Ist der Abkömmling einer Person in absteigender Linie. Es gehört nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge als nächster Verwandter zu den Erben erster Ordnung ? gesetzliche Erbfolge. Ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, spielt keine Rolle. Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind auch die Adoptivkinder.
a) Mit der Geburt erhält das Neugeborene eigene Rechtspersönlichkeit. Es kann somit Rechte und Pflichten erwerben, ist also erbfähig. Das Kind kann beispielsweise 5 Mietshäuser oder ein Wertpapierdepot, welches mehrere Millionen wert ist, erben.
b) Bis zu seiner Volljährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder sorgeberechtigter Elternteil) verpflichtet, das Vermögen ihres Kindes zu verwalten. Sie vertreten auch das Kind (§ 1629 BGB).
Die gesetzlichen Vertreter sind allerdings dann von der Verwaltung ausgeschlossen, wenn entweder Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass die Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollen.
Bei einem Nachlass von mehr als 15.000,00 € sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, dem Familiengericht ein Vermögensverzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Familiengericht vorzulegen (§ 1640 BGB).
Bei der Vornahme erbrechtlicher Geschäfte sind die gesetzlichen Vertreter nicht in ihrer Entscheidung frei, sondern bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung. Es handelt sich insbesondere um folgende Rechtsgeschäfte:
1) Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Die familiengerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist.
2) Verzicht auf einen Pflichtteil (§ 1643 BGB)
3) Rechtsgeschäft, durch welches das Kind zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird.
4) Verfügung über den Anteil des Kindes an einer Erbschaft.
5) Erbauseinandersetzung.
Sollte beispielsweise die Mutter neben ihren zwei Kindern Miterbe geworden sein, so gilt sie beim Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages für befangen. Sie fällt also bei der Vertreter ihrer Kinder aus. Für diese ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB).
c) Dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind steht der ? Pflichtteilsanspruch zu. Haben sich beispielsweise die Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ist das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen.
d) Bei der Besteuerung nach Erbschaftssteuergesetz gehören die Kinder zur Klasse 1. Das Gesetz gewährt ihnen einen Freibetrag von 400.000,00 € und zwar nach Vater und Mutter getrennt (also insgesamt 800.000,00 €). Den Kindern steht darüber hinaus ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu:
Bis zu 5 Jahren: 52.000,00 €
von mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000,00 €
von mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700,00 €
von mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500,00 €
von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres: 10.300,00 €
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsfreibetrag gekürzt werden (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 u. 3. Erbschaftssteuergesetz).