Neues Stichwort: Auseinandersetzungsverbot

Gemäß § 2044 BGB kann der Erblasser die Erbauseinandersetzung bezüglich des gesamten Nachlasses oder nur eines Nachlassgegenstandes (z.B. Familienwohnheim) ausschließen. Die gesetzlich zulässige Höchstfrist beträgt 30 Jahre.

Das Verbot hat juristisch gesehen lediglich schuldrechtlichen Charakter, d.h. die Miterben können einvernehmlich sich über ein solches Verbot hinwegsetzen. So lange das Verbot besteht, sind die Auseinandersetzungsansprüche der Miterben eingeschränkt. Untersagt sind somit Veräußerungen von Nachlassgegenständen an Dritte als auch Teilungsmaßnahmen unter Miterben. Allerdings kann trotz Teilungsverbots jeder Miterbe über seinen Erbteil verfügen. Der Miterbe kann also beispielsweise seinen Erbteil seinem Sohn oder seiner Tochter übertragen. Diese ist dann allerdings an das Teilungsverbot gebunden.