Neues Stichwort: Erbschaftsvertrag

Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist verboten. Unter das Verbot fallen auch Verpflichtungen zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder auch zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Nach § 311 b VI BGB sind jedoch zulässig Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben (gemäß §§ 1924 ff. BGB) über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil geschlossen werden. Es handelt sich um Verträge, die einem der Partner einen schuldrechtlichen Anspruch gewähren, dessen Erfüllung aber erst nach dem Tod des betreffenden Erblassers gewährt werden kann. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, auch wenn der Erblasser zustimmt. Die Verträge werden jedoch selten abgeschlossen, weil in den meisten Fällen der beabsichtigte Zweck durch andere Vertragsformen (z.B. Übergabevertrag) einfacher erreicht werden kann.

Neues Stichwort: Auseinandersetzungsverbot

Gemäß § 2044 BGB kann der Erblasser die Erbauseinandersetzung bezüglich des gesamten Nachlasses oder nur eines Nachlassgegenstandes (z.B. Familienwohnheim) ausschließen. Die gesetzlich zulässige Höchstfrist beträgt 30 Jahre.

Das Verbot hat juristisch gesehen lediglich schuldrechtlichen Charakter, d.h. die Miterben können einvernehmlich sich über ein solches Verbot hinwegsetzen. So lange das Verbot besteht, sind die Auseinandersetzungsansprüche der Miterben eingeschränkt. Untersagt sind somit Veräußerungen von Nachlassgegenständen an Dritte als auch Teilungsmaßnahmen unter Miterben. Allerdings kann trotz Teilungsverbots jeder Miterbe über seinen Erbteil verfügen. Der Miterbe kann also beispielsweise seinen Erbteil seinem Sohn oder seiner Tochter übertragen. Diese ist dann allerdings an das Teilungsverbot gebunden.