oder ein gleichwertiges Wohnungsrecht vorbehalten hat. Nach neuester gesetzlicher Regelung gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger ist anzurechnen (§ 2325 BGB). Stirbt der Erblasser innerhalb des ersten Jahres seit Schenkung, wird diese voll angerechnet, innerhalb eines weiteren Jahres verringert sich der anzurechnende Betrag jedoch pro Jahr um 1/10. Nach neun Jahren wird also nur noch 1/10 des Wertes der Schenkung hinzugerechnet.

Pflichtteilsklauseln; werden von Eltern, die sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, zu dem Zweck aufgenommen, die Kinder beim Ableben des erstversterbenden Elternteils davon abzuhalten, ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Setzen sich nämlich Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, sind die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils von der Erbfolge mit der Maßgabe ausgeschlossen, dass es ihnen freisteht, ihren Pflichtteil gegenüber dem längstlebenden Elternteil geltend zu machen. Ob Kinder sich durch eine solche Klausel tatsächlich davon abhalten lassen, ihren Pflichtteil nicht zu verlangen, ist eine andere Frage. Die Eltern können sich nur dadurch vor Pflichtteilsansprüchen für den Fall, dass einer von ihnen stirbt, schützen, dass sie mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Es ist auch möglich, dass die Kinder lediglich auf ihren Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

In den Strafklauseln werden den Kindern finanzielle Nachteile beim Tod des längstlebenden Elternteils angedroht, falls sie beim Ableben des erstversterbenden Elternteil ihren Pflichtteil verlangen.

1.) Einfache Klausel:

„Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, soll dieser Abkömmling sowie seine an seine Stelle tretenden Abkömmlinge beim Tod des Längstlebenden von uns von der Erbfolge ausgeschlossen und auf seinen Pflichtteil gesetzt sein.“

Wer als Pflichtteilsberechtigter mit dem Gedanken spielt, gegenüber dem Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sollte wissen, dass nach der Rechtsprechung er seine Schlusserbenstellung auch dann verliert, wenn es doch nicht zur Auszahlung des Pflichtteils kommt. Auch die Aufforderung an den Erben, Auskunft über den Umfang der Erbschaft zu geben, könnte schon später als Geltendmachung ausgelegt werden.

2.) Jastrowsche Klausel:

vgl. RdNr 1737, Weyrich “ Erben und Vererben“

Die Klausel eignet sich nicht für kleinere Vermögen, sie kann insbesondere interessant sein, wenn einer der Eheleute ein wesentlich höheres Vermögen als der andere hat.

Wortlaut:

„Verlangt einer unserer Abkömmlinge beim Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil, sollen er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Längstlebenden ausgeschlossen sein. Unsere anderen Abkömmlinge, die ihren Pflichtteil nicht verlangen, sollen ein Geldvermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbenden erhalten. Der gesetzlichen Erbteil ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden zu bestimmen. Die Vermächtnisse fallen erst mit dem Ableben des Längstlebenden von uns an und zwar nur an die zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Bedachten.“

Ob die Anwendung dieser Klausel im konkreten Fall geboten ist, sollte nur nach fachlicher Beratung entschieden werden.

Pflichtteilsrecht

  1. Der Gesetzgeber gewährleistet, dass die allernächsten Verwandten und Angehörigen des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls nicht völlig leer ausgehen. Das Gesetz teilt dem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Nachlass, nämlich den Pflichtteil, zu. Er wird in Form eines Zahlungsanspruchs in der Höhe gewährt, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Berechtigten gemäß gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte, entspricht. Wendet allerdings der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich den Pflichtteil bestimmten Angehörigen zu, so ist darin gemäß § 2304 BGB im Zweifel keine Erbeinsetzung zu sehen. Ob die Zuwendung als Vermächtnis anzusehen ist, muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden. Die  Regelung des Gesetzes (§§ 2303 ff BGB) ist im Einzelnen nicht einfach zu überblicken.
  2. Anspruchsberechtigt: Abkömmlinge, soweit sie gesetzliche Erben geworden wären, Eltern, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind und der Ehegatte des Erblassers, sowie der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit sie durch Verfügungen von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.
  3. Soweit ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch letztwillige Verfügungen spürbar beschränkt oder beschwert ist (z.B. durch Vermächtnisanordnungen), hat er das Recht, gemäß den Bestimmungen des § 2306 BGB den ihm zugewendeten Erbteil auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen.
  4. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben, auch wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
  5. Damit der Berechtigte die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils berechnen kann, steht ihm ein besonderer Auskunftsanspruch zu, vgl. Auskunftsrechte. Im Einzelfall bereitet die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände, z.B. eines Gesellschaftsanteils, Schwierigkeiten. Zu beachten ist, dass darüber hinaus auch noch  Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht auch, wenn dem Berechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer als sein Pflichtteil ist. Wem durch letztwillige Verfügung der Pflichtteil zugewendet ist, gilt im Zweifel nicht als Erbe, sondern als Pflichtteilsberechtigter.
  6. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Dem enterbten Erben bleibt es jedoch überlassen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen oder nicht. Der Träger von Sozialhilfe kann nach der Rechtsprechung, wenn der Sozialhilfeempfänger pflichtteilsberechtigt wird, nach erfolgter Überleitung der Pflichtteilsansprüche diese auch selbst geltend machen.
  7. Der Erbe kann im Härtefall Stundung verlangen.
  8. Entziehung des Pflichtteils: Bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten kann durch letztwillige Verfügung des Erblassers der Pflichtteil entzogen werden (siehe auch: Pflichtteilsentziehung). Der Grund zur Entziehung muss bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in ihr angegeben werden. Im Streitfall muss der Beweis des Entziehungsgrundes von demjenigen erbracht werden, der die Entziehung geltend macht. In anderen Fällen kann der Pflichtteil nicht einseitig dem Berechtigten genommen werden.
  9. Der sicherste Schutz vor Pflichtteilsansprüchen ist der Pflichtteilsverzicht. Darüber hinaus wird in der Praxis der Versuch unternommen, durch Pflichtteilsklauseln die Abkömmlinge davon abzuhalten, beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend zu machen, Einzelheiten siehe: Pflichtteilsklauseln sowie Pflichtteilsverzicht.
  10. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (vgl. Verjährung). Er kann jedoch von dem Erben auch nach Eintritt der Verjährung erfüllt werden.
  11. Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers muss sich der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2315 BGB nur anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Aus dem erhöhten Nachlass wird der Pflichtteil dann berechnet und die Zuwendung dann vom errechneten Pflichtteil abgezogen. Die Anordnung muss vor oder bei der Zuwendung erklärt werden. Schriftform ist nicht erforderlich, jedoch muss der Erbe im Streitfall die Anordnung beweisen.

Pflichtteilsverfahren ist die nichtamtliche Bezeichnung für das Prozessverfahren, mit dem der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durchzusetzen gedenkt und zwar mittels Stufenklage gemäß § 254 ZPO.  Es werden gleichzeitig drei Klagen erhoben:

  1. Stufe: Abgabe des Nachlassverzeichnisses mit Wertermittlung,
  2. Stufe: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollständigkeit,
  3. Stufe: Zahlungsantrag. Dieser ist dann zu präzisieren, wenn das Auskunftsbegehren erfüllt ist.

Das Verfahren kann sich längere Zeit hinziehen. Der Erbe hat in diesen Fällen Zeit, die Erbschaft zu schmälern. Besteht eine solche Gefahr, weil er beispielsweise Nachlassgrundstücke verkaufen will, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, zur Sicherung einer späteren Zwangsvollstreckung in den Nachlass beim Amtsgericht einen sogenannten Arrest zu beantragen (§ 917 ZPO), vgl. auch Stufenklage, Arrest.

Pflichtteilsverzicht

1. Er ist der sicherste Weg, Pflichtteilsbelastungen zu vermeiden. Auf den Pflichtteil kann nur durch Vertrag zwischen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten verzichtet werden (§ 2346 II BGB). Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Er kann auf Seiten des Erblassers nur persönlich geschlossen werden; eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Verzicht kann auch gegenständlich beschränkt werden, z.B. in der Weise, dass der Wert des an den ältesten Sohn übergebenen Betriebes bei der Berechnung des zukünftigen Pflichtteilsanspruchs außer Betracht bleibt. Zur Wirksamkeit des Verzichts ist eine Abfindung nicht erforderlich. Welche Vor- bzw. Gegenleistungen der Verzichtende bereits erhalten hat oder sich versprechen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Erbverzicht kann durch Vertrag, der ebenfalls zu beurkunden ist, wieder aufgehoben werden.

2. Ist der Erbfall eingetreten und der Pflichtteilsanspruch entstanden, kann der Berechtigte auch ausdrücklich gegenüber dem Erben auf den Pflichtteil verzichten und zwar durch Erlassvertrag.

Postmortale Vollmacht gilt nur für den Fall des Ablebens des Vollmachtgebers. Sie wird also erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Sie kann von dem oder den Erben jederzeit widerrufen werden.

Privatklage. Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge (§ 393 StPO). In besonderen, vom Gesetz aufgeführten Fällen können der Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder die Privatklage fortsetzen (§ 374 Abs. 2 StPO). Das Fortsetzungsrecht geht nach 2 Monaten, gerechnet vom Tod des Klägers an, verloren.

Private Krankenversicherung; sie endet nach § 15 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers.

Privatschriftliches Testament

  1. Formerfordernis: Die eigenhändige Niederschrift durch den Erblasser muss den gesamten Testamentswortlaut umfassen. Hinweis: Wer mehrere Blätter für das Niederschreiben seines Testaments benötigt, muss dafür Sorge tragen, dass nach seinem Ableben der Text auf sämtlichen Blätter auch als sein gesamtes Testament erkannt werden kann. Es muss auf jeden Fall für einen Zusammenhang gesorgt werden. Im Einzelfall sollte ein Doppelbogen verwendet werden, der also vier Seite zum Beschreiben zur Verfügung hält. Bei mehreren Blättern sollte nicht nur die Seitenzahl angegeben werden, sondern vorsorglich der Text auf der Rückseite eines jeden Blattes auch durch Handzeichen gekennzeichnet werden.Weiterhin ist erforderlich, dass die Niederschrift auch eigenhändig unterschrieben wird. Ort und Datum sind hinzuzufügen,  siehe: gemeinschaftliches Testament.
  2. Schreibhilfe ist nur insoweit erlaubt, als der Schriftzug noch vom Willen des Testierenden abhängig bleibt. Soll z.B. ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen oder beschränkt werden, besteht die Gefahr, dass dieser im Erbscheinsverfahren die Eigenhändigkeit bestreitet. In einem solchen Falle ist notarielles Testament erforderlich.
  3. Hinterlegung: Beim privatschriftlichen Testament besteht die Gefahr des Abhandenkommens. Dieser Gefahr kann durch Hinterlegung beim Nachlassgericht begegnet werden.
  4. Mit einem privatschriftlichen Testament kann auch ein notarielles Testament widerrufen oder abgeändert werden.
  5. Sollen mehrere Personen bedacht werden und handelt es sich um ein vielschichtiges Vermögen (Geld, Wertpapiere und Grundbesitz), ist fachlicher Rat einzuholen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Fachbegriffe falsch eingesetzt werden und somit der Erblasserwille nicht klar zum Ausdruck kommt, z.B. vgl. Vermächtnis, Vor- und Nacherbe, Schlusserbe.Hierbei stehen viele Rechtsanwälte mit Fachwissen zur Verfügung. Die Höhe der Honorarkosten sollte vor der Beratung abgeklärt werden.
  6. Testamentszusätze: Bei Hinzufügen von Zusätzen hat der Erblasser zu beachten, dass diese nur dann wirksam werden, wenn er sie, wie das Testament, am Ende des Zusatztextes unterschreibt und möglichst Ort und Zeit hinzusetzt. Wer umfangreiche zusätzliche Verfügungen aufführen will, sollte im Einzelfall zweckmäßigerweise das alte Testament vernichten und seinen letzten Willen neu formulieren.
  7. Erbfall: Jeder, der nach Eintritt des Erbfalls ein Testament oder ein Papier auffindet, welches seinem Inhalt nach erbrechtliche Verfügungen enthalten könnte, hat dies zur Testamenseröffnung beim Nachlassgericht abzugeben.

Prokura endet durch den Tod des Prokuristen, nicht aber durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts (§ 52 HGB).

Prozessbevollmächtigter im Zivilprozess

Stirbt im Anwaltsprozess der Anwalt einer Partei, so tritt gemäß § 244 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein, es sei denn, der Bevollmächtigte war Mitglied einer Anwaltssozietät und dieser war das Mandat erteilt. Von einem Anwaltsprozess wird gesprochen, wenn die Partei sich nach den Vorschriften des Gesetzes nicht selbst vertreten kann. Dies ist bei Prozessen vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Die Unterbrechung endet, wenn der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht gegenüber anzeigt und dieses dem Gegner die Anzeige von Amts wegen zustellt. Wird die Bestellung eines neuen Anwalts verzögert, so kann der Gegner den Antrag stellen, die Partei zu laden oder innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Anwalt zu bestellen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.

Stirbt der im Mahnverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte, so hat dies auf das Verfahren keinen Einfluss.

Prozesskosten

  1. Die bei einem Zivilprozess (Erbrechtsprozess) anfallenden Kosten bestehen aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten. Wer den Prozess verliert, hat nach § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere sind die dem Gegner entstehenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren. Im Einzelfall kann es sich um die Kosten mehrer Instanzen handeln. Der Beklagte, der in erster Instanz verloren hat, kann mit seiner Berufung Erfolg haben, so dass der Kläger die Prozesskosten beider Instanzen zu tragen hat.
  2. Der Kläger hat einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, anderenfalls wird die Klage nicht zugestellt. Nach Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) sind in der Regel 3 Gebühren an Vorschüssen zu leisten. Weiterhin ist der beauftragte Rechtsanwalt berechtigt, einen Gebührenvorschuss zu verlangen. Der Kläger sollte beachten, dass er seinem Anwalt das Honorar schuldet, und zwar unabhängig davon, ob ihm der Beklagte diese Kosten zu erstatten hat oder nicht.
  3. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Höhe des Streitwertes, den das Gericht festzusetzen hat. Bei der Einreichung der Klage hat der Anwalt zur Berechnung des Vorschusses einen vorläufigen Streitwert anzugeben.
  4. Wer nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, insbesondere die verlangten Vorschüsse einzuzahlen, hat noch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erlangen.
  5. Prozesskostenfinanzierung: Für Kläger besteht noch die Möglichkeit, bei einem entsprechend hohen Streitwert die Kosten von Spezialgesellschaften finanziert zu bekommen. Diese machen die Finanzierung davon abhängig, dass die Klage erfolgreich erscheint, dass eine notwendige Vollstreckung ebenfalls Erfolg bringt und der Versicherer einen bestimmten Anteil der einzuklagenden Forderung im Falle des Obsiegens erhält.

Prozesskostenhilfe

Wer einen Erbschaftsprozess zu führen hat, muss einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss und aber auch einen Vorschuss an den beauftragten Rechtsanwalt zahlen. Nicht selten übersteigen die anfallenden Kosten die Finanzkraft des Klägers. Damit er trotzdem seine Rechte verfolgen kann, gewährt die Zivilprozessordnung (ZPO) unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Prozesskostenhilfe gemäß den Vorschriften der §§ 114 ff.

Die Voraussetzungen sind geregelt in § 114 ZPO. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

– Sie kann also Kläger und Beklagten gewährt werden. Es ist ein besonderer Antrag zu stellen (§ 117 ZPO). Antragsformular sind im Internet abrufbar.

Zur Überprüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Gericht in der Regel der Klageentwurf übergeben. Ob die Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hat, ergibt sich in der Regel aus den Ausführungen in der Klageerwiderung.

Die Bewilligung bewirkt, dass Gerichtskostenvorschüsse und auch Vorschüsse des Rechtsanwalts nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Anwälte werden von der Gerichtskasse nach besonders festgelegten Gebühren entlohnt.

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss bei entsprechender Einkommenslage damit rechnen, dass er die entstehenden Gebühren in Raten abzahlen muss. Es ist auf folgendes hinzuweisen: Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden, kann innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren das Gericht Kosten ganz oder teilweise zurückverlangen (§ 120a ZPO). Auf jeden Fall muss derjenige, der unterliegt, die dem anderen entstandenen Kosten erstatten (§ 123 ZPO).