Verschollenheit

Als verschollen gilt, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachricht darüber vorliegt, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben bestehen. So lange ein Verschollener nicht für Tod erklärt worden ist, wird vermutet, dass er bis zu den in § 9 Abs. 3 des Gesetzes genannten Zeiten noch gelebt hat, vgl. den unten aufgeführten Gesetzestext. Nach Ablauf der dort genannten Zeiten wird weder sein Weiterleben, noch sein Ableben vermutet. Die Angehörigen können nur dadurch weitere rechtliche Klarheit herbeiführen, dass sie den Verschollenen für Tod erklären lassen oder das Ableben durch andere Beweismittel nachweisen.

§ 9 VerschG

(3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a)
in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
b)
in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;
c)
in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermisst worden ist;
d)
in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.