Neues Stichwort: Gemischte Schenkung

Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als besonderer Vertragstyp geregelt. Nach allgemeiner Auffassung wird darunter einer Vertrag verstanden, der teilweise Schenkung und teilweise Kaufvertrag ist. Beurteilungskriterium ist dabei, dass der Wert der Zuwendung wesentlich den Wert der Gegenleitung übersteigt, wobei die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich – also schenkweise – zugewendet sein soll und der Empfänger nicht etwa nur in den Genuss eines spürbaren Preisvorteils gelangen soll.

Verarmt der Übergeber, so steht ihm auch das Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB zu; herauszugeben ist in der Regel nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung. Soweit der Übergeber wegen Verarmung Sozialleistungen erhält, geht der Rückforderungsanspruch des Übergebers kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.