Erstattung der Bestattungskosten vom Sozialamt

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten.Verfügt beispielsweise der überlebende Ehegatte nicht über genügend finanzielle Mittel um die Bestattungskosten zu tragen, kann er sich an das zuständige Sozialamt wenden. Nach § 74 des Sozialgesetzbuchs ( Buch 12), werden ihm auf Antrag die notwendigen Kosten der Bestattung ersetzt, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es werden nur die Kosten einer einfachen Bestattung getragen. Dabei kommt es auf das örtliche Preisniveau an. Ist ein naher Angehöriger nicht greifbar, führt in der Regel die Gemeinde die Bestattung durch und forscht dann nach den Angehörigen, um diese zur Kasse zu bitten. Dabei kann z.B. die Schwester sich nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; sie habe auch die Erbschaft ausgeschlagen. Kann die Schwester selbst die Kosten nicht tragen, hat sie ebenfalls die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden.