U

Ubergabevertrag bis Urlaubsanspruch

Übergabevertrag. Bezeichnung für einen Vertrag, durch den häufig das gesamte Vermögen oder ein wesentlicher Teil davon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation übertragen wird (siehe auch: Vorweggenommene Erbfolge).

  1. Vermögensgegenstände: Sie können verschiedenster Art sein. So ist häufig Gegenstand eines Übergabevertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein kleines oder größeres oder mittelständisches Unternehmen. Vertragsgegenstand kann auch ein umfangreiches Wertpapierdepot oder aber auch nur ein kleines Familienwohnheim in ländlicher Gegend sein. Die Motive für eine Übergabe sind verschiedenster Art. Es soll z.B. die Betriebsnachfolge noch zu Lebzeiten des Unternehmers geregelt werden oder aber Eltern wollen ihr Familienwohnhaus deshalb schon zu Lebzeiten ihrem Sohn übertragen, weil sie nicht mehr in der Lage sind, die zukünftigen Erhaltungskosten (z.B. neue Heizung) zu tragen. Die Interessen, die für Übergeber und Übernehmer zu wahren sind, werden oft sich gegenüberstehen. Da es in vielen Fällen um Existenzsicherung geht, ist sorgfältige Planung erforderlich. Zivil- wie auch steuerrechtliche Fachberatung ist notwendig.
  2. Form: Da das Gesetz den Übergabevertrag als solchen nicht regelt, sind im Gesetz keine Formvorschriften zu finden. Zu beachten ist, dass die Gesetze allerdings für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte eine bestimmte Form vorschreiben. So ist für die Übergabe von Grundbesitz, Teil- oder Wohneigentum die Auflassung erforderlich (siehe auch: Auflassung). Für die Übertragung von GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung notwendig. Auch wenn notarielle Beurkundung für die beabsichtigte Übertragung nicht notwendig ist, sollte doch ein Notar eingeschaltet werden, der zu prüfen hat, ob nicht ein Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt und der auch wissen wird, welche Nebenabreden getroffen werden sollten. Siehe auch die nachfolgenden Ausführungen.
  3. Güterstand beachten: Beim gesetzlichen Güterstand (siehe auch: Zugewinngemeinschaft) bedarf ein Ehegatte, der über sein Vermögen als Ganzes verfügen will, der Zustimmung seines Partners. Ohne dessen Zustimmung kann der Vertrag nicht wirksam werden.
  4. Rücktrittsvorbehalt: Mit dem Rücktrittsvorbehalt steht dem Übergeber eine Art Notbremse zur Verfügung. Theoretisch kann er sich den jederzeitigen Rücktritt vorbehalten. Ob unter diesen Voraussetzungen der Übergeber mitspielt, ist eine andere Frage. Außerdem wird das Finanzamt nicht mitspielen. Sinnvoll ist es, für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.B. für den Fall des Vorversterbens des Übernehmers, sich den Rücktritt vorzubehalten (siehe auch: Rücktrittsvorbehalt, Rückfallklausel). Häufig wird der Rücktritt auch für den Eintritt anderer Ereignisse (z.B. Privatinsolvenz) oder für den Fall der Verletzung vertraglicher Pflichten vorbehalten.
  5. Vorbehaltenes Wohnungsrecht: Für den Übergeber und seinen Ehegatten ist es häufig wichtig, die Weiterbenutzung der bisher innegehaltenen Wohnung auch für die Zukunft sicherzustellen. Für einen solchen Fall kann der Übergeber sich das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB vorbehalten (siehe auch: Wohnungsrecht). Art und Umfang sind im Vertrag genau festzulegen. Von Bedeutung sind für den Übergeber in der Praxis, ob und welche Garage er benutzen darf, welche Nebenräumlichkeiten wie Waschmaschinenraum und Keller mitbenutzt werden dürfen und ob er auch weiterhin den Hausgarten bewirtschaften darf. Diese Punkte sollten unbedingt im Vertrag geklärt werden. Das Wohnungsrecht ist auch in das Grundbuch einzutragen.
  6. Vorbehaltener Nießbrauch: Wird ein Nießbrauch vorbehalten, ändert sich wirtschaftlich gesehen nichts an der bisherigen Rechtsstellung (siehe auch: Nießbrauch). Ein Nießbrauch kann nicht nur bei einem Mietshaus oder einem Wertpapierdepot, sondern beispielsweise auch an einem übertragenen GmbH-Anteil vorbehalten werden. Bei Grundbesitz ist Eintragung in das Grundbuch unbedingt erforderlich.
  7. Erbrechtliche Auswirkungen eines vorbehaltenen Nießbrauchs: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben in der Regel auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB Pflichtteilergänzungsansprüche bestehen. Das bedeutet für den Übernehmer, dass er nach Ableben des Übergebers noch mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Einzelfall rechnen muss, falls nicht schon zu Lebzeiten eine vernünftige Regelung in der Familie getroffen wurde. Auch bei vorbehaltenem Wohnungsrecht können die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten. Einzelheiten sind noch nicht geklärt.
  8. Pflichtteilsrecht am Nachlass des Übergebers: Hat der Übergeber seinen noch lebenden Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt, so sind die Kinder des Erblassers, dazu zählt auch der Übernehmer, enterbt. In einem solchen Fall gewährt das Gesetz den Kinder ein Pflichtteilsrecht, das sie jedoch nicht geltend machen müssen. Haben beispielsweise die Eltern vor 25 Jahren ihrer Tochter einen Bauplatz geschenkt, so muss sie sich den Wert der damaligen Schenkung nur anrechnen lassen, wenn dies im Übergabevertrag auch festgelegt worden war. Die Eltern können sich vor Pflichtteilsansprüchen dadurch schützen, dass der Erwerber auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern verzichtet. Der Verzicht ist ebenfalls zu beurkunden. In einem solchen Falle können dann auch die Eltern, falls sie noch weitere Kinder haben, ihr übriges Vermögen frei vererben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keines der übrigen Kinder zu kurz kommt (siehe auch: Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsergänzungsanspruch). Möglich ist auch ein Pflichtteilsverzicht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils.
  9. Erbgerechtigkeit gegenüber den Kinder: Diese kann allerdings nicht mit Hilfe des Taschenrechners herbeigeführt werden. In Einzelfällen wird beispielsweise das Unternehmerrisiko des Übernehmers zu beachten sein. Wird ein Unternehmen übertragen, ist dafür zu sorgen, das der Übernehmer Planungssicherheit erhält. Die übrigen Kinder sollten, wenn dies machbar ist, mit einbezogen werden. In der Regel sind sie bereit, auf ihren Pflichtteil, soweit er sich auf den Wert des übertragenen Unternehmens bezieht, zu verzichten, wenn sie entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten, entweder vom Übergeber aus seinem Privatvermögen oder aber vom Übernehmer selbst. Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.
  10. Besondere Leistungen an den Übergeber: In einigen Fällen übernimmt der Erwerber auch bestimmte Leistungspflichten gegenüber dem Übergeber bzw. dessen Ehegatten. Es werden Geldleistungen für den Unterhalt des Übergebers oder aber beispielsweise Pflegeleistungen versprochen. Bei Geldleistungen kommt es dem Übernehmer darauf an, ob er diese auch von der Steuer absetzen kann. Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Leistungen so zu beschreiben, dass sie auch vom Finanzamt als abzugsfähige Kosten anerkannt werden. Oft wird die dauernde Last empfohlen . Diese birgt gewisse Risiken (siehe auch: Dauernde Last, Einzelheiten dort). Für den Übergeber ist bei Geldleistungen darauf zu achten, dass diese vor Kaufkraftschwund geschützt sind. Es sind also konkrete Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren. Dem Übergeber ist zu raten, dass sein Nachfolger sich wegen der Geldleistungen im Vertrag schon der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Bei Pflegeleistungen empfiehlt es sich, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass der Pflegeberechtigte nicht mehr in seiner Wohnung bleiben kann, sondern in einem Pflegeheim Aufnahme finden muss.
  11. Da gegenwärtig eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes besteht, ist sorgfältige steuerliche Beratung erforderlich. Zu beachten ist allerdings: Wenn Vermögensgegenstände aus dem übergebenen Betriebsvermögen herausgenommen werden, kann Einkommenssteuer anfallen.

Überschuldetes Kind.

Beispiel:

Die Eltern sind Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses (Wert: 350.000,00 €). Der einzige Sohn, der selbst 2 Kinder hat, hat 400.000,00 € Schulden. Wird er Alleinerbe, besteht die Gefahr, dass das Haus für die Begleichung der vorhandenen Schulden des Erben draufgeht und die Enkel leer ausgehen. Für die Eltern stellt sich die Frage, was sie unternehmen können, um das Familienvermögen zu retten.

1)  Sind die Eltern über die Höhe der Schulden informiert und sind sie selbst nicht unvermögend, ist mit den Gläubigern abzuklären, ob sie gegen sofortige Zahlung von beispielsweise 30 % der Schuld den Sohn aus der Haftung entlassen.

2) Die Eltern können den Sohn enterben, indem sie die Enkel zu ihren Erben einsetzen. Damit ist der Sohn auf seinen Pflichtteil verwiesen. Macht er ihn geltend, werden die Gläubiger ebenfalls darauf zugreifen und der Sohn geht leer aus.

3) Die Eltern haben allerdings auch die Möglichkeit, dem Sohn ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht zu vererben. Dieses ist nicht pfändbar. Erhält der Sohn Sozialleistungen, muss damit gerechnet werden, dass der Träger der Sozialleistungen gemäß höchstrichterlichem Urteil den Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Die Eltern werden überlegen, ob sie nicht ein Bedürftigentestament errichten, (Einzelheiten dort) oder den Pflichtteil in guter Absicht beschränken (§ 2338 BGB). Es ist in jedem Falle Rechtsrat einzuholen.

Umbettung, sie führt zur Störung der Totenruhe, die durch Art. 1 des Grundgesetzes geschützt ist. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass es dem Willen des Verstorbenen entspricht, es bei der vollzogenen Beisetzung zu belassen. Sie bedarf auf Seiten der Angehörigen der Zustimmung des oder der Totenfürsorgeberechtigten (vgl. Totenfürsorgerecht). Der Grabnutzungsberechtigte hat mit der Umbettung nichts zu tun. Für die Durchführung der Umbettung ist die Genehmigung des Friedhofsträgers und der Verwaltungsbehörde erforderlich. Einzelheiten ergeben sich aus der betreffenden Friedhofssatzung. Die Zustimmung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen.

Lehnt die Behörde den Antrag der Angehörigen ab, können die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Über den Streit der Angehörigen untereinander entscheiden jedoch die Zivilgerichte (Amtsgericht).

Undank, siehe auch: grober Undank, Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolge.

Undkonto ist ein Gemeinschaftskonto, über das die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen können. Jeder haftet für die bestehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; er muss also dem Bankinstitut gegenüber in voller Höhe einstehen. Stibt beispielsweise einer der Ehegatten, die ein Undkonto unterhalten haben, kann der überlebende, falls er nicht Alleinerbe wird, nur zusammen mit dem oder den Erben verfügen. War der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos und hintelässt er mehrere Erben, wird sein Konto zu einem Undkonto.

Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil (z.B. OHG-Anteil). Es handelt sich dabei um eine so genannte Innengesellschaft. Der Zweck der Unterbeteiligung besteht darin, dem Unterbeteiligten das Recht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilhaben zu lassen. Sie ähnelt der stillen Gesellschaft. In Form der so genannte „atypischen Form“ nimmt der Beteiligte auch am Zuwachs oder Verlust der stillen Reserven teil. Der Wertzuwachs unterliegt also später nicht mehr der Erbschaftsteuer. Die Unterbeteiligung kann insbesondere auch den Kindern des Gesellschafters, die nicht als Gesellschaftsnachfolger in Frage kommen, als Vermächtnis zugewendet werden (siehe auch: Unternehmertestament). Die Unterbeteiligung bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schließt eine Unterbeteiligung aus. Die Schenkung einer Unterbeteiligung sollte notariell beurkundet werden, um insbesondere dem Finanzamt eine rehtlich eindeutige Beurteilung zu ermöglichen.

Unterhalt

  1. Verwandtenunterhalt: Schuldet der Vater seinem Kind Unterhalt, erlischt der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 BGB mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten. Auf den Erben des Berechtigten gehen noch bestehende Ansprüche des Verstorbenen über, bspw. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichtzahlung in der Vergangenheit oder auf im Voraus zu zahlenden  Beträge, die im Zeitpunkt des Todes fällig sind (§ 1613 BGB). Sind die Kosten der Beerdigung des Unterhaltsberechtigten nicht von dem Erben zu erlangen, hat sie der Unterhaltsverpflichtete, z.B. der Vater, zu tragen.
  2. Ehegattenunterhalt: Der Tod des berechtigten Ehegatten lässt den Anspruch erlöschen. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichtzahlung in der Vergangenheit gehen in den Nachlass des Berechtigten über. Beim Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht in beschränktem Maße auf den Erben über. Dieser haftet nämlich nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zugestanden hätte, wenn er nicht geschieden worden wäre. Berechnungszeitpunkt für die Höhe des Pflichtteils ist der Tod des Berechtigten.

Unternehmertestament; ist unbedingt zur Erhaltung des Unternehmens erforderlich. Ziel des Testaments muss es sein, den Erben in die Lage zu versetzen, das Unternehmen ohne Existenzkrise weiterzuführen.
Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Die Testamentserrichtung ist, da auch junge Unternehmer tödlich verunglücken können, ohne Rücksicht auf das Alter des Unternehmers erforderlich.
  2. Ältere Testamente oder Erbverträge sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität hin zu überprüfen.
  3. Unternehmertestamente sind nur unter fachkundiger Beratung zu errichten. Der Laie ist nämlich in der Regel nicht in der Lage, seinen letzten Willen so zu formulieren, dass dieser auch später, so wie von ihm gewollt, durchsetzbar ist.
  4. Bei der gesetzlichen Erbfolge bilden mehr als ein Erbe eine Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung in der Praxis die Weiterführung des Unternehmens stark gefährden kann. Z.B. kann durch hohe Abfindungen des Nachfolgers an die weichenden Erben die finanzielle Grundlage gefährdet werden. Der Unternehmer sollte möglichst deshalb das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern oder aber klare und eindeutige Verfügungen über deren Auseinandersetzung treffen. Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft werden oft auch mögliche einkommensteuerliche Belastungen für einzelne Miterben übersehen. Diese lassen sich im Einzelfall durch geschickte Verfügungen des Erblassers vermeiden.
  5. Pflichtteilsrechte der weichenden Erben werden oft unterschätzt. Mitunter kann durch Abfindungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an die weichenden Erben zahlt, dem Nachfolger der Rücken frei gehalten werden.
  6. Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten können ebenfalls für den Erben zu einer finanziellen Belastung werden.
  7. Bei Vererbung von Gesellschaftsanteilen muss die letztwillige Verfügung mit den Erbfolgeregelungen des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen (BGB-Gesellschaft, OHG, Kommanditgesellschaft). Vererbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen ist steuerrechtlich äußerste Vorsicht geboten. Wird das Sonderbetriebsvermögen nämlich der falschen Person vererbt, sind etwaige Entnahmegewinne als Einkommen zu versteuern.
  8. Für das erfolgreiche Weiterbestehen des Unternehmens muss auch der richtige Nachfolger eingesetzt werden. Oft ist-auch bei kleineren mittelständigen-Unternehmen der Ehegatte nicht unbedingt geeignet-ihm kann z.B. ein Testamentsvollstrecker zur Seite gestellt werden.

Untervermächtnis (§2186 BGB)Ist ein Vermächtnis, mit dem ein Vermächtnisnehmer seinerseits beschwert ist.

Unverheiratete Paare und Erbrecht; vgl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Urheberrechtsgesetz: Das Urheberrechtsgesetz schützt den Schöpfer von individuellen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in seiner Eigenschaft als Urheber. Er wird in seinen geistigen, persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt, insbesondere aber auch in der Nutzung des Werkes. Das Recht dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes durch andere. Einzelheiten ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht ist vererblich. Mitunter wird für die Verwaltung des Urheberrechts auch Testamentsvollstreckung angeordnet.

Urlaubsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers  erlischt mit dessen Ableben. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist jedoch der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsentgelts für noch nicht genommenen Urlaub vererbbar, (siehe auch: Arbeitnehmer 2).