E

Eheähnliche Lebensgemeinschaft bis Ersatzvermächtnisnehmer

Eheähnliche Lebensgemeinschaft, siehe nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Ehebedingte Zuwendung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögenswertes, die ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen erbringt und die als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung sowie der Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft dient. Erfolgt sie objektiv unentgeltlich, wird sie erbrechtlich wie eine Schenkung behandelt (vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch).

  • Erwerben die Eheleute z.B. mit dem Geld eines Ehegatten ein Wohnhaus und wird beim Kauf dem anderen die Miteigentumshälfte zugewendet, liegt eine ehebedingte Zuwendung nach herrschender Meinung vor.
  • Entgeltlichkeit kann unter Umständen vorliegen, wenn die Zuwendung einer angemessenen Alterssicherung dient. Im Streitfall sind die Umstände im einzelnen darzutun.
  • Keine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs erbringt.

Zu beachten ist folgendes:

  1. Die Zuwendung darf nicht mit der Absicht erfolgen, einen Erbvertrag auszuhöhlen (§§ 2286, 2287 BGB).
  2. Stirbt der Ehegatte, der geschenkt hat, innerhalb der nächsten 10 Jahre und verlangt ein Berechtigter seinen Pflichtteil, wird bei der Berechnung des Pflichtteils der Wert der Zuwendung entsprechend der Regelung des § 2331 a BGB zugerechnet (Einzelheiten vgl.: Pflichtteilsergänzungsanspruch).  Die vorstehenden Gefahren bestehen nicht bei einer entgeltlichen Zuwendung. In Einzelfällen haben die Gerichte die Entgeltlichkeit darin gesehen, dass die Zuwendung der Unterhalts- und Alterssicherung oder der Abgeltung von Diensten des Ehegatten dienen sollte. Die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, stellt jedoch keine Gegenleistung dar, so dass in diesem Falle die Entgeltlichkeit entfällt. Im Einzelfall ist sorgfältige Beratung erforderlich.
  3. Keine ehebedingte Zuwendung liegt bei Leistungen eines Ehegatten an den anderen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs vor. Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei und wird auch nicht bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt. Eheleute sollten wissen, dass es ihnen jederzeit möglich ist, durch Abschluss eines Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand zu beenden, damit der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht (siehe auch: Ehevertrag).

Ehegattenerbrecht. Wenn durch Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

a) Die Eheleute hatten während des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen Güterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils abgegolten wird.

Dies wirkt sich wie folgt aus:

  • Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte ½, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte ¾ Anteil.
  • Sind auch keine Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Großeltern Miterbe zu ¼. Sind keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein (§ 1931 BGB).

b) Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten, weil es bei der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte ¼ Anteil. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abkömmlingen die Hälfte; sind auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

c) Bei der seltenen Gütergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abkömmlingen erbt der überlebende Ehegatte ¼ Anteil, sonst wie bei der Gütergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).

Wann entfällt das Ehegattenerbrecht?

d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgelöst worden. Es entfällt auch, wenn durch Schließung einer neuen Ehe nach Todeserklärung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgelöst worden war. Gemeinschaftliche Testamente, die während der Ehe errichtet worden waren, oder Erbverträge, die während der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung Gültigkeit haben.

e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsgültige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

f ) Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehegatte den Überlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den Pflichtteil.

g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt auch, wenn der überlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte (vgl. Erbverzicht).

Ehegattenerbrecht/Scheidungsverfahren

Das Ehegattenerbrecht entfällt nicht erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens, sondern gemäß § 1933 Satz 1 BGB, wenn beim Ableben eines der Ehegatten das Scheidungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hat. Es müssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dem Ehegatten verbleibt in einer solchen Situation auch nicht ein Pflichtteilsrecht.

Wird der Antragsgegner während des Scheidungsverfahrens sozusagen totsterbenskrank, kann der Antragsteller sein Erbrecht hinter seinem vermögenden Ehegatten dadurch retten, dass er rechtzeitig den Scheidungsantrag zurücknimmt. Im Einzelfall kann es in einem solchen Falle auf den genauen Todeszeitpunkt ankommen. Allerdings muss der Ehegatte, der den Antrag zurücknimmt, damit rechnen, dass ihn der andere in einem Testament enterbt hat. In diesem Falle würde allerdings das Pflichtteilsrecht erhalten bleiben. Ist das Ehegattenerbrecht entfallen, kann auch der überlebende Ehegatte das Erbrecht nicht mehr dadurch retten, dass er im Erbscheinsverfahren vorträgt, es habe jedoch eine Versöhnungsmöglichkeit bestanden.

Eheliches Güterrecht.  Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt drei Güterstände zur Verfügung:

  1. der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sowie
  2. die  Wahlgüterständer der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Solange die Eheleute nicht einen Wahlgüterstand vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand. Ob Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der  Gütertrennung gelebt haben, ist für die Höhe des gesetzlichen Erbteils und somit auch für die Höhe des Pflichtteils entscheidend. Dies gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Ehevertrag. Bezeichnung für einen Vertrag, durch den die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, z.B. den gesetzlichen Güterstand aufheben oder modifizieren oder einen der Wahlgüterstände für ihre Ehe vereinbaren. Beispielsweise wird festgelegt, dass bestimmte Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs in keiner Weise berücksichtigt werden. Durch Ehevertrag, der zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, kann auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden (§§ 1408, 1410 BGB).

Eigenhändiges Testament.  Nach § 2247 BGB ist das eigenhändige Testament nur dann wirksam, wenn der Erblasser den gesamten Text eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben hat.

  1. Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, soll Tag und Ort, an dem er das Testament niedergeschrieben hat, angeben. Außerdem ist mit Vor- und Familiennamen zu unterschreiben. Hat der Erblasser mit einem anderen Namen unterschrieben, reicht dies aus, wenn keine Zweifel an der Identität des Urhebers bestehen (z.B. „Euer Vater“). Zweckmäßigerweise sollte die Urkunde als Testament oder Letzter Wille bezeichnet werden. Fehlt eine solche Bezeichnung, muss sich aus den Gesamtumständen der Urkunde eindeutig ergeben, dass der Verfasser mit Testierwillen verfügen wollte.
  2. Ein Minderjähriger, der das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ein eigenhändiges Testament nicht errichten, ebenso nicht, wer nicht lesen kann.
  3. Der Gefahr des Abhandenkommens kann dadurch begegnet werden, dass der Erblasser sein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung gibt.
  4. Nach Eintritt des Todes des Erblassers hat jeder, der im Besitz des Testaments ist, dieses abzuliefern (Ablieferungspflicht).
  5. Wer über einen komplizierten Nachlass durch eigenhändiges Testament verfügen will, sollte zuvor jedoch fachlichen Rat einholen, um zu verhindern, dass er sich falsch ausdrückt.

Eigentum, ist das umfassendste Recht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine Sache zu herrschen, soweit die Rechtsordnung dies zulässt. Das Eigentum wird vom Grundgesetz garantiert; dieses bestimmt aber auch, dass das Eigentum sozial gebunden ist. Wegen seiner Bedeutung genießt es besonderen gesetzlichen Schutz gegen Eingriffe Dritter oder des Staates.

1.) Der Eigentümer eines Fahrrads kann es nach Belieben nutzen, aber auch im Keller verrosten lassen. Er kann es auch einem Freund auf Dauer verleihen oder ihm unentgeltlich übertragen. Der Eigentümer eines Hausgrundstücks kann es bewohnen, einem Dritten gegen Mietzahlung zur Benutzung überlassen oder auch Räume leerstehen lassen.

2) Stirbt der Eigentümer, geht das Eigentum, ohne dass jemand etwas unternehmen muss, kraft Gesetztes auf den oder die Erben über. Unbeachtlich ist es dabei, ob der Erbe überhaupt Kenntnis von der Sache oder ihres Aufbewahrungsortes hat. Bei Grundbesitz wird im Augenblick des Erbfalles das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Es ist dann Aufgabe des Erben, das Grundbuch berichtigen zu lassen (vgl. Grundbuchberichtigung).

Das Eigentum wird durch Rechtsgeschäft, also unter Lebenden, wie folgt übertragen:

a) bei beweglichen Sachen durch Einigung zwischen dem Noch-Eigentümer und dem Erwerber sowie der notwendigen Übergabe (§ 929 BGB).

b) Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) durch Einigung vor einem Notar (Auflassung, § 925 BGB) und der anschließenden Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB).

Einbennenung. Hat ein nichteheliches Kind den Ehenamen seiner Mutter und deren Ehemann, der nicht der Vater des Kindes ist, erhalten, so wird es durch die sogenannte Einbenennung nicht erbberechtigt hinter dem Ehemann (anders bei Adoption).

Eingetragene Lebenspartnerschaft

  1. Die erbrechtlichen Regelungen für die eingetragene Lebenspartnerschaft sind nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, § 10) enthalten. Sie entsprechen im Wesentlichen dem Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten.
  2. Dem überlebenden Partner steht ein gesetzliches Erbrecht wie dem Ehegatten und auch der Voraus zu.
  3. Das gesetzliche Erbrecht endet mit Auflösung der Partnerschaft (§ 15 LPartG) oder aber, wenn beim Tod des Partners das Aufhebungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hatte (§ 10 II LPartG). Die Lebenspartner können auch ein gemeinsames Testament errichten. Für sie gelten auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht.
  4. Hat ein Partner den anderen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann der Überlebende von dem Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen (§ 10 Abs. 6 LPartG).

Einheitsgesellschaft, vgl. Einheits-GmbH & Co. KG

Einheits-GmbH & Co. KG. Sie ist eine Sonderform der GmbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft, deren vollhaftender Gesellschafter die GmbH ist). Das Besondere an der Einheitsgesellschaft ist, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG gehalten werden. Damit sind die Beteiligungen an KG und GmbH identisch. Damit wird ein Auseinanderfallen der Gesellschaftsanteile etwa bei Tod eines Gesellschafters vermieden.

Die Einheits-GmbH & Co. KG wird vom Bundesfinanzhof anerkannt, die gewerblich prägende Kraft bei der GmbH wird anerkannt.

Die Einheitsgesellschaft wird wie folgt gegründet: Die Gesellschafter gründen zunächst die GmbH. Danach erfolgt die Gründung der KG. Anschließend übertragen die Gesellschafter ihre Anteile an der GmbH auf die KG.

Einheitslösung; sie spielt bei der Errichtung eines Berliner Testaments eine Rolle. Die Eheleute betrachten bei der Einheitslösung ihr beiderseitiges Vermögen als wirtschaftliche Einheit. Dies bedeutet, sie setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Das hat beim Tod des Erstversterbenden zur Folge, dass beide Vermögensmassen zu einer Einheit verschmelzen. Der Überlebende kann dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über das gesamte Vermögen verfügen, es beispielsweise für seine Betreuung voll ausgeben. Der Einheitslösung steht die Trennungslösung gegenüber. Die Eheleute wollen, dass auch nach dem Ableben des Erstversterbenden die Vermögen in gewisser Weise getrennt sind, indem das Vermögen des Erstversterbenden Beschränkungen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder unterliegt. Sie setzen sich nur zu Vor- und Nacherben ein.

Einsicht in eröffnete Testamente. In eröffnete Testamente kann jeder einsehen, der ein rechtliches Interesse daran hat, z.B. ein nicht bedachter gesetzlicher Erbe. Er hat auch Anspruch auf Erteilung der Abschrift eines eröffneten Testaments oder einzelner Teile daraus (§ 2264 BGB).

Elterliches Sorgerecht; Tod eines Elternteils: Stand das elterliche Sorgerecht beiden Eltern gemeinschaftlich zu, steht es bei Tod eines Elternteils dem Überlebenden allein zu (§ 1680 BGB). Stand das Sorgerecht jedoch dem verstorbenen Elternteil allein zu, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Überlebenden zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht (§ 1680 BGB).

Eltern des Verstorbenen

  1. Bei der gesetzlichen Erbfolge gehören sie zur 2. Ordnung (§ 1925 BGB). Sie erben also nur dann, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt und Abkömmlinge des Verstorben – also Erben 1. Ordnung – nicht vorhanden sind. Leben beide Eltern im Zeitpunkt des Erbfalls, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil weggefallen, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (vgl. gesetzliche Erbfolge, 1. Ordnung). Hat der weggefallene Elternteil keine Abkömmlinge, erbt der Überlebende allein.
  2. War das verstorbene Kind verheiratet, wird dessen Ehegatten ebenfalls gesetzlicher Erbe und erhält einen größeren Anteil; Einzelheiten vgl. Ehegattenerbrecht.
  3. Sind Eltern deshalb nicht gesetzliche Erben geworden (vgl. Abs. a), weil das verstorbene Kind sie durch letztwillige Verfügung enterbt hat, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu.
  4. Bei der Erbschaftssteuer zählen die Eltern zur Steuerklasse I; steuerfrei bleibt ein Betrag bis 100.000 €.

Enterbung

  1. Gem. § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Falls sich aus dem Testament nichts anderes ergibt, treten dann die Abkömmlinge des Enterbten an seine Stelle. Heißt es beispielsweise in einem Testament: „Meinen Sohn Georg enterbe ich hiermit.“, hat dies zur Folge, dass der Sohn Georg aus der Erbfolge ausscheidet, an seine Stelle seine Tochter Alisa tritt. Ihm steht allerdings gegen den Erben sein Pflichtteilsanspruch zu.
  2. Setzt beispielsweise der Vater nur seine älteste Tochter zur Alleinerbin ein, weil er mit dem Lebensgefährten der jüngsten Tochter nicht einverstanden ist, wird diese ebenfalls dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und enterbt. Auch ihr steht der Pflichtteilsanspruch zu.

Entlassung

  1. Des Betreuers: Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn die Voraussetzungen in § 1908 b BGB erfüllt sind. Entlassungsgründe sind:a) Ungeeignetheit: Sie ist beispielsweise gegeben, wenn der Betreuer trotz entsprechender Hinweise des Gerichts das Vermögen oder das Wohlergehen des Betreuten gefährdet.b) Bei Pflichtverletzung: Diese liegt beispielsweise vor, wenn er über einen längeren Zeitraum zusieht, wie der Betreute verwahrlost.c) Andere wichtige Gründe können ebenfalls die Entlassung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein anderer die Betreuung besser führen würde.d) Der entsprechende Wunsch des Betreuers.Im Übrigen ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 1908 d BGB).
  2. Des Testamentsvollstreckers: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann gemäß § 2227 BGB das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten den Testamentsvollstrecker aus dem Amt entlassen. Antragsberechtigt ist z.B. der Erbe, nicht jedoch im Normalfall ein Nachlassgläubiger. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers ist die Vollstreckung jedoch noch nicht beendet.

Entziehung des Pflichtteils, vgl. Pflichtteilsentzug

Erbauseinandersetzung, vgl. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Sie führt zur Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und somit zur Aufhebung der Erbengemeinschaft.

1.) In der Praxis wird nicht selten wegen der Auseinandersetzung heftig prozessiert. Mitunter werden unnötige Prozesse geführt.

2.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt. Sie ist deshalb auseinanderzusetzen, es sei denn, der Erblasser hat ein Teilungsverbot verfügt.

Die Miterben können durch Vertrag auch die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit ausschließen. Beispielsweise soll mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken noch abgewartet werden, bis die Preise wieder ansteigen. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden.

3.) Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist es Sache des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung zu bewirken.

4.) Bei Einigkeit schließen die Miterben einen Teilungsvertrag ab. Minderjährige Miterben werden von ihren Eltern gesetzlich vertreten, der Elternteil, der als Miterbe an der Auseinandersetzung beteiligt ist, ist von der Vertretung ausgeschlossen. Für ihn ist durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Der Teilungsvertrag ist formfrei, soweit nicht für bestimmte Nachlassgegenstände Formvorschriften bestehen, wie z.B. bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht). Eine Möglichkeit der Auseinandersetzung stellt auch die Abschichtung dar (Einzelheiten: siehe Abschichtung).

5.) Bei der Durchführung der Auseinandersetzung sind Teilungsanordnungen des Erblassers maßgebend. Bei völliger Übereinstimmung können sich die Miterben auch über eine Teilungsanordnung hinwegsetzen (Einzelheiten: siehe Teilungsanordnung).

6.) Das Gesetz sieht bei der Auseinandersetzung vor, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Der nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben. Allerdings haben bei gesetzlicher Erbfolge die Miterben bestimmte Leistungen, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, auszugleichen (vgl. Ausgleichspflicht).

7.) Ein Miterbe kann auch durch sogenannte Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Einzelheiten, vgl. Abschichtungsvertrag.

8.) Können sich die Miterben nicht einigen, ist zu überlegen, ob die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein kann. Es kann auch beim Familiengericht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beantragt werden.

Bei Streit über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs sind Spezialgesetze, insbesondere die Höfeordnung, zu beachten.

8.) Die Miterben können sich bei Streit auch darüber einigen, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ein Schiedsgericht entscheiden soll.

9.) Kommt es nicht zu einer Einigung, muss Teilungsklage erhoben werden. Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Es müssen also alle Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft abgegolten sein. Eine Teilauseinandersetzung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zulässig.

Der Kläger muss mit seiner Klage einen Teilungsplan einreichen und die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Das Gericht ist nicht berechtigt, gestaltend einzugreifen; es ist jedoch verpflichtet, entsprechende Hinweise zu geben.

Gehören zum Nachlass Grundstücke, kann jeder Miterbe, aber auch die Erbengemeinschaft insgesamt, die Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag kann formlos, ohne Mithilfe eines Anwalts gestellt werden. Nach Durchführung der Versteigerung tritt der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks mit der Maßgabe, dass die Miterben sich über den hinterlegten Kaufpreis auseinanderzusetzen haben.

Erbausschlagung, vgl. Ausschlagung

Erbbaugrundbuch  ist ein für das Erbbaurecht besonderes angelegtes Grundbuch. Stirbt der Erbbauberechtigte, wird das Grundbuch dadurch unrichtig, dass das Erbbaurecht mit dem Erbfall auf den Erben übergeht. Dieser hat entsprechenden Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen.

Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbbare Recht, auf oder unter der Oberfläche über einen bestimmten Zeitraum hinweg ein Bauwerk, insbesondere Wohnhaus zu haben. Einzelheiten regelt das Gesetz über das Erbbaurecht. Durch das Institut des Erbbaurechts wird insoweit für einen bestimmten Zeitraum von dem Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewichen, dass ein Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem es errichtet ist (vgl. auch: Haus).

  1. Das Erbbaurecht ist zu seiner Entstehung in das Grundbuch einzutragen. Es wird ein besondere Erbaugrundbuch angelegt. In dem Grundbuch des betroffenenen Grundstücks wird es in Abteilung II als Belastung eingetragen.
  2. Das eingetragene Erbbaurecht wird rechtlich wie ein Grundstück behandelt.
  3. Stirbt der Erbbauberechtigte, wird das Grundbuch unrichtig. Die Erben haben die Grundbuchberichtigung zu beantragen.
  4. In der Regel hat der Erbbauberrechtigte dem Grundstückseigentümer ein Entgelt zu zahlen, den Erbbauzins. Vor Fälligkeit kann der Anspruch auf Erbbauzins nicht selbständig vererbt werden. Der Erblasser kann allerdings einer ihm nahestehenden Person den Nießbrauch am Erbbaurecht vermachen.

Erbe ist derjenige, der aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder durch Gesetz den Nachlass des Verstorbenen (Erblassers) erhält.

  1. Erbe kann nur werden, wer erbfähig ist (vgl. Erbfähigkeit). Mit Eintritt des Erbfalles geht das Vermögen des Erblassers Kraft Gesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, ganz gleich, ob er davon etwas weiß oder nicht. Der Erbe kann jedoch, nachdem er Kenntnis von seinem Berufungsgrund erhalten hat, entscheiden, ob er die Erbschaft behalten oder ausschlagen will (Ausschlagung).
  2. Erben mehrere, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit der Folge, dass zwischen den Miterben eine Vermögensgemeinschaft über den Nachlass entsteht.
  3. Ist der Erbe „nur“ zum Vorerben eingesetzt, hängt der Umfang seiner Berechtigung davon ab, ob er den gesetzlichen Beschränkungen voll unterliegt (er ist dann eine Art Treuhänder für den Nacherben) oder ob er von dem Erblasser etwa von sämtlichen Beschränkungen befreit ist, Einzelheiten siehe: Vorerbschaft. Ist der so beschränkte Erbe zugleich auch Pflichtteilsberechtigter, kann er die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB).
  4. Ist der Erbe, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung beschränkt oder durch ein Vermächtnis belastet, kann er ebenfalls die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen ( § 2306 BGB).
  5. Als Pflichtteilsberechtigter braucht der Erbe sich auch nicht unter seinen Pflichtteil drücken zu lassen. Ist der ihm hinterlassene Erbteil geringer als sein Pflichtteil, kann er von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte seines Anteils fehlenden Teils verlangen (§ 2305 BGB). Ihm steht auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
  6. Als Gesamtrechtsnachfolger gehen auf den Erben nicht nur die vererblichen Rechtspositionen über, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers und dessen sonstigen Verpflichtungen, z. B. eine Steuererklärung abzugeben.
  7. Wenn auch der Nachlass mit dem Erbfall automatisch auf den Erben übergeht,  ist es seine Aufgabe, alles zu unternehmen, um seine Rechtsposition auch durchzusetzen. Er muss z. B. das Grundbuch des ererbten Grundbesitzes berichtigen lassen (siehe: Grundbuchberichtigung) oder die Bankguthaben auf seinen Namen umschreiben lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass er sich als Erbe legitimieren kann (Erbenlegitimation). Darüber hinaus gewährt das Gesetz ihm Auskunftsansprüche gegenüber dem Erbenbesitzer oder dem Lebensgefährten des Erblassers, mit dem dieser in Wohngemeinschaft gelebt hat (§§ 2027, 2028 BGB). Auskunftsanspruch. Das Gesetz räumt weiterhin dem Erben auch einen Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer ein.
  8. Da der Erbe in bestehende Verträge eintritt und auch vorhandene Schulden des Erblassers zu übernehmen hat, sollte er schnellstens die vorhandenen Unterlagen des Erblassers  durchsehen, um entscheiden zu können, ob er die Erbschaft überhaupt annimmt und welche Verträge ggfs. zu kündigen sind.

Erbe und Pflichtteilsberechtigter – Verhaltenstipps für den Erben –

1) Nach dem Gesetz müssen enge Angehörige eine Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers erhalten. Dies ist der Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem halben Wert des dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament entzogenen Erbteils entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die erbberechtigten Abkömmlinge. Hat der Erblasser mehrere Abkömmlinge, z.B. Sohn und Enkel, ist nur der Sohn als nächster Verwandter erbberechtigt. Zu den Abkömmlingen zählen auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, sind auch die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch Bruder und Schwester.

2) Der Erbe muss von Gesetzes wegen selbst nichts unternehmen. Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigten überlassen, ob er den Pflichtteil geltend macht oder nicht. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.

Der Pflichtteilsanspruch muss geltend gemacht werden. Davor ist er weder abtretbar noch pfändbar. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Sozialbehörde anstelle des Harzt-IV-Empfängers den Pflichtteils selber geltend machen.

3) Nicht selten ist das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem verkrampft. Stehen diese in losem Kontakt, kann es zur Entkrampfung führen, wenn der Erbe von sich aus zu erkennen gibt, dass er den Anspruch anerkennt.

4) Moralische Einwände des Erben sind unbeachtlich. Dem nichtehelichen Sohn steht der Anspruch zu, ganz gleich, ob er irgendeinen Kontakt zu seinem Vater in der Vergangenheit hatte. – Hat z.B. der Sohn die Beziehungen zu seinem Vater 5 Jahre vor dessen Tod abgebrochen, weil der Vater nochmals geheiratet hat, so kann die Witwe den Pflichtteil nicht deshalb verweigern, weil der Sohn noch nicht einmal seinen Vater im Krankenhaus vor dessen Tod besucht hat. – Der Erbe kann die Zahlung verweigern, wenn der Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig ist (Einzelheiten vgl. Erbunwürdigkeit) oder wenn der Pflichtteilsberechtigte zuvor wirksam durch Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Vorsicht ist geboten, wenn der Erbe sich auf die Entziehung des Pflichtteilsrechts im Testament des Erblassers beruft. Hier sollte Fachberatung eingeholt werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Entziehungsgrund vorlag und ob der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen kann (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsentziehung).

5) Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis übergeben. Befinden sich im Nachlass Grundstücke, sind entsprechende Gutachten beizufügen, die allerdings keine bindende Wirkung haben. Erbe und Pflichtteilsberechtigter sollten sich auf einen bestimmten Gutachter einigen. Bei Bankguthaben oder sonstigem von der Bank verwalteten Vermögen sollte der Erbe sich von der Bank eine Kopie der an das zuständige Finanzamt gerichteten Kontrollmeldung geben lassen und diese dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen. Bankbelege müssen allerdings nach allgemeiner Ansicht nicht übergeben werden.

In dem Nachlassverzeichnis sind die Aktiva detailliert aufzuführen, ebenso die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Erbscheinskosten, Beerdigungskosten). Der Erbe sollte angemessene Fristen nicht unbeachtet lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wird der Pflichtteilsberechtigte von einem Rechtsanwalt betreut, muss damit gerechnet werden, dass dieser nicht lange abwartet und Stufenklage erhebt (Einzelheiten vgl. Stufenklage). In vielen Fällen trägt der Erbe die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten; auf jeden Fall sollten solche Kosten vermieden werden.

6) Im Hinblick auf etwa bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche wird der Erbe auch gefragt, welche Schenkungen er in den letzten 10 Jahren vom Erblasser erhalten hat und welche Schenkungen gegenüber anderen Personen vorgenommen wurden (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Für den Erben wiederum ist es wichtig zu wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, bei denen der Erblasser angeordnet hatte, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Erbe sollte deshalb in den Nachlassunterlagen nachschauen, ob sich darin Abschriften über Zuwendungsverträge befinden bei denen die Pflichtteilsanrechnung angeordnet worden ist, z.B.: „Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers am künftigen Nachlass des Übergebers.“

7) Wer als Erbe einen Rechtsanwalt beizieht, muss in aller Regel die anfallenden Anwaltsgebühren selbst tragen. Es empfiehlt sich, mit dem Rechtsanwalt vorher abzuklären, in welcher Höhe Gebühren anfallen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel lediglich eine Beratungsgebühr. Mitunter werden auch noch weitere Nebenleistungen übernommen.

Erbeinsetzung

  1. Wendet der Erblasser sein Vermögen als Ganzes oder Bruchteile davon einer Person oder mehreren Personen zu, so ist darin eine Erbeinsetzung zu sehen, auch wenn der Bedachte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet ist.
  2. Bei unklarer Formulierung im Testament oder Erbvertrag muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden.
  3. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel derjenige nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer anzusehen, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden. Sind mehrere Personen zu Erben eingesetzt, ohne dass ihnen Erbquoten zugedacht sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt (§ 2091 BGB), es sei denn, der Erblasser hat seine Verwandten ohne nähere Bestimmung eingesetzt. In diesem Falle sollen die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen (§ 2066 BGB).
  4. Wer Erbeinsetzung vornimmt, sollte auch die Erbquoten der einzelnen Miterben angeben. Der Vater kann ohne weiteres seiner jüngsten Tochter, die nach dem Abitur geheiratet und Kinder bekommen hat, eine 2/3 Erbquote und der anderen Tochter, die unverheiratet geblieben und Schuldirektorin geworden ist, eine Erbquote von 1/3 zuwenden, vgl. Testierfreiheit. 
  5. Nicht selten verstirbt ein wohlhabender Erblasser ohne ein Testament oder nähere Angehörige zu hinterlassen. Sieht sich der dann vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger nicht in der Lage, den gesetzlichen Erben zu ermitteln, werden die sog. Erbenermittler unterrichtet. Dies sind Unternehmern, die auf eigene Rechnung die Ermittlungen aufnehmen. Aufgrund ihres Spezialwissens gelingt es ihnen nicht selten, den oder die Erben ausfindig zu machen. Der Erbe erhält dann die notwendigen Auskünfte, mit der Bitte, auf freiwilliger Basis einen bestimmten Anteil als Entlohnung /bzw. Entschädigung dem Ermittler zu zahlen.

Erbenbenennung

Die Erbenbenennung ist der wichtigste Teil eines jeden Testaments.

a) Wer ein Testament errichten will, sollte wissen, dass das Gesetz neben dem Erben noch jemanden aufführt, der, ohne Erbe zu werden, etwas vom Nachlass erhält. Dies ist der Vermächtnisnehmer. Während der Erbe so genannter Gesamtsrechtsnachfolger ist (also Aktiva und Passiva erbt), erwirbt der Vermächtnisnehmer gegen den oder die Erben nur einen Erfüllungsanspruch, also beispielsweise auf Auszahlung des vermachten Geldbetrages oder Übertragung des zugedachten Wochenendgrundstücks.

Wer ein Testament errichtet, sollte also ganz klar angeben, ob der Zuwendungsempfänger Erbe oder nur Vermächtnisnehmer werden soll. Beispiel: „Meinem Patenkind Fritz wende ich meine alte Vespa als Vermächtnis zu.“ Will etwa der unverheiratete Erbonkel sämtliche Neffen und Nichten bedenken, hat er die Möglichkeit, sein Patenkind zum Alleinerben einzusetzen und den anderen Neffen und Nichten Vermächtnisse zuzuwenden. So verhindert er auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft und einen möglichen Streit über deren Auseinandersetzung (vgl. Vermächtnis).

b) Als Erbe kann nur eingesetzt werden, wer auch erbfähig ist, das sind beispielsweise auch die Kirchengemeinden. Nicht erbfähig sind Tiere (vgl. Hund).

c) Derjenige, der Erbe werden soll, ist klar zu bestimmen. Es ist möglichst der genaue Name und auch das Geburtsdatum des Erben anzugeben. Unwirksam wäre die Bestimmung, dass Erbe werden soll, der den Erblasser bis zuletzt betreut hat.

Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben. Der Erbonkel kann beispielsweise verfügen: „Zu Erben setze ich ein: meine Nichte Eva Klug zu 1/2, meinen Neffen Fritz Pfiffig zu 1/4 und mein Patenkind Josefa Glück zu 1/4.“ Somit steht auch fest, mit welcher Quote sich die Erben an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten oder beispielsweise bei den Beerdigungskosten zu beteiligen haben.

d) Wer seine Vermögenswerte detailliert verteilt, bereitet seiner Verwandtschaft nur Ärger. Es muss also zunächst festgestellt werden, wer Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer geworden ist. Anhand der Wertverhältnisse ist dann die Erbquote zu berechnen. Ärger gibt es in solchen Fällen dann, wenn ein wesentlicher Vermögenswert überhaupt nicht aufgeführt ist.

Allerdings kann der Erblasser Streit zwischen mehreren Miterben über die Auseinandersetzung vermeiden, indem er eine Teilungsanordnung trifft (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Erbengemeinschaft

1) Sie entsteht Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles zwischen mehreren Erben. Werden Bruder und Schwester hinter ihrem verwitweten Vater gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, ebenso wie die beiden Neffen, die der Erbonkel in seinem Testament zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.

Die Miterben müssen ebenso wie der Alleinerbe ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins aber auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments mit beglaubigtem Eröffnungsprotokoll erfolgen (Einzelheiten vgl. Erbschein). Im Regelfall reicht es aus, wenn nur einer der Miterben den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit Abgabe dazugehöriger eidesstattlicher Versicherung stellt. Auch kann jeder Miterbe allein den Antrag auf Berichtigung des Eigentümerverzeichnis der zum Nachlass gehörenden Grundstücke stellen, denn mit Eintritt des Erbfalles wird das Eigentümerverzeichnis unrichtig (vgl. Grundbuchberichtigung).

2) Wesen der Erbengemeinschaft

a) Sie ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Vermögen bis zur Auseinandersetzung Sondervermögen der Miterben darstellt. Die Gesamthandsbindung besteht darin, dass über den Nachlass als Ganzes oder auch über einzelne Nachlassgegenstände nur alle Miterben zusammen verfügen können. So sind sie beispielsweise in der Lage, zur Vorbereitung der Verteilung des Nachlasses ein dazugehöriges Mietshaus gemeinsam zu verkaufen.

b) Die Miterben haben allerdings die Möglichkeit, einen von ihnen zu bevollmächtigen, das Ferienhaus an der Ostsee zu verkaufen.

Hatte der Erblasser einem Dritten, beispielsweise seinem Lebensgefährten, eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, bleibt diese wirksam, so lange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Beim Widerruf ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Bei einer Bankvollmacht sollte die Vollmacht auch gegenüber dem Bankinstitut widerrufen werden. Falls ein Erbnachweis noch nicht vorliegt, sollten die Miterben vorsorglich eine Abschrift des Antrages auf Erbscheinserteilung beifügen.

Widerruft nur einer der Miterben, kann zwar der Bevollmächtigte die anderen weiter vertreten, ihm ist jedoch die Rechtsmacht, über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, damit entzogen. Zur Verfügung sind nämlich nur alle gemeinsam berechtigt. Einer der Miterben ist somit in der Lage, die Vollmacht zu entschärfen.

c) Keiner der Miterben ist bis zur Auseinandersetzung berechtigt, über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu verfügen. Bei drei Miterben ist somit keiner im Stande, sich von einem Nachlasskonto 1/3 auszahlen zu lassen. Er kann auch nicht seinen 1/3 Anteil am Wochenendgrundstück des Erblassers seinem einzigen Kind schenken.

Jeder Miterbe ist allerdings befugt, seinen Anteil am Nachlass einem anderen zu übertragen, etwa einem seiner Kinder. Er ist auch berechtigt, seinen Anteil einem Dritten zu verkaufen, wobei in diesem Falle jedem der Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.

Nach allgemeiner Meinung kann auch nur über einen Bruchteil des Anteils verfügt werden. Der Miterbe kann auch 30 % seines Erbanteils einem anderen übertragen.

3) Verwaltung

a) Die Regelung des Gesetzes ist nicht immer hilfreich. Zunächst ist festzustellen, welche Maßnahmen unter den Begriff der Verwaltung des Nachlasses fallen. Unter Verwaltung fallen alle Maßnahmen zur Verwahrung eines der Nachlassgegenstände, ihre tatsächliche oder rechtliche Erhaltung, Sicherung oder Vermehrung des Nachlasses, seiner Gewinnerzielung, aber auch Bestreitung der laufenden Unkosten. Die Verwaltung obliegt nach dem Gesetz den Miterben gemeinschaftlich, falls nicht der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. In einem solchen Fall hat dieser die Aufgabe zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Die Miterben sind in der Lage, einvernehmlich über Art und Weise der Verwaltung zu beschließen und auch einen von ihnen zur Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen zu beauftragen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass einer der Miterben beauftragt wird,die Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Mietshauses zu übernehmen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich festgelegt werden, insbesondere ob er berechtigt sein soll, auch wirksam Mietverträge abzuschließen. Andererseits muss dem betreffenden Miterben bewusst sein, dass er den anderen gegenüber rechenschaftspflichtig und unter Umständen auch regresspflichtig ist.

b) Soweit es sich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, entscheiden die Miterben bei Uneinigkeit mit Stimmenmehrheit. Diese richtet sich nicht nach den Köpfen, sondern nach den formalen Erbteilen. Die Mehrheit der Miterben kann somit auch mit Wirkung für alle handeln. Soll bei 3 Miterben eine leerstehende Wohnung vermietet werden, so kann einer der Miterben überstimmt werden. Kommt es zum Abschluss mit einem Mieter, wird der Überstimmte mit in das Mietverhältnis einbezogen. Allerdings bedürfen Maßnahmen, die den Nachlass als Ganzes wesentlich verändern, der Zustimmung aller Miterben.

c) Notgeschäftsführung. Die zur Erhaltung des Nachlasses unverzüglich notwendigen Maßnahmen darf jeder Miterbe allein durchführen. Er darf verderbliche Ware verkaufen oder aber auch einen Wasserrohrbruch beseitigen lassen und zwar mit Wirkung für alle Miterben.

d) Jeder Miterbe ist berechtigt, Forderungen des Nachlasses geltend zu machen, wobei allerdings die Leistungen des Schuldners an alle zu erbringen ist.

4) Die Erbengemeinschaft ist in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Der Erblasser kann jedoch ein Teilungsverbot festlegen, aber nicht länger als dreißig Jahre. In Einzelfällen vereinbaren Miterben aber auch, sich über den Nachlass insgesamt oder einzelne Nachlassgegenstände in einem bestimmten Zeitabschnitt nicht auseinanderzusetzen, beispielsweise bis bestimmte Straßenausbauarbeiten in unmittelbarer Nähe des Mietshauses abgeschlossen sind.

5) Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist er für die Auseinandersetzung verantwortlich (vgl. Testamentsvollstreckung). In diesem Falle entfällt auch die Notwendigkeit eines Erbscheins. Er hat den Erben einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen.

6) Vorbereitung der Auseinandersetzung: Zunächst sind aus dem Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Es sind nicht nur offene Rechnungen des Erblassers auszugleichen (wie noch nicht bezahlte Arztrechnungen), sondern auch Vermächtnisse zu erfüllen und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Auch Vorausvermächtnisse sind sofort fällig.

7) Ausgleichung von Vorempfängen: Um zu erreichen, dass sämtliche Erben im Ergebnis gleichgestellt sind, sind bestimmte Vermögenszuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zum Ausgleich zu bringen. Nicht selten wird einem der Miterben entgegengehalten: „Du hast doch vor zwanzig Jahren vom Papa das Baugrundstück am Schwimmbad erhalten.“ Solche Vorempfänge sind nur anzurechnen, wenn die Anrechnung im Übergabevertrag auch angeordnet worden war. Die Übertragung von Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann, muss aber nicht als Anrechnungsanordnung gewertet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. In der Praxis sind klare Formulierungen anzuwenden (Einzelheiten vgl. Ausgleichung). Es sind aber auch Leistungen einzelner Miterben gegenüber dem Erblasser auszugleichen, z.B. Pflegeleistungen.

8) Auseinandersetzungsvertrag. Bei der Auseinandersetzung ist der Wille des Erblassers zu beachten. Hat der Erblasser Auseinandersetzungsanordnungen getroffen, sind diese für die Erben bindend. Sie können gerichtlich durchgesetzt werden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Die Erben können allerdings bei Einigkeit sich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.

Es bleibt ihnen auch unbenommen, zunächst nur Teilauseinandersetzungen vorzunehmen, z.B. das Mietshaus vorab zum Höchstpreis zu verkaufen und den Erlös anteilig aufzuteilen oder das Wertpapierdepot untereinander aufzuteilen. Bei Auseinandersetzung über Betriebsvermögen sind Fachleute heranzuziehen.

Klagen auf Teilauseinandersetzung haben in der Praxis nur selten Erfolg; es müssen besondere Gründe vorliegen und die Teilauseinandersetzung darf die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Form des Auseinandersetzungsvertrages: In der Regel formlos.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zweite Ehefrau und zwei Kinder aus erster Ehe. Sein Nachlass besteht aus einem gebrauchten Opel (10.000,00 €), einem Motorboot für Lahnfahrten (5.000,00 €), Darlehensforderung gegenüber seiner Stieftochter in Höhe von 2.000,00 €, neuer Einrichtung und 20.000,00 € Bankguthaben. Einigen sich die Beteiligten dahin, dass die Kinder den PKW und das Motorboot und die Witwe das übrige Vermögen erhalten, reicht es aus, wenn sie die Einigung schriftlich niederlegen und festhalten, dass mit Durchführung des Vertrages sämtlich Ansprüche der Beteiligten am Nachlass als abgegolten gelten.

Umfasst die Auseinandersetzung auch Grundbesitz, ist notarielle Beurkundung erforderlich, wobei mit dem Notar der Inhalt abzuklären ist; bei einer Auseinandersetzung über Betriebsvermögen sind auch Steuerfachleute hinzuziehen, um steuernachteilige Vereinbarungen zu vermeiden.

9) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben über die Aufteilung des Nachlasses kann die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein. Dieser ist allerdings nicht befugt, irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Seine Kosten dürften niedriger sein als die einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung. Schließlich sieht das FamFG auch die Möglichkeit vor, beim Nachlassgericht den Antrag zu stellen, dass ein vom Gericht zu bestellender Notar die Auseinandersetzung vermittelt. Im Antrag sollen die Beteiligten namentlich angegeben und die Teilungsmasse bezeichnet sein. Das Verfahren ist geregelt in §§ 365 ff. FamFG.

10) Gesetzliche Teilungshilfen:

Die ohne Wertminderung teilbaren Gegenstände sind in Natur zu teilen (§2042 BGB). Unteilbare bewegliche Gegenstände sind nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu versteigern.

Gehören zum Nachlass Grundstücke, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzungsversteigerung beantragen (Einzelheiten vgl. Auseinandersetzungsvesteigerung).

11) Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen, kann einer von ihnen die Teilungsklage erheben. Sie ist zulässig, sobald der Nachlass teilungsreif ist. Sie ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zu richten. Der Klageantrag lautet dementsprechend auf Zustimmung zu der begehrten Auseinandersetzung, wobei der Kläger einen Teilungsplan vorzulegen hat. Dieser kann sich jedoch nur auf Anordnung des Erblassers (z.B. Teilungsanordnung), Vereinbarung der Miterben bzw. gesetzliche Teilungsregeln (§§ 750 – 758 BGB) stützen. Im Einzelfall sollten in Erbrecht erfahrene Anwälte mit der Klageerhebung beauftragt werden.

12) vgl. auch Abschichtung.

Erbenhaftung. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, sobald er die Erbschaft angenommen hat (§§ 1967 bis 2017, 2058 bis 2063 BGB).  Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, sowie die Erbfallschulden (z.B. Pflichtteilsrechte, Beerdigungskosten, Gerichtskosten). Der Erbe haftet darüber hinaus auch mit seinem Vermögen, wenn er nach Eintritt des Erbfalls im Rahmen der Nachlassverwaltung eigene Rechtsgeschäfte abschließt. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, das heißt, der Gläubiger kann jeden von ihnen voll in die Haftung nehmen (vgl. auch: Firmenfortführung). Von der Haftung kann sich der Erbe durch rechtzeitige Ausschlagung voll befreien. Darüber hinaus gewährt das Gesetz dem Erben noch die Möglichkeit, seine Haftung durch bestimmte rechtliche Handlungen zu beschränken; z.B.: Antrag auf Nachlassverwaltung, auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Erbfall tritt mit dem Ableben einer natürlichen Person in der Weise ein, dass er den Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf den oder die Erben zur Folge hat, vgl. auch: Gesamtrechtsnachfolge.

Erbfallkostenpauschale nach § 10 V Nr. 3 ErbStG.

Die Kosten für die Bestattung, für ein angemessenes Grabmal, übliche Grabpflege sowie die Kosten der Nachlassregelung sind von der Erbschaftsteuer abzugsfähig; bis zu 10.300,00 € sind sie ohne Nachweis abzuziehen, Auch wenn die tatsächlichen Kosten nur insgesamt 6.200,00 € ausmachen, können 10.300,00€ abgezogen werden. Aber auch bei mehreren Erben kann die Pauschale nur einmal in Anspruch genommen werden.

Erbfähigkeit; rechtliche Fähigkeit, Erbe werden zu können oder auch durch Testament zugewiesene Vermächtnisse erwerben zu können. Erbfähig ist jeder Mensch, der den Erbfall schon oder noch erlebt hat. Der Ehemann, der bei einem Autounfall seine Ehefrau um fünf Minuten überlebt, wird ihr gesetzlicher Erbe. War ein Kind bereits im Erbfall gezeugt, wird es Erbe, wenn es später lebend zur Welt kommt. Erbfähig sind auch juristische Personen (z.B. der eingetragene Fußballverein, die Stadtgemeinde, eine bestimmte Kirchengemeinde). Nicht rechtsfähige Personengemeinschaften werden als erbfähig angesehen, wenn sie rechtlich einer juristischen Person angenähert sind, z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und auch der nichtrechtsfähige Verein. Die Rechtsnachfolge als Erbe in das Vermögen eines Verstorbenen (Erblassers) bestimmt sich nach dem Willen des Erblassers (gewillkürte Erbfolge); hat der Erblasser einen letzten Willen nicht in Testamentsform oder in einem Erbvertrag geäußert, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 1924 BGB), sogenannte gesetzliche Erbfolge. Die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge kann sich jedoch durch  Ausschlagung ändern, vgl. auch: Erbunwürdigkeit.

Erblasser. Bezeichnung des Verstorbenen, dessen Vermögen mit Eintritt des Todes auf einen anderen übergeht, vgl. Gesamtrechtsnachfolge.

Erbnachweis. Will der Erbe seine Rechte wahrnehmen, muss er sich durch Vorlage öffentlicher Urkunden als Erbe legitimieren. Will er bspw. das Bankkonto des Erben umschreiben oder das Eigentümerverzeichnis des Grundbuchs berichtigen lassen, muss er seine Erbenstellung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Erbscheins. Der Erbschein wird jedoch dann nicht benötigt, wenn der Erbe die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments oder Erbvertrages in Verbindung mit der beglaubigten Kopie des Eröffnungsprotokolls vorlegen kann. Die Banken haben ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend aktualisiert, dass sie im Regelfall zum Erbnachweis das notarielle Testament anerkennen. Die Abschriften reichen dann nicht aus, wenn der Erbe darin nicht namentlich aufgeführt ist.

Beispiel: Der Vater hat zu seinem Alleinerben seinen Sohn Emil K. eingesetzt und verfügt, dass Ersatzerben die Abkömmlinge seines Sohnes nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge werden sollen. Ist der Sohn weggefallen und der Vater hat sein notarielles Testament nicht aktualisiert, benötigt der Enkel als Ersatzerbe einen Erbschein. Wurde dem Erben von dem Erblasser eine über dessen Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, kann der Erbe unter Umständen auch ohne Erbnachweis die Abwicklung des Nachlasses durchführen. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker bei Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses über den Nachlass verfügen.

Erbprätendent: In der Praxis kommt es vor, dass durch Vergleich der scheidende Erbprätendent (dies ist jemand, der ein Erbrecht beansprucht) eine Abfindung mit dem oder den verbleibenden Erben vereinbart. Für den Abfindungsempfänger ist es wichtig zu wissen, ob diese der Erbschaftssteuer unterliegt. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt die Abfindung beim Erbprätendenten nicht der Erbschaftssteuer.

Erbrecht: Bezeichnung für:

  1. die gesetzlichen Vorschriften, welche die Weitergabe des Vermögens eines Menschen bei dessen Tod regeln (Erbrecht im objektiven Sinne). Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im fünften Buch das Erbrecht (§§ 1922 ff BGB); hinzukommen noch unzählige erbrechtliche Nebenvorschriften.
  2. die Rechtsposition, die der Erbe mit dem Erbfall erwirbt (subjektives Erbrecht).

Erbschaft ist das Vermögen des Verstorbenen (Erblassers), welches der Erbfolget unterliegt. Dazu gehören alle Vermögensrechte des Erblassers, soweit sie vererbbar sind und aber auch alle Verbindlichkeiten, vgl. auch:  Gesamtrechtsnachfolge.

Erbschaftsannahme, vgl. Annahme der Erbschaft

Erbschaftsbesitzer  ist nach dem Gesetz (§ 2018 BGB) derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Er ist dem Erben auf Verlangen zur Herausgabe verpflichtet. Dazu zählt auch alles, was er durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. Der Erbe hat gegen ihn ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch. Wer als Erbschaftsbesitzer es auf einen Herausgabeprozess ankommen lässt, muss im Einzelfall mit finanziellen Nachteilen rechnen: Verliert er den Prozess und verschlechtert sich der Zustand des herauszuverlangenden Gegenstandes oder geht dieser unter bzw. kann aus anderen Gründen nicht herausgegeben werden, trifft den Erbschaftsbesitzer eine verschärfte Haftung. (vgl. § 2023 BGB Hausgenosse)

Erbschaftssteuer – Überblick –

1.) Sie ist als sogenannte Anfallsteuer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind gleichlautend. Vererbt beispielsweise die Patentante ihrem nicht verwandten Patenkind ihr altes Bauernhaus, entsteht dieselbe Steuer wie im Falle der lebzeitigen Schenkung. Allerdings stehen beim Verschenken den Beteiligten im Einzelfall mehrere zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten offen, die zu einer günstigeren Besteuerung führen. Behält sich die Patentante beim Verschenken den Nießbrauch vor, mindert diese Belastung den Wert der Schenkung und somit auch die Höhe der Schenkungssteuer.

Im Übrigen haftet bei einer Schenkung auch neben dem Beschenkten der Schenker für die Schenkungssteuer.

2.) Unter die Erbschaftssteuer fallen sämtliche Vermögenserwerbe, die beim Ableben eines Verstorbenen anfallen können. Der Steuer unterliegt nur die eingetretene Bereicherung.

Beispielsfälle:

Anfall der Erbschaft auf Seiten des Erben, Erwerb des Vermächtnisnehmers, Geltendmachung des Pflichtteils, Abfindung bei Pflichtteilsverzicht, Abfindung bei Erbausschlagung.

Auch derjenige, der aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung) erhält, muss im Einzelfall Steuer zahlen.

3.) Erbschaftssteuer fällt nicht in jedem Erwerbsfall an. Das Gesetz lässt nämlich bestimmte Vermögensgegenstände steuerfrei übergehen (vgl. § 13 ErbStG).

Zum Beispiel geht Hausrat unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei über (vgl. auch die Ausführungen über Hausrat).

Steuerfrei bleibt auch der Übergang des vom Erblassers selbst genutzten Wohnheims auf Ehegatten oder Abkömmlinge, sofern es von den Erwerbern 10 Jahre selbst genutzt wird. Bei Abkömmlingen darf die Wohnfläche jedoch 200 m² nicht überschreiten (Einzelheiten: § 13 ErbStG).

4.) Ob Steuer angefallen ist, richtet sich zum einen nach der Höhe des Nachlasswertes und zum anderen nach der Erbschaftssteuerklasse, welcher der Erwerber angehört. Das Erbschaftssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen. Die Zugehörigkeit hängt von der Verwandtschaftsnähe zum Erblasser ab: Abkömmlinge gehören zur Steuerklasse I, ebenso der Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, während der nicht verheiratete Lebensgefährte der Steuerklasse III angehört. Der Ehegatte hat z.B. einen Freibetrag von 500.000,00 € und ein Abkömmling von 400.000,00 € hinter jedem Elternteil, während dem angeheirateten Neffen nur ein Freibetrag von 20.000,00 € offensteht.

Der Freibetrag hat die Wirkung, dass nur der Betrag, der ihn überschreitet, versteuert werden muss. Bei bestandener Zugewinngemeinschaft ist auch der fiktive Zugewinn steuerfrei (vgl. Zugewinngemeinschaft).

5.) Berechnung der Steuerhöhe

Der Steuertarif berechnet sich nach § 19 ErbStG, der sieben Wertstufen festlegt: Je höher der Nachlasswert, desto höher die Steuer (Steuerprogression). Die Steuer wird in Vomhundertsätzen erhoben. Der niedrigste Tarif beträgt 7 und der höchste 50 % (vgl. Steuertarif).

Die Besteuerung von Betriebsvermögen ist soeben neu geregelt worden.

6.) Die Höhe der einzelnen Vermögensgegenstände wird nach den umfangreichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt. Für die Praxis ist unbefriedigend, dass der Wert eines Grundstücks nicht von vornherein feststeht. Der Wert wird vielmehr erst bei Bedarf von der Finanzbehörde ermittelt, also erst im Falle des Verschenkens oder des Erbfalls. Lediglich kann der Preis für Grund und Boden, nämlich der Bodenrichtwert, vom zuständigen Gutachterausschuss erfragt werden; er ist auch in der Regel im Internet veröffentlicht.

7.) Wann kommt der Steuerbescheid?

Im Regelfall wird das Finanzamt über den Umfang einer Schenkung oder eines Nachlasses von verschiedenen Seiten informiert. Die Banken, Sparkasse und Bausparkassen haben über die von ihnen verwahrten und verwalteten Vermögenswerte eines verstorbenen Kunden der Steuerbehörde Anzeige zu machen (sogenannte Kontrollmitteilungen). Dem Finanzamt ist auch anzuzeigen, ob der Verstorbene ein Schließfach unterhalten hat. Das Bankgeheimnis entfällt also mit Eintritt des Erbfalles gegenüber der Finanzbehörde. Auch Standesämter sind verpflichtet, die Sterbefälle anzuzeigen. Nachlassgerichte haben beglaubigte Abschriften der von ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der erteilten Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse zu übersenden und auch über die Höhe des Nachlasses Angaben zu machen. Beurkunden Notare Schenkungen oder Zweckzuwendungen unter Lebenden, haben sie ebenfalls eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden. Letztlich hat auch der Erwerber gemäß § 30 ErbStG den Erwerb anzuzeigen. Eine Anzeige ist bei notariell beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen nicht erforderlich, ebenso, wenn der Erwerb von Todes wegen auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgt, die von einem deutschen Nachlassgericht eröffnet worden ist. Eine Anzeigepflicht besteht allerdings, wenn zum Nachlass Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Auslandsvermögen gehört. In diesen Fällen sollte Rat von einem Steuerberater eingeholt werden. Wenn die Steuerbehörde davon ausgeht, dass Erbschaftssteuer angefallen sein könnte, fordert sie den Erwerber auf, eine Steuererklärung abzugeben, wobei die Formulare für die Steuererklärung beigefügt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt, so ist jeder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Nach Prüfung der Steuererklärung geht dann der Steuerbescheid zu.

Erbschaftssteuerversicherung. Sie ist eine besondere Risikolebensversicherung, welche der zukünftige Erbe und der Erblasser gemeinsam auf das Leben des Erblassers abschließen. Der zukünftige Erbe zahlt nicht nur die Prämien, sondern ist auch selbst Bezugsberechtigter. Er erhält beim Ableben des Erblassers die Versicherungsleistung steuerfrei. Ob sich eine Erbschaftssteuerversicherung lohnt, ist im Einzelfall anhand der Vermögengslage des Erblassers zu entscheiden.

Erbschaftsvertrag. Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist verboten. Unter das Verbot fallen auch Verpflichtungen zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder auch zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Nach § 311 b VI BGB sind jedoch zulässig Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben (gemäß §§ 1924 ff. BGB) über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil geschlossen werden. Es handelt sich um Verträge, die einem der Partner einen schuldrechtlichen Anspruch gewähren, dessen Erfüllung aber erst nach dem Tod des betreffenden Erblassers gewährt werden kann. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, auch wenn der Erblasser zustimmt. Die Verträge werden jedoch selten abgeschlossen, weil in den meisten Fällen der beabsichtigte Zweck durch andere Vertragsformen (z.B. Übergabevertrag) einfacher erreicht werden kann.

Erbschein ist das amtliche Zeugnis über das Erbrecht eines oder mehrerer Erben (§ 2353 BGB). Er wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt (Einzelheiten: vgl. Erbscheinsverfahren). Der Erbschein hat die Erben in möglichst genauer Bezeichnung anzugeben. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein für mehrere Erben ist auch der Umfang des Erbrechts, also die Höhe der Erbteile, anzugeben. Außerdem sind die Beschränkungen, z.B. Anordnung der Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft, aufzuführen. Der Erbschein hat für den Rechtsverkehr große Bedeutung, weil dieser sich auf die Richtigkeit des Zeugnisses verlassen kann (§ 2366 BGB). Zahlt die Bank an den Erbscheinserben aus, so wird sie von ihrer Leistungspflicht auch dann befreit, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer der wahre Erbe geworden war.

Erbscheinsantrag

  1. Allgemein: Der Erbschein wird auf Antrag von dem zuständigen Nachlassgericht erteilt. Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei landwirtschaftlichen Höfen kann nach Landesrecht eine andere Zuständigkeit gegeben sein. Bei mehreren Erben kann im Normalfall jeder von ihnen den Antrag auf Erteilung eines  “gemeinschaftlichen ” Erbscheins stellen. Wichtig für die Antragstellung ist, dass die Richtigkeit der Tatsachen, auf denen sich der Antrag stützt, durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt werden muss. Für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung sind die Notare und hier auch die Nachlassgerichte zuständig. In der Regel wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mitprotokolliert. Bei gesetzlicher Erbfolge muss z.B. versichert werden, dass keine weiteren erbberechtigten Personen vorhanden sind, bei sog, gewillkürter Erbfolge, dass keine anderen Testamente bekannt sind.
  2. Die gemäß § 352 FamFG erforderlichen Angaben im Antrag auf Erteilung des Erbscheins: (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:

a) den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

b) den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,

c) das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

d) ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen und sein Erbteil gemindert werden würde (z.B. der vorverstorbene Vater und die vorverstorbene Mutter),

e) ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. In der Regel wird der Antragsteller angeben, dass Verfügungen nicht vorhanden sind.

f) ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,

g) dass er die Erbschaft angenommen hat. Sind mehrere Erben vorhanden, ist anzugeben, dass auch die anderen die Erbschaft angenommen haben.

h) die Größe des Erbteils. Bei mehrere Erben z.B. zu gleichen Teilen.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

a) die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht. Mitunter wird das entsprechende Testament zur sogenannten Eröffnung mit vorgelegt.

b) anzugeben, ob und welchen sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.

c) die in Satz 1 vorgeschriebenen Angaben zu a), b) und f) bis h) ebenfalls zu machen.

  1. In der Regel kann, auch wenn mehrere Erben berufen sind, einer von ihnen allein den Antrag stellen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Auch bei unklaren, lückenhaften und mehrdeutigen Testamenten muss der Antragsteller einen bestimmten Antrag stellen, z.B. also auch die Erbquoten der einzelnen Miterben angeben. Mitunter wird der Antragsteller, wenn das Gericht zu einer anderen Auslegung kommt, von diesem veranlasst, seinen Antrag zu ergänzen oder abzuändern.

Die Miterben können sich auch über die Auslegung eines Testaments einigen. Sofern sich Anhaltspunkte aus dem Testament für die Auslegung der Erben ergeben, wird das Nachlassgericht den Erben folgen.

  1. Kosten:  Maßgebend für die Kosten von Notar und Gericht ist die GNotKG, wobei der Notar noch zur Berechnung der geltenden Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Für die Erteilung des Erbscheins wird eine 1,0 Gebühr und für die Niederschrift der eidesstattlichen Versicherung ebenfalls eine 1,0 Gebühr vorgeschrieben (KV-Nr. 23300).  Die Höhe  richtet sich nach dem reinen Nachlasswert. Bei Grundstücken ist vom Verkehrswert auszugehen. Das Gesetz sagt aber nichts darüber aus, wie dieser berechnet wird. Im Einzelfall kommt es auf die Richtlinien des zuständigen Oberlandesgerichts an, über die Gericht oder Notar Auskunft geben können.

Erbscheinausfertigung, siehe: Nachlassakten

Erbstatut.  Dies sind die nationalen Erbrechtsvorschriften, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen einer natürlichen Person anzuwenden sind (EGBGB 25), vgl. auch: Gewöhnlicher Aufenthalt.

Erbrechtsverordnung, siehe: Erbstatut.

Erbteilungsklage; siehe: Teilungsklage.

Erbunwürdigkeit

  1. Schwere Verfehlungen, die der Erbe gegenüber dem Erblasser begangen hat, lassen ihn erbunwürdig werden. Die Gründe sind in § 2339 BGB erschöpfend aufgezählt. Erbunwürdig wird z. B., wer vorsätzlich und rechtswidrig versucht hat, den Erblasser zu töten oder ihn getötet hat. Erbunwürdig wird auch derjenige, der vorsätzlich und rechtswidrig den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder zu widerrufen. Beispiel: Dem Erblasser wurde die Vernichtung seines Testaments vorgetäuscht, so dass dieser fälschlicherweise annahm, das Testament habe seine Wirkung verloren.
  2. Wer unwürdig ist, wird zunächst Erbe und bleibt dies auch, solange nicht jemand den Erbanfall wirksam anficht.
  3. Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der durch Wegfall des Erben einen Vorteil erlangt.
  4. Gesetzestext § 2339 BGB:
    Gründe für Erbunwürdigkeit

    (1) Erbunwürdig ist:

    1.
    wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
    2.
    wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
    3.
    wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
    4.
    wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
    (2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

    Erbvertrag

    a) Inhalt

    Gemäß § 1941 BGB ist er ein Vertrag, durch den einer der Vertragspartner oder aber auch beide einen Erben einsetzen und Vermächtnisse und Auflagen anordnen können.

    Beispiel: 1) Vater schließt mit seinem Sohn einen Erbvertrag ab, in welchem er mit vertragsmäßiger Wirkung seinen Sohn zumn Alleinerben einsetzt. So lange der Vertrag seine Wirkung aufweist, kann der Vater keine Verfügungen treffen, die die Alleinerbstellung seines Sohnes beeinträchtigt.

    2) Die Partner einer eheähnlichen Beziehung setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein.

    3) Ein Vater schließt mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau einen Erbvertrag ab, in welchem das gemeinsame Kind zum Erben des Vaters eingesetzt wird, also eine Verfügung zu Gunsten eines „Dritten“.

    Durch Abschluss eines Erbvertrages wird der Testierende in seiner Testierfreiheit beschränkt. Es ist darauf zu achten, den Umfang der vertragsmäßigen Bindung eindeutig festzulegen. Wendet beispielsweise der Erblasser noch nebenbei seiner Nichte ein Vermächtnis zu, ist festlegen, ob auch die Vermächtniszuwendung vertragsgemäße Wirkung haben soll. Wird beispielsweise ein Ersatzerbe eingesetzt, ist ebenfalls klarzustellen, ob dies in vertraglicher Bindung geschehen soll.

    b) Vertragsform

    Der Vertrag ist notariell zu beurkunden. Anderenfalls entfaltet er keine Wirkung. Bei Abschluss des Vertrages muss der Erblasser persönlich anwesend sein (§ 2271 BGB). Eine Vertretung ist unzulässig.

    c) Der Erblasser kann nach Abschluss des Vertrages frei über sein Vermögen verfügen. Er ist also in der Lage, sein bei Vertragsabschluss vorhandenes Einfamilienhaus zu verkaufen, so dass es aus dem Nachlass ausscheidet. Setzt beispielsweise der Vater seinen Sohn vertraglich zum Alleinerben ein, so kann dieser nicht sicher sein, ob das Einfamilienhaus seines Vaters noch im Erbfall vorhanden ist. Es kann nur vererbt werden, was beim Erbfall vorhanden ist. Allerdings ist es dem Erblasser versagt, die Rechtsstellung des Vertragserben durch Schenkungen zu beeinträchtigen. § 2287 BGB hat folgenden Wortlaut:

    „Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nach dem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung verlangen.“

    Nach der Rechtsprechung ist jedoch bei einer Schenkung eine Beeinträchtigungsabsicht nicht gegeben, wenn der Erblasser zu der Vermögensverfügung durch ein anerkennenswertes, lebzeitiges Eigeninteresse veranlasst worden ist.

    d) Aufhebung

    Der Erbvertrag kann durch Vertrag aufgehoben werden; auch durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Die Vertragspartner können jedoch nur dann zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart worden ist. Schließlich verliert der Erbvertrag bei Scheidung der Partner regelmäßig seine Wirkung (§2077 BGB). Es sei denn, aus dem Inhalt des Vertrages ergibt sich, dass er auch über die Scheidung hinaus seine Wirkung behalten soll.

    Erbverzichtsvertrag

  1. wird zwischen dem Erblasser, seinem Verwandten oder Ehegatten abgeschlossen, durch welche diese auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Vertrag wird also zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Wenn nichts anderes im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, wirkt er auch gegen die Abkömmlinge des Verzichtenden.
  2. Wirkung: Der Verzichtende wird bei Eintritt des Erbfalles so behandelt, als existiere er nicht. Dies kann die unerwünschte Nebenfolge haben, dass sich Pflichtteilsrechte erhöhen. Beispiel: Eltern mit zwei Kindern setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Verlangt ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil, beträgt dieser der Höhe nach die Hälfte seines gesetzlichen Erbteil, also 1/8. Hat eines der Kinder auf sein Erbe verzichtet, fällt dieses bei der Berechnung des Pflichtteils weg, so dass der Pflichtteil des anderen Kindes sich entsprechend erhöht. Bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrages ist ausführliche Beratung über mögliche rechtliche Konsequenzen erforderlich. Mitunter kann im Einzelfall auch durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages die gewünschte Wirkung herbeigeführt werden.
  3. Durch Vertrag kann auch auf ein testamentarisches Erbrecht verzichtet werden. Beispiel: Eltern haben in einem gemeinsamen Testament sich gegenseitig zu alleinigen Erben und die gemeinsamen Kindern zu Erben des Längstlebenden eingesetzt. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann jedes Kind durch Vertrag auf sein testamentarisches Erbrecht  – ganz oder auch nur teilweise- hinter dem Längstlebenden verzichten.
  4.  vgl. auch: Pflichtteilsverzicht.

Erlass, siehe auch: Darlehensverzicht

Ersatzerbe: Ist derjenige, der bei Wegfall des gesetzlichen oder des vom Erblasser eingesetzten Erben an dessen Stelle tritt. Verstirbt z.B. der Sohn des Erblassers einen Tag vor seinem Vater, treten nach dem Gesetz seine Kinder an seine Stelle. Der Erblasser kann bestimmen, wer Ersatzerbe werden soll (§ 2096 BGB). Durch die Einsetzung wird im Einzelfall die gesetzliche Erbfolge abgeändert. Um zu verhindern, dass bei Streit im Wege der Auslegung herausgefunden werden muss, wer als Ersatzerbe in Frage kommt, sollte im Testament immer ein Ersatzerbe benannt werden.

Ersatzvermächtnisnehmer, siehe: Vermächtnisnehmer, 6.)

Erstattung der Bestattungskosten vom Sozialamt: Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten.Verfügt beispielsweise der überlebende Ehegatte nicht über genügend finanzielle Mittel um die Bestattungskosten zu tragen, kann er sich an das zuständige Sozialamt wenden. Nach § 74 des Sozialgesetzbuchs (Buch XII), werden ihm auf Antrag die notwendigen Kosten der Bestattung ersetzt, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es werden nur die Kosten einer einfachen Bestattung getragen. Dabei kommt es auf das örtliche Preisniveau an. Ist ein naher Angehöriger nicht greifbar, führt in der Regel die Gemeinde die Bestattung durch und forscht dann nach den Angehörigen, um diese zur Kasse zu bitten. Dabei kann z.B. die Schwester sich nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; sie habe auch die Erbschaft ausgeschlagen. Kann die Schwester selbst die Kosten nicht tragen, hat sie ebenfalls die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden.

Ertragswert, vgl. Landgut

Europäische Erbrechtsverordnung, siehe: Auslandsvermögen