Öffentliche Beglaubigung

1) Ist für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss gem. § 129 BGB die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die Urkunde muss sein Zeugnis, Unterschrift und Siegel enthalten, Ort und Tag der Ausstellung sollen angegeben werden. Die Unterschrift muss eigenhändig hergestellt werden; falls dies nicht vor dem Notar geschieht, muss die eigenhändig vollzogene Unterschrift in seiner Gegenwart anerkannt werden.

Die Notare sind auch befugt, Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen zu beglaubigen.

Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

2) Zu beachten ist: Durch Gesetz kann jedes Bundesland die Zuständigkeit zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschrift auf andere Personen oder Stellen übertragen, so in Hessen der Ortsgerichtsvorsteher oder in Rheinland-Pfalz der Ortsbürgermeister. Auf keinen Fall ist der Pfarrer (weder katholisch noch evangelisch) zur öffentlichen Beglaubigung befugt. Nähere Auskunft werden Sie auch von den Nachlassgerichten erhalten.

3) Die Beglaubigung ist im Erbrecht z.B. vorgeschrieben für die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB), für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung (§ 1955 BGB). Weiterhin sind bei Anordnung der Nacherbschaft bestimmte Erklärungen des Vor- bzw. Nacherben auf Verlangen in beglaubigter Form abzugeben. Öffentliche Beglaubigung ist auch für die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten erforderlich (§ 2198 BGB).

4) Wer eine vollständige Vorsorgevollmacht erteilen will, muss wissen, dass das Gesetz für die Wirksamkeit der Vollmacht bestimmter Rechtsgeschäfte öffentliche Beglaubigung vorschreibt. Wer ein Formular aus dem Buchhandel oder eines Sozialverbandes benutzt, muss wissen, dass er eine unvollständige Vorsorgevollmacht errichtet hat.

Neues Stichwort: Hörbehinderte bei Testamentserrichtung

Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, ist ein zweiter Notar zuzuziehen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache zuzuziehen. Außerdem muss dem Hörbehinderten anstelle des Vorlesens die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll dies festgestellt werden.

Neues Stichwort: Überschuldetes Kind

Beispiel:

Die Eltern sind Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses (Wert: 350.000,00 €). Der einzige Sohn, der selbst 2 Kinder hat, hat 400.000,00 € Schulden. Wird er Alleinerbe, besteht die Gefahr, dass das Haus für die Begleichung der vorhandenen Schulden des Erben draufgeht und die Enkel leer ausgehen. Für die Eltern stellt sich die Frage, was sie unternehmen können, um das Familienvermögen zu retten.

1) Sind die Eltern über die Höhe der Schulden informiert und sind sie selbst nicht unvermögend, ist mit den Gläubigern abzuklären, ob sie gegen sofortige Zahlung von beispielsweise 30 % der Schuld den Sohn aus der Haftung entlassen.

2) Die Eltern können den Sohn enterben, indem sie die Enkel zu ihren Erben einsetzen. Damit ist der Sohn auf seinen Pflichtteil verwiesen. Macht er ihn geltend, werden die Gläubiger ebenfalls darauf zugreifen und der Sohn geht leer aus.

3) Die Eltern haben allerdings auch die Möglichkeit, dem Sohn ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht zu vererben. Dieses ist nicht pfändbar. Erhält der Sohn Sozialleistungen, muss damit gerechnet werden, dass der Träger der Sozialleistungen gemäß höchstrichterlichem Urteil den Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Die Eltern werden überlegen, ob sie nicht ein Bedürftigentestament errichten, (Einzelheiten dort) oder den Pflichtteil in guter Absicht beschränken (§ 2338 BGB). Es ist in jedem Falle Rechtsrat einzuholen.

Neues Stichwort: Stiller Gesellschafter

Durch den Tod eines stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nach § 234 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst; es sind jedoch abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zulässig. Tritt die gesetzliche Regelung ein, treten die Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters.

Todeszeitpunkt

In der Regel geben die Sterbeurkunden nur den Sterbetag an. Aus erbrechtlichen Gründen kann es jedoch auf die genaue Uhrzeit ankommen.

Beispiel:

Kinderloser, unverheirateter Bruder stirbt am selben Tag wie seine verheiratete Schwester. Ist er zeitlich vor seiner Schwester verstorben, ist diese Erbin geworden und ihr Nachlass geht dann auf ihren Ehemann – ihren Testamentserben – über. Dieser muss dafür sorgen, dass die zuständigen Ärzte rasch den genauen Todeszeitpunkt ermitteln. Nach dem neuesten medizinischen Stand kann innerhalb eines kurzen Zeitraums seit Ableben der genaue Todeszeitpunkt ermittelt werden.

Neues Stichwort: Erbe und Pflichtteilsberechtigter – Verhaltenstipps für den Erben –

1) Nach dem Gesetz müssen enge Angehörige eine Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers erhalten. Dies ist der Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem halben Wert des dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament entzogenen Erbteils entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die erbberechtigten Abkömmlinge. Hat der Erblasser mehrere Abkömmlinge, z.B. Sohn und Enkel, ist nur der Sohn als nächster Verwandter erbberechtigt. Zu den Abkömmlingen zählen auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, sind auch die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch Bruder und Schwester.

2) Der Erbe muss von Gesetzes wegen selbst nichts unternehmen. Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigten überlassen, ob er den Pflichtteil geltend macht oder nicht. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.

Der Pflichtteilsanspruch muss geltend gemacht werden. Davor ist er weder abtretbar noch pfändbar. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Sozialbehörde anstelle des Harzt-IV-Empfängers den Pflichtteils selber geltend machen.

3) Nicht selten ist das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem verkrampft. Stehen diese in losem Kontakt, kann es zur Entkrampfung führen, wenn der Erbe von sich aus zu erkennen gibt, dass er den Anspruch anerkennt.

4) Moralische Einwände des Erben sind unbeachtlich. Dem nichtehelichen Sohn steht der Anspruch zu, ganz gleich, ob er irgendeinen Kontakt zu seinem Vater in der Vergangenheit hatte. – Hat z.B. der Sohn die Beziehungen zu seinem Vater 5 Jahre vor dessen Tod abgebrochen, weil der Vater nochmals geheiratet hat, so kann die Witwe den Pflichtteil nicht deshalb verweigern, weil der Sohn noch nicht einmal seinen Vater im Krankenhaus vor dessen Tod besucht hat. – Der Erbe kann die Zahlung verweigern, wenn der Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig ist (Einzelheiten vgl. Erbunwürdigkeit) oder wenn der Pflichtteilsberechtigte zuvor wirksam durch Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Vorsicht ist geboten, wenn der Erbe sich auf die Entziehung des Pflichtteilsrechts im Testament des Erblassers beruft. Hier sollte Fachberatung eingeholt werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Entziehungsgrund vorlag und ob der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen kann (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsentziehung).

5) Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis übergeben. Befinden sich im Nachlass Grundstücke, sind entsprechende Gutachten beizufügen, die allerdings keine bindende Wirkung haben. Erbe und Pflichtteilsberechtigter sollten sich auf einen bestimmten Gutachter einigen. Bei Bankguthaben oder sonstigem von der Bank verwalteten Vermögen sollte der Erbe sich von der Bank eine Kopie der an das zuständige Finanzamt gerichteten Kontrollmeldung geben lassen und diese dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen. Bankbelege müssen allerdings nach allgemeiner Ansicht nicht übergeben werden.

In dem Nachlassverzeichnis sind die Aktiva detailliert aufzuführen, ebenso die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Erbscheinskosten, Beerdigungskosten). Der Erbe sollte angemessene Fristen nicht unbeachtet lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wird der Pflichtteilsberechtigte von einem Rechtsanwalt betreut, muss damit gerechnet werden, dass dieser nicht lange abwartet und Stufenklage erhebt (Einzelheiten vgl. Stufenklage). In vielen Fällen trägt der Erbe die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten; auf jeden Fall sollten solche Kosten vermieden werden.

6) Im Hinblick auf etwa bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche wird der Erbe auch gefragt, welche Schenkungen er in den letzten 10 Jahren vom Erblasser erhalten hat und welche Schenkungen gegenüber anderen Personen vorgenommen wurden (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Für den Erben wiederum ist es wichtig zu wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, bei denen der Erblasser angeordnet hatte, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Erbe sollte deshalb in den Nachlassunterlagen nachschauen, ob sich darin Abschriften über Zuwendungsverträge befinden bei denen die Pflichtteilsanrechnung angeordnet worden ist, z.B.: „Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers am künftigen Nachlass des Übergebers.“

7) Wer als Erbe einen Rechtsanwalt beizieht, muss in aller Regel die anfallenden Anwaltsgebühren selbst tragen. Es empfiehlt sich, mit dem Rechtsanwalt vorher abzuklären, in welcher Höhe Gebühren anfallen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel lediglich eine Beratungsgebühr. Mitunter werden auch noch weitere Nebenleistungen übernommen.

Neues Stichwort: Pflege des Erblassers

Pflege des Erblassers kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 € führen. Voraussetzung: Es muss Pflegebedürftigkeit des Erblassers über einen längeren Zeitraum bestanden haben und glaubhaft geldwerte Pflegeleistungen erbracht worden sein. Der Erbe muss gegenüber dem Finanzamt Hilfsbedürftigkeit, Art und Dauer, Umfang und Art seiner Leistungen darlegen und glaubhaft machen. Um Nachweisproblemen zu entgehen, sollten schon zu Lebzeiten des Erblassers entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.