Neues Stichwort: Nachlassverzeichnis

Nachlassverzeichnis (auch Inventar genannt), welches der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Dabei sind sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses übersichtlich zusammenzustellen und die Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Bei Geldvermögen sind die Guthaben der einzelnen Konten im Zeitpunkt des Erbfalles detailliert aufzuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, Kopien der Kontoauszüge zu übergeben. Ihre Zurverfügungstellung dürfte allerdings geeignet sein, Misstrauen zu vermeiden. Der Erbe kann sogar seinen Auskunftsanspruch gegen die Banken dem Pflichtteilsberechtigten abtreten. Weniger werthaltige Gegenstände kann man allerdings zu Sachgruppen zusammenfassen. Wegen des Wertes der Nachlassgegenstände hat der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Wertermittlungsanspruch.

In jedem Fall sind sogenannte fiktive Aktiva anzugeben, das sind werthaltige Schenkungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen (vgl. Ausgleichungspflicht). Auf jeden Fall sind Schenkungen anzugeben, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, weil diese Pflichtteilsergänzungsansprüche hervorrufen können (Einzelheiten: vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist, ebenso Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei vorbehaltenem Wohnungsrecht sollte es auf den Umfang des Rechts ankommen.