Oder-Konto bis Öffentliches Testament
Oder-Konto; ist ein Gemeinschaftskonto. Es handelt sich um ein Konto, das einer Mehrheit von mehreren Personen gehört, meist von Ehepaaren. Das Verfügungsrecht steht in vollem Umfang dem einen oder dem anderen zu. Nach dem Tod eines Mitinhabers kann der Überlebende über das gesamte Guthaben verfügen. Zu beachten ist jedoch dabei, dass im Innenverhältnis gemäß § 423 BGB davon ausgegangen wird, dass die Inhaber im Innenverhältnis zu gleichen Teilen beteiligt sind, soweit nichts anderen bestimmt ist. Bei Tod eines Ehegatten fällt also dessen Hälfte in den Nachlass. Wollen die Eheleute dies verhindern, müssen sie entweder in einem Testament entsprechende Verfügungen treffen oder aber mit der Bank einen sogenannten ? Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abschließen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ist eine sogenannte Personengesellschaft, bei der in der Regel die Gesellschafter persönlich mitarbeiten und jeder für die Gesellschaftsschulden voll haftet. Der Tod eines Gesellschafters löst nach dem Gesetz die Gesellschaft nicht auf (§ 131 HGB).
a) Ein verstorbener Gesellschafter scheidet allerdings mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Das hat für die Erben die Wirkung, dass sie nicht Mitgesellschafter werden. Mit ihnen hat dann eine Auseinandersetzung stattzufinden.
b) Fortsetzung kraft Vertrages mit den Erben. Jeder hat in diesem Fall das Recht, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter Belassen des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines ? Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage als Kommanditeinlage anerkannt wird. Wird dieses Verlangen von den bisherigen Gesellschaftern abgelehnt, kann der Erbe ohne Einhaltung einer Frist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären (§ 139 HGB).
Offene Schrift. Besondere Form des öffentlichen Testaments. Erforderlich ist, dass dem Notar nach § 2232 BGB eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, dass diese den letzten Willen des Erblassers enthält. Die Übergabe kann offen oder verschlossen erfolgen. Die Schrift muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein. Sie kann auch von einem Dritten stammen.
Öffentliche Beglaubigung:
1) Ist für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss gem. § 129 BGB die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die Urkunde muss sein Zeugnis, Unterschrift und Siegel enthalten, Ort und Tag der Ausstellung sollen angegeben werden. Die Unterschrift muss eigenhändig hergestellt werden; falls dies nicht vor dem Notar geschieht, muss die eigenhändig vollzogene Unterschrift in seiner Gegenwart anerkannt werden.
Die Notare sind auch befugt, Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen zu beglaubigen.
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
2) Zu beachten ist: Durch Gesetz kann jedes Bundesland die Zuständigkeit zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschrift auf andere Personen oder Stellen übertragen, so in Hessen der Ortsgerichtsvorsteher oder in Rheinland-Pfalz der Ortsbürgermeister. Auf keinen Fall ist der Pfarrer (weder katholisch noch evangelisch) zur öffentlichen Beglaubigung befugt. Nähere Auskunft werden Sie auch von den Nachlassgerichten erhalten.
3) Die Beglaubigung ist im Erbrecht z.B. vorgeschrieben für die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB), für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung (§ 1955 BGB). Weiterhin sind bei Anordnung der Nacherbschaft bestimmte Erklärungen des Vor- bzw. Nacherben auf Verlangen in beglaubigter Form abzugeben. Öffentliche Beglaubigung ist auch für die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten erforderlich (§ 2198 BGB).
4) Wer eine vollständige Vorsorgevollmacht erteilen will, muss wissen, dass das Gesetz für die Wirksamkeit der Vollmacht bestimmter Rechtsgeschäfte öffentliche Beglaubigung vorschreibt. Wer ein Formular aus dem Buchhandel oder eines Sozialverbandes benutzt, muss wissen, dass er eine unvollständige Vorsorgevollmacht errichtet hat.
Öffentliche Testamente, sind gemäß § 2232 BGB
a) ein zur Niederschrift eines Notars erklärtes Testament (? notarielles Testament) oder
b)ein offenes oder verschlossenes Testament, welches dem Notar zur amtlichen Verwahrung übergeben wird, ohne dass der Text vom Erblasser geschrieben sein muss.
OHG, Abkürzung für ? Offene Handelsgesellschaft