Sargpflicht bis Stufenklage
Sargpflicht, nach dem bisherigen Bestattungsrecht der Länder und den Vorschriften der Friedhofssatzung bestand die Verpflichtung, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern. Im Hinblick auf die Bestattungsriten der moslemischen Bevölkerungsteile wird der Sargzwang zunehmend gelockert. In vielen Friedhofssatzungen ist für moslemische Bestattungen eine Ausnahmeregelung vorgesehen, beispielsweise in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden, § 9 Ziffer 7.
Schadenersatzansprüche, gleichgültig ob sie aus einem Vertragsverhältnis ,aus einem Quasivertrag oder aus einer strafbaren Handlung ( z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung) stammen, sind vererblich.
Schadenswiedergutmachung (Bewährungsauflage)
Stirbt das geschädigte Tatopfer, ist der noch nicht verbrauchte Wiedergutmachungsanspruch nicht vererbbar. Nach herrschender Meinung ist die Anordnung der Schadenswiedergutmachung (§ 56 I StGB) nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer aufzufassen.
Schecks: Stirbt der Aussteller nach Begebung (Weitergabe) des Schecks, ist sein Tod auf die Wirkung des Schecks ohne Wirkung (§ 33 ScheckG).
Scheidungsantrag; der Ehegatte, der mit dem Scheidungsantrag seines Ehepartners konfrontiert wird, sollte wissen, dass diesem das gesetzliche Ehegattenerbrecht so lange zusteht, bis er in Form einer Prozesserklärung dem Scheidungsbegehren zugestimmt hat. Wer also dem Partner das Ehegattenerbrecht möglichst schnell entziehen will, muss sofort tätig werden.
Scheidungsverfahren.
a) Stirbt einer der Ehegatten, bevor der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, so ist das Verfahren als erledigt anzusehen (vgl. § 616 ZPO).
b) Das Scheidungsverfahren führt auch bei Erreichen eines bestimmten Verfahrensstandes zum Erlöschen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts. Nach dem Gesetz tritt der Verlust des Erbrechts ein, wenn zur Zeit des Todes eines der Ehegatten die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Es muss auch die Antragsschrift dem anderen Ehegatten zugestellt gewesen sein.
Schenkung. Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (§§ 516 ff. BGB). (a) Wesentlich für die Schenkung ist, dass der Schenker Vermögensgegenstände unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empfängers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverhältnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schlüssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umstände ankommen. So dürfte beispielsweise kein Zweifel darüber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar übergebenen Sachen geschenkt sein sollen. (b) Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel für sein Patenkind eine Rechnung über 15.000,00 €, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erklären, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst für Klarheit zu sorgen. Er kann nämlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (§ 516 Abs. 2 BGB). Lässt das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. (c) Das Schenkungsversprechen. Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Der Schenker soll Gelegenheit haben, über die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Außerdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erfüllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erfüllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zurückverlangen, wenn er sich drei Wochen später über seinen Neffen ärgert. (d) Gegenstände der Schenkung. Alle Vermögensgegenstände können verschenkt werden: Schmuck, Puppen, Bälle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und ähnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass für die Erfüllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich (siehe auch: Auflassung). Bei größeren Schenkungen an Abkömmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein späteres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch Übergabevertrag. (e) Schenkung an Minderjährige. Für Minderjährige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderjährige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderjährige keine Rechtsverpflichtungen übernehmen. Die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen über sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. (f) Schenkung von Todes wegen. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des Erbvertrages (Einzelheiten vgl. dort). Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. (g) Gemischte Schenkung. Bei Übergabeverträgen übernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung (siehe auch: Übergabevertrag). Kommt es etwa bei gemischten Verträgen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind (weitere Einzelheiten siehe: Gemischte Schenkung). (h) Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Nach § 528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entfällt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Der Beschenkte hat die Möglichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der für den Unterhalt erforderlich ist. Schließlich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas unübersichtlich, dass der Beschenkte noch die Möglichkeit hat, dem Schenker nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich, vgl. auch Übergabevertrag, Rücktrittsvorbehalt. (i) Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen (§ 530 BGB). Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat oder am Widerruf gehindert hat Objektiv muss es sich um eine schwere Verfehlung handeln und subjektiv um eine tadelnswerte Gesinnung. Die Ausübung des Widerrufs ist formlos möglich. Im Einzelfall ist fachliche Beratung zweckdienlich. (j) Die Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer (Einzelheiten siehe dort). Ob Schenkungssteuer anfällt, entscheidet sich nach den Umständen des Falles. So kann z.B. der Patenonkel seinem nicht verwandten Patenkind 20.000,00 € steuerfrei und der Vater seiner Tochter 400.000,00 € steuerfrei alle 10 Jahre schenken (siehe auch: Steuerfreibetrag). Nach § 30 ErbStG, der praxisfremd formuliert ist, ist jede Schenkung anzuzeigen. Die Entscheidung, ob Steuer anfällt oder nicht, sei Sache des Finanzamts. Ist es jedoch zweifelsfrei, dass der Erwerb steuerfrei bleiben wird, wird die Anzeige nicht verlangt werden können. Die Anzeigepflicht entfällt im Übrigen, wenn die Schenkung von einem Notar beurkundet worden ist. (k) Schenkungsteuerrechtlich ist die Schenkung im Allgemeinen erst ausgeführt, wenn der Beschenkte über das verfügen kann, was ihm der Schenker zuwenden wollte.
Schenkung von Todes wegen. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgegeben, dass der Beschenkte auch den Erblasser überlebt, sind für die Wirksamkeit des Versprechens die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen zu beachten. Die versprochene Schenkung ist nach herrschender Meinung beurkundungsbedürftig. Bei Eintritt des Erbfalles kann es sein, dass die Schenkung sich erbrechtlich als Vermächtnis darstellt und somit zunächst in den Nachlass fällt. Wurde dem Beschenkten dagegen das gesamte Vermögen des Erblassers geschenkt, handelt es sich erbrechtlich um eine Erbeinsetzung. Das Schenkungsversprechen kann aufgehoben werden (§ 2290 BGB). Es kann wie ein Erbvertrag angefochten werden (§ 2281 BGB). Es ist auch der Rücktritt möglich (§§ 2294 ff BGB).
Schiedsgerichtsklausel: Der Erblasser kann durch die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel im Testament festlegen, dass spätere Streitigkeiten zwischen den Erben über Gültigkeit, Anfechtbarkeit oder Auslegung des Testaments den ordentlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsrichter (bzw. Schiedsgericht) oder einem Testamentsvollstrecker zur Entscheidung übertragen werden. Wer in sein Testament eine solche Klausel aufnehmen will, sollte einen erfahrenen Fachmann zur Beratung hinzuziehen. Mit ihm ist auch zu besprechen, wie das Schiedsgericht zusammengesetzt sein soll; es kann auch nur mit einem Schiedsrichter gearbeitet werden.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München kann die Schiedsgerichtsklausel nicht Streitigkeiten über den Pflichtteil erfassen. Pflichtteilsstreitigkeiten gehören immer vor die ordentlichen Gerichte.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Durch Schiedsvereinbarungen gemäß § 1029 ZPO können die Parteien vereinbaren, dass über einen bestimmten Streit zwischen ihnen ein privates Schiedsgericht verbindlich entscheiden soll; also auch über einen bestimmten erbrechtlichen Streit. Vorteile werden unter anderem darin gesehen, dass die Verhandlung nicht öffentlich stattfindet, das Gericht schneller zu einer Entscheidung kommt und die Parteien darüber in der Lage sind, Richter zu bestellen, denen sie ein besondere Sachkunde zutrauen. Bei einem drohenden Erbrechtsstreit müssten also sämtliche Miterben sich darüber einig sein, dass ein Schiedsgericht an Stelle der ordentlichen Gerichte entscheiden soll. Der Erblasser kann aber auch selbst im Testament festlegen, dass über einen Erbrechtsstreit seiner Erben, ein Schiedsgericht entscheiden soll. Vom Schiedsrichter ist der Schiedsgutachter zu unterscheiden.
Schiedsgutachter. In der Regel wird der Schiedsgutachter beauftragt, verbindlich für die Parteien bestimmte Tatsachen zu ermitteln und gegebenenfalls auch deren rechtliche Einordnung vorzunehmen. Bei Erbrechtsauseinandersetzungen wird in vielen Fällen ein Bausachverständiger als Gutachter zur Ermittlung des Grundstückswertes eingeschaltet.
Schließfach ist Gegenstand eines besonderen Mietvertrages. Bei Tod des Schließfachinhabers gehen die Mieterrechte auf den oder die Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, über (siehe auch: Erbengemeinschaft). (a) Hat der Erblasser bei einer Bank oder Sparkasse ein Schließfach gemietet, ist das Geldinstitut gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz verpflichtet, das Vorhandensein des Schließfachs im Rahmen der Kontrollmitteilung dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen. Über den Inhalt des Schließfachs kann das Geldinstitut keine Angaben machen. Es ist dazu auch nicht verpflichtet, weil keine Verwaltung über die im Schließfach befindlichen Vermögenswerte erfolgt. (b) Befinden sich im Schließfach Wertgegenstände, ist der Erbe verpflichtet, diese ordnungsgemäß zu erklären. Anzugeben ist der Gegenstand mit dem entsprechenden Wert.
Schlusserbe ist die Bezeichnung für denjenigen, der gemäß Berliner Testament den Längstlebenden beerbt. Der Begriff wird von Laien oft falsch benutzt. Es muss dann durch Auslegung der Wille des Erblassers herausgefunden werden.
Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 BGB ist vererbbar. Allerdings kann auch bei schwersten Verletzungen des Verstorbenen ein Anspruch des Erben entfallen, z.B. wenn die Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Verletzten alsbald zu dessen Tod geführt haben.
Schmuck. Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es nicht selten wegen der Aufteilung des Schmucks zu Streitigkeiten. Dies kann der Erblasser verhindern, indem er testamentarisch entsprechend verfügt.
Erste Möglichkeit:
Beispiel: Ich wende meinen grünen Brilliantring meiner Tochter Anna zu; die Perlenkette erhält meine Tochter Frida; die Bernsteinkette soll meine Enkelin Julia erhalten.
Im Falle der Töchter handelt es sich um Vorausvermächtnisse. Im Falle der Enkelin würde ein Vermächtnis vorliegen.
Zweite Möglichkeit: Anordnung eines Zugriffverfahrens.
Es wird zunächst bestimmt, wer von mehreren Berechtigten den ersten Zugriff haben soll. Es kann festgelegt werden, dass die älteste Tochter das Recht des ersten Zugriffs haben soll; es kann auch das Losverfahren angeordnet werden. Es darf dann jeder Beteiligte in festgelegter Reihenfolge ein Schmuckstück herausnehmen, bis der Schmuck vollständig verteilt ist. Im Einzelfall kann also jeder Zugriffsberechtigte mehrmals an die Reihe kommen. Es können auch Schwiegertöchter bedacht werden, wobei zu überlegen ist, ob diese gegebenenfalls einmal auszusetzen haben.
Schreibunfähigkeit ist gegeben, wenn jemand seinen Namen nicht schreiben kann, sei es wegen Schreibunkenntnis, Verletzungen oder sonstigen (auch vorübergehenden) Gebrechen, wie z. B. Armbruch. Der Schreibunfähige kann ein Testament nur in beurkundeter Form errichten. Nach § 25 BeurkG muss beim Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder zweiter Notar hinzugezogen werden.
Schriftform. Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schreibt das Gesetz mitunter Schriftform vor. Nach § 126 BGB ist in einem solchen Falle die Urkunde handschriftlich zu unterzeichnen. Es kommt nicht darauf an, ob der darüber stehende Text mit Schreibmaschine, Computer oder der Hand verfasst wurde.
Bei entsprechender Vollmacht kann auch ein Bevollmächtigter unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterschrift muss der Text der Erklärung noch nicht niedergeschrieben sein. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber charakteristische Merkmale aufweisen. Bei Verträgen muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Werden mehrere Urkunden angefertigt, reicht es aus, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Um jedoch späteren Streit zu vermeiden, sollten die Parteien jede Vertragsausfertigung unterschreiben.
Die Vertragsparteien können aber auch für die Gültigkeit ihrer Vereinbarung, für die eine Form nicht vorgeschrieben ist, die Schriftform festlegen (gewillkürte Schriftform). Vgl. auch die Ausführungen: Privatschriftliches Testament.
Schuldner- Tod des Schuldners:
- Seine Zahlungsverpflichtungen gehen im Wege der Gesamtrechtsfolge auf den Erben über. Falls der Erblasser schon wegen ausstehender Zahlungsverpflichtungen verklagt worden war, tritt der Erbe in den Prozess an die Stelle des Erblassers. Der Erbe kann sich jedoch durch die Ausschlagung von der Haftung befreien (siehe: Ausschlagung).
- Hat der Erbe des Schuldners die Erbschaft angenommen- also nicht ausgeschlagen-, hat er noch die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken (siehe: Haftungsbeschränkungen). Wird er beispielsweise von Gläubigern des Erblassers verklagt, kann er im Prozess die so genannte Dürftigkeitseinrede gemäß § 780 ZPO erheben. Er muss dann beantragen, ihm vorzubehalten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
- Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
- Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil), den er noch vor dem Ableben des Schuldners erstritten hatte, vollstrecken, muss er den Zwangsvollstreckungstitel gemäß § 727 ZPO gegen den Rechtsnachfolger umschreiben lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten dürften für den Gläubiger dann bestehen, wenn die Tatsachen der Rechtsnachfolgen bei dem Vollstreckungsgericht offenkundig sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Gläubiger durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden die Rechtsnachfolge nachweisen.
Schusswaffe. Sie gehört als bewegliche Sache zum Nachlass. Ob der Erbe sie behalten darf, richtet sich nach der Vorschrift des § 20 Waffengesetz. Gemäß den Vorschriften des Waffengesetzes bedarf es grundsätzlich zum Umgang mit Schusswaffen und Munition, also zum unmittelbaren Besitz, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Erbe muss binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Er kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erhalten, sofern der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Sofern der Erbe kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann, muss die Waffe mit einem Blockiersystem versehen werden. Das Bedürfnis kann sich beispielsweise aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichem Interesse ergeben, z.B. für Jäger, Sportschütze, Waffensammler.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Erbberechtigung
- Verzichtserklärung eventueller Miterben
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung des Erben.
Zu beachten ist, dass der unerlaubte Umgang mit Schusswaffen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.
Schwager, vgl. Schwägerschaft.
Schwägerin, vgl. Schwägerschaft.
Schwägerschaft
Nach § 1590 BGB sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie unter gerader Schwägerschaft bestimmt sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Schwager und Schwägerin zählen nicht zu den Blutsverwandten und werden deshalb keine gesetzlichen Erben. Sollten sie ausnahmsweise mit dem Erblasser verwandt sein, wie beispielsweise bei der Ehe zwischen Cousin und Cousine, können sie gesetzliche Erben werden. Selbstverständlich kann der Erblasser Schwager oder Schwägerin oder aber auch deren Abkömmlinge testamentarisch zu Erben berufen.
Schwester siehe: Geschwister des Erblassers
Schwiegerkind
Gehört nicht zu den gesetzlichen Erben, es sei denn, es ist ausnahmsweise auch mit dem verstorbenen Schwiegerelternteil blutsverwandt. Schwiegerkinder können testamentarisch bedacht werden; sie können Miterbe oder Vermächtnisnehmer werden. Erbschaftssteuerrechtlich gehören sie zur Klasse II (Freibetrag: 20.000,00 €). Ein testamentarisch als Miterbe eingesetztes Schwiegerkind bleibt nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs auch nach Scheidung von seinem Ehegatten weiterhin Miterbe, wenn im Testament nichts anderes gesagt ist. Wer sich dadurch benachteiligt fühlt, dem bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB.
Seetestament (§ 2252 BGB): Wer sich auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen ein Testament errichten. Eine Notlage ist nicht erforderlich. Es sind die Vorschriften über die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments zu beachten. Das Seetestament gilt als Nottestament, Einzelheiten vgl. dort.
Selbsttötung; ihre Auswirkung auf den Lebensversicherungsvertrag. Bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluss ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Tod wurde in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen. Die Frist kann einzelvertraglich verlängert werden. Entfällt die Leistungspflicht, ist der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen (siehe: Lebensversicherungssumme).
Sittenwidrigkeit macht ein Rechtsgeschäft nichtig (§ 138 BGB). Auch ein Testament kann sittenwidrig sein, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus dem Inhalt, Motiv und Zweck, vgl. auch z.B. Geliebtentestament, Behindertentestament.
Sonderurlaub (bezahlter), bei Tod eines nahen Angehörigen
a) Bei Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesrichterinnen/ und -richter gemäß § 12 der Verordnung für Sonderurlaub: 2 Tage bei Tod des Ehegatten, der Eltern oder eines Kindes oder eines eingetragenen Lebensgefährten.
b) Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst: Sonderurlaub wie oben.
c) Für andere Arbeitnehmer wird der Anspruch aus der Regelung des § 616 BGB entnommen.
Sorgerecht. Stand das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu und stirbt ein Elternteil, steht das Sorgerecht dem Überlebenden alleine zu. Ist der Elternteil, dem das Sorgerecht allein zugestanden hat, verstorben, kann das Familiengericht das Sorgerecht dem anderen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 BGB).
Sozialamt, siehe Beerdigungskosten.
Sozialhilfeempfänger. (a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt.
(b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
Sparbuch. Wird vom Bankinstitut an den Inhaber eines Sparkontos ausgehändigt. In das Sparbuch werden sämtliche Kontobewegungen aufgenommen. Eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt. Es ist kein Wertpapier; verbrieft also die Forderung nicht. Das Eigentum am Sparbuch steht vielmehr dem jeweiligen Kontoinhaber zu. Legt beispielsweise der Großvater auf den Namen seines Enkels ein Sparbuch an, so bedeutet dies allein noch nicht, dass der Enkel damit auch Inhaber des Guthabens geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, wer laut der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte. Behält beispielsweise der Großvater auch den Besitz am Sparbuch, so ist daraus zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will. Erst wenn der Großvater das Sparbuch herausgibt, ist hierin die Zuwendung des verbrieften Geldbetrages zu sehen. Das Sparbuch selbst ist ein sogenanntes „hinkendes Inhaberpapier“ (§ 808 BGB), d. h. das Bankinstitut kann an denjenigen, der das Sparbuch vorlegt, mit befreiender Wirkung zahlen, es muss jedoch die Auszahlung nicht vornehmen. Stirbt der Kontoinhaber, muss der Erbnachweis geführt werden; die Vorlage des Sparbuchs reicht zur Auszahlung nicht aus.
Sterbebegleitung
Beschäftigte, die einem nahen Verwandten Sterbebegleitung leisten, haben Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von ihrer Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 6 Pflegezeitgesetz). Der Anspruch besteht allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Nach der gesetzlichen Regelung muss der Angehörige an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Dies ist dem Arbeitgeber durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Sterbehilfe
- Aktive Sterbehilfe ist nicht erlaubt. Die Tötung auf Verlangen ist nach § 216 Strafgesetzbuch verboten.
- Erlaubt ist die sogenannte passive Sterbehilfe, die beispielsweise durch Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen gewährt wird. Der Patient kann nämlich verlangen, dass er nicht gewaltsam und gegen seinen Willen am Sterben gehindert wird (siehe auch: Patientenverfügung).
Sterbeurkunde ist eine Personenstandsurkunde, durch die der Tod der darin aufgeführten Person bewiesen wird (§ 54 Personenstandsgesetz). Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, bei dem der Registereintrag geführt wird. In die Urkunde sind aufzunehmen: Vor- und Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, letzter Wohnort und Familienstand sowie Sterbeort und Sterbezeit. Antragsberechtigt sind der Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge, sowie sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ausstellung glaubhaft machen können. Vorzulegen ist der Leichenschauschein (Einzelheiten siehe dort).
Steuerberater. Durch den Tod des Steuerberaters erlischt seine Bestellung (§ 45 Steuerberatungsgesetz). Auf Briefbögen darf der Nachfolger den Namen und die Berufsbezeichnung des Verstorbenen weiterführen, wenn das Ausscheiden kenntlich gemacht ist (§ 19 Berufsordnung des Steuerberaters).
Steuerfreibetrag, vgl. Freibetrag
Steuerklassen, gem. § 15 ErbStG. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
- Steuerklasse I: 1. der Ehegatte, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Steuerhinterziehung des Erblassers
Entdeckt der Erbe diese, ist er verpflichtet, sofort das Finanzamt zu unterrichten und die entzogene Steuer nachzuzahlen. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden können nach dem Erbschafts- und Steuerschenkungsgesetz als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Steuerschuld bei dem Erben eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist.
Stiefkinder
- Sie gehören nach der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu den gesetzlichen Erben.
- Wer seinem Stiefkind etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen will, muss dieses zu seinem Erben oder Miterben (zu einer bestimmten Quote) einsetzen oder ihm ein Vermächtnis durch letztwillige Verfügung zuwenden.
- Bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird das Stiefkind wie ein leibliches Kind behandelt; Freibetrag 400.000 €.
- Nach dem Ableben des leiblichen Elternteils hat das Stiefkind unter bestimmten Voraussetzungen gegen den überlebenden Stiefelternteil einen Anspruch auf Ausbildungskosten § 1371 IV BGB.
Stiftung; ist eine juristische Person; sie kann also klagen und verklagt werden und auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Sie hat keine Mitglieder. Ihr Vermögen dient der Erreichung eines bestimmten Zwecks.
- Die Stiftung nach bürgerlichem Recht, geregelt in den §§ 8o ff BGB: (1) Entstehung: Unter Lebenden durch Abschluss des Stiftungsgeschäfts (Schriftform erforderlich). Es enthält die verbindliche Erklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen, wobei die Stiftungsurkunde zugleich die Satzung enthalten muss. Auch durch Verfügung von Todes wegen (also durch Testament oder Erbvertrag) kann das Stiftungsgeschäft festgelegt werden (§ 83 BGB). Damit die Stiftung auch ihre Rechtsfähigkeit erlangt, ist die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. (2) Satzung: Sie muss enthalten: Name, Zweck, Vermögen und Vorstand. (3) Die Stiftung hat keine Mitglieder, selbst wenn der Zweck bestimmten Personen – den Destinatären – zukommen soll.
- Eine Stiftung kann auch nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts entstehen. Auch bei ihr sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden.
- Keine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff BGB sind: (1) die sogenannte unechte Stiftung, z.B. eine höhere Geldzuwendung an die Stadt, um einen Marktbrunnen zu errichten. Rechtlich liegt eine Schenkung vor. (2) Sammelvermögen. Dies ist durch öffentliche Sammlung zusammengebrachtes Vermögen für einen vorübergehenden Zweck (§ 1914 BGB). Es liegt deshalb keine Stiftung vor, weil es an einer eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt.
- Vermögenszuwendungen an die Stiftung unter Lebenden oder von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Wegen der Besteuerung der Errichtung einer Stiftung und ihrer anschließenden Tätigkeit ist wegen unterschiedlicher Besteuerung fachlicher Rat notwendig. Ist die Stiftung als gemeinnützig anerkannt, sind Zuwendungen von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer befreit. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer durch Spenden an eine gemeinnützige Stiftung Steuern sparen will, sollte seinen Steuerberater befragen.
Stille Gesellschaft: Ist eine Innengesellschaft, bei der sich jemand als stiller Gesellschafter an dem Handelsgeschäft eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.
- Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in den §§ 230 ff. HGB die gesetzliche Regelung, die abdingbar ist. In der Praxis finden sich deshalb eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. Auf jeden Fall muss der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt sein. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Nach außen hin wird nur der Inhaber des Handelsgeschäfts tätig. Er allein schließt die Rechtsgeschäfte, aus denen er nach außen hin allein berechtigt und verpflichtet wird.
- Der Tod des Geschäftsinhabers löst im Zweifel die Gesellschaft auf, nicht jedoch durch den Tod des Stillen (§ 234 HGB). Der Anteil des Stillen fällt in seinen Nachlass. Der Erbe wird stiller Gesellschafter.
- Die stille Gesellschaft ermöglicht die Beteiligung zukünftiger Betriebsnachfolger, ohne dass dies schon nach außen erkennbar wird. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Nachfolger schenkungshalber eine bestimmte Vermögenseinlage zuzuwenden. Bei einer Beteiligung im Wege der Schenkung sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden, um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Anerkennung zu gewährleisten. Wird beispielsweise dem Stillen schuldrechtlich eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Geschäftswert eingeräumt, liegt eine mitunternehmerschaftliche stille Beteiligung vor (atypisch stille Beteiligung). Der Anteil nimmt dann auch an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens teil. Diese Wertsteigerung sind pflichtteilssicher und müssen nicht besonders versteuert werden. Der atypische Stille erzielt gewerbliche Einkünfte. Ist eine atypische stille Beteiligung beabsichtigt, ist auf jeden Fall sachverständiger Rat einzuholen.
Stiller Gesellschafter. Durch den Tod eines stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nach § 234 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst; es sind jedoch abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zulässig. Tritt die gesetzliche Regelung ein, treten die Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters.
Strafklausel, Bezeichnung für Pflichtteilsklauseln, durch die Eltern, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, ihren Abkömmlingen finanzielle Nachteile für den Fall androhen, dass diese gegenüber dem längstlebenden Elternteil Pflichtteilsansprüche geltend machen (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsklausel).
Stufenklage
Sie ist eine besondere Klageart, die insbesondere dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung steht, um seinen Anspruch mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Nach § 254 ZPO kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen unbezifferten Leistungsanspruch zusammen mit den dazugehörenden Hilfsansprüchen (Anspruch auf Auskunft sowie Wertermittlung und auf Richtigkeitsversicherung) erheben. Über die in der Klageschrift angekündigten Anträge ist hintereinander selbständig zu verhandeln.
In der ersten Stufe wird auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses geklagt, gegebenenfalls wird auch der selbständige Wertermittlungsanspruch geltend gemacht.
Mit der zweiten Stufe wird gegebenenfalls der Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt geltend gemacht.
Mit der dritten Stufe wird über den Anspruch auf Zahlung eines sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Geldbetrages entschieden.
Wichtig: Mit der Stufenklage kann auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden, ohne dass schon bei Klageerhebung der Zahlungsbetrag genannt werden kann.
Das Verfahren nimmt in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch, in dem ein unseriöser und bösartiger Erbe die Möglichkeit hat, den Nachlass zu mindern oder gar verschwinden zu lassen. Im Einzelfall kann die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gefährdet sein. Gegen diesen drohenden Verlust kann der Pflichtteilsberechtigte sich mit dem Antrag an das Gericht auf Arrest schützen (vgl. Arrest). Ein Rechtsanwalt, der bei der Stufenklage Kenntnis von der möglichen Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs erfährt, muss seinen Klienten auf die Arrestmöglichkeit hinweisen. Anderenfalls kann ihn sein Klient regresspflichtig machen.