Todeserklärung

Gemäß § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für Tod erklärt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.

Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begründet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Vermögen der Person, die für Tod erklärt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist der Verschollene für Tod erklärt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.

Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gemäß § 2031 BGB gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.

Verschollenheit

Als verschollen gilt, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachricht darüber vorliegt, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben bestehen. So lange ein Verschollener nicht für Tod erklärt worden ist, wird vermutet, dass er bis zu den in § 9 Abs. 3 des Gesetzes genannten Zeiten noch gelebt hat, vgl. den unten aufgeführten Gesetzestext. Nach Ablauf der dort genannten Zeiten wird weder sein Weiterleben, noch sein Ableben vermutet. Die Angehörigen können nur dadurch weitere rechtliche Klarheit herbeiführen, dass sie den Verschollenen für Tod erklären lassen oder das Ableben durch andere Beweismittel nachweisen.

§ 9 VerschG

(3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a)
in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
b)
in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;
c)
in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermisst worden ist;
d)
in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.

Personengesellschaft – Tod eines Gesellschafters

1) BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Nach § 727 BGB wird durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Sie wird dann als sogenannte Liquidationsgesellschaft abgewickelt. Wollen die Gesellschafter diese Rechtsfolge vermeiden, ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorzusehen, z.B., das der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet, somit seinen Erben gegebenenfalls ein Abfindungsanspruch zusteht.

2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Sie wird beim Tod eines Gesellschafters mit den anderen fortgesetzt. Der Verstorbene scheidet aus und seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zu. Da die Abfindung den verbleibenden Gesellschaftern teuer kommen kann, sind andere vertragliche Regelungen zu empfehlen.

3) Kommanditgesellschaft (KG)

a) Bei Tod des Komplementärs gelten die selben Grundsätze wie für den Gesellschafter einer OHG. Zu beachten ist, dass die Kommanditgesellschaft jedoch einen Vollhafter haben muss.

b) Bei Tod des Kommanditisten wird sein Anteil vererbt. Durch eine entsprechende Nachfolgeklausel kann verhindert werden, dass eine Mehrheit von Erben Mitgesellschafter werden. Soll der Kommanditanteil auf mehrere Erben übergehen, so wird jeder mit einem Anteil, der seiner Erbquote entspricht, Kommanditist. Die Vererblichkeit kann auch durch Gesellschaftsvertrag völlig ausgeschlossen werden.

4) Stille Gesellschaft (Einzelheiten: vgl. Stille Gesellschaft)

Bei Tod des Geschäftsinhabers erlischt die Gesellschaft. Stirbt der Stille, geht sein Anteil auf den oder die Erben über, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Verarmung des Schenkers

Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gemäß § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des übertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. Rückübereignung eines geschenkten Grundstücks.

Verarmung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schenker außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Beschenkte kann den Herausgabeanspruch dadurch abwenden, dass er den für den Unterhalt notwendigen Betrag zahlt. Die Herausgabepflicht besteht auch bei gemischter Schenkung. In diesem Falle ist der geschenkte Teil herauszugeben.

Erhält der Schenker wegen seiner finanziellen Notlage Sozialhilfe, geht der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.

Stirbt der Schenker, so bleibt der Herausgabeanspruch dann bestehen, wenn er von dem Schenker noch zu Lebzeiten geltend gemacht worden oder abgetreten worden ist. Auch ist der Übergang auf die Sozialhilfebehörde noch möglich.