Testamentsvollstreckerentgelt: Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, falls der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat. Wir beispielsweise ein Angehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt, wird erwartet, dass er sein Amt unentgeltlich ausübt, so dass der Erblasser im Testament klar zum Ausdruck bringt, dass er zwar Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, aber nicht auf ein Entgelt hat. In einem solchen Fall bleibt es dem Vorgeschlagenen überlassen, ob er ohne Entgelt das Amt ausüben will. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der die Höhe des Honorars herausgelesen werden könnte, fehlt. Mitunter wird die Höhe auch zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker festgelegt. Eine Orientierungshilfe ist die entwickelte Neue Rheinische Tabelle (Empfehlung des Deutschen Notarvereins). Der Erblasser sollte zweckmäßigerweise, um Streit zu verhindern, die Höhe der Vergütung festlegen.
Verwandtschaft: Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt (z.B. Mutter und Sohn). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, sind in der Seitenlinie verwandt. Nur rechtlich anerkannte Blutsverwandte werden vom Gesetz als gesetzliche Erben eingesetzt, vgl. gesetzliche Erbfolge. Wer adoptiert ist, ist den Blutsverwandten gleichgestellt. Hat der Erblasser in einem Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt, so sind nach § 2067 BGB im Zweifel diejenigen Personen zu Erben bestimmt, die seine gesetzlichen Erben geworden wären.