Was ist zu tun, wenn ein Familienangehöriger plötzlich verstirbt?
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1.) Bestattungsart: Sie richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist dessen Wille nicht bekannt, muss in den Unterlagen nachgeschaut werden, ob der Verstorbene seinen Willen schriftlich niedergelegt hat. Mitunter sind Bestattungswünsche auch im privatschriftlichen Testament festgehalten. Hat der Verstorbene keine Wünsche geäußert, bestimmen die Personen, denen die Totenfürsorge obliegt.
2.) Bestattungskosten: Die Bestattungskosten trägt nach dem Gesetz immer der Erbe. In der Regel zahlen die Banken auch dann, wenn die Rechtsnachfolge noch nicht nachgewiesen ist, gegen Vorlage der Rechnungen die Kosten aus.
3.) Wer ist Erbe geworden? Hat der Verstorbene keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Es ist festzustellen, ob der Erblasser den Erben bestimmt hat und zwar in:
- notariellem Testament: Dieses wird amtlich verwahrt und von Amts wegen eröffnet. Sorgfältige Erblasser haben in ihren Unterlagen den sogenannten Hinterlegungsschein abgeheftet.
- Erbverträge: Werden ebenfalls entweder vom Nachlassgericht oder dem beurkundenden Notar verwahrt. Sie werden ebenfalls von Amts wegen eröffnet.
- Privatschriftliche Testamente: Sie können ebenfalls in amtliche Verwahrung gebracht worden sein. Anderenfalls ist in den Unterlagen des Erblassers nachzusehen, ob sich dort privatschriftliche Testamente befinden. Jeder Zettel, dessen Inhalt sich als letztwillige Verfügung ihrem Inhalt nach darstellen könnte, ist abzugeben. Ohne Bedeutung ist, ob das Schriftstück als Testament bezeichnet wurde. Auch ein Zettel mit dem Wortlaut „Meine Erben werden meine Angehörigen und mein Neffe Hans-Jürgen.“ ist dem Inhalt nach ein Testament.
4.) Testament: Aufgefundene privatschriftliche Testamente sind beim Nachlassgericht zur Testamentseröffnung abzugeben.
5.) Versorgungskassen: Soweit der Verstorbene Rente oder Pension bezogen hat, sind der Rententräger bzw. die Pensionskasse zu informieren. Ebenso die Krankenkasse. Diese übernehmen in der Regel die Bestatter.
6.) Schulden des Erblassers: In welcher Höhe sind Verbindlichkeiten vorhanden ? Dies können z.B nichtbezahlte Rechnungen für die neue Heizung sein, letzte Arztrechnungen aber auch größere Schulden bei Banken. In der Regel geben die Bankauszüge darüber Auskunft, ob regelmäßig Zahlungen auf bestimmte Konten geleistet wurden. Im Einzelfall kann der Erblaser auch bei Privatleuten Darlehen aufgenommen haben.
Aus den Steuerunterlagen ergibt sich, ob noch Steuern zu zahlen sind, Steuerbescheide zu erwarten oder Steuererklärungen noch abzugeben sind War ein Steuerberater mit der Erledigung der Steuerangelegenheiten betraut, kann dieser Auskunft geben.Stellt der Erbe fest, dass wesentliche Einnahmen ( z.B. aus Vermögen im Ausland) nicht versteuert worden sind, müssen diese nachversteuert werden, will sich der Erbe nicht strafbar machen .Bei unübersichtlicher Vermögenslage sollte der Erbe das Aufgebotsverfahren benatragen.
7.) Versicherungen: Die Versicherungspolicen sind zu überprüfen. Gegebenenfalls sind sofort Meldungen an den Versicherer vorzunehmen (beispielsweise Lebensversicherung) oder aber es sind Versicherungen zu kündigen (z.B. Hausratsversicherung). Die Leistungen aus der Lebensversicherung fallen nur dann in den Nachlass, wenn dem Versicherer kein Bezugsberechtigter genannt worden ist. Zu prüfen ist im Einzelfall, ob der Erbe noch in der Lage ist, die Bezugsberechtigung zu widerrufen; es ist also im Einzelfall sofort Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen.
8.) Vertragsunterlagen: Die Unterlagen des Verstorbenen sind auch nach laufenden Verträgen zu überprüfen, z.B. Miet- oder Pachtverträge oder auch sonstige Bezugsverträge. War der Verstorbene Mieter oder Pächter, ist zu prüfen, ob und wann der Vertrag gekündigt werden kann.
9.) Aktivvermögen: Der Umfang des Nachlasses ist zu ermitteln. In erster Linie ist er aus den Bankunterlagen ( Konotoauszügen , Depotauszügen) und den Grundbucheintragungen zu entnehmen.Auf Wunsch übersenden die Banken auch eine Abschrift ihrer an das zuständige Nachlassgericht gesandten Kontrollmeldungen, die das gesamte von der Bank im Zeitpunkt des Erbfalles verwaltete Vermögen des Kunden enthalten muss.
Der Bank gegenüber muss sich der Erbe als solcher legitimieren, falls er nicht im Besitz einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht ist. In der Regel reicht zum Erbnachweis auch die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments oder des Erbvertrages in Verbindung mit der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls aus. Sonst ist der –Erbschein vorzulegen Darüber hinaus gewährt das Gesetz dem Erben noch besondere Auskunftsrechte, z.B. gegenüber dem Erbenbesitzer oder dem Lebensgefährten, mit dem der Erblasser zusammengelebt hatte (Hausgenosse).
Schwierig ist es, a vermutetes aber nicht dokumentiertes Vermögen im Ausland heranzukommen. Hatte der Erblasser noch in einem ausländischen Hotel einen Safe unterhalten, besteht die Möglichkeit darin nähere Hinweise zu finden.
10.) Bankauskunft: Kann sich der Erbe der Bank gegenüber als Rechtsnachfolger legitimieren, muss ihm die Bank Auskunft über den Bestand des Vermögens, welches sie im Zeitpunkt des Erbfalls betreut hat, geben. Da die Bank verpflichtet ist, bei Kenntnis des Todes ihres Kunden dem Finanzamt eine Kontrollmeldung zu übersenden, wird auch die Abschrift der Kontrollmeldung Auskunft geben.
11.) Vollmachten des Erblassers: Gefahr für das Vermögen besteht durch Vollmachten, die der Erblasser zu Lebzeiten erteilt hat, z.B. seiner Lebensgefährtin oder den Nachbarn. Diese sind sofort zu widerrufen.
12.) Grundvermögen: In Deutschland befindliches Grundvermögen ist im Grundbuch eingetragen. In der Regel befinden sich Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Verstorbenen. Anderenfalls sind diese anzufordern. Da das Grundbuch durch das Ableben des eingetragenen Eigentümers unrichtig wird, sind die Erben gehalten, unter Bezugnahme auf ein notarielles Testament oder Erbvertrag bzw. den Erbschein das Eigentümerverzeichnis zu berichtigen (vgl. Grundbuchberichtigungsantrag).
13.) Erbschein: Dieser wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Da der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern muss, kann der Antrag wirksam nur über einen Notar oder unmittelbar beim Nachlassgericht gestellt werden. In der Regel reicht es bei mehreren Miterben aus, wenn einer von ihnen den Antrag stellt (Einzelheiten vgl. Erbschein).
14.) Erbschaftssteuer: Auch wenn in der Regel der Erbe seiner Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG nicht nachkommt, ist durch die Anzeigepflicht Dritter, wie Banken, Standesämter, Nachlassgerichte, Notare, Versicherungsunternehmen sichergestellt, dass das zuständige Finanzamt Kenntnis vom Erbfall erhält. Wenn der Wert des Nachlasses voraussichtlich die Höhe der Freibeträge der einzelnen Erben übersteigt, erhalten diese vom Finanzamt unter Übersendung der entsprechenden Formulare die Aufforderung, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Der Wert von Grundvermögen wird durch ein besonderes Vergleichswertverfahren ermittelt. In vielen Fällen sollte fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden.