Die Testamentserrichtung

Was ist bei der Errichtung eines Testaments zu beachten? Worauf kommt es im einzelnen an?

Ein Testament kann wirksam nur der errichten, der ? testierfähig ist.

a) Testierfreiheit:

Sie können nach Ihrem Belieben innerhalb der gesetzlich abgesteckten Grenzen die gesetzlichen Regeln über die Erbfolge abändern. Einzelheiten: vgl. ?Testierfreiheit.

Beachten Sie: Der Pflichtteilsberechtigte braucht gemäß § 2306 BGB bestimmte Beschränkungen nicht ohne weiteres hinnehmen. Ist er als Vorerbe oder Nacherbe eingesetzt, durch Ernennung eines ? Testamentsvollstreckers oder durch eine ? Teilungsanordnung beschränkt oder durch ein ? Vermächtnis oder einer ? Auflage beschwert, so kann er seinen Pflichtteil verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

b) Welche Verfügung von Todes wegen kommt in Frage?

1) ? Notarielles Testament: Es wird unter fachlicher Anleitung errichtet: In der Regel ersetzt die beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls den ? Erbschein, ist somit nicht immer finanziell nachteilig. Es wird von Amts wegen eröffnet.

2) ? Privatschriftliches Testament: Gilt ebenso wie das notarielle, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingehalten werden. Es besteht die Gefahr des Abhandenkommens; dieser Gefahr kann jedoch durch Hinterlegung bei Gericht begegnet werden. Wird es ohne fachliche Beratung errichtet, entsteht häufig Streit über die ? Auslegung; weil wesentliche gesetzliche Begriffe falsch benutzt werden, vgl. auch ? Erbschein.

3) ? Erbvertrag: Er bedarf der notariellen Beurkundung und wird entweder in Verwahrung des Gerichts genommen oder der Notar verwahrt es. Die Eröffnung erfolgt von Amts wegen. Es braucht nur ein Vertragspartner letztwillig zu verfügen. Soweit Verfügungen mit vertraglicher Wirkung getroffen werden, beschränkt der Erblasser seine Testierfreiheit. Er ist also, solange der Erbvertrag gilt, an seine Verfügungen gebunden. Ein Rücktritt muss im Vertrag vorbehalten sein, sonst ist Rücktritt nur in Ausnahmefällen möglich (§§ 2294, 2295 BGB).

4) Das ? gemeinschaftliche Testament: Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können ein ? gemeinschaftliches Testament, (vgl. auch ? Berliner Testament) errichten (und zwar in notarieller Form wie auch privatschriftlich). Bedeutsam ist, dass bestimmte gemeinschaftliche Verfügungen für beide Partner bindend sind (?Wechselbezüglichkeit) und das Testament nicht von einem der Partner ohne Wissen des anderen – sozusagen hinter dessen Rücken – widerrufen werden kann.

c) Worauf ist zu achten?

1) Steuerrechtliche Aspekte

Beispiele:

aa) Rentner X., verwitwet, hat drei Mehrfamilienhäuser und einen Sohn. Der Sohn hat einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 €; sind die Häuser zusammen 800.000,00 € wert, so muss der Sohn 15 % Steuer aus einem Wert von 400.000,00 € zahlen. Die Steuer könnte dadurch verringert werden, wenn der Rentner X. seinen Enkeln (den Kindern seines Sohnes) entsprechend hohe Vermächtnisse aussetzen würde. Jedes Enkelkind hat einen Freibetrag von 200.000,00 €.

bb) Der nicht verheiratete und kinderlose Patenonkel will sein Patenkind zu seiner Alleinerbin einsetzen. Der Wert seines Nachlasses beträgt ca. 100.000,00 €. Das Patenkind hat nur einen Freibetrag von 20.000,00 € und muss den darüber hinausgehenden Wert in Höhe von 30 % versteuern. Der Patenonkel kann die Steuerlast dadurch mindern, dass er beispielsweise dem Ehegatten seines Patenkindes ein Vermächtnis in Höhe von 20.000,00 € zukommen lässt, so dass insgesamt 6.000,00 € weniger an Erbschaftssteuer zu zahlen sind.

cc) Das Berliner Testament kann sich steuerlich dadurch negativ auswirken, dass unter Umständen der Freibetrag des erstversterbenden Elternteils verloren geht. Bei größeren Vermögen kann dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass der Erstversterbende seinen Abkömmlingen entsprechend hohe Vermächtnisse zuwendet.

dd) Der Erblasser ist Mitgesellschafter einer Familiengesellschaft; er hat das Betriebsgrundstück der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, jedoch nicht in das Gesellschaftsvermögen überführt. Weist er nun das Betriebsgrundstück seiner Ehefrau zu, die nicht Mitgesellschafterin ist, so ist ein sogenannter Entnahmegewinn zu versteuern. Um solche steuerliche Überraschungen zu verhindern, ist der Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Fazit: Bei der Vererbung von Betriebsvermögen sind die steuerlichen Konsequenzen der beabsichtigten Verfügung von Fachleuten zu überprüfen.

2) Erbrechtliche Überlegungen

aa) Der Erblasser kann bestimmen, wer Erbe werden soll.

Wer eine Person zu seinem Alleinerben einsetzt, sollte unbedingt auch für den Fall, dass der Erbe beispielsweise 3 Tage vor dem Erbfall tödlich verunglückt, einen Ersatzerben benennen.

Wer mehrere Erben nebeneinander einsetzt, sollte auf jeden Fall die den Einzelnen zufallenden Erbanteile nennen. Sollte zum Beispiel der Erblasser festlegen, dass Erben seine Nichten und der Neffe des verstorbenen Ehegatten werden sollen, kommt es mit Sicherheit darüber zum Streit, ob sämtliche in Frage kommenden Personen zu gleichen Teilen erben sollen oder ob der Neffe einerseits die Hälfte erben soll und die andere Hälfte unter den Nichten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll.

bb) Der Erblasser sollte wissen, dass nicht jede Person, die etwas aus dem Nachlass erhalten soll, auch Erbe werden muss. Er kann zum Beispiel auch nur einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand (wie Oldtimer) einer ihm nahestehenden Person als ?Vermächtnis Dies bedeutet, dass der Empfänger, außer dass er einen Erfüllungsanspruch gegen den oder die Erben erwirkt, nichts mit dem Nachlass zu tun hat. Er hat also kein Mitbestimmungsrecht und haftet auch nicht für die etwa vorhandenen Erblasserschulden oder ? Nachlassverbindlichkeiten.

cc) Bei mehreren Erben kann auch einer dadurch bevorzugt werden, dass ihm der Erblasser ein ? Vorausvermächtnis zuwendet.

dd) Bei mehreren Erben kann ein Streit über die Auseinandersetzung auch dadurch verhindert werden, dass der Erblasser ? Teilungsanordnungen Bei der reinen Teilungsanordnung sind im Einzelfall Wertausgleiche vorzunehmen.

Beispiel: Der Vater trifft die Anordnung, dass sein Haus der jüngsten Tochter zufallen soll, weil diese im Gegensatz zu ihrer Schwester noch nicht gebaut hat. Ist der Nachlass 300.000,00 € wert und sollen beide Töchter gleich erben, beträgt der Erbanspruch wertmäßig 150.000,00 €. Ist das Haus 200.000,00 € wert, muss die bedachte Tochter ihrer Schwester einen Ausgleich in Höhe von 50.000,00 € leisten. Einzelheiten vgl. auch ? Vermächtnis und ? Vorausvermächtnis.

Der Erblasser kann jedoch auch für einen bestimmten Zeitpunkt die Auseinandersetzung verbieten (? Teilungsverbot). Er kann damit beispielsweise erreichen, dass für einen bestimmten Zeitraum Streitigkeiten zwischen den Miterben vermieden werden oder die Auseinandersetzung erst erfolgen soll, wenn sämtliche Miterben volljährig geworden sind. Um Streit zwischen den Miterben zu verhindern oder den Erben zu schützen, hat der Erblasser die Möglichkeit, ? Testamentsvollstreckung anzuordnen. Diese kann zum Beispiel auch für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden (sogenannte Dauervollstreckung).

ee) Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, mehrere Personen hintereinander zu seinen Erben einzusetzen, nämlich ? Vor- und ? Nach dem gesetzlichen Normalfall ist der Vorerbe wirtschaftlich gesehen nur eine Art Nießbraucher. Er muss nämlich die Substanz der Erbschaft erhalten. Zu beachten ist, dass der Vorerbe von dem vorhandenen Geldvermögen nur die Zinsen verbrauchen darf, etwaige Schmuckgegenstände darf er zwar benutzen, aber nicht verkaufen. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlassvermögen herauszuholen und sie dem Vorerben als Vorausvermächtnis zuzuwenden, so dass dieser darüber frei verfügen kann.

Das Gesetz lässt es zu, dass der Vorerbe allerdings von bestimmten oder sämtlichen Beschränkungen befreit wird (? befreite Vorerbschaft). Bei der befreiten Vorerbschaft erhält dann der Nacherbe praktisch das, was der Vorerbe ihm noch hinterlässt, vgl. auch Stichwort: Testamentserrichtung, Sonderbeitrag Clever vererben.

Fazit: Sollen bei einem vielschichtigen Vermögen mehrere Personen bedacht werden, ist unbedingt fachliche Beratung erforderlich.