Neues Stichwort: Erbschaftsvertrag

Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist verboten. Unter das Verbot fallen auch Verpflichtungen zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder auch zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Nach § 311 b VI BGB sind jedoch zulässig Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben (gemäß §§ 1924 ff. BGB) über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil geschlossen werden. Es handelt sich um Verträge, die einem der Partner einen schuldrechtlichen Anspruch gewähren, dessen Erfüllung aber erst nach dem Tod des betreffenden Erblassers gewährt werden kann. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, auch wenn der Erblasser zustimmt. Die Verträge werden jedoch selten abgeschlossen, weil in den meisten Fällen der beabsichtigte Zweck durch andere Vertragsformen (z.B. Übergabevertrag) einfacher erreicht werden kann.

Neues Stichwort: Nachlassverzeichnis

Nachlassverzeichnis (auch Inventar genannt), welches der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Dabei sind sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übersichtlich zusammenzustellen und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Bei Geldvermögen sind die Guthaben der einzelnen Konten im Zeitpunkt des Erbfalles detailliert aufzuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, Kopien der Kontoauszüge zu übergeben. Ihre Zurverfügungstellung dürfte allerdings geeignet sein, Misstrauen zu vermeiden. Der Erbe kann sogar seinen Auskunftsanspruch gegen die Banken dem Pflichtteilsberechtigten abtreten. Weniger werthaltige Gegenstände kann man allerdings zu Sachgruppen zusammenfassen. Wegen des Wertes der Nachlassgegenstände hat der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Wertermittlungsanspruch.

In jedem Fall sind sogenannte fiktive Aktiva anzugeben, das sind werthaltige Schenkungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen (vgl. Ausgleichungspflicht). Auf jeden Fall sind Schenkungen anzugeben, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, weil diese Pflichtteilsergänzungsansprüche hervorrufen können (Einzelheiten: vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist, ebenso Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei vorbehaltenem Wohnungsrecht sollte es auf den Umfang des Rechts ankommen.

Überarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gewähren dem überlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis (§ 563 BGB).

2.) Erbrecht

Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erhält.

a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners fällt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenstände herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der Überlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem Überlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erwähnt werden.

b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigentümers läuft der Überlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigentümer kann seinen Partner dadurch schützen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einräumt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht (vgl. Wohnungsrecht).

c) Sind die Partner Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu 1/2 Anteil, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner können dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung). Hat einer größeres Vermögen, kann er den anderen auch dadurch schützen, dass er ihm seinen Anteil als Vermächtnis zuwendet.

d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen außerhalb des Erbgangs über.

e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, können sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die Hälfte des Guthabens dem Überlebenden. Darüber hinaus hat jeder der Partner auch die Möglichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.

f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschließen (Einzelheiten vgl. Erbvertrag).

g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdrücklich als Lebenspartner zu erwähnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens überhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.

Stufenklage

Sie ist eine besondere Klageart, die insbesondere dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung steht, um seinen Anspruch mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Nach § 254 ZPO kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen unbezifferten Leistungsanspruch zusammen mit den dazugehörenden Hilfsansprüchen (Anspruch auf Auskunft sowie Wertermittlung und auf Richtigkeitsversicherung) erheben. Über die in der Klageschrift angekündigten Anträge ist hintereinander selbständig zu verhandeln.

In der ersten Stufe wird auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses geklagt, gegebenenfalls wird auch der selbständige Wertermittlungsanspruch geltend gemacht.

Mit der zweiten Stufe wird gegebenenfalls der Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt geltend gemacht.

Mit der dritten Stufe wird über den Anspruch auf Zahlung eines sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Geldbetrages entschieden.

Wichtig: Mit der Stufenklage kann auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden, ohne dass schon bei Klageerhebung der Zahlungsbetrag genannt werden kann.

Das Verfahren nimmt in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch, in dem ein unseriöser und bösartiger Erbe die Möglichkeit hat, den Nachlass zu mindern oder gar verschwinden zu lassen. Im Einzelfall kann die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gefährdet sein. Gegen diesen drohenden Verlust kann der Pflichtteilsberechtigte sich mit dem Antrag an das Gericht auf Arrest schützen (vgl. Arrest). Ein Rechtsanwalt, der bei der Stufenklage Kenntnis von der möglichen Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs erfährt, muss seinen Klienten auf die Arrestmöglichkeit hinweisen. Anderenfalls kann ihn sein Klient regresspflichtig machen.

Arrest

Ist ein vorläufiger Rechtsschutz, der beispielsweise vor Verlust der späteren Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines Pflichtteilsanspruchs in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Erben schützt (§§ 916 ff. ZPO). Der Arrest wird auf Antrag vom Gericht nur erlassen, wenn ein Arrestgrund vorliegt. Es müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Gefährdung des Anspruchs ergibt. Ist ein Prozess noch nicht in Gang gesetzt worden, ist das Arrestgesuch an das zuständige Amtsgericht zu richten. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist auf Antrag des Arrestgläubigers eine Arresthypothek im Grundbuch des Nachlassgrundstücks einzutragen, die gegen jedermann gilt. Im Einzelfall ist anwaltliche Betreuung erforderlich.