Üblich ist es, einen Todesfall durch eine Todesanzeige öffentlich bekannt zu machen. In Zeiten des iPhones und Facebook greifen die Trauernden dabei auch auf sogenannte virtuelle Todesanzeigen zurück. Facebook bietet etwa die Möglichkeit, Facebook-Profile Verstorbener in Gedenkseiten (www.facebook.com/help/contact/305593649477238) umzuändern. Wird eine Todesanzeige im Internet veröffentlicht, kann dies unter Umständen besteht jedoch gegen bestehendes Datenschutzrecht verstoßen und die Traueranzeige damit unzulässig machen.
Wann eine solche virtuelle Todesanzeige unzulässig ist, musste im Februar 2014 das Landgericht (LG) Saarbrücken (Urteil vom 14.02.2014, 13 S 4/14) entscheiden.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Todesanzeige, die auf einer Internetseite veröffentlicht worden war. Die Angaben zum Verstorbenen, nämlich Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum, Berufsbezeichnung, Wohnort und zur letzten Ruhestätte stammten dabei aus allgemein zugänglichen Quellen. Hinzu kam die Möglichkeit, sich auf der Seite in ein virtuelles Kondolenzbuch Einzutragen. So gab hierbei auch eine Frau gleich an, angeblich die Geliebte des Verstorbenen gewesen zu sein. Die Einträge waren auch über die einschlägigen Internetsuchmaschinen auffindbar. Die Witwe des Verstorbenen verlangte von den Betreibern der Webseite unter anderem die Löschung der Todesanzeige und der dazugehörigen Kondolenzeinträge. Diese Bitte wurde verweigert. Es kam zum Rechtsstreit.
Die betroffene Todesanzeige selbst, war gemäß LG im Ergebnis datenschutzrechtlich unbedenklich. Insbesondere die Witwe keinen Anspruch auf Löschung der virtuellen Todesanzeige gemäß § 35 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da die Erstellung der virtuellen Todesanzeige letztlich nach § 29 Absatz 1 Nr. BDSG zulässig wäre. Nach dieser Vorschrift ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Eine Unzulässigkeit kann sich nur dann ergeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Grundsätzlich wird ein Verstorbener im Rahmen des sogenannten ideellen postmortalen Persönlichkeitsrechts davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Allerdings wird die Menschenwürde des Verstorbenen durch eine virtuelle Todesanzeige gerade dann nicht verletzt, wenn deren Inhalt sich in der bloßen Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte erschöpft. Das Gericht spricht hierbei in seinen Entscheidungsgründen von wertneutralen Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen.
Auch die Witwe selber konnte keine eigenen Rechte etwaiger Persönlichkeitsverletzungen wegen der Todesanzeige herleiten. Die hier allein zu beurteilende Todesanzeige mit Kondolenzfunktion enthielt nämlich gerade keine personenbezogenen Daten der Witwe und stellte auch keinen mittelbaren Bezug zu ihr her.
Leider ließ das Gericht im Ergebnis die Frage offen, ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt auf die Erhebung und Verarbeitung von Daten Verstorbener von vornherein Anwendung finden kann.
Im Gegensatz zu der Löschung der Anzeige und des Kondolenzbuches insgesamt, bejahten die Saarbrücker Richter jedoch den Anspruch der Witwe auf Löschung des entsprechenden Eintrags der angeblichen Geliebten. Insbesondere war es für die Witwe wegen einer damit konkret einhergehende Persönlichkeitsverletzung nicht hinnehmbar, dass durch den Kondolenzeintrag für Außenstehende der unrichtige Eindruck entstehe, ihr Mann habe sie betrogen. Hierdurch wurde letztlich auch die Witwe in ein negatives Licht gerückt. Der entsprechende Eintrag musste vom Webseitenbetreiber daher auch gelöscht werden
Fazit: Im Ergebnis ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen unbedenklich, im Internet Todesanzeigen zu veröffentlichen, solange die Angaben allein aufgrund öffentlich zugänglicher Daten des jeweils Verstorbenen beruhen. Datenschutzrechtlich problematisch wird es wohl immer dann, wenn bspw. Daten von Hinterbliebenen ohne deren ausdrückliche Einwilligung mit in die Anzeige aufgenommen werden.
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Matthias RosaRESMEDIA | Kanzlei für IT- Recht, weitere Informationen: www.blog-it-recht.de