Landgut bis Letztwillige Verfügung
Landgut – eine gesetzliche Definition fehlt – ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, der den wesentlichen Familienunterhalt trägt. Ordnet der Erblasser an, dass einer der Miterben ein zum Nachlass gehörendes Landgut übernehmen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er den Ertragswert übernehmen soll (§ 2049 BGB). Der Klarheit wegen sollte der Erblasser ausdrücklich erklären, dass beim Wertausgleich vom Ertragswert auszugehen ist. In diesen Fällen ist auch der Pflichtteilsanspruch auf der Grundlage des Ertragswertes zu berechnen. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann (§ 2049 Abs. 2 BGB).
Lebensgefährte; Bezeichnung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (siehe auch: Nichteheliche Lebensgemeinschaft).
Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Lebensversicherungssumme
- Hat der Versicherungsnehmer für sich einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, fällt die bei seinem Tod fällig werdende Versicherungsleistung in seinen Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter nicht angegeben war. Erhält jedoch der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme, so erwirbt er sie nicht aufgrund irgendeiner erbrechtlichen Position, sondern durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (Einzelheiten siehe: Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall). Die Zuwendung erfolgt in der Regel schenkweise.
- Ist das Bezugsrecht widerruflich, erwirbt der Begünstigte das Recht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Stirbt der Bezugsberechtigte beim widerruflichen Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalles, ist das Erwerbsrecht nicht vererblich.
- Beim unwiderruflichen Bezugsrecht dagegen erwirbt der Berechtigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Seine Bezugsberechtigung ist in diesem Fall vererblich (§ 159 VVG). Die Unwiderruflichkeit muss dem Versicherer gegenüber ausdrücklich erklärt werden Der Text könnte lauten:„Als Bezugsberechtigte aus vorstehendem Vertrag benenne ich Frau X., geb. am…, wohnhaft in…. Ein Widerruf der Bezugsberechtigten schließe ich hiermit aus.“Da das Gesetz für die Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens die Beurkundung vorschreibt (§ 518 BGB), sollte bei größeren Beträgen ein Notar eingeschaltet werden.
- Was im Versicherungsfall zu tun ist, um die Auszahlung zu erlangen: Das Ableben der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen. Vorzulegen sind amtliche Sterbeurkunde oder amtliches Zeugnis über die Todesursache und Beginn der Krankheit, die zum Tod geführt hat, Versicherungsschein und Nachweis der letzten Beitragszahlungen.
- Pflichtteilsergänzung: Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand – in diesem Falle die Versicherungssumme – dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Fraglich war, in welcher Höhe bei der widerruflichen Bezugseinräumung der anzurechnende Wert zu ermitteln war. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 ist in der Regel dabei auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
- Unfalltod: Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, ist dies der Versicherung möglichst innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Der Unfallbericht ist beizufügen.
- vgl. Selbsttötung.
Leibesfrucht: Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist, wird Erbe, sofern er lebend geboren (§ 1923 BGB). Dies gilt nicht nur für die Stellung als Erbe, sondern auch als Vermächtnisnehmer. Wer allerdings im Erbfall noch nicht gezeugt war, kann durch Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis erhalten (Einzelheiten siehe auch: Vermächtnis, Vermächtnisnehmer).
Leibgeding umfasst eine Vielzahl von Leistungen und Nutzungen, die vorwiegend in Übergabeverträgen landwirtschaftlicher Betriebe dem Übergeber auf Lebenszeit zu seiner leiblichen und persönlichen Versorgung – aus oder auf dem Grundbesitz -zugewendet werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Leistungen, die im Einzelfall dem Berechtigten eingeräumt werden, sind im Übergabevertrag detailliert anzugeben. Zur Absicherung des Berechtigten ist die Eintragung im Grundbuch unter dem Sammelbegriff „Leibgeding“ zulässig.
Leiche, siehe Leichnam
Leichenfund. Wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, ist die Polizei- und Kommunalbehörde gemäß § 159 StPO verpflichtet, dies der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht anzuzeigen. Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Leichenschauschein ist eine amtliche Urkunde über das Ableben eines Menschen. In ihr bescheinigt der Arzt nach gründlicher Untersuchung den Tod eines Menschen unter Angabe der Person, der Zeit und des Ortes des Ablebens. Es soll auch die Todesursache angegeben werden. Für Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.
Der Leichenschauschein ist bei der Beantragung auf Ausstellung der Sterbeurkunde gem. § 38 Personenstandsverordnung vorzulegen.
Die Ausstellung unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte. Die Gebühr zählt zu den Beerdigungskosten (nähere Einzelheiten siehe dort).
Leichnam ist der tote menschliche Körper. Er wird nicht als eigentumsfähige Sache behandelt. Die mit dem Leichnam fest verbundenen künstlichen Körperteile (z.B. Zahngold) teilen sein rechtliches Schicksal, solange sie mit ihm verbunden sind. Da nach den Bestattungsgesetzen der Länder Bestattungspflicht besteht, muss der Leichnam innerhalb einer bestimmten Frist entweder erdbestattet oder eingeäschert werden. Was im Einzelfall geschieht, richtet sich nach den Grundsätzen der Totenfürsorge (weitere Einzelheiten dort).
Leihe; ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Es können beispielsweise auch Grundstücke oder Wohnungen geliehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leihe rechtlich nicht wie eine Schenkung zu werten.
Stirbt der Verleiher, geht sein Anspruch auf Rück- oder Herausgabe der Sache auf den Erben über. Stirbt der Entleiher, gehen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verleiher auf seine Erben über. Diese sind somit verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der Leihfrist zurückzugeben.
Letztwillige Verfügung. Bezeichnung des Bürgerlichen Gesetzbuch für das Testament, § 1937 BGB (siehe auch: Testament). Dieses wird deshalb letztwillig bezeichnet, weil es den letzten Willen eines Menschen über seine Vermögensnachfolge darstellt, sofern es nicht noch vor dem Ableben widerrufen wird.