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Abfindung bis Ausstattung

Abfindung. In der Regel eine einmalige Geldleistung für den Verlust oder die Aufgabe einer Rechtsposition zur endgültigen Abfindung. Ein späterer Streit über die tatsächliche Höhe wird damit abgeschnitten. Die Gründe sind in den jeweiligen Fällen verschieden; oft lässt sich die genaue Höhe nicht ermitteln.

Beispiele:

a) Ausscheiden des Erben aus einer Personengesellschaft.

Nach § 137 HGB scheidet beispielsweise der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft aus, falls nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Dem Ausscheidenden steht eine Abfindung zu. Diese berechnet sich nach den Abfindungsklauseln, die die meisten Satzungen enthalten.

b) Verzicht auf Erbschaft oder Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung.

Solche Verzichtsverträge sind nach Erbrecht entgeltliche Verträge.

c) Ausschlagung einer Erbschaft gegen Abfindung.

Beispielsweise schlägt die Mutter die Erbschaft hinter ihrem verstorbenen Ehemann im Wert von 750.000,00 € aus, sodass ihre beiden Söhne an ihrer Stelle den Vater beerben. Da jeder einen Freibetrag von 400.000,00 € hat, muss keiner Steuern bezahlen. Lässt sich die Mutter eine Abfindung zahlen, wird diese steuerrechtlich wie die Erbschaft behandelt. Die Mutter kann sich aber auch mit der Gewährung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrecht an der Familienvilla abfinden lassen.

d) Verzicht auf zukünftigen Pflichtteil gegen Abfindung.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Abfindungen, die beispielsweise Brüder einem von ihnen dafür zahlen, dass dieser auf sein künftiges Pflichtteilsrecht verzichtet, steuerrechtlich wie Zuwendungen der Brüder zu behandeln, also als Schenkungen.

Abhanden gekommenes Testament,  siehe auch verschwundenes Testament.

Abkömmlinge des Erblassers sind die Personen, die von ihm abstammen, also seine Kinder und Kindeskinder, ihnen gleichgestellt sind erbrechtlich seine Adoptivkinder. Kinder, die in der Ehe geboren werden, sind auch dann Abkömmlinge des Ehemannes der Mutter, wenn dieser das Kind nicht gezeugt hat und zwar solange die Ehelichkeit nicht angefochten worden ist. Die Abkömmlinge gehören zu den gesetzlichen Erben (gesetzliche Erbfolge), wobei derjenige erbberechtigt ist, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist, also das vorhandene Kind erbt vor seinem Kind (Enkel). Soweit ein erbberechtigter Abkömmling enterbt ist, steht ihm der Pflichtteil zu (siehe auch: Adoptivkind).

Ablieferungspflicht. Wer eine Testamentsurkunde im Besitz hat, ist verpflichtet, diese beim Nachlassgericht abzugeben, sobald er vom Ableben des Erblassers Kenntnis erhälten.  Hat z.B. der Betreuer das Testament in Händen, muss er dies beim Tod des Betreuten abgeben, auch wenn sein Amt mit dem Ableben des Betreuten endet. Abzugeben ist jede Urkunde, die sich insbesondere auch nach ihrem Inhalt als Testament darstellt. Nicht notwendig ist die Bezeichnung des Dokuments als Testament oder letzter Wille. Maßgeblich ist der Inhalt. Auch widerrufene Testamente oder unwirksam erscheinende Testamente sind abzugeben. Ob ein Testament tatsächlich unwirksam geworden ist, entscheidet das Gericht.

Abschichtung. Sie stellt eine Erbauseinandersetzung in persönlicher Hinsicht in der Weise dar, dass ein Miterbe – gegebenenfalls gegen Abfindung – aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Der Anteil des Ausscheidenden wächst dann den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben im Verhältnis ihrer Anteile zu. Die entsprechende Vereinbarung sollte zweckmäßigerweise beurkundet werden.

Abschichtungsvertrag

Durch seinen Abschluss erklärt ein Miterbe den Austritt aus der Erbengemeinschaft. Dies wird von der Rechtsprechung als dritter Weg der Erbauseinandersetzung anerkannt. Der Abschluss ist formfrei, auch wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört. Mit Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft wächst der Anteil des Ausgeschiedenen den anderen Miterben automatisch zu. In vielen Fällen erhält der Ausscheidende eine Abfindung. Nur wenn als Abfindung ein Grundstück übertragen wird, ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Gehört zum Nachlass Grundbesitz, ist das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Es reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus, wenn die verbleibenden Miteigentümer Grundbuchberichtigung dahingehend beantragen, dass sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen werden, wobei der Antrag lediglich öffentlich beglaubigt sein muss.

Abwehrklauseln, siehe Pflichtteilsklauseln.

Adhäsionsverfahren: Gemäß § 403 Strafprozessordnung kann der Verletzte oder aber auch sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen Schadenersatzanspruch im Strafverfahren geltend machen. Der Erbe muss allerdings einen Erbschein vorlegen, um sich zu legitimieren

Adoption, ist gemäß der §§ 1741 ff BGB das Verfahren, durch das jemand von einem anderen als Kind angenommen wird. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden durch das Familiengericht ausgeschrieben, § 1752 BGB. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung. Über die rechtlichen Wirkungen der Annahme als Kind vgl.  Adoptivkind. Die Adoption darf nicht steuergünstiger Vermögensübergabe dienen. Vielmehr muss – auch bei der Volljährigenadoption – ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein. Einzelheiten über die Adoption Minderjähriger sind von den Adoptionsstellen zu erfahren.

Adoptivkind

  1. Das Kind, das minderjährig an Kindes statt angenommen wird, erhält die Rechtsposition eines leiblichen Kindes des Annehmenden. Es scheidet deshalb aus dem alten Familienverband aus (§ 1755 BGB). Das Adoptivkind und die Annehmenden werden somit auch miteinander verwandt. Das minderjährige Adoptivkind gilt also erbrechtlich wie ein leibliches Kind des Annehmenden.
  2. Das Kind, das volljährig adoptiert wird, wird in der Regel dagegen nicht mit den Verwandten des Annehmenden verwandt (Einzelheiten und Ausnahmeregelung sind enthalten in den §§ 1770 bis 1772 BGB). Auch wenn die Adoption von Volljährigen zur Ersparnis der Erbschaftssteuer empfohlen wird, ist sie nicht einfach zu erreichen. Deshalb sind in der Antragsschrift Fakten dem Gericht vorzutragen, aus denen sich das Bestehen eines solchen Verhältnisses ablesen lässt. Es kommt darauf an, dem Gericht sorgfältig darzulegen, wie sich die Beteiligten gegenseitig zueinander verhalten; wie kümmert sich wer um den anderen. Beispiele: Betreuung bei Erkrankung, Freizeitgestaltung (gemeinsame Wanderungen oder Spaziergänge, Urlaubsgestaltung), gemeinsame Familienfeste sowie gegenseitige Unterstützung im Alltag. Der Antrag ist sorgfältig zu erarbeiten. Zu beachten ist, dass der Anzunehmende mit dem Ausspruch der Adoption auch den Namen des Annehmenden erhält. Das Gericht kann ihm jedoch bei Beachtung besonderer Umstände gestatten, den neuen Namen dem alten voran- oder hintenanzustellen. Nach § 1767 BGB muss die Annahme eines Volljährigen sittlich gerechtfertigt sein; es muss ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sein. Da das volljährige Kind mit seinen Verwandten verwandt bleibt, besteht die erbrechtliche Gefahr, dass ererbtes Vermögen aus der Familie des Annehmenden gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge in die Familie fällt, aus der das volljährige Adoptivkind stammt.

Akteneinsicht, siehe: Nachlassakten.

Aktie – Urkunde, die eine Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verbrieft. Inhaber– und Namensaktien sind vererblich.

Altenteil,  siehe: Leibgeding.

Amtliche Verwahrung von Testamenten

1.) Die Nachlassgerichte sind für die Verwahrung von Testamenten zuständig (§ 346 FamFG). Es werden auch privatschriftliche Testamente verwahrt. Bei jeder Entgegennahme erhält der Erblasser einen sogenannten Hinterlegungsschein. Die Hinterlegung eines privatschriftlichen Testaments ist nach dem Oberlandesgericht München auch durch einen Vorsorgevollmächtigten möglich.

2.) Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird als Widerruf bewertet (§ 2256 BGB). Es handelt sich letztlich dabei um eine letztwillige Verfügung, so dass im Zeitpunkt der Rücknahme Testierfähigkeit gegeben sein muss.

Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Kann der Erblasser nicht mehr selbst zum Gericht kommen, muss dieses einen Bediensteten zur Rückgabe an den Erblasser schicken.

3.) Die bloße Einsichtnahme in das hinterlegte Testament in der Geschäftsstelle des Gerichts ist keine Rücknahme.

Andenken an Verstorbenen, vgl. Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen.

Anfall

Bezeichnung des Gesetzes für den Übergang der Erbschaft auf den Erben (§ 1924 BGB). Bis zur Annahme durch den Erben handelt es sich um einen vorläufigen Erbschaftserwerb (siehe: Annahme der Erbschaft).

Anfechtung hilft in der erbrechtlichen Praxis nicht selten, ungünstige Rechtswirkungen zu beseitigen. So können Annahme wie auch Ausschlagung der Erbschaft und Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen auch letztwillige Verfügungen (Testamentsanfechtung). Die Anfechtung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung die Wirkung des angefochtenen Rechtsgeschäfts (z.B. der Ausschlagung) rückwirkend entfällt.

Anfechtungsfälle des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

  1. Wer durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung, z.B. der Ausschlagung veranlasst worden ist, kann anfechten.
  2. Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung geirrt hat, weil er eine Erklärung solchen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder aber sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand, hat ein Anfechtungsrecht; ebenso darf anfechten, wer sich über solche Eigenschaften der Person oder einer Sache geirrt hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Der ausschlagende Erbe, der sich lediglich über den reinen Wert der Erbschaft geirrt hat, soll nach der Rechtsprechung nicht anfechten können; etwas anderes soll gelten, wenn ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen hat (siehe auch:  Ausschlagungsfrist, Ausschlagung Nr.8, Testamentsanfechtung).

Angehörige sind eine Personengruppe, die aufgrund Verwandt- oder Schwägerschaft eng mit dem Erblasser verbunden sind, also auch Ehegatte und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Zu den Angehörigen muss auch der Partner einer ernstgemeinten und  eingetragenen Lebensgemeinschaft gezählt werden. Das Erbrecht sowie die Nebengesetze definieren  den Begriff nicht. Im Einzelfall kommt es also auf die Zweckrichtung der anzuwenden Rechtsvorschriften und auf die Umstände des einzelnen Falles an (siehe: Schwägerschaft)

Annahme an Kindes statt, siehe: Adoptivkind und Adoption.

Annahme der Erbschaft Wer die Erbschaft annimmt, verliert das Recht zur Ausschlagung. Eine besondere Form der Ausschlagung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Annahme kann auch durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Verhalten nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden. Es handelt sich dabei um Verhaltensweisen des Erben, aus denen Dritte den Schluss ziehen können, der Erbe wolle die Erbschaft behalten. Ein Annahmewille kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt wird oder der Erbe einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Zivilprozess wieder aufnimmt.

Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun (z.B. Zahlung) oder Unterlassung zu verlangen (§ 194 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist, soweit er nicht personengebunden ist, vererblich und geht somit im Erbfall auf den Erben über. Ist der Anspruchsgegner (Schuldner) eine natürliche Person, geht dessen Pflicht zur Erfüllung des Anspruchs mit dem Erbfall auf seine Erben über, soweit die Verpflichtung nicht an die Person des Verstorbenen gebunden ist, wie beispielsweise die Pflicht, persönlich eine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Erbfall selbst lässt mit dem Ableben des Verstorbenen den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Erben entstehen.

Anwachsung ist der erbrechtliche Vorgang, durch den bei Wegfall eines vom Erblasser eingesetzten Miterben, dessen Anteil gemäß § 2094 BGB anteilsgleich den anderen zuwächst. Die Anwachsung erfolgt jedoch nicht, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat.

Anwaltsprozess Bezeichnung für Zivilprozesse, in denen die Parteien sich nicht selbst sondern von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen [z.B. vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof]. Stirbt der beauftragte Rechtsanwalt, wird nach § 244 Zivilprozessordnung das Verfahren unterbrochen. Etwas anderes gilt, wenn der Verstorbene Mitglied einer Sozietät und diese beauftragt war.

Anwartschaft Nach bürgerlichem Recht wird unter einem Anwartschaftsrecht eine nicht mehr entziehbare Erwerbsaussicht [Vorstufe des Vollrechts] verstanden. Im Erbrecht erwirbt der Nacherbe im Zeitpunkt des Erbfalls schon ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Diese fällt ihm nämlich mit Beendigung der Vorerbschaft zu. Hat  dagegen der Vater seine Tochter in seinem Testament zur Alleinerbin eingesetzt, hat sie damit noch keine unentziehbare Erwerbsaussicht auf den Nachlass. Auch die Einsetzung als Erbe in einem Erbvertrag lässt noch kein Anwartschaftsrecht auf irgendwelche Vermögenswerte des Erblassers entstehen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren.

Apotheke

  1. Sie ist ein vererbliches Handelsunternehmen. Aufgrund der Sondervorschriften des Apothekengesetzes erwerben nicht alle Erben die gleichen wirtschaftlichen Nutzungsrechte. Nur der Erbe darf die Apotheke weiterbetreiben, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt. Der Kreis der Personen, die die Apotheke verpachten dürfen, ist etwas größer. Dies sind der überlebende Ehegatte bis zu seiner Wiederverheiratung sowie die Kinder des verstorbenen Erlaubnisinhabers bis zu ihrem 23. Lebensjahr (§ 9 Apothekengesetz). Will eines der Kinder den Apothekerberuf ergreifen, kann die Frist verlängert werden. Nicht verpachtungsberechtigt sind die Enkel oder die Kinder des Apothekenpächters. Wer die Apotheke weder weiterbetreiben noch verpachten darf, hat sie innerhalb eines Jahres, in welchem er sie durch einen Apotheker verwalten lassen darf, zu verkaufen (siehe auch: Apothekenbetriebserlaubnis).
  2. Bei gesetzlicher Erbfolge mehrerer Personen können dann Schwierigkeiten auftreten, wenn beispielsweise nicht sämtliche Erben verpachtungsberechtigt sind oder nur einer von ihnen die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt. Der Erlaubnisinhaber sollte also rechtzeitig unter fachlicher Beratung letztwillige Verfügungen treffen. Zu beachten ist auch das Berliner Testament; es kann sich als Falle für die Kinder des Verstorbenen erweisen (siehe auch: Berliner Testament). Wird nämlich die Ehefrau Alleinerbin und stirbt sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres ihrer Kinder, steht diesen ein Verpachtungsrecht nicht mehr zu, da sie die Apotheke nicht von ihrem Vater sondern von ihrer Mutter erben.

Apothekenbetriebserlaubnis; sie erlischt gemäß § 3 Apothekengesetz mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. Wollen die Erben von ihrem Recht nach § 13 Apothekengesetz Gebrauch machen, die ererbte Apotheke bis zu längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen, so bedarf dieser für die Zeit der Verwaltung selbst wieder einer behördlichen Genehmigung.

Arbeitgeber

  1. Sein Tod berührt im Normalfall nicht die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses.
  2. Nur bei besonderen Umständen führt der Tod des Arbeitgebers auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Herr X war als Privatsekretär, Frau Y als Altenpflegerin zur ausschließlichen Betreuung des Arbeitgebers angestellt.
  3. Im Normalfall treten die Erben des verstorbenen Arbeitgebers im Wege der  Gesamtrechtsnachfolge an seine Stelle. Im Einzelfall können sie, sofern Kündigungsschutz besteht, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt sein; wenn sie z.B. aus bestimmten Gründen den Betrieb nicht weiterführen können, sondern einstellen müssen. Verkaufen dagegen die Erben den Betrieb, gehen die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Käufer über.

Arbeitslosengeld II;

  1. Tod des Empfängers. Stirbt der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sind die Erben verpflichtet, die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erbrachten Leistungen zu ersetzen, sofern diese Leistungen den Betrag von 1.700,00 € übersteigen. Die Erbenhaftung ist deshalb gerechtfertigt, weil auf die Erben auch geschütztes Vermögen übergeht, welches dem Empfänger nicht angerechnet worden ist, z. B. ein einfaches Einfamilienhaus. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert begrenzt. Nach § 35 SGB II entfällt der Ersatzanspruch, (1) wenn der Erbe Partner des Leistungsempfängers oder mit diesem verwandt war und mit ihm ständig in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, soweit der Nachlasswert unter 15.000 € liegt, (2) soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.
  2. Der Leistungsempfänger erbt: Er ist verpflichtet, die Erbschaft dem Leistungsträger zu melden; unterlässt er dies, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Arbeitnehmer Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis. Hatte der Arbeitnehmer beispielsweise ein Firmenauto oder sonstige firmeneigene Gegenstände überlassen bekommen, sind die Erben zur Rückgabe verpflichtet. Da der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig ist, haben die Erben Anspruch auf Auszahlung des vom Arbeitnehmer verdienten, aber noch nicht ausgezahlten Lohns. Noch bestehende Urlaubsansprüche erlöschen mit dem Tod des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (AZ: C 118/13, Urteil vom 12.06.2014) ist der beim Tod des Arbeitnehmers vorhandene Anspruch auf Urlaubsentgelt für noch nicht genommenen Urlaub vererbbar.

Arrest; ist ein vorläufiger Rechtsschutz, der beispielsweise vor Verlust der späteren Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines Pflichtteilsanspruchs in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Erben schützt (§§ 916 ff. ZPO). Der Arrest wird auf Antrag vom Gericht nur erlassen, wenn ein Arrestgrund vorliegt. Es müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Gefährdung des Anspruchs ergibt. Ist ein Prozess noch nicht in Gang gesetzt worden, ist das Arrestgesuch an das zuständige Amtsgericht zu richten. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist auf Antrag des Arrestgläubigers eine Arresthypothek im Grundbuch des Nachlassgrundstücks einzutragen, die gegen jedermann gilt. Im Einzelfall ist anwaltliche Betreuung erforderlich.

Ärztliche Schweigepflicht.  Sie reicht in der Regel auch über den Tod des Patienten hinaus. Der Arzt wird mit dem Ableben seines Patienten zu einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder. In bestimmten Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung, wenn dies im Interesse des Verstorbenen liegt, eine Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht zu. Unter bestimmten Umständen kann es auch für den Arzt nach gewissenhafter Prüfung geboten sein, im Interesse seines verstorbenen Patienten nicht auf seinem Aussageverweigerungsrecht zu bestehen. Im Einzelfall geht es um rechtlich komplizierte Beurteilungsprobleme. Der Arzt ist auch gegenüber dem Ehegatten seines Patienten an die Schweigepflicht gebunden, es sei denn, der Patient hat ihn insoweit von seiner Pflicht entbunden. Eheleuten ist deshalb zu raten, sich gegenseitig Vorsorgevollmacht zu erteilen und die Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten zu befreien. Der Ehegatte sollte auch bevollmächtigt werden, die Krankenunterlagen einzusehen (vgl. Vorsorgevollmacht).

Aufenthalt, vgl. Gewöhnlicher Aufenthalt

Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff BGB). Der Erbe kann sich dadurch einen Überblick über den Umfang der Verbindlichkeiten des Erblassers verschaffen, dass er sie im Wege des Aufgebotsverfahrens durch das Gericht zur Anmeldung ihrer Forderung auffordert. Das Verfahren bringt dem Erben nicht nur eine Übersicht über die ererbten Schulden, sondern es bringt auch eine Haftungsbeschränkung mit sich. Die Forderungen, die zu spät oder gar nicht angemeldet werden, können mit der Wirkung ausgeschlossen werden, dass der Erbe für sie nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet. Das Aufgebotsverfahren, für welches die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten, wird in der Praxis nur selten zum Einsatz gebracht. Zu beachten ist dabei, dass es bestimmte im Gesetz genannte Rechte und Forderungen gibt, die vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst werden und somit nicht ausgeschlossen werden können (vgl. §§ 1971 und 1972 BGB).

Aufhebung

  1. des Erbvertrages, siehe: Erbvertrag.
  2. des gesetzlichen Güterstands: Die Eheleute können zu jeder Zeit durch Abschluss eines Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand aufheben (siehe: Gesetzlicher Güterstand). Wählen sie nicht den Güterstand der Gütergemeinschaft, tritt Gütertrennung ein, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird (§ 1414 BGB).

Auflage; sie ist eine vom Erblasser in seinem Testament dem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Verpflichtung zu einer Leistung, ohne dass dadurch jemand einen durchsetzbaren Erfüllungsanspruch erhält (§ 1940 BGB).

1.) Beispiele:

a) Der Erblasser wendet dem Neffen als Vermächtnis einen größeren Geldbetrag mit der Auflage zu, seine 3 Katzen artgerecht zu pflegen und zu halten.

b) Der Erblasser legt fest, dass der Erbe seine Grabstätte auf Dauer pflegen soll.

c) Der Erbe soll von dem Millionenvermögen, welches er erbt, einen Kinderspielplatz bauen.

2.) Der Erblasser kann für die Durchsetzung der Auflage einen Testamentsvollstrecker benennen. Dies wäre beispielsweise zu empfehlen, wenn die artgerechte Tierhaltung überprüft werden soll.

3.) Das Bürgerliche Gesetzbuch legt darüber hinaus in § 2194 BGB fest, welche Personen sonst berechtigt sind, die Erfüllung zu erzwingen.

So kann beispielsweise der Erbe vom Vermächtnisnehmer, der mit einer Auflage beschwert ist, die Erfüllung verlangen.Ist der Testamentserbe mit einer Auflage beschwert, so können diejenigen, die gesetzliche Erben geworden wären, die Erfüllung der Auflage durchsetzen.

Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, wie etwa die Errichtung eines Kinderspielplatzes, ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in der Lage, die Errichtung des Kinderspielplatzes zu erzwingen.

Auflassung ist die Bezeichnung für den Vertrag, in dem der Veräußerer und der Erwerber eines Grundstücks [oder grundstücksgleichen Rechts wie Wohnungseigentum oder Erbbaurecht] sich über den Eigentumsübergang einig sind (§ 925 BGB). Das Gesetz schreibt notarielle Beurkundung vor. Auch wenn die Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt werden muss, ist Vertretung zulässig. Damit der Erwerber auch Eigentümer wird, ist die nachfolgende Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Eigentumsübertragung ist von ihrem Rechtsgrund streng zu unterscheiden. Meistens ist der Rechtsgrund ein Kaufvertrag; er kann auch ein Vermächtnis sein.

Auftraggeber. Durch den Tod des Auftraggebers erlischt gemäß § 672 BGB im Zweifel nicht der Auftrag. Es handelt sich bei der Gesetzesvorschrift um eine Auslegungsregel. Im Einzelfall kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden Auftraggeber von Bedeutung war.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, vgl. Erbauseinandersetzung

Auseinandersetzungsverbot

Gemäß § 2044 BGB kann der Erblasser die Erbauseinandersetzung bezüglich des gesamten Nachlasses oder nur eines Nachlassgegenstandes (z.B. Familienwohnheim) ausschließen. Die gesetzlich zulässige Höchstfrist beträgt 30 Jahre.

Das Verbot hat juristisch gesehen lediglich schuldrechtlichen Charakter, d.h. die Miterben können einvernehmlich sich über ein solches Verbot hinwegsetzen. So lange das Verbot besteht, sind die Auseinandersetzungsansprüche der Miterben eingeschränkt. Untersagt sind somit Veräußerungen von Nachlassgegenständen an Dritte als auch Teilungsmaßnahmen unter Miterben. Allerdings kann trotz Teilungsverbots jeder Miterbe über seinen Erbteil verfügen. Der Miterbe kann also beispielsweise seinen Erbteil seinem Sohn oder seiner Tochter übertragen. Diese ist dann allerdings an das Teilungsverbot gebunden.

Auseinandersetzungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks. Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung über ein Nachlassgrundstück getroffen und können sich die Miterben über dessen Verwertung nicht einigen, kann jeder die Auseinandersetzungsversteigerung betreiben (§ 2042 Abs. 2 BGB). Der Antrag ist an das Amtsgericht – Versteigerungsgericht – zu richten. Ziel des Antragstellers muss die Gesamtauseinandersetzung sein. Eine bloße Teilauseinandersetzung kann dagegen gegen den Willen eines Miterben nicht durchgesetzt werden.

Auseinandersetzungsvertrag bei der Erbengemeinschaft, vgl. Erbengemeinschaft 8).

Ausgleichungspflicht

  1. Allgemein: Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ist für die Miterben bei  gesetzlicher Erbfolge bedeutsam, welche Zuwendungen des Erblassers, die die einzelnen  erhalten haben, auf den Erbteil anzurechnen sind, oder welche Leistungen, die einer der Miterben zu Lebzeiten dem Erblasser erbracht hat (z.B. Pflegeleistungen) auszugleichen sind. Die Pflicht zur Anrechnung  gemäß §§ 2050 ff BGB besteht für Abkömmlinge, wenn sie gesetzliche Erben werden oder wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung diese zu den gesetzlichen Erbquoten eingesetzt hat (§ 2052 BGB).
  2. Der Abkömmling hat sich anrechnen zu lassen: Das, was er als Ausstattung erhalten hat, außerdem Vermögensleistungen, die als Einkünfte verwendet wurden (z.B. Unterhaltsleistungen für die Dauer des Studiums) oder die der Vorbildung zum Beruf dienen sollten (bspw. die Kosten einer Promotion). Die Unterhaltsleistungen sowie die Kosten für die Berufsvorbildung kommen nur dann zur Anrechnung, wenn sie die Vermögensverhältnisse der Eltern überschritten haben.
  3. Andere Zuwendungen, wie z.B. die Schenkung eines Bauplatzes, kommen nur dann zum Ausgleich, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung selbst oder nachträglich durch letztwillige Verfügung angeordnet hat.
  4. Andererseits kann gemäß § 2057 a BGB ein Abkömmling, der zu Lebzeiten der Eltern durch länger andauernde Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft auf andere Weise mit dazu beigetragen hat, das Vermögen der Eltern zu erhalten oder zu vermehren, einen entsprechenden Ausgleich von den übrigen Miterben verlangen. Dies gilt auch für unentgeltliche Pflegeleistungen.

Auskunftsrecht. Damit der Erbe in die Lage versetzt wird, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte aufzufinden, gewährt ihm das BGB gewisse Auskunftsrechte.
Dem Pflichtteilsberechtigten wird ebenfalls ein besonderes Auskunftsrecht gewährt, um ihn in die Lage zu versetzen, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs auszurechnen.

  1. Auskunftsrecht des Erben besteht: gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 Abs. 1 BGB); gegen den Besitzer von Nachlassgegenständen (§ 2027 Abs. BGB); gegen den Hausgenossen, z. B. den Lebensgefährten, mit dem der Erblasser zusammen in einem Haushalt gelebt hat (§ 2028 BGB). Die Auskunftsansprüche sind gerichtlich durchsetzbar. Benötigt der Erbe aus anderen Gründen gegen dritte Personen Auskünfte, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die einschlägigen Vorschriften an, ob ihm ein Auskunftsanspruch zusteht. Will beispielsweise der Erbe oder Miterbe in Erfahrung bringen, ob sämtliche Bankguthaben ihm bekannt sind, kann er sich auch an das Finanzamt wenden, um Auskunft über die von Banken eingereichten Mitteilungen gem. § 33 ErbStG erlangen.
  2. Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist: Dies ist beispielsweise der enterbte Sohn des Erblassers. Ihm steht gemäß § 2314 BGB gegen den Erben ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu. Darüber hinaus weist das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten auch einen gesonderten Wertermittlungsanspruch zu. Er steht selbständig neben dem Auskunftsanspruch. Der Erbe hat also auf Verlangen die Wertermittlung, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, durchzuführen. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden oder dass dieses durch einen Notar aufgenommen wird. Besteht Veranlassung für die Annahme, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angefertigt worden, ist der Erbe auf Verlangen verpflichtet, die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern (§ 260 II BGB). Im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Erbe auch nach Art und Umfang der Schenkungen zu befragen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat (siehe: Zehnjahresfrist). Bedeutsam für den Auskunftsberechtigten ist, dass der Erbe verpflichtet ist, eine Wertermittlung der Nachlassgegenstände vorzunehmen, also insbesondere Gutachten über den Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes vorzulegen. Die Kosten, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Nachlasses. Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Im Einzelfall kann dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten zustehen. Darüber hinaus steht ihm auch in der Regel das Recht zu, in das Grundbuch des Erben einzusehen.

Auslandsvermögen

  1. Wer auch im Ausland Vermögen hat, sollte sich überlegen, nach welchen nationalen Erbrechtsregeln er beerbt werden will. Hat eine Person beispielsweise im Taunus Grundbesitz und auf Mallorca ein Ferienhaus, so stellt sich bei seinem Ableben die Frage, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist. Bis zum Wirksamwerden der Europäischen Erbrechtsverordnung hat sich das anzuwendende Erbrecht insbesondere nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers gerichtet. Die Europäische Erbrechtsverordnung hat nun eine wesentliche Neuerung eingeführt. Sie gilt für die Rechtsnachfolge der Personen, die nach dem 17.08.2015 als Bürger der Europäischen Union verstorben sind.

2. Der Erblasser, der Auslandsvermögen hat, muss jetzt beachten, dass er nach den Erbrechtsvorschriften des Staates beerbt wird, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, er hatte zuvor eine entsprechende Rechtswahl getroffen, also festgelegt, nach welchem nationalen Erbrecht er beerbt werden will.

3. Eine Definition des Begriffs Gewöhnlicher Aufenthalts fehlt in der Erbrechtsverordnung. Es muss also damit gerechnet werden, dass im Einzelfall es zwischen Angehörigen darüber zum Streit kommt, wo denn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Um etwaigen Streit zu vermeiden, gewährt die Erbrechtsverordnung dem Erblasser das Recht, eine entsprechende Rechtswahl zu treffen. Eine Person kann für die Vererbung seines Vermögens das Recht des Staates wählen, in dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Die Rechtswahl ist durch letztwillige Verfügung zu treffen. Wer also im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann bestimmen, dass später sein Vermögen nach den Vorschriften des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt wird.

4. Der Text in einem privatschriftlichen Testament könnte lauten:

„Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Ich wähle für meine Rechtsnachfolge von Todes wegen soweit dies jetzt oder bei meinem Ableben zulässig sein sollte, das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit allen späteren Änderungen.“

Die Rechtswahl kann jederzeit widerrufen werden.

Auslegung,  siehe: Testamentsauslegung.

Ausschlagung:

  1. Die Erbausschlagung ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form bei dem Nachlassgericht abzugeben oder dort zu Protokoll zu erklären. Sie muss vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorliegen. Wer nicht zum Nachlassgericht gehen will, sollte zweckmäßigerweise einen Notar einschalten. Der Erbe sollte erklären, ob er nach gesetzlicher Erbfolge ausschlägt oder aber auch auf eine gewillkürte Erbenstellung (also aufgrund eines Testaments). Die Ausschlagung sollte auf den jeweiligen Berufungsgrund beschränkt werden. Wird voreilig aus allen Berufungsgründen verzichtet, kann dies den Verlust der gesamten Erbschaft bedeuten. Wer aus allen Berufungsgründen ausschlägt, kann nach der Rechtsprechung später nicht wegen Irrtums die Ausschlagung anfechten.
  2. Das Recht auf Ausschlagung geht verloren, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen oder der Erbe die Erbschaft angenommen hat (Erbschaftsannahme).
  3. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich, ebenfalls nicht die Ausschlagung unter einer Bedingung.
  4. Eine Ausschlagung zu Gunsten bestimmter Personen kennt das Gesetz nicht. Deshalb hat der Ausschlagende folgendes zu bedenken: Wer ausschlägt, muss sich so behandeln lassen, als ob er nicht gelebt hätte – er verliert damit auch sein Pflichtteilsrecht. In bestimmten vom Gesetz festgelegten Fällen kann durch Ausschlagung aber auch der Pflichtteil  erlangt werden. So kann gemäß § 1371 Abs. 3 BGB der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und neben dem Ausgleich des Zugewinns auch den Pflichtteil verlangen (nur in seltenen Fällen von Vorteil). Nach § 2306 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter, der als Testamentserbe mit spürbaren Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, die Erbschaft ausschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen.
  5. Auch der Erbe, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam ausschlagen, § 83 I Insolvenzordnung. Das Ausschlagungsrecht steht auch dem Sozialhilfeempfänger zu. Im Einzelfall kann es jedoch zu einer Kürzung der Sozialhilfe kommen.
  6. Die Ausschlagung wirkt auch erbschaftssteuerrechtlich. Schlägt die Mutter hinter ihrem Ehemann aus, damit der Sohn an ihre Stelle tritt, so handelt es sich nicht um eine Schenkung zwischen Mutter und Sohn, der Sohn gilt vielmehr als Erbe hinter seinem Vater. Die Mutter könnte sich dafür auch eine Gegenleistung (Abfindung) versprechen lassen.
  7. Schlagen Vater oder Mutter die Erbschaft aus, so treten ihre Abkömmlinge an ihre Stelle. Wurde wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen, muss auch die Ausschlagung für die nachgerückten minderjährigen Kinder erklärt werden. Bei Überschuldung ist vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung nicht erforderlich.
  8. Wer später feststellt, dass er bei der Ausschlagung von falschen Vorstellungen ausgegangen ist, sollte sich fachlich beraten lassen, ob er in seinem Fall die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten kann. Wer eine Erbschaft ausgeschlagen hat, weil er sie wirtschaftlich für uninteressant gehalten hat, kann die Ausschlagung später nicht anfechten. Bei Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses lässt die Rechtsprechung eine Anfechtung im Regelfall zu, nicht jedoch bei falschen Vorstellungen über die gesetzliche Erbfolge.
  9. Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
  10. Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung kann im Einzelfall steuerminimierend wirken.
  11. Wer wegen Fristablauf das Ausschlagungsrecht verloren hat und damit Erbe wird, hat jedoch noch die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Einzelheiten vgl. Haftungsbeschränkung.

Ausschlagungsfrist.  

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt 6 Wochen (§§ 1943, 1944 BGB). Sie ist kurz; in vielen Fällen kann innerhalb dieser Frist der Umfang der Erbschaft nicht ermittelt werden.

1. Fristbeginn: Bei gesetzlicher Erbfolge beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Die Kenntnis vom Berufungsgrund ist in diesen Fällen dann anzunehmen, wenn er weiß, dass der Erblasser nicht nur gestorben ist, sondern auch er gemäß den konkreten Familienverhältnissen Erbe geworden ist und er außerdem keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er möglicherweise durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Es reicht also für den Fristbeginn nicht das Zugehen einer privaten Mitteilung aus, deren Zuverlässigkeit nicht überprüft werden kann.

Ist jemand als Testamentserbe berufen, beginnt die Frist in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Benachrichtigung des Nachlassgerichts zugeht.

2. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland gehabt oder befand sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.

3. Fristversäumnis: Wird die Ausschlagungsfrist versäumt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Erben angefochten werden. Beispielsweise kann anfechten, wer über das Bestehen der Frist, ihren Lauf oder ihre Rechtswirkungen im Irrtum war. Anfechtungsberechtigt ist auch derjenige, der sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, also über das Vorhandensein oder Fehlen konkreter zum Nachlass gehörender Rechte oder Vermögenswerte, beispielsweise über ein Wertpapierdepot oder das Bestehen einer Bürgschaftsverpflichtung. Mit der Anfechtungsbegründung sollten erfahrene Fachleute beauftragt werden, wobei auch der Nichtjurist darauf achten sollte, dass die Anfechtungserklärung gemäß § 1955 BGB öffentlich beglaubigt sein muss.

Austattung, sie ist nach § 1624 BGB dasjenige, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung (Aussteuer oder Mitgift) oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von Vater oder Mutter zugewendet wird. Dazu gehören außerdem Zuwendungen zu Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Erhaltung der Lebensstellung. Ein Anspruch auf Ausstattung besteht nicht. Die Austattung ist keine Schenkung. Sie kann aufgrund formloser Vereinbarung erfolgen. Solche Ausstattungen sind im Erbfall zwischen den Abkömmlingen auszugleichen, sofern diese gesetzliche Erben oder auf gleich hohe Erbteile im Testament oder Erbvertrag berufen sind. Sie unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung, es sei denn es liegt Übermaßausstattung vor.  Dies ist der Fall, wenn die Höhe der Zuwendung  das den Vermögensverhältnissen von Vater oder Mutter entsprechende Maß übersteigt.

Aussteuer, fällt unter die Ausstattung, Einzelheiten: dort.