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Haftung bis Hund

Haftung, siehe auch: Erbenhaftung,  Haftungsbeschränkung des Erben

Haftungsbeschränkung des Erben: Will der Erbe nicht ausschlagen oder hat das Ausschlagungsrecht verloren, steht ihm allerdings noch die Möglichkeit offen, seine Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken.

  1. Dies ist dem Erben allerdings ausnahmsweise dann nicht mehr möglich, wenn er zuvor auf Antrag eines Gläubigers durch das Nachlassgericht aufgefordert war, innerhalb einer bestimmten ein Nachlassinventar vorzulegen und er sich fehlerhaft verhalten hat, siehe auch:  Inventar,  Inventarliste.
  2. Dem Erben stehen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung: (1) vorsorgliche Haftungsbeschränkung: Der Erbe kann im Wege des Aufgebotsverfahrens die Gläubiger auffordern, ihre Forderung anzumelden. Er erhält somit einen Überblick über die Schulden des Erblassers. Das Aufgebotsverfahren hat den Vorteil, dass der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern nur mit Nachlass haftet. Einzelheiten siehe auch: Aufgebotsverfahren. (2) Haftungsbeschränkung tritt auch ein durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (siehe auch: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren). (3) Dürftigkeitseinrede: Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels Masse nicht tunlich, wird die Verwaltung deshalb aufgehoben oder das Insolvenzverwaltung eingestellt, kann der Erbe gemäß § 1990 BGB die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Wird der Erbe verklagt, muss er die Dürftigkeitseinrede im Prozess erheben und beantragen, ihm die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten.
  3. Haftungsbeschränkung  kraft Gesetzes (§ 1974 BGB) bei Forderungen, die erst nach fünf Jahren seit dem Erbfall geltend  gemacht und dem Erben bis dahin unbekannt waren.

Handelsregister ist ein öffentliches Register, in welches für den Handelsverkehr wichtige Tatsachen eingetragen werden. In der Regel darf jeder Einsicht nehmen. Es kann beispielsweise jeder nachschauen, wer Geschäftsführer einer bestimmten GmbH ist. Das Register wird beim Amtsgericht geführt. Die Eintragungen haben in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Bestimmte, durch den Erbfall eintretende Rechtsänderungen sind einzutragen, wobei der Erbnachweis zu führen ist (vgl. Erbnachweis). Einzutragen ist beispielsweise die Fortführung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder deren Erlöschen; bei der OHG die Aufhebung der Gesellschaft oder der Übergang der Gesellschafterstellung des Verstorbenen; das Ausscheiden des Erben aus der Gesellschaft (weitere Einzelheiten siehe: OHG, Kommanditgesellschaft, Tod des GmbH-Geschäftsführers).

Handwerker. Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen gemäß § 4 der Handwerksordnung (HwO) der Ehegatte, ein Erbe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter oder der Nachlasspfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer kann dem Erben bis zur Dauer von 2 Jahren über das 25. Lebensjahr hinaus die Fortführung gestatten. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Erbfall darf der Betrieb jedoch nur unter Leitung eines Handwerkers fortgeführt werden, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, z.B. Handwerksmeister. Diese sind in § 7 HwO aufgeführt.

Hartz IV-Empfänger siehe: Arbeitslosengeld II

Hartz IV Pflichtteilsanspruch

Dieser entsteht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II (§ 33 I SGB II) wird der Pflichtteilsanspruch von Gesetzes wegen auf den Leistungsträger übergeleitet. Der Erbe oder die Miterben müssen allerdings von sich aus nichts für die Realisierung des Anspruchs unternehmen. Im Normalfall bleibt es dem Berechtigten überlassen, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Da in der Vergangenheit die Hartz IV-Empfänger oft nicht daran gedacht haben, zu Gunsten des Leistungsträgers ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass es ausnahmsweise im Falle eines Hartz IV-Empfängers nicht auf dessen Entscheidung ankommt. Die Leistungsbehörde kann ausnahmsweise den Anspruch selbst geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass ihr das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs und Name und Anschrift des Erben oder der Miterben bekannt wird oder ist. Nach Auffassung der Behörden ist der Hartz IV-Empfänger gemäß § 60 SGB I verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigung zu melden. Nach dieser Vorschrift sind Veränderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind zu melden.

Hat ausnahmsweise der Erblasser wirksam dem Hartz IV-Empfänger den Pflichtteil wirksam durch Testament entzogen, geht die Behörde leer aus, ebenso, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages notarielle Beurkundung vor. Der Notar wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Behörde in einem solchen Falle nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen kann, wenn ohne Gegenleistung verzichtet wird.

Haus ist im Regelfall wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet wurde (§ 94 BGB).

  1. Da das Haus wesentlicher Grundstücksbestandteil ist, folgt sein rechtliches Schicksal immer der Hauptsache. Wird das Grundstück übereignet, wird der Erwerber zugleich auch Eigentümer des Hauses. Schreibt der Erbonkel z.B. in sein Testament:“ Mein Wochenendhaus im Taunus vermache (siehe: Vermächtnis) ich meinem Patensohn Ludwig“, so ist diese Verfügung dahin auszulegen, dass der Patensohn durch Vermächtnis den Anspruch auf Übereignung des Grundstsücks erhalten hat.
  2. Der Erblasser kann auch nicht über Wohnungen oder Gebäudeteile verfügen. Jedoch stehen ihm verschiedene rechtliche Wege offen, um seinen Willen zu verwirklichen. Er kann Wohnrechte oder Dauerwohnrechte zuweisen; er hat auch die Möglichkeit, Wohnungseigentum zu bilden (siehe auch: Wohnrecht, Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum). Hat er z.B. zwei Kinder und ein Zweifamilienhaus, kann er nach Bildung von Wohnungseigentum eine Teilungsanordnung des Inhalts treffen, dass der Sohn Karl die Wohnung Nr. 1 und die Tochter Clara die Wohnung Nr. 2 erhalten. Der Erblasser kann festlegen, das das Wohnungseigentum erst nach seinem Tod gebildet und nach seinen Vorstellungen aufgteilt wird. Wer eine solche Verfügung treffen will, muss Fachberatung in Anspruch nehmen.
  3.  Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn das Haus Gegenstand eines Erbbaurechts ist (siehe auch: Erbbaurecht).

Hausgenosse: Derjenige, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erben in häuslicher Gemeinschaft befunden hat (§ 2028 BGB). Er hat dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Bei Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt der Auskunft kann der Erbe verlangen, dass die Vollständigkeit der Angaben zu Protokoll an Eides statt erklärt wird.

Haushaltsgegenstände:  

  1. Sie sind im wesentlichen die Gegenstände, welche die Eheleute für ihr Zusammenleben benötigen und die für ihre Wohn- und Hauswirtschaft genutzt werden. Zu den Haushaltsgegenständen zählen z.B. die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Radio, TV, elektronische Geräte, auch Kunstgegenstände (keine Kunstsammlung). Nach überwiegender Meinung gehört auch ein Pkw dann zu den Haushaltsgegenständen, wenn er für das Familien- oder Eheleben angeschafft worden ist.
  2. Die im Nachlass des Erblassers befindlichen Haushaltsgegenstände erhöhen den Nachlasswert. Stirbt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, haben seine Erben Anspruch auf Herausgabe der im Eigentum des Erblassers befindlichen Gegenstände. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht Erbe wird, die Gegenstände als Vermächtnis zuwendet erhält.
  3. Der Wert der Nachlassgegenstände ist auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, gegebenenfalls ist für bestimmte wertvolle Gegenstände der Wert durch Gutachten zu ermitteln.
  4. Der überlebende Ehegatten hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den sogenannten Voraus, welcher die Haushaltsgegenstände im wesentlichen umfasst; Einzelheiten vgl. Voraus.
  5. Erbschaftssteuerlich ist ihr Wert dem zu versteuernden Nachlassvermögen zuzurechnen. Für Erben der Steuerklasse I bleibt der Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,00 € gemäß § 13 Erbschaftssteuergesetz steuerfrei. Weitere Steuerbefreiungen ergeben sich aus § 13 Erbschaftssteuergesetz.

Hausrat, siehe auch: Haushaltsgegenstände: Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bleiben beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse 1 bis 41.000,00 € steuerfrei; beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse 2 und 3 bis zum Wert von 10.300,00 € (§ 13 ErbStG).

Hausüberschreibung

1) In der Praxis handelt es sich um eine Grundstücksübergabevertrag, mit dem Eltern schon zu Lebzeiten dem Sohn oder der Tochter ihren Grundbesitz, den diese normalerweise erst beim Ableben der Eltern als Erbschaft erhalten würden, übertragen. Das auf dem Grundstück stehende Gebäude geht dabei als dessen wesentlicher Bestandteil bei Eigentumsübertragung mit über. In der Urkunde wird auch von vorweggenommener Erbfolge gesprochen.

2) Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Falls die Übergeber das Haus noch weiter nutzen wollen, ist lebenlanges unentgeltliches Nießbrauch oder dingliches Wohnungsrecht vorzubehalten. Bei einem Wohnungsrecht ist der Umfang genau festzulegen, also z.B. Alleinbenutzung der einzigen vorhandenen Garage oder Mitbenutzung des Kellers. Auf jeden Fall sind Nießbrauch- oder Wohnungsrecht im Grundbuch einzutragen. Die Übergeber sollten auch überlegen, ob sie sich für den Eintritt bestimmter Umstände, z.B. Vorversterben des Erwerbers, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Rücktritt vorbehalten wollen. Schließlich sollte jeder, der zu Lebzeiten den Kindern Grundbesitz überträgt, wissen, dass mit Durchführung des Vertrages im Grundbuch verloren ist.

3) Kommt es nach Jahren mit dem Erwerber zum Streit, können sie ihren Grundbesitz nicht mehr einem anderen Kind oder den Enkeln übertragen; sie sind auch nicht berechtigt, das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten. Die Gründe für einen vorzeitigen Übergang sind verschieden. Es kommt vor, dass die Eltern eine so geringe Rente erhalten, dass sie die notwendige neue Heizungsanlage nicht mehr finanzieren können.

4) Mitunter wollen Eltern auch deshalb schon in jüngeren Jahren das Haus den Kindern überschreiben, weil nach 10 Jahren ein etwaiger Anspruch auf Rückübertragung wegen Verarmung wegfällt. Manche Eltern wollen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche ausschließen. Nach Ablauf von 10 Jahren fallen diese weg. Zu beachten ist dabei allerdings die aktuelle Rechtsprechung. Nach dieser läuft die 10-Jahres-Frist aber dann nicht, wenn der Übergeber sich das Nießbrauchsrecht oder ein umfangreiches Wohnungsrecht vorbehält. Haben die Eltern noch größeres Geldvermögen und setzen sich gegenseitig zu Erben ein, so steht auch Tochter oder Sohn, dem der Grundbesitz übertragen wurde, ein Pflichtteilsanspruch zu. Vor einem Pflichtteilsanspruch sind die Eltern nur geschützt, wenn die Abkömmlinge auf ihren Pflichtteil verzichten; es kann auch auf das Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichtet werden. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzuhalten, dass sich das Kind den Wert der Hausübertragung auf seinen Erbteil oder Pflichtteil anrechnen lassen muss.

5) Schenkungssteuer fällt in der Regel nicht an. Jedem Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € hinter Vater und hinter Mutter zu (also insgesamt 800.000,00 €. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Geht das Haus jedoch an die Eltern zurück, fällt beträchtliche Schenkungssteuer an, falls die Eltern nicht von einem im Vertrag vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bei Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts fällt keine Steuer an. Es sollten deshalb sorgfältig bei Vertragsabschluss überlegt werden, für welche Fälle ein Rücktrittsvorbehalt aufgenommen werden soll. Der Freibetrag der Eltern beträgt im Übrigen nur 20.000,00 €.

Hemmung einer Verjährungsfrist

1. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungszeit eingerechnet. Bei Berechnung der Verjährungsfrist im konkreten Fall ist die Verjährungsfrist um die Hemmungszeit zu verlängern.

2. Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger: Schweben zwischen dem Schuldner (z.B. Erben) und dem Gläubiger (z.B. Pflichtteilsberechtigter) Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist der Ablauf gehemmt. Die Hemmung endet, bis einer oder der andere die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies muss durch ein eindeutiges und klares Verhalten zum Ausdruck kommen.

3. Tätigwerden des Gläubigers: Dieser braucht nicht untätig zuzusehen, wie sein Anspruch verjährt. Das Gesetz weist ihm in § 204 BGB die Möglichkeiten auf, durch die der Ablauf gehemmt wird, z.B.

– durch Leistungsklage (auch durch Stufenklage, wenn zunächst nur Auskunft begehrt wird),

– durch Feststellungsklage oder

– durch Zustellung eines Mahnbescheids.

Hat der Gläubige mit seiner Klage Erfolg, so verjährt der rechtskräftig festgestellte Anspruch nach § 187 BGB erst in 30 Jahren.

4. Anspruch wird anerkannt: In diesem Falle beginnt die Verjährung neu. Eine Anerkennung kommt durch Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung zum Ausdruck (vgl. § 212 BGB). Ein Anerkenntnis liegt auch vor, wenn der Schuldner um Stundung bittet.

Hinterlegungsschein bescheinigt, dass das darin beschriebene Testament in amtliche Verwahrung genommen wurde. Das Abhandenkommen oder der Verlust des Hinterlegungsscheines hat auf die Wirksamkeit des Testaments keinen Einfluss.

Der Erblasser kann unter Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen, wobei der Erblasser wissen muss, dass durch die Rücknahme das Testament widerrufen wird. Die Widerrufswirkung tritt allerdings nur ein, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme der Erblasser testierfähig war (siehe: Testierfähigkeit). Bedeutsam ist, dass das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden kann. Eine Vertretung ist nicht möglich. Auf entsprechenden Antrag kann die Übergabe auch in der Wohnung des Erblassers stattfinden.

Hof im Sinne der Höfeordnung: Gemäß § 1 ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gelegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von 10.000,00 € hat. Er wird nach den Vorschriften der Höfeordnung vererbt, vgl. Höfeordnung.

Höfeordnung enthält Sondererbrechtsregelungen für landwirtschaftliche (auch forstwirtschaftliche) Höfe im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein (ehemalige britische Besatzungszone). Es handelt sich somit um um Bundesrecht, welches nur für einen Teilbereich gilt (sogenanntes Particularrecht) – Fassung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933) zuletzt geändert durch Art. 24 vom 20.11.2015.

Nach der Regelung des Höfeordnung fällt der Hof nur an einen Hoferben zu, und zwar an den infrage kommenden gesetzlichen oder den gewillkürten (testamentarischen).

Das hoffreie Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über, vgl. Hof.

Hörbehinderte bei Testamentserrichtung. Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, ist ein zweiter Notar zuzuziehen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache zuzuziehen. Außerdem muss dem Hörbehinderten anstelle des Vorlesens die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll dies festgestellt werden.

Hund, siehe Tier