Hat der Erblasser in seinem Testament Zuwendungen an seine gesetzlichen Erben festgesetzt, so sind diejenigen Personen eingesetzt, die im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben sein würden (§ 2066 BGB). Siehe auch Erläuterungen zur – Gesetzlichen Erbfolge.
Schlagwort: Erbe
Todeszeitpunkt
In der Regel geben die Sterbeurkunden nur den Sterbetag an. Aus erbrechtlichen Gründen kann es jedoch auf die genaue Uhrzeit ankommen.
Beispiel:
Kinderloser, unverheirateter Bruder stirbt am selben Tag wie seine verheiratete Schwester. Ist er zeitlich vor seiner Schwester verstorben, ist diese Erbin geworden und ihr Nachlass geht dann auf ihren Ehemann – ihren Testamentserben – über. Dieser muss dafür sorgen, dass die zuständigen Ärzte rasch den genauen Todeszeitpunkt ermitteln. Nach dem neuesten medizinischen Stand kann innerhalb eines kurzen Zeitraums seit Ableben der genaue Todeszeitpunkt ermittelt werden.
Neues Stichwort: Pflichtteilsansprucherlass
Pflichtteilsansprucherlass
Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (§ 397 BGB). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders überlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gesprächsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespräch am … auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.
Neues Stichwort: Vindikationslegat
Besondere Form des Vermächtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über, also zunächst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.
Neues Stichwort: Erbe und Pflichtteilsberechtigter – Verhaltenstipps für den Erben –
1) Nach dem Gesetz müssen enge Angehörige eine Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers erhalten. Dies ist der Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem halben Wert des dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament entzogenen Erbteils entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die erbberechtigten Abkömmlinge. Hat der Erblasser mehrere Abkömmlinge, z.B. Sohn und Enkel, ist nur der Sohn als nächster Verwandter erbberechtigt. Zu den Abkömmlingen zählen auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, sind auch die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch Bruder und Schwester.
2) Der Erbe muss von Gesetzes wegen selbst nichts unternehmen. Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigten überlassen, ob er den Pflichtteil geltend macht oder nicht. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.
Der Pflichtteilsanspruch muss geltend gemacht werden. Davor ist er weder abtretbar noch pfändbar. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Sozialbehörde anstelle des Harzt-IV-Empfängers den Pflichtteils selber geltend machen.
3) Nicht selten ist das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem verkrampft. Stehen diese in losem Kontakt, kann es zur Entkrampfung führen, wenn der Erbe von sich aus zu erkennen gibt, dass er den Anspruch anerkennt.
4) Moralische Einwände des Erben sind unbeachtlich. Dem nichtehelichen Sohn steht der Anspruch zu, ganz gleich, ob er irgendeinen Kontakt zu seinem Vater in der Vergangenheit hatte. – Hat z.B. der Sohn die Beziehungen zu seinem Vater 5 Jahre vor dessen Tod abgebrochen, weil der Vater nochmals geheiratet hat, so kann die Witwe den Pflichtteil nicht deshalb verweigern, weil der Sohn noch nicht einmal seinen Vater im Krankenhaus vor dessen Tod besucht hat. – Der Erbe kann die Zahlung verweigern, wenn der Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig ist (Einzelheiten vgl. Erbunwürdigkeit) oder wenn der Pflichtteilsberechtigte zuvor wirksam durch Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Vorsicht ist geboten, wenn der Erbe sich auf die Entziehung des Pflichtteilsrechts im Testament des Erblassers beruft. Hier sollte Fachberatung eingeholt werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Entziehungsgrund vorlag und ob der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen kann (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsentziehung).
5) Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis übergeben. Befinden sich im Nachlass Grundstücke, sind entsprechende Gutachten beizufügen, die allerdings keine bindende Wirkung haben. Erbe und Pflichtteilsberechtigter sollten sich auf einen bestimmten Gutachter einigen. Bei Bankguthaben oder sonstigem von der Bank verwalteten Vermögen sollte der Erbe sich von der Bank eine Kopie der an das zuständige Finanzamt gerichteten Kontrollmeldung geben lassen und diese dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen. Bankbelege müssen allerdings nach allgemeiner Ansicht nicht übergeben werden.
In dem Nachlassverzeichnis sind die Aktiva detailliert aufzuführen, ebenso die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Erbscheinskosten, Beerdigungskosten). Der Erbe sollte angemessene Fristen nicht unbeachtet lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wird der Pflichtteilsberechtigte von einem Rechtsanwalt betreut, muss damit gerechnet werden, dass dieser nicht lange abwartet und Stufenklage erhebt (Einzelheiten vgl. Stufenklage). In vielen Fällen trägt der Erbe die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten; auf jeden Fall sollten solche Kosten vermieden werden.
6) Im Hinblick auf etwa bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche wird der Erbe auch gefragt, welche Schenkungen er in den letzten 10 Jahren vom Erblasser erhalten hat und welche Schenkungen gegenüber anderen Personen vorgenommen wurden (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Für den Erben wiederum ist es wichtig zu wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, bei denen der Erblasser angeordnet hatte, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Erbe sollte deshalb in den Nachlassunterlagen nachschauen, ob sich darin Abschriften über Zuwendungsverträge befinden bei denen die Pflichtteilsanrechnung angeordnet worden ist, z.B.: „Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers am künftigen Nachlass des Übergebers.“
7) Wer als Erbe einen Rechtsanwalt beizieht, muss in aller Regel die anfallenden Anwaltsgebühren selbst tragen. Es empfiehlt sich, mit dem Rechtsanwalt vorher abzuklären, in welcher Höhe Gebühren anfallen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel lediglich eine Beratungsgebühr. Mitunter werden auch noch weitere Nebenleistungen übernommen.
Neues Stichwort: Grundstücke im Nachlass
1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundstück überhaupt kennen. Die Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.
2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundstückseigentümers wird das Eigentümerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten vgl. Grundbuchberichtigung). Haben mehrere ein Grundstück geerbt, so wird zunächst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.
3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle möglichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nießbrauch.
In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld für die Volksbank Niedertaunus in Höhe von 150.000,00 € eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser Höhe valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie überhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erhält der Erbe vom Grundpfandrechtsgläubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte Löschungsbewilligung erbeten und der Antrag auf Löschung gestellt werden.
4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?
Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine älteste Tochter übergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zunächst der gesamte Nachlass auf die Erben übergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben müssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auch auf die älte Tochter übergeht. Das Grundbuchamt trägt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsmäßiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentumsübergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundstück geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die älteste Tochter über.
5) Veräußerung
Miterben können auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, Nachlassgrundstücke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Grundstück beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 € gekauft und die Erben das Grundstück jetzt für 150.000,00 € verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.
Grundstückskauf vom Erben
Wer ein Nachlassgrundstück vom Erben erwirbt, will nicht in Schwierigkeiten geraten, wenn nach Kaufabschluss ein Testament auftaucht, in welchem eine andere Person als der Verkäufer zum Erben eingesetzt wird. Der Käufer kann sich dadurch schützen, dass er auf der Voreintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch besteht. Nach § 892 BGB gilt nämlich der Inhalt des Grundbuchs als richtig gegenüber dem Käufer. War der Erbe als Eigentümer eingetragen, gilt er auf jeden Fall dem Käufer gegenüber als der verfügungsberechtigte Eigentümer.
Nachlassgläubiger
1) Dazu zählt insbesondere der Gläubiger des Erblassers (Erblasserschulden), aber auch der Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.
2) Hatte beispielsweise der vermögende Hauseigentümer Reich eine Woche vor seinem Tod die Fenster seiner Villa austauschen lassen, so geht die Verpflichtung auf Zahlung der Lieferung und des Einbaus auf den Erben über. Allerdings ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.
3) Hatte der Nachlassgläubiger bereits zu Lebzeiten des Erblassers Zahlungsklage erhoben, wird durch den Eintritt des Todes des Beklagten der Prozess unterbrochen (§ 239 ZPO). Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit, wenn der Erbe die Aufnahme des Prozesses hinauszögert, den Antrag zu stellen, ihn zur Aufnahme aufzufordern und zur Verhandlung zu laden.
Hatte der Gläubiger Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheids gestellt, so kommt es darauf an, ob der Mahnbescheid bereits bei Eintritt des Todes des Schuldners erlassen war. War er noch nicht erlassen, muss der Gläubiger gegen den Erben einen neuen Antrag stellen.
War der Mahnbescheid bereits erlassen, muss er gegen den Erben umgeschrieben werden.
4) Hatte der Gläubiger bereits vor Ableben des Schuldners einen sogenannten Vollstreckungstitel erstritten (Urteil, Vollstreckungsbescheid), so kann er daraus nicht ohne weiteres gegen den oder die Erben vollstrecken. Die Vollstreckungsbehörde, wie z.B. der Gerichtsvollzieher, können nämlich aus dem Titel nicht entnehmen, wer an Stelle des Erblassers Schuldner geworden ist. Der Gläubiger muss also beim Vollstreckungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) gemäß § 727 ZPO den Antrag stellen, den Titel gegen den Erben als Schuldner umzuschreiben. Dem Vollstreckungsgericht muss entweder die Rechtsnachfolge bekannt sein oder aber der Gläubiger muss diese durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachweisen.
5) Ist die Vermögenslage des Erblassers unübersichtlich, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Erben über das Nachlassgericht aufzufordern, ein Inventar zu errichten (Einzelheiten siehe: Inventarerrichtung). Dieses Verfahren bringt für den Gläubiger auch die Chance mit sich, dass der Erbe bei ungeschicktem Verhalten das Recht, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, verliert.
6) Erbe ist unbekannt. Nicht selten ist dem Nachlassgericht bei vermögenden Erblassern nicht sogleich bekannt, wer denn Erbe geworden ist. Will ein Nachlassgläubiger seinen Anspruch einklagen, kann er in diesem Falle gemäß § 1961 BGB Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen, der dann für den unbekannten Erben auf Beklagtenseite auftritt.
7) Der Nachlassgläubiger sollte wissen, dass auch der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, in der Regel seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Bei größeren Forderungen sollte der beauftragte Anwalt die Erfolgsaussichten, insbesondere aber auch das Kostenrisiko, ermitteln. Ist Nachlassverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies zu einer Haftungsbeschränkung des Erben.
Todeserklärung
Gemäß § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für Tod erklärt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.
Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begründet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Vermögen der Person, die für Tod erklärt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist der Verschollene für Tod erklärt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.
Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gemäß § 2031 BGB gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.
Neues Stichwort: Nachlassverzeichnis
Nachlassverzeichnis (auch Inventar genannt), welches der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Dabei sind sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übersichtlich zusammenzustellen und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Bei Geldvermögen sind die Guthaben der einzelnen Konten im Zeitpunkt des Erbfalles detailliert aufzuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, Kopien der Kontoauszüge zu übergeben. Ihre Zurverfügungstellung dürfte allerdings geeignet sein, Misstrauen zu vermeiden. Der Erbe kann sogar seinen Auskunftsanspruch gegen die Banken dem Pflichtteilsberechtigten abtreten. Weniger werthaltige Gegenstände kann man allerdings zu Sachgruppen zusammenfassen. Wegen des Wertes der Nachlassgegenstände hat der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Wertermittlungsanspruch.
In jedem Fall sind sogenannte fiktive Aktiva anzugeben, das sind werthaltige Schenkungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen (vgl. Ausgleichungspflicht). Auf jeden Fall sind Schenkungen anzugeben, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, weil diese Pflichtteilsergänzungsansprüche hervorrufen können (Einzelheiten: vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist, ebenso Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei vorbehaltenem Wohnungsrecht sollte es auf den Umfang des Rechts ankommen.