Restschuldbefreiung/Anfall einer Erbschaft

 

Wird der Schuldner während der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) Erbe, ist er verpflichtet, die Hälfte des Erbes dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen (§ 295 I Nr. 2 InsO). Jedoch muss niemand eine Erbschaft annehmen, so dass der Schuldner auch in der Lage ist, auszuschlagen, ohne dadurch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Ist der Schuldner nur Pflichtteilsberechtigter geworden, so ist er auch in diesem Fall nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen. Verlangt er jedoch den Pflichtteil, hat er ebenfalls die Hälfte des Geldbetrages dem Insolvenzverwalter auszuzahlen.

Ehegattenerbrecht/Scheidungsverfahren

 

Das Ehegattenerbrecht entfällt nicht erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens, sondern gemäß § 1933 Satz 1 BGB, wenn beim Ableben eines der Ehegatten das Scheidungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hat. Es müssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dem Ehegatten verbleibt in einer solchen Situation auch nicht ein Pflichtteilsrecht.

Wird der Antragsgegner während des Scheidungsverfahrens sozusagen totsterbenskrank, kann der Antragsteller sein Erbrecht hinter seinem vermögenden Ehegatten dadurch retten, dass er rechtzeitig den Scheidungsantrag zurücknimmt. Im Einzelfall kann es in einem solchen Falle auf den genauen Todeszeitpunkt ankommen. Allerdings muss der Ehegatte, der den Antrag zurücknimmt, damit rechnen, dass ihn der andere in einem Testament enterbt hat. In diesem Falle würde allerdings das Pflichtteilsrecht erhalten bleiben. Ist das Ehegattenerbrecht entfallen, kann auch der überlebende Ehegatte das Erbrecht nicht mehr dadurch retten, dass er im Erbscheinsverfahren vorträgt, es habe jedoch eine Versöhnungsmöglichkeit bestanden.

Vorsorge für den Fall des Ablebens

Auch wer vorhat, noch einige Jahre zu leben, sollte Vorsorgeüberlegungen für den Fall seines Ablebens anstellen, bevor er durch konkrete Umstände (Erkrankung, Unfall) sich dazu veranlasst sieht.

1) Will ich nach den gesetzlichen Vorschriften beerbt werden?

Die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge passen in der Regel nicht für die sogenannte Patchworkfamilie, sie dürfte auch kinderlosen Ehepaaren nicht gefallen und mitunter wird sie auch den Interessen der Eltern mit mehreren Kindern, insbesondere wenn sie noch minderjährig sind, nicht gerecht (vgl. Erbrecht in Frage und Antwort, Absatz V. und VI.).

2) Sie sollten dafür sorgen, dass Ihre Erben auch in den Genuss des gesamten Nachlasses kommen.

a) Im Ausland angelegtes Geldvermögen. Die Schweizer Banken z.B. freuen sich, dass viele Erben das Konto des Erblassers nicht kennen und somit ihrem Vermögen zugeführt werden kann.

b) Sollten Sie Freunden oder Bekannten ein Darlehen gewährt haben, so müssten Sie auch Unterlagen und Zahlungsnachweise in Ihren Unterlagen abgeheftet haben, so dass die Erben sie leicht auffinden können.

c) Grundbuchauszüge über ausländischen Grundbesitz sollten, wenn dieser den Erben unbekannt ist, auffindbar sein.

d) Sind Sie etwa Miteigentümer einer Segel- oder Motoryacht, sollten Sie Ihren Erben entsprechende Unterlagen und Informationen bereithalten.

Sorgen Sie dafür, dass möglichst eine umfassende Vermögensaufstellung vorhanden ist.

3) Haben Sie einen besonderen Bestattungswunsch?

In einem solchen Fall ist die Errichtung einer sogenannten Bestattungsverfügung zu empfehlen, Einzelheiten vgl. Bestattungsverfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachunternehmen einen Bestattungsvertrag abzuschließen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Sie vor finanziellen Verlusten geschützt werden, wenn es zu einer nachträglichen Betriebsaufgabe kommt oder der Unternehmer insolvent wird.

Sie können festlegen, wo Sie bestattet werden wollen und wie die Bestattung vollzogen werden soll (beispielsweise Erd- oder Feuerbestattung). Mitunter lassen Friedhofssatzungen es auch zu, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwirbt. Sie können auch Größe und Art des Grabdenkmals festlegen. Wünschen Sie ein aufwändiges Grabdenkmal, müssen die Erben wie aber auch das Finanzamt die Höhe der Kosten anerkennen.

4) Wer soll die Beerdigung durchführen?

In der Regel sind dies die nächsten Angehörigen. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben erwachsene Kinder, so können Sie Ihrem Lebenspartner das sogenannte Totenfürsorgerecht übertragen. Damit ist Ihr Lebenspartner berechtigt, die Beerdigung durchzuführen, wobei Ihre besonderen Wünsche zu beachten sind.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Miterbe, hat er gegen die Erben Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten.

5) Grabpflege:

Mitunter gibt es unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit darüber, wer das Grab pflegen soll und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat (Einzelheiten vgl. Grabpflegekosten). Sie haben auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachbetrieb einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Sie sollten auf jeden Fall sich dagegen absichern, dass der Inhaber in absehbarer Zeit seinen Betrieb aufgibt oder zahlungsunfähig wird.

Hartz IV Pflichtteilsanspruch

Dieser entsteht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II (§ 33 I SGB II) wird der Pflichtteilsanspruch von Gesetzes wegen auf den Leistungsträger übergeleitet. Der Erbe oder die Miterben müssen allerdings von sich aus nichts für die Realisierung des Anspruchs unternehmen. Im Normalfall bleibt es dem Berechtigten überlassen, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Da in der Vergangenheit die Hartz IV-Empfänger oft nicht daran gedacht haben, zu Gunsten des Leistungsträgers ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass es ausnahmsweise im Falle eines Hartz IV-Empfängers nicht auf dessen Entscheidung ankommt. Die Leistungsbehörde kann ausnahmsweise den Anspruch selbst geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass ihr das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs und Name und Anschrift des Erben oder der Miterben bekannt wird oder ist. Nach Auffassung der Behörden ist der Hartz IV-Empfänger gemäß § 60 SGB I verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigung zu melden. Nach dieser Vorschrift sind Veränderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind zu melden.

Hat ausnahmsweise der Erblasser wirksam dem Hartz IV-Empfänger den Pflichtteil wirksam durch Testament entzogen, geht die Behörde leer aus, ebenso, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages notarielle Beurkundung vor. Der Notar wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Behörde in einem solchen Falle nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen kann, wenn ohne Gegenleistung verzichtet wird.

Prozessbevollmächtigter im Zivilprozess

Stirbt im Anwaltsprozess der Anwalt einer Partei, so tritt gemäß § 244 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein, es sei denn, der Bevollmächtigte war Mitglied einer Anwaltssozietät und dieser war das Mandat erteilt. Von einem Anwaltsprozess wird gesprochen, wenn die Partei sich nach den Vorschriften des Gesetzes nicht selbst vertreten kann. Dies ist bei Prozessen vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Die Unterbrechung endet, wenn der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht gegenüber anzeigt und dieses dem Gegner die Anzeige von Amts wegen zustellt. Wird die Bestellung eines neuen Anwalts verzögert, so kann der Gegner den Antrag stellen, die Partei zu laden oder innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Anwalt zu bestellen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.

Stirbt der im Mahnverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte, so hat dies auf das Verfahren keinen Einfluss.

Eigentum

Ist das umfassendste Recht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine Sache zu herrschen, soweit die Rechtsordnung dies zulässt. Das Eigentum wird vom Grundgesetz garantiert; dieses bestimmt aber auch, dass das Eigentum sozial gebunden ist. Wegen seiner Bedeutung genießt es besonderen gesetzlichen Schutz gegen Eingriffe Dritter oder des Staates.

1.) Der Eigentümer eines Fahrrads kann es nach Belieben nutzen, aber auch im Keller verrosten lassen. Er kann es auch einem Freund auf Dauer verleihen oder ihm unentgeltlich übertragen. Der Eigentümer eines Hausgrundstücks kann es bewohnen, einem Dritten gegen Mietzahlung zur Benutzung überlassen oder auch Räume leerstehen lassen.

2) Stirbt der Eigentümer, geht das Eigentum, ohne dass jemand etwas unternehmen muss, kraft Gesetztes auf den oder die Erben über. Unbeachtlich ist es dabei, ob der Erbe überhaupt Kenntnis von der Sache oder ihres Aufbewahrungsortes hat. Bei Grundbesitz wird im Augenblick des Erbfalles das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Es ist dann Aufgabe des Erben, das Grundbuch berichtigen zu lassen (vgl. Grundbuchberichtigung).

Das Eigentum wird durch Rechtsgeschäft, also unter Lebenden, wie folgt übertragen:

a) bei beweglichen Sachen durch Einigung zwischen dem Noch-Eigentümer und dem Erwerber sowie der notwendigen Übergabe (§ 929 BGB).

b) Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) durch Einigung vor einem Notar (Auflassung, § 925 BGB) und der anschließenden Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB).

Grabpflegekosten

1) Nach herrschender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung fallen die Grabpflegekosten nicht unter die Beerdigungskosten, welche der oder die Erben zu tragen haben. In einem höchstrichterlichen Urteil ist ausgeführt, die Beerdigung sei nämlich mit Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Tragung der Grabpflegekosten entspricht somit einer sittlichen Pflicht.

Nachdem das Erbschaftssteuergesetz allerdings zulässt, dass die Grabpflegekosten abgesetzt werden können, werden immer mehr Stimmen laut, die die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zurechnen. Es sind auch schon wenige Amtsgerichte und ein Landgericht aus der Einheitsfront ausgebrochen. Im Streitfall sollte also erfragt werden, ob das zuständige Amtsgericht noch die alte Rechtsmeinung vertritt. Im Einzelfall wird auch zu prüfen sein, ob nicht das Risiko einer Klage in Kauf genommen werden soll.

2) Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber des Betriebes irgendwann seine Tätigkeit einstellt oder in Insolvenz verfällt. Es sollte deshalb ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden, der einer Friedhofsgärtnergenossenschaft angehört oder zusätzlich eine Treuhandstelle eingeschaltet werden. Die Fachbetriebe halten entsprechende Formulare bereit.

3) Der Erblasser kann auch dadurch einen Streit zwischen seinen Angehörigen dadurch verhindern, dass er im Testament bestimmt, die Kosten der Grabpflege dem Nachlass zu entnehmen. Diese werden damit Nachlassverbindlichkeiten, für welche die Erben einzustehen haben.

Die Grabpflege kann im Testament auch einem Erben oder Vermächtnisnehmer zur Auflage gemacht werden. Die Erfüllung der Auflage sollte durch einen Testamentsvollstrecker überprüft werden können. Ein Testamentsvollstrecker kann aber auch beauftragt werden, die Grabpflege selbst auf Kosten des Nachlasses durchzuführen. In Einzelfällen wird auch in Übergabeverträgen dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt, das Grab auf seine Kosten während des Belegrechts zu pflegen.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.

Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind sämtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschränkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Vermächtnis auszuführen hat.

Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Geschäftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgeführte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.

Stufenklage

Sie ist eine besondere Klageart, die insbesondere dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung steht, um seinen Anspruch mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Nach § 254 ZPO kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen unbezifferten Leistungsanspruch zusammen mit den dazugehörenden Hilfsansprüchen (Anspruch auf Auskunft sowie Wertermittlung und auf Richtigkeitsversicherung) erheben. Über die in der Klageschrift angekündigten Anträge ist hintereinander selbständig zu verhandeln.

In der ersten Stufe wird auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses geklagt, gegebenenfalls wird auch der selbständige Wertermittlungsanspruch geltend gemacht.

Mit der zweiten Stufe wird gegebenenfalls der Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt geltend gemacht.

Mit der dritten Stufe wird über den Anspruch auf Zahlung eines sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Geldbetrages entschieden.

Wichtig: Mit der Stufenklage kann auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden, ohne dass schon bei Klageerhebung der Zahlungsbetrag genannt werden kann.

Das Verfahren nimmt in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch, in dem ein unseriöser und bösartiger Erbe die Möglichkeit hat, den Nachlass zu mindern oder gar verschwinden zu lassen. Im Einzelfall kann die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gefährdet sein. Gegen diesen drohenden Verlust kann der Pflichtteilsberechtigte sich mit dem Antrag an das Gericht auf Arrest schützen (vgl. Arrest). Ein Rechtsanwalt, der bei der Stufenklage Kenntnis von der möglichen Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs erfährt, muss seinen Klienten auf die Arrestmöglichkeit hinweisen. Anderenfalls kann ihn sein Klient regresspflichtig machen.